Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof hat die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geprüft, sie liegt nicht vor:
1.1. Mit der Behauptung, das Urteil des Berufungsgerichts sei so mangelhaft gefasst, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden könne, macht die Klägerin inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 Fall 1 ZPO geltend (vgl RISMit der Behauptung, das Urteil des Berufungsgerichts sei so mangelhaft gefasst, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden könne, macht die Klägerin inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, Fall 1 ZPO geltend vergleiche RIS-Justiz RS0007484), der allerdings nicht gegeben ist. Der zweitinstanzlichen Entscheidung ist nämlich, wie die Klägerin bei Ausführung der Rechtsrüge selbst erkennt, ganz unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage des zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalts infolge vermeintlich besonders schwerwiegender Sorglosigkeiten der VN in eigenen Angelegenheiten eine Haftung der Beklagten verneinte. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, ist weder unter dem Gesichtspunkt des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes noch als Verfahrensmangel relevant.
1.2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit der Metallabdeckung des Gullys im Bad – entgegen der Ansicht der Klägerin – weder fachmännisches Wissen angemaßt noch über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinwegsetzt. Vielmehr hat das Erstgericht die Wirkung der Gully-Abdeckung in dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinn ausdrücklich festgestellt.
Die Mängelrüge ist somit nicht berechtigt.
2. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Klägerin im Ergebnis zu Recht eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts bei der vorgenommenen Gewichtung der von der VN einerseits und der Beklagten andererseits zu vertretenden Sorgfaltswidrigkeiten geltend:
2.1. Der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG setzt die tatsächliche Leistung an den VN im Rahmen des versicherten Risikos voraus (vgl RISDer Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG setzt die tatsächliche Leistung an den VN im Rahmen des versicherten Risikos voraus vergleiche RIS-Justiz RS0081396). Dass eine Zahlung der Klägerin in der Höhe des Klagsbetrags an deren VN erfolgt ist, ist nicht strittig und die Aktivlegitimation der Klägerin daher grundsätzlich gegeben.
2.2. Erst- und Berufungsgericht haben übereinstimmend erkannt, die Beklagte sei aufgrund einer mit der VN getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen, diese über den Umstand zu informieren, dass im Zuge der Reparaturarbeiten nicht nur der rechte Versorgungsstrang, sondern die gesamte Warmwasserversorgung des Hotels abgesperrt worden war. Gegen die von den Vorinstanzen daraus zutreffend abgeleitete Pflichtverletzung wendete die Beklagte in ihrer Berufung nichts Stichhältiges ein. Wäre die Hausdame der VN entsprechend informiert worden, hätte diese nach dem Öffnen der Versorgungsstränge (auch) das Zimmer 30 kontrolliert, sodass es dann nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht zum Schaden gekommen wäre. Insoweit steht eine von der Beklagten zu vertretende kausale Sorgfaltswidrigkeit fest.
2.3. Das Berufungsgericht hat der VN als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten mit Recht angelastet, (auch ohne den zu 2.2. erörterten Hinweis der Beklagten) keine (routinemäßige) Kontrolle der Absperrung der Wasserauslässe im Zimmer 30 durchgeführt zu haben, obwohl der letzte Gast dieses Zimmer am 2. 1. 2014 gegen 11:00 Uhr verlassen hat, und die Wasserversorgung des Hotels nicht abgesperrt zu haben, obwohl anschließend ein Betriebsurlaub bis 7. 1. 2014 vorgesehen war. Dies hätte nach den bindenden erstgerichtlichen Feststellungen ordnungsgemäßer Betriebsführung entsprochen und es spielt für eine solche Kontrolle im Zimmer 30 – entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht – auch keine erkennbare Rolle, dass noch bis 4. 1. 2014 Handwerker (irgendwo) im Hotel anwesend waren. Das Zimmer 30 sollte nämlich nach der Vereinbarung von vornherein nicht von den Absperrungen betroffen sein.
2.4. Erschwerend wirkt auf Seiten der VN, dass schon am Nachmittag des 2. 1. 2014, nachdem die Beklagte bereits die gesamte Warmwasserversorgung des Hotels abgesperrt hatte, eine Putzfrau der VN feststellte, dass im Zimmer 30 kein Wasser aus der Waschbeckenarmatur floss, was angesichts der unsicheren Funktionalität des Umschaltventils der Wannenarmatur eine Ursachenkontrolle noch mehr nahegelegt hätte. Da dem Reinigungspersonal insoweit auch einfache Kontrollaufgaben und Mitteilungspflichten gegenüber dem Hotelmanagement zukommen, ist dieses Wissen der Putzfrau der VN zuzurechnen (vgl RISErschwerend wirkt auf Seiten der VN, dass schon am Nachmittag des 2. 1. 2014, nachdem die Beklagte bereits die gesamte Warmwasserversorgung des Hotels abgesperrt hatte, eine Putzfrau der VN feststellte, dass im Zimmer 30 kein Wasser aus der Waschbeckenarmatur floss, was angesichts der unsicheren Funktionalität des Umschaltventils der Wannenarmatur eine Ursachenkontrolle noch mehr nahegelegt hätte. Da dem Reinigungspersonal insoweit auch einfache Kontrollaufgaben und Mitteilungspflichten gegenüber dem Hotelmanagement zukommen, ist dieses Wissen der Putzfrau der VN zuzurechnen vergleiche RIS-Justiz RS0009172; RS0034422 [T2: Wissenszurechnung des Gehilfen im Rahmen seines Aufgabenbereichs]).
