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Entscheidungstext 3Ob177/17a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob177/17a

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, 2. G*****, vertreten durch Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 37, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2017, GZ 38 R 70/17a-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: das Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen) können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden, es sei denn, das Berufungsgericht hätte sich mit der Mängelrüge überhaupt nicht befasst oder diese mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RIS-Justiz

RS0042963 [T9, T12, T28, T52]).

Die außerordentliche Revision der Klägerin behauptet zwar, das Berufungsgericht habe den Verfahrensmangel mit aktenwidriger Begründung verneint, gesteht allerdings im Ergebnis zu, dass sie den Zeugen tatsächlich nicht auch zu dem vom Berufungsgericht vermissten Vorbringen geführt hat.

Schlagworte

1 Generalabonnement;14 (Zivil-)Verfahrensrechtliche Entscheidungen;

Textnummer

E119937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00177.17A.1025.000

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171025_OGH0002_0030OB00177_17A0000_000

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