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Entscheidungstext 11Os76/17m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

ZWF 2018/9 S 89 - ZWF 2018,89 = Jus-Extra OGH-St 5199 = Jus-Extra OGH-St 5200 = Jus-Extra OGH-St 5205 = Jus-Extra OGH-St 5221 = RZ 2018,140 EÜ150, 151, 152 - RZ 2018 EÜ150 - RZ 2018 EÜ151 - RZ 2018 EÜ152 = JSt‑LS OGH 2018/17 S 261 - JSt‑LS OGH 2018,261 = JSt‑LS OGH 2018/18 S 262 - JSt‑LS OGH 2018,262 = JSt‑LS OGH 2018/34 S 265 - JSt‑LS OGH 2018,265 = SSt 2017/65

Geschäftszahl

11Os76/17m

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, erster, zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2016, GZ 6 Hv 101/13x-358, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen römisch III, demzufolge auch in den die Angeklagten Karl K***** und Raphaela K***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und über den Verfall aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Die Angeklagten Karl K***** und Raphaela K***** sowie die Staatsanwaltschaft, soweit sie den Ausspruch der über diese Angeklagten verhängten Strafen bekämpft, werden mit ihren Berufungen auf die Aufhebung verwiesen.

Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Graz rückgemittelt, das entsprechende Aktenteile dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Martin S***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den Ausspruch der über diesen Angeklagten verhängten Strafe wendet, zuzuleiten hat.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Karl K***** und Raphaela K***** jeweils eines Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (römisch eins 1), eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (3) und eines Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz eins, (Absatz 5, Ziffer 2,, Ziffer 4,), 161 Absatz eins, StGB (römisch III), Martin S***** eines Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, „Abs 2“ (richtig Absatz eins,), Absatz 4, erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (römisch eins 2) und eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.

Danach haben (zusammengefasst) in G*****

(römisch eins) von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro verhehlt, nämlich

(1) Karl K***** und Raphaela K***** im einverständlichen Zusammenwirken im Rahmen des Geschäftsbetriebs der (von ihnen als Geschäftsführer vertretenen) K***** GmbH folgende Bestandteile von dritten Personen „durch schweren Diebstahl auch durch Einbruch“ erbeuteter Kraftfahrzeuge, sohin Sachen, die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt haben, teils von Mittelsmännern, teils von den Dieben selbst gekauft, wobei sie „auch die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB oder des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gemäß den Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins, StGB kannten, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, und zwar

(a) 2.466 Motoren im Gesamtwert von 2.860.560 Euro;

(b) 2.477 Getriebe im Gesamtwert von 1.535.740 Euro;

(c) 234 Airbags im Gesamtwert von 136.890 Euro;

(d) Motorhauben, Türen, Stoßstangen und andere Karosserieteile von nicht festgestelltem Wert;

(2) Martin S***** seine Mitangeklagten, somit die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen, nach deren vom Schuldspruch römisch eins 1 erfassten Taten dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen oder zu verwerten, wobei er „die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß dem Paragraph 164, Absatz eins und 4 erster, zweiter und dritter Deliktsfall StGB kannte, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, indem er die zu römisch eins 1 a bis d genannten Fahrzeugbestandteile durch Abschleifen der originalen sowie Einstanzen neuer Identifikationsnummern, Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und Einbau in andere Fahrzeuge zum Verkauf an (gutgläubige) Kunden im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH präparierte;

(3) Karl K*****, Raphaela K*****, Martin S***** und zwei gesondert verfolgte weitere Personen Anfang 2006 eine kriminelle Vereinigung gegründet, indem sie miteinander vereinbarten, als Mitglieder dieses Zusammenschlusses fortlaufend die von den Schuldsprüchen römisch eins 1 und 2 erfassten Taten, somit Verbrechen (Paragraph 164, Absatz 4, erster Fall StGB), auszuführen;

(römisch III) Karl K***** als faktischer Geschäftsführer und Raphaela K***** als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin der K***** GmbH von 2006 bis zum „16. Mai 2013“ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Genannten dadurch herbeigeführt, dass sie kridaträchtig handelten, indem sie entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb dieser Gesellschaft gehörte, nämlich den vom Schuldspruch römisch eins 1 umfassten „Ankauf gestohlener Autobestandteile“, übermäßig hohe Beträge von insgesamt zumindest 2.037.188 Euro ausgaben, sowie

Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließen oder so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Gesellschaft erheblich erschwert wurde, und sonstige geeignete Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen.

Hingegen wurde Karl K***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe

„vom 1. Juli 2010 bis 14. Jänner 2013 in G***** und U***** Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen und dem Vergehen nach dem Paragraph 278, StGB herrühren, nämlich die Erlöse aus den zu den Punkten römisch eins 1 und römisch eins 2 angeführten Verbrechen der Hehlerei gemäß dem Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, StGB und aus dem zu Punkt römisch eins 3 und römisch eins 4 angeführten Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, verborgen, indem er

(1) in seinem Wohnhaus in U***** die nachgenannten Wertsachen im Gesamtwert von EUR 251.190,39 versteckte, und zwar

(c) unter Betonbausteinen im Keller Sparbücher mit einem Gesamteinlagenstand von EUR 131.364,77 und Gold in Barren- und Münzform im Gesamtwert von zumindest EUR 107.965,20

(2) die weiteren der ihm aus der durch die Hehlerei von Jahresanfang 2006 bis 14. Jänner 2013 eingetretene unrechtmäßige Bereicherung von zumindest EUR 5.690.180,00 verbliebenen Erlöse an einem nicht näher bekannten Ort versteckte oder ihre Herkunft verschleierte, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, indem er die Erlöse aus dieser unrechtmäßigen Bereicherung bestreitet oder auf nicht bekannte Weise veranlagte.“

Gegen dieses Urteil wenden sich die jeweils auf Ziffer 4,, 5 und 5a, von Raphaela K***** und Martin S***** darüber hinaus auf Ziffer 10, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch des Angeklagten Karl K***** mit einer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen römisch III sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und den Verfall mit (nicht geltend gemachter) materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil der jeweils davon betroffenen Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

1.1. Zu den Schuldsprüchen III:

Der Tatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, StGB setzt ua voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln (Absatz 5, leg cit) herbeigeführt wird.

Das Erstgericht ging – erkennbar – davon aus, dass die K***** GmbH (schon) „per 15. Februar 2009“ zahlungsunfähig war (US 24).

Den leitenden Angestellten dieser Gesellschaft, Karl K***** und Raphaela K*****, legt es indes von 2006 „bis 16. Mai 2013“ gesetztes kridaträchtiges Verhalten zur Last (US 4, 48). Die von den Schuldsprüchen römisch eins 1 erfassten, von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH getätigten Ankäufe von Diebesgut beurteilte es dabei als „außergewöhnlich gewagtes Geschäft“ iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 2, StGB vergleiche zu diesem Tatbestandsmerkmal EBRV 92 BlgNR römisch XXI. GP, 12 f; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 43 ff). Weiters ging es
– zusammengefasst – davon aus, im angeführten Zeitraum seien geschäftliche Aufzeichnungen der K***** GmbH (iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB) so mangelhaft geführt worden, dass die „Vollständigkeit der Belegsammlung“ nicht überprüfbar gewesen sei. Eine „den Anforderungen des Rechnungswesens entsprechende Buchhaltung“ sei nicht vorgelegen, ebenso hätten „Kassabücher für die Zeiträume ab 2006 gänzlich gefehlt“ (US 23 ff).

