1. Keine Schutzgesetzverletzung durch den Zweitbeklagten:
1.1. Das Berufungsgericht prüfte die Verletzung eines Schutzgesetzes durch den Zweitbeklagten, obwohl sich der Kläger nie auf diese Rechtsgrundlage berief, geschweige denn ein konkretes Schutzgesetz nannte. Auch in seiner Berufung erblickte der Kläger das Verschulden des Zweitbeklagten nur darin, dass dieser es unterlassen habe, einen Standort (Arbeitsposition) beim Absenken zu wählen, der ihm freie Sicht auf den gesamten Gefahrenbereich („Flugbahn“ der Last, Kranarm und Bereich unter der Last) gewährt hätte, ohne die vom Sachverständigen in erster Instanz aufgezeigten Regelungen zu bemühen.
1.2. Zur vom Erstgericht gar nicht näher festgestellten ÖNORM M 9601 genügt der Hinweis, dass ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, was hier weder ersichtlich ist noch behauptet wurde, nicht als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB angesehen werden können (RISZur vom Erstgericht gar nicht näher festgestellten ÖNORM M 9601 genügt der Hinweis, dass ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, was hier weder ersichtlich ist noch behauptet wurde, nicht als Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB angesehen werden können (RIS-Justiz RS0038622 [T17]).
1.3. Adressat der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Sie geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die zu treffenden Schutzmaßnahmen vor und dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung (RIS-Justiz RS0084412 [T5 bis T7]; 2 Ob 211/12m). Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz“ (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich ua auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen (RIS-Justiz RS0050631 [T4] = 2 Ob 98/08f). Solche Regelungen enthält auch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, BGBl II 2000/164), die aber nicht alle nur an den Arbeitgeber gerichtet sind (2 Ob 211/12m).VO, BGBl römisch II 2000/164), die aber nicht alle nur an den Arbeitgeber gerichtet sind (2 Ob 211/12m).
1.4. § 19 AM-VO mit der Überschrift „Krane“ sieht in seinem Abs 1 die Verpflichtung vor, schriftliche Betriebsanweisungen mit einem näher beschriebenen Mindestinhalt zu erstellen. Dessen Abs 2 lautet: Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs 1 zu sorgen. Der weitere vom Berufungsgericht angesprochene Abs 6 hat folgenden Wortlaut: Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.Paragraph 19, AM-VO mit der Überschrift „Krane“ sieht in seinem Absatz eins, die Verpflichtung vor, schriftliche Betriebsanweisungen mit einem näher beschriebenen Mindestinhalt zu erstellen. Dessen Absatz 2, lautet: Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Absatz eins, zu sorgen. Der weitere vom Berufungsgericht angesprochene Absatz 6, hat folgenden Wortlaut: Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
1.5. Schon der inhaltliche Konnex zwischen Abs 1 und 2, der durch die Verpflichtungen zur Erstellung einerseits und Sorge für die Einhaltung der Betriebsanweisung andererseits hergestellt wird, belegt, dass sich auch § 19 Abs 2 AMSchon der inhaltliche Konnex zwischen Absatz eins und 2, der durch die Verpflichtungen zur Erstellung einerseits und Sorge für die Einhaltung der Betriebsanweisung andererseits hergestellt wird, belegt, dass sich auch Paragraph 19, Absatz 2, AM-VO an den Arbeitgeber richtet, der die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten hat. Adressat dieser Bestimmung ist somit – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht der Kranführer, weshalb die Begründung des Berufungsgerichts für eine Haftung des Zweitbeklagten verfehlt ist.
