Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von 18.000 EUR und sohin einer Beteiligung am Stammkapital, an den Stimmrechten, am Vermögen und am Bilanzgewinn der Gesellschaft von 50 % entspricht, an der C***** GmbH beteiligt. Der Beklagte ist ebenfalls Gesellschafter der Gesellschaft und mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von 18.000 EUR und somit einer Beteiligung an der Gesellschaft von 50 % entspricht, an der Gesellschaft beteiligt.
Die Gesellschaft wurde unter der Firma „R***** GmbH“ mit Gesellschaftsvertrag vom 22. 4. 2009 gegründet und am 14. 7. 2009 ins Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter waren zum Gründungszeitpunkt R***** E***** als Treuhänder des Klägers mit einer Stammeinlage von 18.000 EUR und der Beklagte als Treuhänder von Mag. G***** Z***** mit einer Stammeinlage von ebenfalls 18.000 EUR. Der Kläger blieb bis 9. 3. 2011 Treugeber zuerst des Gesellschafters R***** E***** und danach des späteren Gesellschafters R***** P*****. Von 18. 3. 2011 bis 11. 6. 2014 war der Beklagte alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Mit 30. 3. 2011 wurde zwischen dem Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Kläger ein notarieller Optionsvertrag, mit welchem dem Kläger eine Call-Option über 50 % des Geschäftsanteils eingeräumt wurde, abgeschlossen. Mit 14. 4. 2014 hat der Kläger diese Call-Option ausgeübt und wurde mit 11. 6. 2014 als Gesellschafter der Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen.
Der Punkt XII, „Geschäftsanteileübertragung, Aufgriffsrecht“ des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
„6. In jedem Fall der Übertragung von Geschäftsanteilen steht den Gesellschaftern ein wechselseitiges Aufgriffsrecht an dem Geschäftsanteil zu. Der übertragswillige Gesellschafter hat daher jedes geplante Rechtsgeschäft unter Lebenden den anderen Gesellschaftern schriftlich eingeschrieben bekanntzugeben. Das von dritter Seite vorliegende Angebot ist unter Bekanntgabe sämtlicher Vertragsmodalitäten urkundlich nachzuweisen. Das Aufgriffsrecht steht den anderen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlage zu. Der aufgriffsberechtigte Gesellschafter hat innerhalb von 30 Tagen gerechnet ab Zustellung des Anbots das Anbot schriftlich eingeschrieben anzunehmen. Bei nicht fristgerechter Annahme gilt das Aufgriffsrecht als nicht ausgeübt. Eine teilweise Ausübung des Aufgriffsrechts ist nicht zulässig. Macht ein Gesellschafter von seinem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, so wächst sein Recht den verbleibenden aufgriffswilligen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu und haben diese binnen weiterer 30 Tage schriftlich eingeschrieben von ihrem Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen.
8. Der Abtretungspreis entspricht – nach freier Wahl der Aufgriffsberechtigten – dem vom Dritten gebotenen Kaufpreis oder dem nach dem Fachgutachten KFS-BW 1 des Institutes für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder einer an dessen Stellen tretenden Richtlinien zu ermittelnden Wert. Auszugehen ist bei der Bewertung von dem letzten Bilanzstichtag der Gesellschaft. Wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft seit diesem Stichtag sind zu berücksichtigen. Einigen sich die treffenden Gesellschafter nicht binnen einer Frist von 2 Monaten über den Wert des betreffenden Geschäftsanteils, ist jeder von ihnen berechtigt, beim Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wien die Bestellung eines Schiedgutachters zu beantragen, welcher den Wert des Geschäftsanteils nach den vorstehenden Regelungen zu ermitteln hat. Die Kosten dieses Schiedsgutachters tragen die betreffenden Gesellschafter zu gleichen Teilen. Der Abtretungspreis ist binnen 24 Monaten nach dem Abtretungsstichtag in jeweils gleich hohen Monatsraten zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank vereinbart. Eine Aufrechnung dieser Ansprüche mit Forderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
9. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an die Mitgesellschafter im Verhältnis deren Beteiligung oder an einen von diesen gemeinsam oder einvernehmlich namhaft gemachten Dritten um den – unter sinngemäßer Anwendung des zuvor beschriebenen Verfahrens zu ermittelnden – Abretungspreis abzutreten, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist oder die Zwangsvollstreckung gegen seinen Geschäftsanteil betrieben wird, sofern diese Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Monaten wieder aufgehoben worden sind.“
Der Punkt XVI „Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht“ des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft sieht unter anderem nachstehende Regelungen vor:
„1. Die Geschäftsführer und die Gesellschafter dürfen ohne Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, weder direkt noch indirekt Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung machen, noch einer Gesellschaft desselben Geschäftszweiges als persönlich haftender Gesellschafter, als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied angehören, noch Konsulententätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit für fremde, insbesondere für konkurrenzierende Unternehmen aufnehmen. Das Wettbewerbsverbot bindet die Gesellschafter und Geschäftsführer auch nach Beendigung der Gesellschafterstellung bzw der Geschäftsführerstellung bis zum Ablauf eines Jahres.
