Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
1. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung und dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in der Verhandlung gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440; RS0037794 [T1]). Unter Berücksichtigung des gesamten – eingangs dargestellten – Vorbringens des Klägers besteht kein Zweifel, dass der Kläger in seiner Stufenklage von der Beklagten die Übermittlung eines Buchauszugs gemäß § 10 Abs 5 AngG begehrt, um seine bereits erhaltenen Provisionsabrechnungen überprüfen und allenfalls danach noch offene Provisionsforderungen in dem dann zu beziffernden Leistungsbegehren geltend machen zu können. Auch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen das Klagebegehren entsprechen dieser Auslegung des Prozessvorbringens des Klägers.1. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung und dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in der Verhandlung gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440; RS0037794 [T1]). Unter Berücksichtigung des gesamten – eingangs dargestellten – Vorbringens des Klägers besteht kein Zweifel, dass der Kläger in seiner Stufenklage von der Beklagten die Übermittlung eines Buchauszugs gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AngG begehrt, um seine bereits erhaltenen Provisionsabrechnungen überprüfen und allenfalls danach noch offene Provisionsforderungen in dem dann zu beziffernden Leistungsbegehren geltend machen zu können. Auch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen das Klagebegehren entsprechen dieser Auslegung des Prozessvorbringens des Klägers.
2. Gemäß § 10 Abs 4 AngG hat der Arbeitgeber eine Abrechnung der bereits fälligen Provisionen vorzunehmen. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat die Abrechnung auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt (RIS-Justiz RS0028063; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 28; siehe auch Jabornegg in Löschnigg10 AngG § 10 Rz 148). Da die Provisionsabrechnung nur der Bekanntgabe gegenüber dem Angestellten dient, dass vom Dienstgeber ein Provisionsanspruch als bestehend anerkannt wird, sind darin auch nur jene Angaben über diesen Anspruch zu fordern, die den Anspruch eindeutig individualisieren, damit der Angestellte erkennen kann, welcher Anspruch anerkannt werden soll. Der Anspruch nach § 10 Abs 4 AngG ist dispositiv (RIS-Justiz RS0027946; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 28).2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AngG hat der Arbeitgeber eine Abrechnung der bereits fälligen Provisionen vorzunehmen. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat die Abrechnung auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt (RIS-Justiz RS0028063; Mair in Reissner, AngG2 Paragraph 10, Rz 28; siehe auch Jabornegg in Löschnigg10 AngG Paragraph 10, Rz 148). Da die Provisionsabrechnung nur der Bekanntgabe gegenüber dem Angestellten dient, dass vom Dienstgeber ein Provisionsanspruch als bestehend anerkannt wird, sind darin auch nur jene Angaben über diesen Anspruch zu fordern, die den Anspruch eindeutig individualisieren, damit der Angestellte erkennen kann, welcher Anspruch anerkannt werden soll. Der Anspruch nach Paragraph 10, Absatz 4, AngG ist dispositiv (RIS-Justiz RS0027946; Mair in Reissner, AngG2 Paragraph 10, Rz 28).
3.1. Der – nach § 40 AngG zwingende – Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (9 ObA 43/06y; RIS-Justiz RS0028157; zum Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG: 9 ObA 95/15h; Preiss in ZellKomm² § 10 AngG Rz 54, 55).3.1. Der – nach Paragraph 40, AngG zwingende – Anspruch auf Buchauszug nach Paragraph 10, Absatz 5, AngG dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (9 ObA 43/06y; RIS-Justiz RS0028157; zum Buchauszug nach Paragraph 16, Absatz eins, HVertrG: 9 ObA 95/15h; Preiss in ZellKomm² Paragraph 10, AngG Rz 54, 55).
