Die von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Rechtsmittel sind beide nicht zulässig.
Sie macht in ihrem (richtig) Revisionsrekurs geltend, es sei die Sperrwirkung deswegen unrichtig beurteilt worden, weil bei Zuerkennung des begehrten Feststellungsurteils ein (vollzugs-)tauglicher Titel vorliege, der gemäß § 367 EO verbüchert werden könne, was mit der abgewiesenen negativen Feststellungsklage der Rechtsvorgänger nicht erreichbar sei. Dies trifft aber nicht zu, weil mit einem Feststellungsurteil dem Inhalt des (Exekutions-)Titels nach einer beklagten Partei nicht abverlangt wird, eine Willenserklärung im Sinne des § 367 EO abzugeben, mit der eine Verbücherung des Geh- und Zufahrtsrechts erwirkt werden könnte. Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß § 350 EO (s 5 Ob 52/17h mwN). Ein Klagebegehren, mit dem dem Beklagten abverlangt wird, in die Einverleibung eines Geh- und Zufahrtsrechts in bestimmten Umfang zuzustimmen, hat die Klägerin aber nicht erhoben.Sie macht in ihrem (richtig) Revisionsrekurs geltend, es sei die Sperrwirkung deswegen unrichtig beurteilt worden, weil bei Zuerkennung des begehrten Feststellungsurteils ein (vollzugs-)tauglicher Titel vorliege, der gemäß Paragraph 367, EO verbüchert werden könne, was mit der abgewiesenen negativen Feststellungsklage der Rechtsvorgänger nicht erreichbar sei. Dies trifft aber nicht zu, weil mit einem Feststellungsurteil dem Inhalt des (Exekutions-)Titels nach einer beklagten Partei nicht abverlangt wird, eine Willenserklärung im Sinne des Paragraph 367, EO abzugeben, mit der eine Verbücherung des Geh- und Zufahrtsrechts erwirkt werden könnte. Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß Paragraph 350, EO (s 5 Ob 52/17h mwN). Ein Klagebegehren, mit dem dem Beklagten abverlangt wird, in die Einverleibung eines Geh- und Zufahrtsrechts in bestimmten Umfang zuzustimmen, hat die Klägerin aber nicht erhoben.
Ob das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit
– ebenso wie jenes (hier in Rede stehende) der Rechtskraft – vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0044453
). Zur Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei Vergleich zwischen den Urteilsfeststellungen im Vorprozess und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens auch der Umfang des Wegerechts deckungsgleich sei, behauptet die Klägerin, obwohl dazu ausführlich Feststellungen getroffen wurden, ganz pauschal dies sei „keineswegs zutreffend“ oder „gar offenkundig“ und geht auf die Ausführungen des Rekursgerichts dazu nicht näher ein. Auch wenn sie im Folgenden in Wahrheit einräumt, dies könne „unter einiger Mühe aus der Urteilsbegründung heraus[ge]lesen“ werden, meint sie, wegen der besonderen Exaktheit der Vermessung durch den Sachverständigen lägen neue Tatsachen vor. Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(-selben) Geh- und Zufahrtsrecht aber keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. Eine korrekturbedürftige Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Feststellungsbegehren das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegenstehe, weil über dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht bereits entschieden worden ist, wozu das Berufungsgericht auch auf die Rechtsprechung des Höchstgerichts verwies (7 Ob 44/02z; RIS-Justiz RS0111150; RS0111151; 1 Ob 47/17v; RS0112731; RS0039157; RS0013459; 3 Ob 173/16m; vgl auch RS0109015), kann sie in ihrem Revisionsrekurs also nicht aufzeigen.Ob das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, – ebenso wie jenes (hier in Rede stehende) der Rechtskraft – vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz
RS0044453). Zur Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei Vergleich zwischen den Urteilsfeststellungen im Vorprozess und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens auch der Umfang des Wegerechts deckungsgleich sei, behauptet die Klägerin, obwohl dazu ausführlich Feststellungen getroffen wurden, ganz pauschal dies sei „keineswegs zutreffend“ oder „gar offenkundig“ und geht auf die Ausführungen des Rekursgerichts dazu nicht näher ein. Auch wenn sie im Folgenden in Wahrheit einräumt, dies könne „unter einiger Mühe aus der Urteilsbegründung heraus[ge]lesen“ werden, meint sie, wegen der besonderen Exaktheit der Vermessung durch den Sachverständigen lägen neue Tatsachen vor. Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(-selben) Geh- und Zufahrtsrecht aber keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. Eine korrekturbedürftige Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Feststellungsbegehren das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegenstehe, weil über dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht bereits entschieden worden ist, wozu das Berufungsgericht auch auf die Rechtsprechung des Höchstgerichts verwies (7 Ob 44/02z; RIS-Justiz RS0111150; RS0111151; 1 Ob 47/17v; RS0112731; RS0039157; RS0013459; 3 Ob 173/16m; vergleiche auch RS0109015), kann sie in ihrem Revisionsrekurs also nicht aufzeigen.
Zum Räumungsbegehren und zum Eventualbegehren auf Unterlassung der Nutzung durch den beklagten Eigentümer selbst ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie bloß darlegt, „daran anknüpfend“ (gemeint, dass dem Feststellungsbegehren ihrer Ansicht nach keine Einmaligkeitswirkung des Vorprozesses entgegenstehe), hätte „daher das Berufungsgericht Punkt II.1. in eventu und ebenso Punkt II.2. des Urteilsbegehrens ebenfalls stattgeben müssen“. Mit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, die das Räumungsbegehren gegenüber dem Liegenschaftseigentümer sowie das Eventualunter-lassungsbegehren, dieser solle es unterlassen, sein eigenes Grundstück im Umfang des Wegs zu nutzen, abwiesen, wobei sie ohnehin vom Bestehen des Geh- und Zufahrtsrechts ausgingen, setzt sich die Revisionswerberin gar nicht auseinander.Zum Räumungsbegehren und zum Eventualbegehren auf Unterlassung der Nutzung durch den beklagten Eigentümer selbst ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie bloß darlegt, „daran anknüpfend“ (gemeint, dass dem Feststellungsbegehren ihrer Ansicht nach keine Einmaligkeitswirkung des Vorprozesses entgegenstehe), hätte „daher das Berufungsgericht Punkt römisch zwei.1. in eventu und ebenso Punkt römisch zwei.2. des Urteilsbegehrens ebenfalls stattgeben müssen“. Mit der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, die das Räumungsbegehren gegenüber dem Liegenschaftseigentümer sowie das Eventualunter-lassungsbegehren, dieser solle es unterlassen, sein eigenes Grundstück im Umfang des Wegs zu nutzen, abwiesen, wobei sie ohnehin vom Bestehen des Geh- und Zufahrtsrechts ausgingen, setzt sich die Revisionswerberin gar nicht auseinander.
Sowohl die außerordentliche Revision wie auch der außerordentliche Revisionsrekurs sind daher zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Sowohl die außerordentliche Revision wie auch der außerordentliche Revisionsrekurs sind daher zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).