3. Bei Verletzung dieser Pflichten hat der Verletzende für jeden einzelnen Verletzungsfall binnen 14 Tagen ab zugegangener schriftlichen Aufforderung eine Konventionalstrafe in Höhe von 20.000 EUR an die Gesellschaft zu bezahlen.“
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. 11. 2015, 2 S 74/15t, wurde über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger ist außerdem Geschäftsführer der „s***** GmbH“. Die s***** GmbH wurde unter der Firma „F***** GmbH“ mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 7. 2008 gegründet und am 2. 8. 2008 ins Firmenbuch eingetragen. Der Kläger hat die Geschäftsführerfunktion in diesem Unternehmen seit dessen Gründung und war zu Beginn auch Alleingesellschafter. Derzeit hält der Kläger 50 % des Geschäftsanteils an der s***** GmbH über die S***** GmbH, deren geschäftsführender Alleingesellschafter er ist.
Der Geschäftszweck der Gesellschaft und der s***** GmbH ist gleich, nämlich jeweils die Beratung von Unternehmen, aber auch von Privatpersonen und Kommunen, die Schäden im Zusammenhang mit Derivatgeschäften erlitten haben. Beide Gesellschaften sind als Unternehmensberater in der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie Fachgruppe Wien eingetragen. Dabei wurde die Gesellschaft bewusst als Parallelgesellschaft zur bereits bestehenden s***** GmbH gegründet und sollten beide am Markt nach außen auftreten. Die Gesellschafter der s***** GmbH, der Kläger und Mag. Z*****, sollten jedoch bei der Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung treten, weil sie aufgrund ihrer Beratungstätigkeit starken Angriffen der Banken ausgesetzt waren. Dies war der Grund dafür, dass in der Gesellschaft zunächst Treuhänder eingesetzt wurden.
Hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen der Gesellschaft und der s***** GmbH wurde jeweils im Einzelfall entschieden, von welchem Unternehmen ein Kunde betreut wird, welches der beiden Unternehmen also konkret den Beratungsvertrag mit dem Kunden abschließt. Im Innenverhältnis wurden die Aufgaben zwischen den beteiligten Personen, also dem Kläger, dem Beklagten und Mag. Z***** aufgeteilt. Dabei war es die Aufgabe des Klägers, welcher auch gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, Gutachten zu den Derivatgeschäften zu erstellen. Die Aufgabe des Beklagten bestand in der Verhandlungsführung mit den Kunden und den involvierten Banken. Mag. Z***** war im Wesentlichen für die strategische Arbeit im Hintergrund und für die Akquisition von Neukunden zuständig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aufteilung der Tätigkeit zwischen der Gesellschaft und der s***** GmbH derart erfolgte oder beabsichtigt war, dass die Kommunen von der Gesellschaft und die Unternehmen von der s***** GmbH betreut werden sollen.