3.2. Dieser Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG steht zusätzlich und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der dem Angestellten zustehenden Provision zu (zur vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs 1 HVertrG 1993: 8 ObA 22/11k; 9 ObA 95/15h). Der Anspruch kann im Weg einer Stufenklage geltend gemacht werden (8 ObA 213/95; vgl 8 ObA 22/11k; RIS-Justiz RS0035140; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 120; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 33; Jabornegg in Löschnigg10 § 10 AngG Rz 171).3.2. Dieser Anspruch auf Buchauszug nach Paragraph 10, Absatz 5, AngG steht zusätzlich und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der dem Angestellten zustehenden Provision zu (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, HVertrG 1993: 8 ObA 22/11k; 9 ObA 95/15h). Der Anspruch kann im Weg einer Stufenklage geltend gemacht werden (8 ObA 213/95; vergleiche 8 ObA 22/11k; RIS-Justiz RS0035140; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 10, Rz 120; Mair in Reissner, AngG2 Paragraph 10, Rz 33; Jabornegg in Löschnigg10 Paragraph 10, AngG Rz 171).
4. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Dem Auskunftsberechtigten sind in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können. Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (9 ObA 95/15h; RIS-Justiz RS0028147; RS0028140 [T2]; Preiss in ZellKomm² § 10 AngG Rz 58, 59; Jabornegg in Löschnigg10 § 10 AngG Rz 166 f; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 115 ff; Mair in Reissner, AngG2 § 10 Rz 32; vgl zu § 10 Abs 5 HVertrG: Nocker, HVertrG2 § 16 Rz 30 f). Da der Sinn des Auskunftsanspruchs des provisionsberechtigten Angestellten gerade darin liegt, auch über jene Geschäfte ausreichende Informationen zu erlangen, in denen – auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene – Streit darüber bestehen könnte, ob sie zu jenen gehören, für die eine Provision gebührt, muss die Beklagte auch nähere Auskunft über die Stornofälle erteilen (9 ObA 95/15h).4. Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Dem Auskunftsberechtigten sind in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können. Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (9 ObA 95/15h; RIS-Justiz RS0028147; RS0028140 [T2]; Preiss in ZellKomm² Paragraph 10, AngG Rz 58, 59; Jabornegg in Löschnigg10 Paragraph 10, AngG Rz 166 f; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 10, Rz 115 ff; Mair in Reissner, AngG2 Paragraph 10, Rz 32; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, HVertrG: Nocker, HVertrG2 Paragraph 16, Rz 30 f). Da der Sinn des Auskunftsanspruchs des provisionsberechtigten Angestellten gerade darin liegt, auch über jene Geschäfte ausreichende Informationen zu erlangen, in denen – auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene – Streit darüber bestehen könnte, ob sie zu jenen gehören, für die eine Provision gebührt, muss die Beklagte auch nähere Auskunft über die Stornofälle erteilen (9 ObA 95/15h).
5. Mit einer dem Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs nicht genügenden Vorlage von Provisionsabrechnungen nach § 10 Abs 4 AngG kann die Verpflichtung nach § 10 Abs 5 AngG nicht erfüllt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten genügen die von ihr bislang vorgelegten Provisionsabrechnungen (Provisionskontoübersichten) iSd § 10 Abs 4 AngG nicht auch den inhaltlichen Anforderungen an einen Buchauszug iSd § 10 Abs 5 AngG, weil darin weder vollständig noch übersichtlich und geordnet all jene Angaben dargestellt werden, die der Kläger benötigt, um die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Der Kläger muss sich auch nicht mit einer Nachreichung bzw Ergänzung – so das Berufungsgericht – der für einen vollständigen Buchauszug iSd § 10 Abs 5 AngG fehlenden Teile der Provisionsabrechnung § 10 Abs 4 AngG durch die Beklagte begnügen, weil damit jedenfalls im vorliegenden Fall für den Kläger keine einfache und klare Nachvollziehbarkeit seiner Provisionsansprüche, wie dies bei Vorlage eines gesamten, vollständigen Buchauszugs der Fall ist, gewährleistet wäre (vgl 9 ObA 95/15h).5. Mit einer dem Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs nicht genügenden Vorlage von Provisionsabrechnungen nach Paragraph 10, Absatz 4, AngG kann die Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 5, AngG nicht erfüllt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten genügen die von ihr bislang vorgelegten Provisionsabrechnungen (Provisionskontoübersichten) iSd Paragraph 10, Absatz 4, AngG nicht auch den inhaltlichen Anforderungen an einen Buchauszug iSd Paragraph 10, Absatz 5, AngG, weil darin weder vollständig noch übersichtlich und geordnet all jene Angaben dargestellt werden, die der Kläger benötigt, um die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Der Kläger muss sich auch nicht mit einer Nachreichung bzw Ergänzung – so das Berufungsgericht – der für einen vollständigen Buchauszug iSd Paragraph 10, Absatz 5, AngG fehlenden Teile der Provisionsabrechnung Paragraph 10, Absatz 4, AngG durch die Beklagte begnügen, weil damit jedenfalls im vorliegenden Fall für den Kläger keine einfache und klare Nachvollziehbarkeit seiner Provisionsansprüche, wie dies bei Vorlage eines gesamten, vollständigen Buchauszugs der Fall ist, gewährleistet wäre vergleiche 9 ObA 95/15h).
6. Die Beklagte sprach sich in erster Instanz substantiiert nur gegen die vom Kläger im Buchauszug geforderten Angaben hinsichtlich Anschrift des Kunden, Datum des Versicherungsantrags, Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags, Datum der Vertragsannahme sowie Angaben im Zusammenhang mit Stornofällen aus. Die Anschrift des Kunden ist zur eindeutigen Identifikation des Kunden erforderlich. Das Datum des Versicherungsantrags und der Vertragsannahme sind ebenso provisionsrelevante Umstände wie die begehrten Angaben im Zusammenhang mit Stornofällen (siehe Punkt 4.). Hingegen sind Angaben über die Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags im Buchauszug entbehrlich, weil ohnedies nur die vom Kläger vermittelten Verträge in den Buchauszug aufzunehmen sind. Mangels konkreter Behauptungen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, weshalb Angaben über die ihm bereits ausbezahlten Provisionen, die jeweilige Versicherungssumme, die Zahlungsweise der Prämie durch den einzelnen Kunden sowie über die Höhe und Fälligkeit offener Prämien provisionsrelevant und daher zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlich und in den geforderten Buchauszug aufzunehmen wären.
7.1. Nach § 11 Abs 2 KVA können ua Provisionsabrechnungen nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt.7.1. Nach Paragraph 11, Absatz 2, KVA können ua Provisionsabrechnungen nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt.
7.2. Mit dieser Bestimmung verfolgen die Kollektivvertragsparteien erkennbar den Zweck, Provisionsabrechnungen einer schnellen Prüfung zu unterziehen, um Streitigkeiten aus lange zurückliegenden Provisionsabrechnungen zu verhindern. Sobald der Dienstgeber die seiner Ansicht nach bestehenden Provisionsansprüche dem Dienstnehmer bekannt gegeben hat, hat dieser 12 Monate Zeit, diese zu prüfen und allenfalls schriftlich zu beanstanden, andernfalls die abgerechneten Provisionsansprüche als genehmigt gelten. Mit der kollektivvertraglichen Anordnung der Genehmigung der Abrechnung wird klargestellt, dass jeder nachträgliche Einwand gegen die Abrechnung ausgeschlossen sein soll.