Nach dem 15. Februar 2009 gesetztes kridaträchtiges Handeln ihrer leitenden Angestellten Karl K***** und Raphaela K***** allerdings konnte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft – dem Tatsachensubstrat des Ersturteils zufolge – von vornherein nicht (mehr) herbeiführen. Die Annahme von Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB tragende Feststellungen wurden insoweit nicht getroffen vergleiche vielmehr US 11, wonach in einem am 17. Mai 2013 über das Vermögen der K***** GmbH eröffneten Insolvenzverfahren „der Masseverwalter eine Quote von 100 % an die Gläubiger der Gesellschaft auszahlen konnte“).

Zwar umfasst der jeweilige Schuldspruch auch vor dem 15. Februar 2009 gesetzte Handlungen der genannten Angeklagten. Dem Ersturteil fehlt es jedoch (schon) an Tatsachenfeststellungen, die eine Beurteilung dahin zuließen, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gerade durch diese inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0117930 [T1]).

1.2. Zu den Konfiskationsaussprüchen:

Das Erstgericht sprach „gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB“ die Konfiskation folgender Gegenstände aus, und zwar

(a) der „im Eigentum von Karl K***** stehende[n] Betriebsliegenschaft KG ***** mit den darauf errichteten und von der K***** GmbH benützten Betriebsanlagen (Werkstätte, Lagerraum, Garagen)“;

(b) der „Werkzeuge und Werkstätteneinrichtung (Maschinen, Geräte) der K***** GmbH“;

(c) der „in Beschlag genommenen und durch Ausschleifen und Auskratzen der Kennzahlen und Einschlagen neuer Kennzahlen manipulierten Motoren, Getriebe, Airbags und weiteren Fahrzeugteile laut Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 2013, 20 HR 209/12k (ON 139)“ (US 6).

Der Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB unterliegen Gegenstände, die vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten (instrumenta sceleris) oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind (producta sceleris). Sie sind zu konfiszieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen. Miteigentum einer Person, die an der betreffenden strafbaren Handlung nicht beteiligt (Paragraph 12, StGB) war, schließt dagegen die Konfiskation aus (Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 19 a, Rz 12; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 Paragraph 19 a, Rz 10).

Da das Ersturteil den sich daraus ergebenden Feststellungserfordernissen nicht entspricht, ist das Konfiskationserkenntnis – wie bereits die Generalprokuratur ausführte – mit Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behaftet:

Konstatierungen zu den Eigentumsverhältnissen an den – teils, nämlich soweit es „Werkzeuge und Werkstätteneinrichtung“ „der“ (inzwischen als Ka***** GmbH firmierenden – US 11) „K***** GmbH“ (Punkt b) anlangt, nicht einmal hinreichend individualisierten – Konfiskaten finden sich in den Urteilsgründen überhaupt nicht. Die (bloße) Erwähnung im Urteilsspruch, das Grundstück (Punkt a) stehe „im Eigentum von Karl K*****“, kann – auch insoweit – fehlende Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0117119 [T1]).

Abgesehen davon, dass auch Verhältnismäßigkeitserwägungen (Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB) im Ersturteil gänzlich fehlen, mangelt es überdies der Urteilsaussage, die vom Konfiskationsausspruch betroffenen Gegenstände seien von Karl K***** und Raphaela K***** (gemeint offenbar:) zur Ausführung der von den Schuldsprüchen römisch eins 1 erfassten Taten „verwendet“ worden (US 47 f und 52 in Verbindung mit US 6), an einem klaren Sachverhaltsbezug.

Im Übrigen sei hinzugefügt:

Konfiskation nach Paragraph 19 a, StGB kommt – da vor dessen Neuschaffung mit BGBl römisch eins 2010/108 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2011) diese Strafe nicht normiert war – grundsätzlich nur in Bezug auf Gegenstände in Betracht, die mit (zumindest) einer nach dem 31. Dezember 2010 begangenen Tat vergleiche hingegen das auch insoweit unklar bleibende Ersturteil) in der vom Gesetz geforderten Verbindung stehen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz StGB; vergleiche 13 Os 51/11s; 13 Os 159/11y; 11 Os 42/12d ua; zum Charakter der Konfiskation als Strafe RIS-Justiz RS0129178; 15 Os 187/15m).

Zu (a) und (b): Sollten das betreffende Grundstück und/oder die darauf befindlichen Bauwerke vergleiche Paragraph 435, ABGB) und – allenfalls zugehörigen vergleiche Paragraphen 293,, 294, 297a ABGB) – weiteren Gegenstände im (Mit-)Eigentum der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) oder sonst eines nicht an der Tat beteiligten Dritten stehen, kämen sie schon aus diesem Grund nicht für eine Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB infrage.

Zu (c): Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (Paragraph 164, Absatz eins, StGB) Umgestaltungs-, Aus- oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel vergleiche allerdings Paragraph 371, ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.

1.3. Zu den Verfallsaussprüchen:

Das Erstgericht erklärte „gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB“ „die in Beschlag genommenen Vermögensgegenstände und Vermögenswerte des Karl K***** und der in dessen faktischen Alleineigentum stehenden K***** GmbH“ für verfallen.

Weiters erklärte es (nicht sichergestellte oder beschlagnahmte) Geldbeträge für verfallen, und zwar

„gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB“ 2.700.000 Euro des Karl K***** sowie

„gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB“ jeweils 50.000 Euro der Raphaela K***** und des Martin S*****.

Diese Aussprüche sind – wie bereits die Generalprokuratur anmerkte – in mehrfacher Hinsicht mit Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behaftet:

Den Karl K***** und die Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) gemeinsam betreffenden Ausspruch des Verfalls beschlagnahmter Vermögenswerte trägt der Urteilssachverhalt – noch ungeachtet eines auch insoweit anzustellenden Günstigkeitsvergleichs (dazu weiter unten) – nach keiner dieser (zum Urteilszeitpunkt geltenden) Bestimmungen:

Dem Ersturteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die davon betroffenen – überdies nur zum Teil hinreichend individualisierten (US 48) – Vermögenswerte für oder durch die Begehung von den Schuldsprüchen erfasster Taten erlangt wurden (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) oder Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz 2, StGB) hiefür darstellen vergleiche US 20, wonach „ein Teil dieser Vermögenswerte jedenfalls aus Zeiten bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum“ bzw aus „diversen Erbschaften“ stamme). Zum Vorliegen der in Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB normierten Voraussetzungen wiederum trifft das Ersturteil in tatsächlicher Hinsicht überhaupt keine Aussage.

Hinzu kommt, dass dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StGB) sowie der Wertersatz (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden dürfen. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Kumulativ- oder Solidarhaftung – wie sie das Erstgericht in Ansehung des Karl K***** und der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) aussprach – ist daher verfehlt (RIS-Justiz RS0129964; abgesehen davon, dass die genannte Gesellschaft schon zur Tatzeit keineswegs im „faktischen Alleineigentum“ des Karl K***** stand [US 11], ist sie jedenfalls ein von diesem verschiedenes
Rechtssubjekt – vergleiche zum Verfall bei Dritten Paragraph 20 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB).

Die Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** jeweils allein betreffenden Aussprüche wiederum betreffen – ausschließlich – Wertersatz für nicht sichergestellte oder beschlagnahmte Vermögenswerte vergleiche US 25 in Verbindung mit US 7). Auch insoweit hat das Erstgericht keine die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB tragende Feststellungsgrundlage geschaffen. Damit sind sie (der Sache nach nur) als Verfallsaussprüche nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB aufzufassen vergleiche 14 Os 147/14w; 15 Os 55/15z).