2.5. Das Berufungsgericht hat der VN letztlich noch die ungelochte Metallabdeckung des Gullys im Bad angelastet. Dieser – sachlich eigenständige – Vorwurf ist schon deshalb unberechtigt, weil es sich insoweit um eine überschießende und deshalb unbeachtliche Feststellung des Erstgerichts handelt, die durch kein erstinstanzliches Vorbringen der Beklagten gedeckt war (RIS-Justiz RS0037972 [insb T8, T9]). Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich nämlich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Beklagte eingewendet hat (RIS-Justiz RS0022807).
2.6. Die Pflichtverletzung der Beklagten (2.2.) ist den der VN anzulastenden Sorgfaltswidrigkeiten gegenüberzustellen. Dabei ist kein Verschulden der VN im technischen Sinne oder überhaupt rechtswidriges Verhalten gemeint, sondern eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0022681; RS0032045). Diese Abwägung kann zwar auch dazu führen, dass die Haftung des Schädigers gänzlich aufgehoben wird, was aber ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten voraussetzt (RIS-Justiz RS0027202). Dabei ist aber nicht (nur) die Zahl der Sorgfaltswidrigkeiten entscheidend (RIS-Justiz RS0026861 [T1]), sondern vielmehr das Gewicht des (Gesamt-)Verschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften (RIS-Justiz RS0026861 [T11]; RS0026597 [T3, T4]). Bei einer solchen Gesamtabwägung überwiegt zwar die Nachlässigkeit der VN deutlich, doch kann das sorgfaltswidrige, gegen eine eindeutige vertragliche Vereinbarung verstoßende und potenziell zu Missverständnissen über den Umfang notwendiger Kontrollen des Werkbestellers führende Fehlverhalten der Beklagten nicht mehr außer Acht gelassen werden. Der Senat hält vielmehr eine Schadensteilung von 2 : 1 zu Lasten der VN für sachgerecht.
3. Die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände zur Schadenshöhe sind nicht berechtigt:
3.1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand (RISSteht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand (RIS-Justiz RS0081396). Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung oder im Fall einer Kulanzzahlung über (RIS-Justiz RS0081396 [T2]). Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist demnach die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen (7 Ob 263/97w [Einwand des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers]; 1 Ob 214/97w = RISJustiz RS0081396 [T2]). Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG ist demnach die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen (7 Ob 263/97w [Einwand des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers]; 1 Ob 214/97w = RIS-Justiz RS0080525 [T3]). Dass die Klägerin in Höhe des Klagsbetrags an ihre VN geleistet hat, ist unstrittig (vgl oben 2.2.) und die Haftungsteilung infolge eigener Sorglosigkeit der VN ist quotenmäßig zu berücksichtigen.Justiz RS0080525 [T3]). Dass die Klägerin in Höhe des Klagsbetrags an ihre VN geleistet hat, ist unstrittig vergleiche oben 2.2.) und die Haftungsteilung infolge eigener Sorglosigkeit der VN ist quotenmäßig zu berücksichtigen.
3.2. Der Zeitwert (Verkehrswert) der strittigen Bilder war, worüber sich die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht hinwegsetzt, trotz Restaurierung auf Null gesunken und nach Art 7.2.1. der Allgemeinen Bedingungen der Klägerin für die Leitungswasserversicherung war als Versicherungswert der Verkehrswert maßgeblich. Es ist daher der Schaden zur Gänze zu ersetzen. Es handelt sich dabei – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht – um keine Entschädigung für Wertminderung. Der Klagsbetrag an Kapital ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.Der Zeitwert (Verkehrswert) der strittigen Bilder war, worüber sich die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht hinwegsetzt, trotz Restaurierung auf Null gesunken und nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, der Allgemeinen Bedingungen der Klägerin für die Leitungswasserversicherung war als Versicherungswert der Verkehrswert maßgeblich. Es ist daher der Schaden zur Gänze zu ersetzen. Es handelt sich dabei – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht – um keine Entschädigung für Wertminderung. Der Klagsbetrag an Kapital ist daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.
3.3. Letztlich erweist sich auch der Einwand der Beklagten gegen die Höhe des Zinsenzuspruchs durch das Erstgericht als unberechtigt:
Nach § 456 UGB beträgt bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend (vgl dazu etwa Nach Paragraph 456, UGB beträgt bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend vergleiche dazu etwa Lukits, Zinsenberechnung im österreichischen Zivilrecht, ÖJZ 2011, 293 [294]; Meinl/Stabentheiner, Das neue Zahlungsverzugsgesetz im Überblick, ÖJZ 2013, 437 [445]). Bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (8. 6. 2016) war (noch) der vom Erstgericht zuerkannte Zinssatz maßgeblich und dieser Zinsenzuspruch daher zutreffend (zum späteren Wirksamwerden von Zinsänderungen vgl etwa , Das neue Zahlungsverzugsgesetz im Überblick, ÖJZ 2013, 437 [445]). Bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (8. 6. 2016) war (noch) der vom Erstgericht zuerkannte Zinssatz maßgeblich und dieser Zinsenzuspruch daher zutreffend (zum späteren Wirksamwerden von Zinsänderungen vergleiche etwa Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 7 EO Rz 45). Paragraph 7, EO Rz 45).
4.1. Im Ergebnis folgt:
Aus der Abwägung der von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung und den der VN anzulastetenden Sorgfaltswidrigkeiten folgt eine Schadensteilung von 2 : 1 zu Lasten der VN. Die Beklagte hat der Klägerin folglich ein Drittel des vom Erstgericht richtig angesetzten Schadens, das sind 21.261,60 EUR sA, zu ersetzen, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war.
4.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.