7.3. Richtig ist – so die Revision –, dass der Anspruch nach § 10 Abs 5 AngG ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist und die Fallfrist des § 34 AngG für ihn nicht gilt (RIS-Justiz RS0028139). Richtig ist auch, dass es sich beim Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs um einen Hilfsanspruch handelt, der auch bezüglich der Verjährung das Schicksal des Hauptanspruchs teilt (RIS-Justiz RS0028134; RS0028102). Der Provisionsanspruch und daher auch der Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG verjähren grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung des § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren (Dehn in KBB5 § 1486 ABGB Rz 9; Jabornegg in Löschnigg10 § 10 AngG Rz 158; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1486 ABGB Rz 9; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1486 Rz 17; vgl 9 ObA 19/17k).7.3. Richtig ist – so die Revision –, dass der Anspruch nach Paragraph 10, Absatz 5, AngG ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist und die Fallfrist des Paragraph 34, AngG für ihn nicht gilt (RIS-Justiz RS0028139). Richtig ist auch, dass es sich beim Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszugs um einen Hilfsanspruch handelt, der auch bezüglich der Verjährung das Schicksal des Hauptanspruchs teilt (RIS-Justiz RS0028134; RS0028102). Der Provisionsanspruch und daher auch der Anspruch auf Buchauszug nach Paragraph 10, Absatz 5, AngG verjähren grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB in drei Jahren (Dehn in KBB5 Paragraph 1486, ABGB Rz 9; Jabornegg in Löschnigg10 Paragraph 10, AngG Rz 158; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1486, ABGB Rz 9; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1486, Rz 17; vergleiche 9 ObA 19/17k).
7.4. Kollektivvertragliche Ausschlussfristen, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch für nach dem Gesetz unabdingbare Ansprüche vorsehen, sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig, sofern dadurch die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird (RIS-Justiz RS0034487; RS0034517; RS0016688
). Dass die in § 11 Abs 2 KVA normierte Frist von 12 Monaten unter diesem Aspekt unzumutbar kurz wäre, behauptet der Revisionswerber nicht. Die in der Revision angesprochene Frage der Sittenwidrigkeit des Verfallseinwands des Beklagten stellt sich im Anlassfall nicht. Zutreffend ist zwar, dass es nach der Judikatur gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich der Dienstgeber auf den Verfall beruft, obwohl er keine (ordnungsgemäße) Abrechnung gelegt hat. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Kläger begehrt nicht die Vorlage bestimmter Provisionsabrechnungen und bestreitet in seiner Revision auch nicht, diese von der Beklagten (spätestens im Verfahren) – zum Teil in Papierform, zum Teil elektronisch (§ 11 Abs 1a KVA) – erhalten zu haben.7.4. Kollektivvertragliche Ausschlussfristen, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch für nach dem Gesetz unabdingbare Ansprüche vorsehen, sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig, sofern dadurch die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird (RIS-Justiz RS0034487; RS0034517;
RS0016688). Dass die in Paragraph 11, Absatz 2, KVA normierte Frist von 12 Monaten unter diesem Aspekt unzumutbar kurz wäre, behauptet der Revisionswerber nicht. Die in der Revision angesprochene Frage der Sittenwidrigkeit des Verfallseinwands des Beklagten stellt sich im Anlassfall nicht. Zutreffend ist zwar, dass es nach der Judikatur gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich der Dienstgeber auf den Verfall beruft, obwohl er keine (ordnungsgemäße) Abrechnung gelegt hat. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der Kläger begehrt nicht die Vorlage bestimmter Provisionsabrechnungen und bestreitet in seiner Revision auch nicht, diese von der Beklagten (spätestens im Verfahren) – zum Teil in Papierform, zum Teil elektronisch (Paragraph 11, Absatz eins a, KVA) – erhalten zu haben.