Zwischen dem Kläger, dem Beklagten und Mag. Z***** gab es wöchentliche Meetings, in denen unter anderem entschieden wurde, ob ein Kunde konkret von der Gesellschaft oder von der s***** GmbH betreut werden sollte. Weiters wurde in diesen Meetings auch die Aufteilung der Honorare für die jeweiligen Geschäftsfälle vereinbart. Am 1. 3. 2011 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und der s***** GmbH (damals noch F***** GmbH) abgeschlossen, in welcher eine Aufteilung der Honorareinnahmen für gemeinsame Kunden im Verhältnis von 5 % für die Gesellschaft und 95 % für die s***** GmbH vereinbart wurde. Abweichend von dieser Kooperationsvereinbarung erfolgte jedoch auch in der Folge die Aufteilung der Honorare in einer jeweils im Einzelfall zwischen dem Kläger, dem Beklagten und Mag. Z***** vereinbarten Höhe. Mit Schreiben vom 18. 3. 2013 an Mag. Z***** und an den Kläger, teilte der Beklagte namens der Gesellschaft mit, dass die Kooperationsvereinbarung vom 1. 3. 2011 beendet wird. Mag. Z***** und der Kläger wussten von der Beendigung der Kooperationsvereinbarung und vereinbarten mit dem Beklagten, dass in Zukunft, entsprechend der ohnehin gelebten Übung, die Honorare jeweils im Einzelfall aufgeteilt werden, womit dem jeweiligen Anteil eines jeden einzelnen an der Erledigung eines Geschäftsfalls Rechnung getragen werden sollte.
Der Beklagte war bereits bei Gründung der Gesellschaft über die Geschäftstätigkeit des Klägers und von Mag. Z***** im Zusammenhang mit der s***** GmbH informiert. Der Zweck des Vertragspunkts XII Abs 9 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft war, dass für den Fall, dass in der Vermögenssituation eines der Gesellschafter „etwas passiert“, seine Gesellschaftsanteile nicht in fremde Hände gelangen sollten.
In dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 30. 3. 2011 abgeschlossenen notariellen Optionsvertrag, mit welchem dem Kläger eine „Call-Option“ über 50 % des Geschäftsanteils eingeräumt wurde, wurde in Punkt I.6. vereinbart: „S***** S***** unterwirft sich mit Annahme dieses Anbots den Bestimmungen des Gesellschaftsvertages der C***** GmbH und den Beschlüssen der Gesellschafter“. Mit Notariatsakt vom 14. 4. 2014 hat der Kläger die „Call-Option“ ausgeübt und darin ausdrücklich erklärt, den Gesellschaftsvertrag der Firma C***** GmbH in seiner derzeit geltenden Fassung zu kennen, sich seinen Bestimmungen zu unterwerfen und Herrn R***** S***** hinsichtlich aller Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, schad- und klaglos zu halten. Der Beklagte erinnerte den Kläger nach Übernahme der Geschäftsanteile an das im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft geregelte Wettbewerbsverbot und forderte ihn auf, entsprechende Maßnahmen bei der s***** GmbH zu setzen, was der Kläger ablehnte.
Im Jahr 2013 hat der Beklagte den bisher treuhändig für Mag. Z***** gehaltenen Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigenbesitz übernommen. Dies wurde auch dem Kläger mitgeteilt. Nach Abtretung des Geschäftsanteils des Mag. Z***** an den Beklagten hat die Gesellschaft keine neuen Beratungsverträge mehr abgeschlossen, mit Ausnahme des Kunden R*****, wobei dieser Beratungsvertrag aber wieder aufgekündigt wurde.
Am 7. 5. 2014 erstattete der Kläger Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz, in der er die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern durch die s***** GmbH in der Umsatzsteuervoranmeldung 10/2013 und 12/2013 in Höhe von 60.000 EUR anzeigte und darauf verwies, dass den von der Gesellschaft gegenüber der s***** GmbH ausgestellten Rechnungen vom 1. 10. 2013 und 16. 12. 2013 über insgesamt 300.000 EUR keine Leistungen zugrunde gelegen seien.
Am 15. 5. 2014 erstattete der Kläger im eigenen Namen und namens der S***** GmbH und der s***** GmbH Anzeige gegen Mag. Z***** und gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Wien, in welcher er bekanntgab, dass in gemeinsamen Geschäftsfällen der s***** GmbH Honorare vorenthalten worden waren, obwohl der Kläger Expertisen erstellt und Kundentermine wahrgenommen habe. Die Anzeigen gegen Mag. Z***** und den Beklagten wurden zurückgelegt.