1.6. § 19 Abs 6 AM-VO ist in doppelter Hinsicht nicht einschlägig (wovon zwar das Berufungsgericht selbst auszugehen scheint, wobei es dem Zweitbeklagten aber dennoch den unterbliebenen Einsatz eines Einweisers zum Vorwurf macht). Nach den Feststellungen bestand Paragraph 19, Absatz 6, AM-VO ist in doppelter Hinsicht nicht einschlägig (wovon zwar das Berufungsgericht selbst auszugehen scheint, wobei es dem Zweitbeklagten aber dennoch den unterbliebenen Einsatz eines Einweisers zum Vorwurf macht). Nach den Feststellungen bestand nicht die Situation, dass der Zweitbeklagte den Weg der Last (des Querriegels) oder des Lastaufnahmemittels (der Rundschlinge und allenfalls des Kranhakens) nicht über die gesamte Länge (beim Absenken) einsehen konnte. Es verwirklichte sich auch nicht jene Gefahr, welche durch die Regelung verhindert werden soll; denn es kam nicht zu einem Zusammenstoß des Klägers mit der Last, sondern mit dem im Absenken befindlichen Kranarm an einer von der Lastaufnahme entfernten Stelle. Ob ein Kranführer überhaupt in der Lage ist, (bei einzelnen Arbeitsschritten) auf einer Baustelle einen Einweiser (durch Auswahl eines anderen dort tätigen Arbeitnehmers) zu bestellen, oder ob nicht auch diese Verpflichtung den Arbeitgeber trifft, braucht daher nicht näher untersucht zu werden: Ist doch festzuhalten, dass der Zweitbeklagte gegen die (hier nicht anwendbare) Regelung des § 19 Abs 6 AM-VO nicht verstoßen hat, seine Haftung also auch darauf nicht gegründet werden kann. die Situation, dass der Zweitbeklagte den Weg der Last (des Querriegels) oder des Lastaufnahmemittels (der Rundschlinge und allenfalls des Kranhakens) nicht über die gesamte Länge (beim Absenken) einsehen konnte. Es verwirklichte sich auch nicht jene Gefahr, welche durch die Regelung verhindert werden soll; denn es kam nicht zu einem Zusammenstoß des Klägers mit der Last, sondern mit dem im Absenken befindlichen Kranarm an einer von der Lastaufnahme entfernten Stelle. Ob ein Kranführer überhaupt in der Lage ist, (bei einzelnen Arbeitsschritten) auf einer Baustelle einen Einweiser (durch Auswahl eines anderen dort tätigen Arbeitnehmers) zu bestellen, oder ob nicht auch diese Verpflichtung den Arbeitgeber trifft, braucht daher nicht näher untersucht zu werden: Ist doch festzuhalten, dass der Zweitbeklagte gegen die (hier nicht anwendbare) Regelung des Paragraph 19, Absatz 6, AM-VO nicht verstoßen hat, seine Haftung also auch darauf nicht gegründet werden kann.
1.7. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann auch eine Betriebsvorschrift, die sich nur an Betriebsangehörige richtet, ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB sein, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und dadurch eine Gefährdung von Personen vermieden wird (RISNach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann auch eine Betriebsvorschrift, die sich nur an Betriebsangehörige richtet, ein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB sein, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und dadurch eine Gefährdung von Personen vermieden wird (RIS-Justiz RS0027539). Dasselbe gilt, wenn einer solchen Vorschrift ein genereller Verwaltungsakt, also eine Verordnung zugrunde liegt (2 Ob 223/15f mwN). Allerdings wurde die Erstellung einer solchen Betriebsvorschrift (ungeachtet der Verpflichtung nach § 19 Abs 1 AMJustiz RS0027539). Dasselbe gilt, wenn einer solchen Vorschrift ein genereller Verwaltungsakt, also eine Verordnung zugrunde liegt (2 Ob 223/15f mwN). Allerdings wurde die Erstellung einer solchen Betriebsvorschrift (ungeachtet der Verpflichtung nach Paragraph 19, Absatz eins, AM-VO) von keiner Seite behauptet, sodass sich eine weitere Prüfung in diese Richtung erübrigt.