7.5. Erstmals mit der Klage vom 26. 6. 2015 (Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet) hat der Kläger die von der Beklagten gelegten Provisionsabrechnungen beanstandet. Die vor dem 26. 6. 2014 erstellten Provisionsabrechnungen gelten daher nach § 11 Abs 2 KVA als vom Kläger genehmigt. Da die monatlichen Abrechnungen nach den Feststellungen jeweils um den 10. des Folgemonats erfolgten, gelten alle den Zeitraum vor Mai 2014 betreffenden Provisionsabrechnungen als vom Kläger genehmigt und sind daher keiner Überprüfung mehr zugänglich. Der Kläger hat daher in Bezug auf die bereits nach § 11 Abs 2 KVA verfallenen Provisionsansprüche auch keinen Anspruch auf Buchauszug nach § 10 Abs 5 AngG.7.5. Erstmals mit der Klage vom 26. 6. 2015 (Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet) hat der Kläger die von der Beklagten gelegten Provisionsabrechnungen beanstandet. Die vor dem 26. 6. 2014 erstellten Provisionsabrechnungen gelten daher nach Paragraph 11, Absatz 2, KVA als vom Kläger genehmigt. Da die monatlichen Abrechnungen nach den Feststellungen jeweils um den 10. des Folgemonats erfolgten, gelten alle den Zeitraum vor Mai 2014 betreffenden Provisionsabrechnungen als vom Kläger genehmigt und sind daher keiner Überprüfung mehr zugänglich. Der Kläger hat daher in Bezug auf die bereits nach Paragraph 11, Absatz 2, KVA verfallenen Provisionsansprüche auch keinen Anspruch auf Buchauszug nach Paragraph 10, Absatz 5, AngG.
Der Revision des Klägers ist daher teilweise Folge zu geben. Bei der hier vorliegenden Stufenklage nach Art XLII EGZPO ist zuerst das Verfahren über die Vorlage eines Buchauszugs durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden (RIS-Justiz RS0035069; RS0108687 ua). Über das Leistungsbegehren ist dann im Endurteil zu entscheiden (vgl 9 ObA 95/15h mwN). Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts war hinsichtlich des Begehrens auf Übermittlung eines Buchauszugs teilweise dahin abzuändern, dass insgesamt dem Begehren auf Übermittlung eines Buchauszugs für den Zeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 mit dem im Spruch genannten Mindestinhalt stattzugeben war. Abzuweisen war hingegen das gesamte Begehren auf Übermittlung eines Buchauszugs für den Zeitraum 1. 6. 2012 bis 31. 5. 2014 sowie betreffend den Abrechnungszeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 hinsichtlich weiterer begehrter Angaben im Buchauszug, nämlich Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags, Versicherungssumme, Zahlungsweise der Prämie, ausbezahlte Provisionen sowie Höhe und Fälligkeit offener Prämien.Der Revision des Klägers ist daher teilweise Folge zu geben. Bei der hier vorliegenden Stufenklage nach Art XLII EGZPO ist zuerst das Verfahren über die Vorlage eines Buchauszugs durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden (RIS-Justiz RS0035069; RS0108687 ua). Über das Leistungsbegehren ist dann im Endurteil zu entscheiden vergleiche 9 ObA 95/15h mwN). Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts war hinsichtlich des Begehrens auf Übermittlung eines Buchauszugs teilweise dahin abzuändern, dass insgesamt dem Begehren auf Übermittlung eines Buchauszugs für den Zeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 mit dem im Spruch genannten Mindestinhalt stattzugeben war. Abzuweisen war hingegen das gesamte Begehren auf Übermittlung eines Buchauszugs für den Zeitraum 1. 6. 2012 bis 31. 5. 2014 sowie betreffend den Abrechnungszeitraum 1. 6. 2014 bis 5. 10. 2016 hinsichtlich weiterer begehrter Angaben im Buchauszug, nämlich Ursächlichkeit des Versicherungsmitarbeiters für das Zustandekommen des Vertrags, Versicherungssumme, Zahlungsweise der Prämie, ausbezahlte Provisionen sowie Höhe und Fälligkeit offener Prämien.
Eine Kostenentscheidung hatte im Hinblick auf den Kostenvorbehalt des Erstgerichts nach § 52 Abs 1 ZPO zu unterbleiben (§ 52 Abs 3 ZPO).Eine Kostenentscheidung hatte im Hinblick auf den Kostenvorbehalt des Erstgerichts nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO zu unterbleiben (Paragraph 52, Absatz 3, ZPO).