Sie sind insoweit verfehlt, als sie Wertersatz für durch oder für (jedenfalls teilweise [vgl US 25, 47]) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangene Taten erlangte Vermögenswerte umfassen:

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen (hier: Verfall nach Paragraphen 20, f StGB) richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0119545).

Mit Blick auf den vor den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 20, f StGB idgF am 1. Jänner 2011 (BGBl römisch eins 2010/108) zurückreichenden Tatzeitraum (2006 bis 14. Jänner 2013) ist insoweit – auch bei Subsumtionseinheiten nach Paragraph 29, StGB – für jede Tat gesondert ein Günstigkeitsvergleich (im Sinn des Paragraph 61, StGB) vorzunehmen (RIS-Justiz RS0119545 [T10]; vergleiche Fuchs/Tipold in WK2 StGB Vor Paragraphen 19 a, –, 20 c, Rz 5 f; Höpfel in WK2 StGB Paragraph eins, Rz 12, wonach dabei die „allgemeinen Regeln“ der Paragraphen eins,, 61 StGB anzuwenden sind). Dies unabhängig von einem – wegen zwischen Tat- und Urteilszeitpunkt (hier: mit BGBl römisch eins 2015/112) geänderter Strafgesetze (hier relevant: des Paragraph 164, Absatz 4, StGB) – auch in Bezug auf die Subsumtion der betreffenden Tat (gemäß Paragraph 61, zweiter Satz StGB) anzustellenden Günstigkeitsvergleich:

Verfall nach Paragraphen 20, f StGB setzt nämlich keinen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) voraus, sondern knüpft an die Begehung (irgend-)einer mit Strafe bedrohten Handlung an (dazu, zum diesbezüglich normierten selbständigen Verfahren [§ 445 Absatz eins, StPO] und zum Verfall bei Dritten vergleiche Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 2, 4 ff und in WK2 StGB Paragraph 20, Rz 1 ff, 43, Paragraph 20 a, Rz 3 ff; vergleiche auch VfGH 8. 10. 2015, G 154/2015 ua; zur Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraphen 20, f StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/136, die ebenfalls nicht an einen Schuldspruch gebunden war, siehe Fuchs/Tipold in WK2 StGB [2007] Paragraph 20, Rz 1 ff). Schon deshalb zählt er nicht zu jenen Unrechtsfolgen, die bei dem in Bezug auf die Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) anzustellenden Vergleich zwischen den fallkonkreten „Gesamtauswirkungen“ (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) der Tatzeit- und der Urteilszeitgesetze – der die rechtsrichtige Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zum Ziel hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 653 u 655; EvBl 2014/143, 978 f [Hinweis zu 14 Os 41/14g] und EvBl 2016/63, 427 [Hinweis zu 15 Os 195/15p]) – gegeneinander abzuwägen sind vergleiche E. Steininger SbgK Paragraph eins, Rz 20; Höpfel in WK2 StGB Paragraph eins, Rz 5). Eine vermögensrechtliche Anordnung kann vielmehr – bei einem entsprechenden Ergebnis des (allein) auf sie bezogenen Günstigkeitsvergleichs – auch dann nach (vom Urteilszeitrecht verschiedenem) Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst einem (vom Tatzeitgesetz ebenfalls verschiedenen) Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist, ohne dass dies eine unzulässige Mischung von Rechtsschichten vergleiche RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T4], RS0088953) bedeuten würde (im Sinn einer solchen Vorgangsweise bereits 15 Os 47/16z und 15 Os 121/16g).

Die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage sah als vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die – nach dem sogenannten Nettoprinzip zu berechnende – Abschöpfung der Bereicherung vor (Paragraph 20, StGB aF), von der abzusehen war, soweit die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist, wobei aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren (Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB aF).

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts war das diesbezügliche Tatzeitrecht – in seiner Gesamtauswirkung auf Basis des Urteilssachverhalts – keineswegs „nicht ungünstiger“ „als die nunmehr geltenden Verfallsregeln“ (US 47). Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen wurden für den Ankauf der tatverfangenen Fahrzeugbestandteile „Anschaffungskosten“ aufgewendet (US 22 f, 25). Diese wären zwar nach alter („Nettoprinzip“), nicht aber nach neuer Rechtslage („Bruttoprinzip“ – Paragraph 20, StGB idgF) in Abzug zu bringen. Schon aus diesem Grund ist Erstere fallkonkret günstiger vergleiche RIS-Justiz RS0119545 [insbesondere T5, T9]).

Nach der Feststellungsbasis im Ersturteil käme der vom Erstgericht ausgesprochene Verfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB daher nur in Bezug auf (Wertersatz für) Vermögenswerte (oder diesbezügliche Ersatzwerte) infrage, die durch oder für nach Inkrafttreten der Paragraphen 20, f StGB idgF begangene Taten erlangt wurden; im übrigen Umfang käme dagegen – unter den in Paragraphen 20,, 20a StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/136 normierten Voraussetzungen – Abschöpfung der Bereicherung in Betracht vergleiche 13 Os 105/15p [13 Os 106/15k]). Inwieweit aber die vom (jeweiligen) Verfallsausspruch betroffenen Vermögenswerte mit vor und inwieweit sie mit nach der angesprochenen Gesetzesänderung begangenen Taten (des jeweiligen Angeklagten) in der von Paragraph 20, StGB geforderten Verbindung stehen, bleibt im Ersturteil offen (zur Vorgangsweise bei mangelnder Feststellbarkeit der Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang siehe Paragraph 14, StPO; 13 Os 87/15s; 13 Os 13/17m: der Tatzeitraum ist auf Feststellungsebene einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten ist).

1.4. Die vorstehend zu Punkten 1.1. bis 1.3. dargestellten Umstände führten bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e,, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Rechtsmittelvorbringen der Angeklagten zu den damit von Amts wegen beseitigten Urteilsaussprüchen hat demnach auf sich zu beruhen. Die übrigen Einwände verfehlen ihr Ziel:

2. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten:

Vorangestellt sei, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902). Die Beschwerdeausführungen der Angeklagten hingegen enthalten Mängel- und Tatsachenrüge miteinander vermischendes, teils ausdrücklich auf „Z 5 und Ziffer 5 a, “, gestütztes Vorbringen; dieses wiederum enthält jeweils die Floskel, es werde, „um Wiederholungen zu vermeiden“, auf das Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) „verwiesen“. Sich aus dieser Art der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten der Beschwerdeführer (RIS-Justiz RS0100183).

Im Folgenden werden die Einwände der (getrennt, aber teilweise inhaltsgleich ausgeführten) Beschwerden, soweit sie nicht im Einzelnen gesonderte Beantwortung erfordern, gemeinsam behandelt.

2.1. Zu den Verfahrensrügen:

Ihrer Erledigung ist vorauszuschicken, dass nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge Grundlage einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO sein können. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (dh an den Kriterien des Paragraph 55, StPO orientiert formell gestellt) wurden. Die Erklärung, zuvor in einem Schriftsatz, nicht aber in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge „aufrecht“ zu halten, reicht dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0099099 [insbesondere T8, T11], RS0099511 [insbesondere T1, T5, T6, T7, T8]).

Karl K***** und Martin S***** beanstanden die Abweisung von Anträgen, die teils der jeweilige Beschwerdeführer selbst, teils andere Angeklagte „in der Hauptverhandlung vom 18. 10. 2016“ „gestellt“ hätten.