Umgekehrt gab es auch eine Anzeige des Beklagten gegen den Kläger, der zugrundelag, dass der Kläger in einem Gespräch mit dem Beklagten angeboten hatte, seine Gesellschaftsfunktionen in der Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrags von 1.000.000 EUR zurückzulegen, womit die der s***** GmbH vermeintlich vorenthaltenen Honorare abgegolten sein sollten. Der Beklagte wertete dies als Erpressungsversuch und erstattete Anzeige, welche in der Folge jedoch ebenfalls eingestellt wurde.
Am 9. 10. 2014 schloss die s***** GmbH einen Consultingvertrag mit U***** K***** und der R***** AG betreffend Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den für die Auftraggeber bestehenden und bereits geschlossenen Treasury-Geschäften bei der R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ab.
Nachdem über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. 11. 2015 das Konkursverfahren eröffnet wurde, richtete der Kläger, vertreten durch seinen Rechtsvertreter am 8. 2. 2016 ein Schreiben an den Beklagten sowie an die bestellte Masseverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Ute Toifl. Er hielt darin fest, dass bis zum 8. 2. 2016, sohin mehr als zwei Monate nach Konkurseröffnung, der Konkurs noch nicht aufgehoben wurde und führte in weiterer Folge aus:
„Im Namen unseres Mandanten erklären wir ausdrücklich, dessen Aufgriffsrecht gemäß Punkt XII. Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft auszuüben. Der Kaufpreis ist anhand des Fachgutachtens AFS-BW 1 des Institutes für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eine an dessen Stellen tretenden Richtlinien zu ermitteln. Vor Beauftragung eines Gutachters sollten R***** als Abtretungspflichtiger und unser Mandat als aufgriffsberechtigter Gesellschafter versuchen, sich auf einen Kaufpreis zu einigen. Da unserem Mandaten aber sämtliche Informationen über die Gesellschaft fehlen, diesbezügliche Einsichts- und Informationsrechte werden ihm seit Jahren verweigert, ist es schwer, ein Erstangebot für den Kaufpreis abzugeben. Dennoch, aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft offenbar ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, bietet unser Mandat einen Abtretungspreis für den Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 EUR.
Wir ersuchen, bis spätestens 15. 2. 2016 mitzuteilen, ob R***** bzw Sie, sehr geehrte Frau Kollegin, die vorgeschlagene Höhe des Abtretungspreises annahmen oder um Übermittlung eines Gegenvorschlags. ...“
Mit Beschluss vom 18. 2. 2016 wurde der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben. Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens hat der Beklagte der Masseverwalterin einen Plan vorgelegt, wie er seine Gläubiger befriedigen kann. Es kam zu keinerlei Schritten betreffend eine Vermögensverwertung, insbesondere eine Verwertung der Gesellschaftsanteile des Beklagten an der Gesellschaft. Sie hat weder Gesellschafterversammlungen einberufen, noch Bucheinsicht genommen.