1.8. Zusammengefasst ist eine – vom Kläger zu Recht gar nicht geltend gemachte – Verletzung eines Schutzgesetzes durch den Zweitbeklagten (als Adressat eines solchen) zu verneinen.
2. Zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten:
2.1. Die Gefährdung absolut geschützter Rechte (also auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit), ist grundsätzlich verboten (RIS-Justiz RS0022946; RS0008996; RS0023550). Aus diesem Verbot werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. Diese bestehen
– unabhängig von Sonderhaftungsnormen – dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle, also zum „positiven Tun“ folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen (2 Ob 223/15f mwN; RIS-Justiz RS0022778; RS0023719).
Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Ingerenzprinzip; 2 Ob 70/12a SZ 2012/134; 1 Ob 97/15v; 7 Ob 59/16a; 2 Ob 223/15f; RIS-Justiz RS0022778). Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage. Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Die Grenzen des Zumutbaren sind zu beachten. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (7 Ob 59/16a; RIS-Justiz RS0023487 [T7]).
Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (allenfalls durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 53/15i [P 3.5.1]; Reischauer in Rummel³ § 1298 ABGB Rz 4a). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt; ebenso, dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe (1 Ob 114/08h = RIS³ Paragraph 1298, ABGB Rz 4a). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt; ebenso, dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe (1 Ob 114/08h = RIS-Justiz RS0022476 [T11]).
2.2. Zweifellos schafft der Betrieb eines LKW-Krans schon angesichts seines weiten Auslegers (vgl Beilagen 2 und 6 zum Gutachten ON 27) und seines offenkundig großen Gewichts grundsätzlich eine Gefahrenquelle, für die, falls sie einen Schaden verursacht, auch ohne Vertragsverhältnis deliktisch nach dem Ingerenzprinzip gehaftet wird. Eine solche Haftung würde unter den oben genannten Voraussetzungen den Zweitbeklagten treffen, ist doch davon auszugehen, dass er als Kranführer in der Lage war, die Gefahr zu beherrschen (RISKrans schon angesichts seines weiten Auslegers vergleiche Beilagen 2 und 6 zum Gutachten ON 27) und seines offenkundig großen Gewichts grundsätzlich eine Gefahrenquelle, für die, falls sie einen Schaden verursacht, auch ohne Vertragsverhältnis deliktisch nach dem Ingerenzprinzip gehaftet wird. Eine solche Haftung würde unter den oben genannten Voraussetzungen den Zweitbeklagten treffen, ist doch davon auszugehen, dass er als Kranführer in der Lage war, die Gefahr zu beherrschen (RIS-Justiz RS0023251), zumal er trotz der Weisungsbefugnis des Vorarbeiters für den technischen Ablauf selbst verantwortlich war.
2.3. Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (2 Ob 223/15f; 8 Ob 114/04d; RIS-Justiz RS0027526, RS0114361 [T3]). Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird aber nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte unbefugt in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist (RIS-Justiz RS0023801 [T8]). Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder wenn eine ganz unerwartete und große Gefährdung besteht, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (2 Ob 223/15f mwN; RIS-Justiz RS0114361).
2.4. Die Frage nach einer allfälligen Gefährdung von Kindern oder sonstigen Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, stellt sich jedoch nicht, weil der Kläger nicht zu diesem Personenkreis zählt.
2.5. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass sich der Kläger bis zum Beginn des später zum Kontakt mit dem Kläger führenden Absenkens des Kranarms am fahrbaren Gerüst nahe der Mittelsäule befand, also noch unterhalb der Dachkonstruktion und damit außerhalb des vom geplanten Vorgang betroffenen Gefahrenbereichs; aus diesem Grund stand einem Beginn mit dem Absenken nichts entgegen.
Es steht weiters fest, dass es die Aufgabe des Klägers war, von unten die Holzelemente zu fixieren und anzuschrauben/anzunageln; ein Auftrag durch den Vorarbeiter an den Kläger, auf die Dachkonstruktion zu steigen, erfolgte nicht. Da es sich beim Kläger um einen Zimmereifacharbeiter handelte, der mit den Arbeitsvorgängen auf dieser Baustelle vertraut war, konnte der Zweitbeklagte nach Ansicht des erkennenden Senats ein – weder (arbeits-)technisch erforderliches noch angeordnetes – Verlassen des Gerüsts durch den Kläger, um auf die Dachkonstruktion zu steigen, ausschließen und sich vollständig auf die abzusenkende Last und deren exakte Positionierung konzentrieren. Mit dem eigenmächtigen und selbstgefährdenden Handeln des Klägers bei/nach Beginn des Absenkvorgangs brauchte der Zweitbeklagte keinesfalls zu rechnen. Gegenüber dem Kläger ist ihm daher auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass er diesem beim Absenken den Rücken zuwandte (was sich daraus ergibt, dass er den Kläger nach dem Stoppen des Kranarms erst sah, nachdem er „sich nach hinten drehte“); eine parallel zur Konzentration auf den Vorgang des Absenkens und Einpassens des Querriegels ohnehin realistisch kaum mögliche ständige Beobachtung des Klägers war nämlich aus den vorstehenden Gründen nicht geboten.
Der Zweitbeklagte durfte also eine Schädigung des Klägers durch den herabsinkenden Kranarm beim Einpassen des Querriegels als ausgeschlossen ansehen.
2.6. Die Annahme einer Verkehrssicherungs-
pflicht gegenüber dem sich unbefugt in den Gefahrenbereich begebenden Kläger in der konkreten Situation verbietet sich aber auch aus einem weiteren Grund.
Der angenommene Sachverhalt bietet keinen Hinweis darauf, der Kläger wäre über den bevorstehenden und eingeleiteten Arbeitsschritt nicht informiert gewesen; es musste ihm daher klar sein, dass der Kranarm zwecks Einpassen des Querriegels – wie schon bei vorausgegangenen Arbeitsschritten – herabgesenkt (werden) wird. Ebenso ist ihm die Kenntnis von der notwendigen Konzentration des Kranführers auf den Absenkvorgang zu unterstellen. Unter diesen Prämissen konnte für ihn aber die naheliegende Gefahr eines Kontakts mit dem immer tiefer gleitenden Kranarm im Fall eines nicht zu erwartenden und dennoch unangekündigten Besteigens der Dachkonstruktion durch den Kläger keinesfalls „ganz unerwartet“ sein, sondern offenkundig und selbstverständlich.
2.7. Aus den dargelegten Gründen ist auch die Verletzung einer dem Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu verneinen.
3. Da eine taugliche Haftungsgrundlage somit fehlt, muss die Klage auch gegenüber dem Zweitbeklagten erfolglos bleiben, was schon das Erstgericht – im Ergebnis – zutreffend erkannte. Wegen der bereits teilrechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem Erstbeklagten ist der Spruch jedoch neu zu fassen.
Auf die vom Berufungsgericht angesprochene Unklarheit im Sachverhalt zur exakten Ursache der Verletzung des Klägers kommt es für die vorliegende Beurteilung nicht an; mangels rechtlicher Relevanz bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit den weiteren in der Revision vorgetragenen Argumenten.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Für die erst- und zweitinstanzliche Kostenentscheidung wurden die Zusprüche durch das Berufungsgericht an den durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Erstbeklagten berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage für die Revision beträgt ungeachtet der Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nur 12.339,73 EUR; dementsprechend waren die dafür verzeichneten Kosten zu kürzen.
5. Über den – absolut unzulässigen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RISÜber den – absolut unzulässigen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; RIS-Justiz RS0044233) – „Revisionskostenrekurs“ ist nicht zu entscheiden, weil er nur für den Fall der Erfolglosigkeit der Revision erhoben wurde.