Dazu ist aus den Verfahrensakten festzuhalten, dass die Hauptverhandlung am 18. Oktober 2016 im Sinn des Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO wiederholt wurde (ON 357 S 3). Das darüber aufgenommene – ungerügt gebliebene – Protokoll enthält folgende Formulierung: „Die Verteidiger halten die Beweisanträge vom 10. September 2013, 20. Juli 2016, 10. Oktober 2016, 2. März 2016, 29. Oktober 2015 und 27. Jänner 2015 vollinhaltlich aufrecht“ (ON 357 S 11).

Bei diesen „Beweisanträgen“ aber handelt es sich – erkennbar – um den Inhalt folgender Schriftsätze, die jeweils einer der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht hatte, und zwar: Karl K***** am 11. [datiert: 10.] Oktober 2016 (ON 356), Raphaela K***** am 27. Jänner 2015 (ON 267), am 29. Oktober 2015 (ON 311) und am 2. März 2016 (ON 331) sowie Martin S***** am 16. [datiert: 10.] September 2013 (ON 203a) und am 20. Juni 2016 (ON 349).

Aus dem angesprochenen Protokollsinhalt ergibt sich damit – nach dem eingangs Gesagten – (schon) keine unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO beachtliche Antragstellung (auch nur) eines der Angeklagten.

Gleiches gilt für die weitere Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach „die Parteien“ „weiterhin die Ablehnung des zugezogenen Sachverständigen aufrecht“ halten (ON 357 S 11). Geht doch daraus nicht einmal hervor, ob, bejahendenfalls welche(r) konkrete(n) Angeklagte(n) eine solche – in der Hauptverhandlung bis dahin von keinem der Verfahrensbeteiligten artikulierte – „Ablehnung“ erklärt haben soll(en).

Daran ändert auch nichts,

- dass in einzelnen der erwähnten Schriftsätze enthaltene Anträge schon in früheren – jedoch infolge Neudurchführung der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2016 obsolet gewordenen (RIS-Justiz RS0099049, RS0098869) – Verhandlungen „zur Darstellung“ gelangten oder „vorgetragen“ wurden vergleiche ON 232 S 3, ON 269 S 3),

- dass mit der „Verlesung“ des „bisherigen Akteninhalts“ durch den Vorsitzenden (ON 357 S 3) auch diese Schriftsätze und über die früheren Verhandlungen errichteten Protokolle in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (RIS-Justiz RS0099250 [T17], RS0098869 [T1]) sowie,

- dass das Schöffengericht (auch) bezüglich dieser „Anträge“ ein – solcherart überflüssiges – abweisliches Zwischenerkenntnis (ON 357 S 13 f) gefasst hat (RIS-Justiz RS0099511 [T9]).

Schon deshalb versagen die darauf bezogenen Verfahrensrügen des Karl K***** und des Martin S*****.

Soweit diese beiden Angeklagten
– unterschiedslos – auch die Abweisung (vermeintlicher) Anträge von Mitangeklagten kritisieren, kommt hinzu, dass sich ein Beschwerdeführer nur auf Anträge berufen kann, die er selbst gestellt hat (RIS-Justiz RS0119854). Dass er sich (auch nur) einem Antrag eines anderen Angeklagten unmissverständlich anzuschließen erklärt hätte, behauptet indes – aktenkonform – keiner der Rechtsmittelwerber.

Dies gilt auch in Bezug auf den bloßen Hinweis des „Verteidigers des [richtig: der] Zweitangeklagten“ (also der Raphaela K***** – vergleiche ON 357 S 1) auf den „Beweisantrag vom 10. Oktober 2016“ (somit einen Schriftsatz des Mitangeklagten Karl K***** [ON 356]) in der Hauptverhandlung (ON 357 S 13).

Allerdings kann das zur „Aufrechterhaltung“ der „Ablehnung des zugezogenen Sachverständigen“ durch „die Parteien“ (ON 357 S 11; siehe oben) protokollierte Vorbringen (ON 357 S 13) immerhin der Angeklagten Raphaela K***** zugeordnet werden. Dies aufgrund der nachfolgenden – unmissverständlichen – Erklärung (nur) ihres Verteidigers, „daher“ die „Ablehnung“ des in der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach des Rechnungswesens und die „Einholung eines Obergutachtens“ zu beantragen (ON 357 S 13).

Dieser somit einzige prozessual beachtliche, in der Hauptverhandlung gestellte Antrag eines der Angeklagten wurde demnach – zusammengefasst – mit der „kurzen Stellungnahme zum Beweisantrag vom 10. Oktober 2016“ begründet, in welcher der Sachverständige „nach wie vor vehement die Meinung vertritt, dass sich bei einem Inventurstand per 1. Jänner 2006 von 298 Motoren, der reparierten Motoren nach dem gesamten Anklagefaktenzeitraum von 409 Motoren keine Änderung bei seinem Gutachten ergeben.“ Es handle sich „eindeutig und ohne jeden Zweifel um eine beharrliche Weigerung des Sachverständigen, der sich entnehmen“ lasse, dass dieser „tatsächliche Urkunden und Beweisergebnisse nicht respektiert, insbesondere diese auf sein Gutachten zu stützen.“ Dadurch wirke der Sachverständige „nicht, wie im Gesetz vorgeschrieben, objektiv“, wodurch „seine Befangenheit und Ablehnung evident“ werde. Weiters habe der Zeuge Mag. R***** angegeben, „dass die Motoren im Anfangsstand im Jahre 2006 den erhöhten Stand ergeben haben und jedenfalls auch die reparierten Motoren andere Ergebnisse im Gutachten ergeben hätten müssen“ (ON 357 S 13).

Der Verfahrensrüge der Raphaela K***** zuwider verfiel der Antrag jedoch zu Recht der Abweisung (ON 357 S 13 f):

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 2013 wurde Dr. So***** zum Sachverständigen bestellt und damit beauftragt, Befund und Gutachten – unter anderem – zu bestimmten, die Subsumtion des von den Schuldsprüchen römisch eins 1 und 2 erfassten Verhaltens nach Paragraph 164, Absatz 4, erster Fall StGB und des von den Schuldsprüchen römisch III erfassten Verhaltens nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB berührenden Fragen zu erstatten (ON 224). Sein daraufhin erstelltes schriftliches Gutachten (ON 291a) wurde in der Verhandlung am 3. März 2016 erörtert (ON 332 S 7 ff). Nach Vorliegen einer schriftlichen Gutachtensergänzung (ON 333) wurde der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2016 neuerlich – auch zu dem im erwähnten Schriftsatz des Karl K***** (ON 356) erstatteten Vorbringen – befragt (ON 357 S 3 bis 5). Nach dieser Gutachtenserörterung (und der anschließenden Vernehmung des ehemaligen Steuerberaters der K***** GmbH, Mag. R*****, als Zeugen – ON 357 S 5 bis 9) stellte Raphaela K***** den in Rede stehenden Antrag.

Von Befangenheit nach Paragraph 126, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist – wenn (wie hier zum Zeitpunkt der Antragstellung) ein Gutachten bereits vorliegt – nur auszugehen, sofern die Annahme indiziert ist, der Sachverständige werde sein Gutachten auch dann nicht ändern, wenn Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS-Justiz RS0126626).

Keinen Anhaltspunkt, der – bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler vergleiche RIS-Justiz RS0096914, RS0097054) – in diesem Sinne nahe liegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen wecken würde, stellt die (bloße) Kürze seiner Stellungnahme zum Vorbringen des Mitangeklagten dar; ebenso wenig der Umstand, dass sich die Ansicht des Sachverständigen darüber, ob sich unter bestimmten (von seinem Befund abweichenden) Prämissen ein anderes Kalkül ergeben müsste, nicht mit jener der Angeklagten (oder eines Zeugen) deckt vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12). Der behauptete Befangenheitsgrund lag demnach nicht vor.

Soweit sich der Antrag (der Sache nach) auf den Einwand mangelnder Sachkunde des beigezogenen Sachverständigen stützte, konnte er – da ein der Beschwerdeführerin nachteiliges Gutachten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorlag – nicht zu dessen Abberufung führen (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 68).

Der Antrag auf (gemeint:) Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO) wiederum hätte – da die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung (übrigens auch noch nach der Vernehmung des Zeugen Mag. R*****) Gelegenheit hatte, den Sachverständigen zu allen gegen sein Gutachten erhobenen Kritikpunkten zu befragen (ON 357) – einer fundierten Darlegung bedurft, in welcher Hinsicht behauptete Bedenken nicht aufgeklärt worden wären (RIS-Justiz RS0102833 [insbesondere T2, T3], RS0117263 [insbesondere T1]). Das dazu bei Antragstellung erstattete Vorbringen jedoch bezeichnete nicht einmal, welche der (mehreren) Gutachtensaussagen es bezweifelte, und ließ damit (schon) nicht unmissverständlich erkennen, ob der Antrag einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betraf (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321). Insbesondere wurde nicht klar, inwieweit – auf bestimmten Prämissen zur Anzahl (just) der am 1. Jänner 2006 vergleiche den mit „Jahresanfang 2006“ angenommenen Beginn des Tatzeitraums – US 2, 3, 15) im Betrieb der K***** GmbH (298 Stück) vorhandenen sowie der dort nach Eintausch (409 Stück) reparierten (im Ersturteil ohnehin ersichtlich nicht als aus Vortaten herrührend gewerteten) Motoren beruhende – Schlussfolgerungen (irgend-)eines Sachverständigen geeignet gewesen wären, die Feststellungen zum Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 164, Absatz 4, erster Fall StGB (siehe dazu die Ausführungen zur Erledigung der Mängelrügen) betreffende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen.

Erst in den Rechtsmittelschriften erstattetes Vorbringen zur (nachträglichen) Konkretisierung und Fundierung von – teils, wie dargelegt, nicht prozessordnungskonform gestellten – Anträgen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ergebende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

2.2. Zu den Mängelrügen:

Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).

Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte (zu denen auch Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 164, StGB gehören) führt Paragraph 29, StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis. Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts (RIS-Justiz RS0112520, RS0114927; Ratz in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 5). Die einzelnen Straftaten bleiben dabei rechtlich selbständig, weshalb die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind, sodass ungeachtet der Subsumtionseinheit ein Freispruch von bloß einzelnen der solcherart rechtlich zusammengefassten Taten erfolgen kann (Ratz in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 7).

Gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge setzt hier voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder auf die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken (RIS-Justiz RS0120980 [T1]). Ersteres ist nicht der Fall, soweit der Wegfall einzelner der durch die von den Schuldsprüchen erfassten Taten (im materiellen Sinn) verhehlten Gegenstände oder die Annahme eines geringeren Werts derselben angestrebt wird vergleiche RIS-Justiz RS0117261; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 516, 522). Hat das Erstgericht eine Mehrzahl gleichartiger Taten (im materiellen Sinn) nur pauschal individualisiert, kann zudem auch die Täterschaft hinsichtlich einzelner dieser Taten nicht erfolgversprechend infrage gestellt werden (RIS-Justiz RS0116736; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33). Die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit bleibt in beiden Fällen unberührt, wenn der (Gesamt-)Wert der durch die verbleibenden Taten verhehlten (verbleibenden) Gegenstände gleichwohl die Wertgrenze übersteigt vergleiche RIS-Justiz RS0119552 [T18], RS0116736 [T16]).

Nach dem Urteilssachverhalt haben Karl K***** und Raphaela K***** von Dritten gestohlene Fahrzeugbestandteile in 300.000 Euro übersteigendem Gesamtwert gekauft (römisch eins 1 – Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall StGB), bei deren nachfolgender Verwertung sie Martin S***** durch sein festgestelltes Verhalten unterstützte (römisch eins 2 – Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB). Dabei ging das Erstgericht jeweils von einer unbestimmten Vielzahl (bloß) pauschal individualisierter (jeweils innerhalb des festgestellten Zeitraums begangener) gleichartiger Taten aus, im Zuge derer jeder Angeklagte insgesamt die festgestellte Anzahl von Motoren, Getrieben, Airbags und sonstigen Fahrzeugbestandteilen auf die im Ersturteil beschriebene Weise verhehlte (US 15 ff).

Keine entscheidenden Tatsachen sind dabei nachgenannte, von den Mängelrügen folgender Angeklagter relevierte Umstände:

Karl K*****,

- ob das „Verhältnis offiziell verkaufter zu inoffiziell verkauften Motoren in etwa 49 % zu 51 %“ betrug vergleiche US 17);

- das (nicht qualifikationsbegründende) Ausmaß einer (auch vom Grundtatbestand des Absatz eins und des Absatz 2, des Paragraph 164, StGB nicht geforderten) „unrechtmäßigen Bereicherung“ des Karl K***** vergleiche US 25);

- die „Anzahl der gestohlenen Motoren“;

- die „Menge an Motoren und Getriebe“ sowie darauf entfallende „Umsätze“ in den Jahren 2010 bis 2013 einerseits und 2006 bis 2010 andererseits;

Raphaela K*****,

- ob ein (bestimmter) Motor, „an welchem die erhebenden Beamten augenscheinliche Manipulationsspuren an der Motornummer festgestellt haben wollen und woraus sie den Schluss ziehen, dass diese Nummer gefälscht und sohin der Motor gestohlen sei, tatsächlich aus einem Wrack/Totalschaden stammt und daher legal ist“;

- ob die (gemeint: tatverfangene) „Gesamtmenge“ (gerade) „mindestens 2.466 Stück Motoren mit einem Gesamtwert von € 2.860.560,00 und von zumindest 2477 Stück Getriebe mit einem Gesamtwert von € 1.535.740,00 und von zumindest 234 Stück Airbags mit einem Gesamtwert von € 136.890,00“ betrug (nominell auch Ziffer 5 a,);

- die „aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. So***** hinsichtlich der für den Zeitraum hochgerechneten, von ihm als fehlende Zukaufsmengen bezeichneten Mengen“ (nominell auch Ziffer 5 a,);

Martin S*****,

- ob in einen (einzigen bestimmten) Motor „eine andere Motornummer als die sichtbare Motornummer ***** eingeschlagen“ wurde;

- ob „Karl K***** bis zum 14. 01. 2013 zumindest 2.466 Motoren, 2.477 Getriebe, 234 Airbags und eine nicht näher bekannte Stückzahl Motorhauben, Türen, Stoßstangen und weitere Karosserieteile“ „angekauft hat, die aus den von unbekannten Tätern gestohlenen PKWs der Marken VW, Audi, Skoda und Seat stammten“;

- ob Karl K***** insgesamt für diese Motoren 2.860.560 Euro, für diese Getriebe 1.532.098,81 Euro und für diese Airbags 136.539 Euro an Verkaufserlösen erzielte.

Soweit jene Einwände, die sich auf die Anzahl der verhehlten Gegenstände und deren jeweiligen Verkaufswert beziehen, deutlich genug die Tatsachenannahme eines 300.000 Euro übersteigenden Werts der verhehlten Fahrzeugbestandteile bekämpfen, sei erwidert:

Die Tatrichter stützten ihre diesbezüglichen Feststellungen, soweit die in Rede stehende Wertqualifikation tangiert wird, keineswegs (nur) auf das (von den Beschwerdeführern auch inhaltlich bemängelte – vergleiche aber RIS-Justiz RS0097433 und das oben zur Verfahrensrüge der Raphaela K***** Ausgeführte) Sachverständigengutachten Dris. So*****. Sie leiteten sie vielmehr (schon) aus von ihnen als glaubhaft erachteten Angaben des Michael P***** und des Christof Ru***** ab, wonach über Jahre hinweg „durchschnittlich 10 gestohlene Motoren pro Woche“ zu einem – überdies deutlich unter dem „tatsächlichen Wert“ gelegenen – „Verkaufspreis von zumindest EUR 2.400,00 pro Stück“ an Kunden der K***** GmbH weiterverkauft wurden (US 41).

Indem sie diese – eine die Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, erster Fall StGB tragende Sachverhaltsbasis demnach bereits für sich allein begründenden – Urteilserwägungen außer Acht lassen, bringen die Rügen den geltend gemachten (formellen) Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).

Karl K***** (nominell aus Ziffer 5,) und S***** (nominell aus Ziffer 4,) bringen weiters vor, „die Verteidiger“ hätten ein (sonst nicht aktenkundiges) Privatgutachen in Auftrag gegeben, das in die jeweilige Nichtigkeitsbeschwerde „einbezogen“ werde. Mit der jeweils nachfolgenden (bloßen) Wiedergabe dieses (angeblichen) Privatgutachtens werden Befund und Gutachten des Sachverständigen Dr. So***** in Bezug auf folgende – nach dem oben Gesagten ohnehin ausnahmslos keine entscheidenden Tatsachen darstellenden – Umstände bezweifelt:

- zur „Menge der angekauften Motoren, die von unbekannten Tätern gestohlen worden waren“ vergleiche US 21);

- zur „Menge der verkauften Motoren“ vergleiche US 21);

         - ob Karl K***** und Raphaela K***** „2.477 Stück Getriebe“ erwarben vergleiche US 22);

- ob Karl K***** „234 Stück“ „von unbekannten Tätern gestohlene“ „Airbags“ ankaufte und von einer „inoffiziell verkauften unversteuert gebliebenen Menge von zumindest 638 Airbags“ auszugehen ist vergleiche US 21) und

- ob eine „unrechtmäßige Bereicherung“ von „unter € 300.000,00“ anzunehmen sei.

Damit wird weder eine Mangelhaftigkeit des Ersturteils (Ziffer 5,) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (zum prozessualen Stellenwert von Privatgutachten vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0118421; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351, 435; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 125, Rz 18 ff und [iZm der Geltendmachung mangelhafter Befundaufnahme von Sachverständigen] Paragraph 127, Rz 21).

Zur weiteren Mängelrüge des Karl K*****:

Mit Kritik an „inneren Widersprüchen“ zwischen – von der Beschwerde im Übrigen argumentationslos wiedergegebenen – Details aus in den Urteilsgründen verwerteten Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten wird ein Begründungsmangel nicht einmal behauptet.

Soweit der Nichtigkeitswerber (der Sache nach als Rechtsrüge) Feststellungen zur Anzahl der „gestohlenen“ (gemeint offenbar: und nachfolgend verhehlten) Motoren vermisst, ignoriert er die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen (siehe aber RIS-Justiz RS0099810) und legt außerdem nicht dar, weshalb solche subsumtionsrelevant sein sollten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

Zur weiteren Mängelrüge der Raphaela K*****:

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider stützte das Erstgericht seine die Schuldsprüche römisch eins 1 und 3 tragenden Feststellungen zur (Mit-)Täterschaft der Beschwerdeführerin keineswegs „ausschließlich“ auf die – in den Urteilsgründen übrigens bloß referierte (US 11 f) – „Anschuldigung eines anonymen Zeugen“. Es leitete sie vielmehr – von der Rüge prozessordnungswidrig missachtet (RIS-Justiz RS0119370) – aus einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Aussagen teils der Mitangeklagten, teils als Zeugen vernommener ehemaliger Mitarbeiter der K***** GmbH und darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsschlüssen ab (insbesondere US 18, 27, 33, 36 f, 38 f, 44).

Das übrige Vorbringen erschöpft sich in dem Versuch der Nichtigkeitswerberin, anhand eigenständig entwickelter Überlegungen abseits des Urteilsinhalts ihrer
– vom Erstgericht als unglaubhaft beurteilten – leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen (die Nichtigkeitswerberin sei eine „Frau“, die „von technischen Dingen keinerlei Ahnung“ habe und „nur als Sekretärin für ihren Vater“ Karl K***** tätig gewesen sei; aus dessen und ihres Lebensgefährten S***** Sicht wäre es „lebensfremd“ gewesen, sie in die betreffenden „Machenschaften“ einzubinden). Damit wird bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Zur weiteren Mängelrüge des Martin S*****:

Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) wurde die seine Täterschaft (zu römisch eins 2 und 3) großteils leugnende Verantwortung des Martin S***** keineswegs „mit Stillschweigen“ übergangen, sondern vom Schöffengericht – ausdrücklich – als unglaubwürdig verworfen (insbesondere US 30 f, 31, 33, 34, 38 ff, 44).

Als unberücksichtigt geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall) wird auch das Ergebnis einer Telefonüberwachung bezeichnet, wonach S***** nur ein – inhaltlich unbedenklicher – telefonischer Kontakt mit Krisztian Ke***** (einem der Lieferanten von Diebesgut – US 16) habe nachgewiesen werden können. Im Hinblick darauf, dass S***** die – dem Ankauf durch Karl K***** und Raphaela K***** (Schuldsprüche römisch eins 1) vorausgegangene – „Bestellung von Waren“ bei Vortätern gar nicht zur Last liegt vergleiche Schuldspruch römisch eins 2), wird (schon) nicht deutlich, welcher konkreten Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache das relevierte Beweisergebnis in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte.

Der Einwand, „hinsichtlich der kriminellen Vereinigung“ (Schuldspruch 3) lägen „keinerlei wie immer geartete Beweisergebnisse“ vor, versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (siehe dazu insbesondere US 44).

Mit – ohne Aktenbezug und abseits des Urteilsinhalts angestellten – Spekulationen zu einem „sehr gespannten Verhältnis“, in dem er zu dem (ihn im Verfahren durch seine Aussage belastenden) Michael P***** gestanden sei, und zu einer „einschlägigen Vorbildung“, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit in der K***** GmbH gefehlt habe, übt der Beschwerdeführer neuerlich in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik.

Gleiches gilt für den Einwand, es sei „völlig unerfindlich“, weshalb zwar (dem weiteren Mitarbeiter der K***** GmbH) Christof Ru*****, nicht aber dem Rechtsmittelwerber „Ahnungslosigkeit und Gutgläubigkeit zugebilligt“ worden sei vergleiche im Übrigen US 36, 44).

2.3. Zu den Tatsachenrügen:

Indem Karl K***** und Martin S***** „erhebliche Bedenken“ gegen – ohnedies keinen entscheidenden Aspekt betreffende – Feststellungen (zur „Menge an Motoren und Getriebe“ – siehe oben) nicht aus den Akten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 487), sondern aus eigenständigen Überlegungen zur Stichhaltigkeit von Schlussfolgerungen des Sachverständigen und darauf beruhenden Urteilsaussagen zu entwickeln versuchen, verfehlen sie den Anfechtungsrahmen der Tatsachenrüge.

Die wiederholte Argumentation der Raphaela K*****, als „logisch nicht begründbar“, der „allgemeinen Lebenserfahrung“ widersprechend, „offenbar unzureichend begründet“ und „rein willkürlich“ (schon) aus Ziffer 5, vierter Fall bekämpfte Feststellungen würden (daher) auch – indes nicht aus den Akten abgeleiteten – „erheblichen Bedenken“ im Sinn der Ziffer 5 a, begegnen, verkennt die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle vergleiche RIS-Justiz RS0115902, RS0116733).

2.4. Zu den Subsumtionsrügen:

Die – weitgehend wortgleich ausgeführten – Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) der Raphaela K***** und des Martin S***** wenden sich (zu römisch eins) gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Fall StGB.

Feststellungen zur Ausführung der von den Schuldsprüchen römisch eins 1 (K*****) und römisch eins 2 (S*****) erfassten (Paragraph 164, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB zu subsumierenden) Taten in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes
– nämlich nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes – Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins,, Absatz 2, StGB), finden sich in US 15, 19 f, 41, 43, 44 und 45. Deutlich genug vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) ist dem Ersturteil auch zu entnehmen, dass jeder der Angeklagten jedenfalls drei (selbständige) „solche“ (Paragraph 164, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB) Taten jeweils im zeitlichen Abstand von höchstens einem Jahr zu einer weiteren dieser drei Taten beging (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall, Absatz 3, StGB; 11 Os 154/16f; vergleiche US 13 ff zu im Tatzeitraum regelmäßigen Ankäufen gestohlener Fahrzeugbestandteile durch Karl K***** und Raphaela K***** [I 1] von mehr als vier verschiedenen „Lieferanten“, wovon
– nach jeweiliger Manipulation durch S***** [I 2; US 17] – allein „10 gestohlene Motoren pro Woche“ weiterverkauft wurden [US 41]).

Weshalb es diesen – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090), legen die Rügen nicht dar.

Ebenso wenig machen sie deutlich, weshalb die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (Paragraph 70, StGB)
– über die darauf gerichtete Absicht hinaus – voraussetzen sollte, dass der jeweilige Angeklagte „irgendein Zusatzeinkommen“ auch tatsächlich erzielte vergleiche im Übrigen US 25, wonach Raphaela K***** und Martin S***** ua „aus dem Verbrechen der Hehlerei“ „zumindest jeweils EUR 50.000,00“ lukrierten).

Hinzugefügt sei: Wenn der Täter (wie nach den Feststellungen jeder der Angeklagten) zumindest drei zueinander im zeitlichen Verhältnis des Paragraph 70, Absatz 3, StGB stehende Hehlereien (zur Austauschbarkeit der Begehungsformen des Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 164, Rz 17) begangen hat, schlägt bei (wie hier) entsprechender Täterintention der ab der dritten „solchen“ Tat erfüllte Tatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) auf die rechtliche Beurteilung aller davon erfassten Taten durch (RIS-Justiz RS0130965 [T2]).

Das gegen die Schuldsprüche 3 gerichtete Vorbringen sieht auf Basis der tatrichterlichen Konstatierungen jeweils nicht den ersten, sondern den zweiten Fall des Paragraph 278, Absatz eins, StGB verwirklicht.

Es macht (schon) nicht klar, inwieweit dies – mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Handlungsvarianten des Paragraph 278, Absatz eins, StGB (Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 40) – subsumtionsrelevant sein sollte.

Im Übrigen bringen die diesbezüglichen Urteilsannahmen eine jedenfalls konkludente (RIS-Justiz RS0125232 [T2, T3]) Willenseinigung der solcherart am Gründungsvorgang Beteiligten in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale einer (nicht schon zuvor existenten) kriminellen Vereinigung vergleiche Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 28) mit hinreichender Deutlichkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) zum Ausdruck.

Die Kritik der Raphaela K*****, Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB würde (wie jene nach Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Fall StGB) „gewerbsmäßiges Vorgehen“ voraussetzen, bleibt ohne Ableitung aus dem Gesetz.

Zur Anfechtung des (nur Martin S***** betreffenden) Schuldspruchs römisch eins 2 ist Raphaela K***** nicht legitimiert.

3. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die gegen den Freispruch des Karl K***** von den Anklagevorwürfen römisch II gerichtete Beschwerde strebt insoweit einen Schuldspruch des Genannten wegen „des Verbrechens der (Eigen-)Geldwäscherei“ nach Paragraph 165, Absatz eins,, „Abs 4“ StGB an.

Zu Anklagevorwurf römisch II 1 ging das Erstgericht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die im Wohnhaus des Angeklagten versteckt vorgefundenen Vermögensbestandteile (Bargeld, Sparbücher, Goldbarren und -münzen im Gesamtwert von 251.190,39 Euro) „aus den erzielten Erlösen seiner verbrecherischen Tätigkeit stammten“ (US 45). Außerdem verneinte es klar den (auch nur bedingten) Vorsatz des Angeklagten, durch das Verstecken dieser Gegenstände in seinem Wohnhaus „einen Teil [der] aus seiner verbrecherischen Tätigkeit erzielten Erlöse zu verbergen“ (US 43 f).

Das Schöffengericht nahm weiters an, der Angeklagte habe „den Großteil“ der Erlöse (von rund 4.500.000 Euro – US 25), die er aus Verwertung von durch die vom Schuldspruch römisch eins 1 erfassten Taten erlangten Fahrzeugbestandteilen erzielt hatte, für den Ankauf (wiederum) von „Hehlereiware“ sowie von „Liegenschaften“ verwendet, aber auch „Gelder“ an Raphaela K***** und an S***** „weitergegeben“ (US 46). Darüber hinausgehende Feststellungen zum Anklagevorwurf römisch II 2 traf es nicht.

Die (der Sache nach allein) gegen den Freispruch vom Anklagevorwurf römisch II 1 gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlt die Kriterien erfolgversprechender Freispruchsanfechtung (RIS-Justiz RS0127315 [T4]), weil sie die – einem anklagekonformen Schuldspruch jedenfalls entgegenstehenden – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite unbekämpft lässt.

Im Übrigen besteht – sinnfällig – kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der (oben referierten) Urteilsaussage, der Angeklagte habe „den Großteil“ der aus der Verwertung des zu Schuldspruch römisch eins 1 tatverfangenen Diebesguts erwirtschafteten Erlöse für den Ankauf weiterer „Hehlereiware“ sowie von „Liegenschaften“ verwendet (US 46), und der Annahme mangelnder Feststellbarkeit des „Herrührens“ bestimmter (anderer), in seinem Wohnhaus sichergestellter Vermögensbestandteile (Bargeld, Sparbücher, Goldbarren und -münzen – Anklagevorwurf römisch II 1) aus geldwäschereitauglichen Vortaten.

Die – Feststellungsmängel nicht behauptende vergleiche aber RIS-Justiz RS0127315) – Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fordert einen Schuldspruch (deutlich und bestimmt nur) im Umfang des Anklagevorwurfs römisch II 2. Sie versäumt es (schon), darzulegen (RIS-Justiz RS0116565),

- weshalb die zu den Schuldsprüchen römisch eins 1 und 3 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 19, 20, 43) – zugleich – die Annahme von Tatvorsatz in Bezug auf (aus vom Schuldspruch römisch eins 1 umfassten Taten herrührende Vermögenswerte betreffende, diesen Taten indes zeitlich nachgelagerte) Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB tragen sollten und

- inwiefern die festgestellte Verwendung kontaminierter Vermögensbestandteile zum „Ankauf von Hehlereiware und Liegenschaften“ vergleiche US 46) – ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände – überhaupt ein Verbergen oder ein Verschleiern ihrer Herkunft im Sinn des Paragraph 165, Absatz eins, StGB bedeuten sollte (zu diesen Tathandlungen 13 Os 67/15z; RIS-Justiz RS0094947 [T1, T2]; zu ihrer Abgrenzung gegenüber jenen des Paragraph 165, Absatz 2, StGB 13 Os 105/15p [13 Os 106/15k]; RS0129615 [T2]).

Hinzu kommt, dass sich, wer (wie nach dem Ersturteil Karl K***** in Bezug auf das ihm mit Anklagevorwurf römisch II zur Last gelegte Verhalten) selbst Vortäter (Schuldspruch römisch eins 1) ist, (erst) seit BGBl römisch eins 2010/38 (Inkrafttreten am 1. Juli 2010) der Geldwäscherei nach Absatz eins, des Paragraph 165, StGB strafbar machen kann („Eigengeldwäscherei“). Soweit der Anklagevorwurf römisch II diesem Tatbestand subsumierbare Handlungen des Genannten betroffen hätte, die vor dem 1. Juli 2010 gesetzt worden wären, wäre infolge Straflosigkeit dieses Verhaltens nach Tatzeitrecht (Paragraph eins, Absatz eins, StGB) daher von vornherein kein Schuldspruch in Betracht gekommen. Ein Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde hätte demnach ua die Geltendmachung von Feststellungsmängeln zu den – hier, weil die Strafbarkeit des Verhaltens davon abhängt, insoweit ausnahmsweise relevanten vergleiche RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T10, T11, T14, T16]) – Zeiten der inkriminierten Handlungen vorausgesetzt.

Im dargestellten Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – im Wesentlichen im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass das Erstgericht in den Schuldsprüchen römisch eins 1 und römisch eins 2 – neben den Qualifikationen nach dem ersten und dem zweiten Fall – jeweils zu Unrecht auch die Qualifikation nach dem dritten Fall des Paragraph 164, Absatz 4, StGB als verwirklicht ansah:

Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Qualifikation kraft Art der Vortat voraus, dass dieses Delikt aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Die – hier jeweils zu Recht angenommene – (Wert-)Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, erster Fall StGB verdrängt jene nach dem dritten Fall dieser Bestimmung dann, wenn die Vortat allein wegen des höheren Werts der betroffenen Sache mit einer fünf Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (dazu sowie zum Verhältnis der drei Fälle des Paragraph 164, Absatz 4, StGB als kumulative Mischqualifikationen Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 164, Rz 44, 48 f; RIS-Justiz RS0095773, RS0095789 [T1, T2], RS0095746; 13 Os 9/89 = RS0095627, RS0095789 [T3], RS0095746 [T2] trifft keine gegenteilige Aussage, sondern lässt die Frage alternativer oder kumulativer Mischqualifikationen ausdrücklich offen).

Als Grundlage für die Annahme einer zu jener nach dem ersten Fall dieser Bestimmung echt konkurrierenden Qualifikation nach dem dritten Fall des Paragraph 164, Absatz 4, StGB kommen daher nur Vortaten in Betracht, für deren höhere Strafbarkeit andere Umstände als gewerbsmäßige Begehungsweise und/oder die Höhe des Sachwerts (schon für sich allein) ausschlaggebend sind.

Vortaten sind hier teils Diebstähle, teils in Bezug auf durch Diebstähle erlangte Sachen begangene Hehlereien (insbesondere US 15 ff; zur Kettenhehlerei Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 164, Rz 11). Nach dem oben Gesagten könnten diese Hehlereien (als Vortaten) die (zusätzliche) Annahme der angesprochenen Qualifikation vorliegend nur begründen, soweit sie ihrerseits nach Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB qualifiziert wären. Voraussetzung wäre daher jeweils, dass zumindest ein Diebstahl voranging, der nicht bloß wegen der Höhe des Sachwerts und/oder wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise mit einer fünf Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Nach den Urteilsfeststellungen wurden die in Rede stehenden Kraftfahzeug-Diebstähle teils „durch Einbruch“ (mangels ausdrücklicher Konstatierungen dazu allerdings: nicht in eine Wohnstätte – vergleiche Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) begangen (insbesondere US 16, 45). Damit waren sie zwar zu den – jedenfalls vor dem 1. Jänner 2016 (Inkrafttreten des Paragraph 129, StGB idgF mit BGBl römisch eins 2015/154) gelegenen – Tatzeiten (nach Paragraph 129, Ziffer eins, bis 3 StGB aF), nicht aber zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz (nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB idgF) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht. Das Erstgericht, das die von den Schuldsprüchen römisch eins 1 und römisch eins 2 erfassten Hehlereien im Übrigen zutreffend dem – gegenüber dem Tatzeitrecht fallkonkret nicht ungünstigeren (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) – Paragraph 164, StGB in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung BGBl römisch eins 2015/112 unterstellte, legte seiner Beurteilung der genannten Vortaten hingegen ersichtlich das zu den Tatzeiten geltende Recht zugrunde (US 2, 16, 45). Bei Paragraph 164, StGB ist aber auch die Änderung einer (in Bezug auf die Vortat anzuwendenden) strafrechtlichen Ausfüllungsnorm im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen (Höpfel in WK2 StGB Paragraph 61, Rz 12; E. Steininger SbgK Paragraph eins, Rz 133 am Ende; implizit ebenso 12 Os 117/15w; 14 Os 65/16i; zu Blankettstrafgesetzen allgemein RIS-Justiz RS0054685). Ein nicht iSd Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB qualifizierter Einbruchsdiebstahl kann daher als Vortat die Qualifikation einer (wenngleich vor dem 1. Jänner 2016 begangenen) Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB idgF nicht begründen, weil er das dort normierte Kriterium höherer Strafbarkeit – nach geltendem Recht – nicht erfüllt.

Die Subsumtion der von den Schuldsprüchen römisch eins 1 (des Karl K***** und der Raphaela K*****) und römisch eins 2 (des S*****) erfassten Taten (auch) nach dem dritten Fall des Paragraph 164, Absatz 4, StGB war daher – insgesamt – rechtlich verfehlt (Ziffer 10,). Dies hat sich jedoch – angesichts der zutreffend nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB erfolgten Strafrahmenbildung und des Umstands, dass die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe davon nicht tangiert werden vergleiche US 50 f), auch in Ansehung des von der Aufhebung nicht umfassten Strafausspruchs des Martin S***** – in concreto nicht zum Nachteil des jeweiligen Angeklagten ausgewirkt und war daher von Amts wegen nicht aufzugreifen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff).

Im Umfang des aufgezeigten Subsumtionsfehlers ist das Erstgericht bei der Fällung seines (Karl K***** und Raphaela K***** betreffenden) Ergänzungsurteils im zweiten Rechtsgang nicht an die Schuldsprüche römisch eins 1 gebunden (RIS-Justiz RS0129614 [T1]).

Die Entscheidung über die Berufungen des Martin S***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sie den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch bekämpft, kommt dem – dabei nicht an die aufgezeigte Fehlsubsumtion im Schuldspruch römisch eins 2 gebundenen (RIS-Justiz RS0118870) – Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Zur Vermeidung von Verzögerungen waren die Akten vorerst dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu übermitteln, das nach entsprechender Aktentrennung einerseits die erwähnten Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zur Erledigung vorzulegen, andererseits im zweiten Rechtsgang die neue Verhandlung anzusetzen haben wird.

Textnummer

E119911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00076.17M.1017.000

Im RIS seit

04.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20171017_OGH0002_0110OS00076_17M0000_000

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