Da der Beklagte behauptete, der Kläger habe sein Aufgriffsrecht mit dem am 8. 2. 2016 übermittelten eingeschriebenen Schreiben nicht formgerecht ausgeübt, erklärte der Kläger mit Notariatsakt vom 5. 7. 2016 nochmals ausdrücklich, das Aufgriffsrecht gemäß Punkt XII Abs 9 des Gesellschaftsvertrags auszuüben. Der Kläger bot neuerlich einen Abtretungspreis für den Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 EUR und führte an, dass für den Fall, dass der Beklagte den Abtretungspreis nicht annehme, der Kaufpreis anhand des Fachgutachtens KFS-BW 1 des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eine an dessen Stellen tretenden Richtlinien zu ermitteln ist.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Abtretung seiner Anteile an der C***** GmbH. Der Kläger brachte vor, er habe mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 8. 2. 2016 an den Beklagten und an die zuständige Masseverwalterin die Ausübung des Aufgriffsrechts gemäß Punkt XII Abs 9 des Gesellschaftsvertrags erklärt. Da vom Beklagten behauptet werde, der Kläger hätte das ihm zustehende Aufgriffsrecht nicht formgerecht ausgeübt, habe der Kläger eine entsprechende Aufgriffserklärung nochmals in Notariatsaktsform errichtet, welche an den Beklagtenvertreter übermittelt wurde. Nicht richtig sei, dass der Kläger gegen sein Wettbewerbsverbot verstoßen hätte.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, die Abtretung eines Geschäftsanteils und jedes darauf gerichtete schuldrechtliche Geschäft bedürfe der Notariatsaktsform. Die in einfacher Schriftform abgegebene Aufgriffserklärung des Klägers sei daher unwirksam. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten sei am 17. 2. 2016 rechtskräftig aufgehoben worden, sodass eine spätere formgerechte Nachholung des Aufgriffsrechts in Notariatsaktsform nicht mehr möglich sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedürfe es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsakts. Die Ausübung des Aufgriffsrechts mit eingeschriebenem Schreiben vom 8. 2. 2016 sei daher nicht formgerecht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Aufgriffsrechts mittels Notariatsakts sei das Insolvenzverfahren längst aufgehoben worden, sodass ausgehend vom Zweck des Aufgriffsrechts kein Anspruch auf Übertragung mehr bestanden habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zunächst verwarf es die Beweisrüge des Klägers in Anwendung des § 501 ZPO. Der Kläger habe sein Klagebegehren mit 1.000 EUR bewertet. Der vom Beklagten vorgenommenen Streitwertbemängelung nach § 7 RATG habe der Kläger entgegengehalten, die Bewertung des Streitgegenstands mit 1.000 EUR sei angesichts des objektiven Werts der Gesellschaft jedenfalls angemessen. Eine offensichtliche Fehlbewertung liege nach Auffassung des Berufungsgerichts daher nicht vor, sodass auf die Beweisrüge des Klägers gemäß § 501 Abs 1 ZPO nicht eingegangen werden dürfe.
Rechtlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die rechtsgestaltende Aufgriffserklärung des Klägers bedürfe als Teil des Verpflichtungsgeschäfts der Notariatsaktsform. Die Nachholung der Ausübung des Aufgriffsrechts durch den Notariatsakt vom 5. 7. 2016 komme nicht in Betracht, weil das Konkursverfahren mit Beschluss vom 18. 2. 2016 mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben worden sei. Zielsetzung der Regelung im Punkt XII Abs 9 des Gesellschaftsvertrags sei, den übrigen Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, sich von einem insolventen Mitgesellschafter zu trennen. Es wäre jedoch grob unbillig, im Falle eines ohne Vermögensverwertung mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehobenen Insolvenzverfahrens den Mitgesellschaftern ein unbegrenztes Aufgriffsrecht für die Zukunft einzuräumen. Das Aufgriffsrecht bestehe vielmehr nur solange, solange der im Gesellschaftsvertrag festgehaltene Zustand (Insolvenzverfahren, Fehlen eines zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erforderlichen kostendeckenden Vermögens oder Zwangsvollstreckung) andauere. Der über vier Monate nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 123b IO errichtete Notariatsakt erfülle daher die Voraussetzungen des Punkt XII Abs 9 des Gesellschaftsvertrags nicht.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige „5.000 und auch 30.000 EUR“. Bereits das Erstgericht habe das Klagebegehren bei der Streitwertbemessung nach § 7 RATG mit 9.000 EUR bewertet. Das Berufungsgericht erachte den Wert der Gesellschaftsanteile angesichts der vom Beklagten behaupteten Forderungen der Gesellschaft von insgesamt 300.000 EUR als 30.000 EUR jedenfalls übersteigend.
Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 233/12a die Frage der Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts über die Ausübung des Aufgriffsrechts in Form des Notariatsakts ausdrücklich offen gelassen habe und daher nicht von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen sei, zumal dazu lediglich eine sehr lange zurückliegende Entscheidung (6 Ob 542/90) existiere.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: