Der Revisionsrekurs ist in diesem Sinne zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Zur einstweiligen Verfügung:
1.1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0043815). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls wäre das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770). Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass der Umstand, dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufs überholt ist, dem Antragsgegner – schon im Hinblick auf Ersatzansprüche nach § 394 EO – noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt (RIS-Justiz RS0005521). Es ist deshalb inhaltlich über den Revisionsrekurs gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden.1.1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0043815). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls wäre das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770). Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass der Umstand, dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufs überholt ist, dem Antragsgegner – schon im Hinblick auf Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO – noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt (RIS-Justiz RS0005521). Es ist deshalb inhaltlich über den Revisionsrekurs gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden.
1.2. Der Revisionswerber meint, das Rekursgericht habe sich mit dem Umstand begnügt, dass sich Vorfälle ereignet hätten; es gebe jedoch keine Feststellungen, dass diese Vorfälle auf Handlungen des Antragsgegners zurückzuführen wären.
1.3. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (RIS-Justiz RS0002192).
Die Revisionsrekursausführungen entfernen sich jedoch von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, welche sehr wohl davon ausgingen, dass die von ihnen als „Psychoterror“ qualifizierten Handlungen vom Antragsgegner gesetzt wurden. Es besteht bei verständiger Würdigung der Ausführungen der Tatsacheninstanzen in ihrem Zusammenhalt kein Zweifel, dass sie nicht nur Störhandlungen „von wem auch immer sie gesetzt wurden“ als erwiesen erachteten, sondern dass es sich beim Urheber dieser Handlungen um den Antragsgegner handelte.
Gegen die Einschätzung der Vorinstanzen, dass das bescheinigte Verhalten des Antragsgegners in seiner Gesamtheit als ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten zu qualifizieren ist, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, weshalb die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO gegeben sind, führt der Revisionsrekurs nichts ins Treffen. Auf die vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteten rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts kann verwiesen werden (§§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Dem gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung erhobenen Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.Gegen die Einschätzung der Vorinstanzen, dass das bescheinigte Verhalten des Antragsgegners in seiner Gesamtheit als ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten zu qualifizieren ist, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, weshalb die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO gegeben sind, führt der Revisionsrekurs nichts ins Treffen. Auf die vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteten rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts kann verwiesen werden (Paragraphen 78, Absatz eins, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO). Dem gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung erhobenen Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
1.4. Die Antragstellerin erstattete keine Rekursbeantwortung; die Klarstellung, dass der Antragsgegner die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen hat, liegt schon in dessen Erfolglosigkeit begründet (§ 393 Abs 2 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO).1.4. Die Antragstellerin erstattete keine Rekursbeantwortung; die Klarstellung, dass der Antragsgegner die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen hat, liegt schon in dessen Erfolglosigkeit begründet (Paragraph 393, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO).
2. Zur Verlängerung:
Während die Vorinstanzen übereinstimmend von der Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags ausgingen, macht der Revisionsrekurs geltend, die einstweilige Verfügung sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits „erloschen“ gewesen.
Dazu wurde erwogen:
2.1. § 382b EO sieht vor, dass „Verfahren in der Hauptsache“ im Sinne des § 391 Abs 2 EO Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein können. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden kann (RIS-Justiz RS0116471). Die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, ist in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag (RIS-Justiz RS0116471 [T2, T3]).2.1. Paragraph 382 b, EO sieht vor, dass „Verfahren in der Hauptsache“ im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, EO Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein können. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und Absatz 2, EO nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden kann (RIS-Justiz RS0116471). Die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, ist in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag (RIS-Justiz RS0116471 [T2, T3]).
Die Frist, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte (RIS-Justiz RS0005534). Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist im Verlängerungsverfahren nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0005534 [T5]). Nur wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorlägen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen (RIS-Justiz RS0005613).
2.2. Eine einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hierfür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind; eine Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf ist jedoch unzulässig (RIS-Justiz RS0005566; RS0005045 [T1]; E. Kodek in Angst/Oberhammer3 § 391 EO Rz 6: Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung [2000] 227; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren5 Rz 5.45). Dies gilt auch für die einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO (vgl 7 Ob 157/07z; 9 Ob 32/09k).2.2. Eine einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hierfür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind; eine Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf ist jedoch unzulässig (RIS-Justiz RS0005566; RS0005045 [T1]; E. Kodek in Angst/Oberhammer3 Paragraph 391, EO Rz 6: Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung [2000] 227; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren5 Rz 5.45). Dies gilt auch für die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO vergleiche 7 Ob 157/07z; 9 Ob 32/09k).
2.3. Die vorliegende einstweilige Verfügung wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren erlassen. Zu beantworten ist daher die Frage, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung bereits abgelaufen war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Gültigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung mit der formellen Rechtskraft (der durch den Rechtsmittelverzicht eingetretenen Unanfechtbarkeit für die Parteien) oder mit der materiellen Rechtskraft (nach § 416 Abs 1 ZPO dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigungen) endete. Wie zu zeigen sein wird, lagen beide Zeitpunkte vor der Antragstellung.2.3. Die vorliegende einstweilige Verfügung wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren erlassen. Zu beantworten ist daher die Frage, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung bereits abgelaufen war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Gültigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung mit der formellen Rechtskraft (der durch den Rechtsmittelverzicht eingetretenen Unanfechtbarkeit für die Parteien) oder mit der materiellen Rechtskraft (nach Paragraph 416, Absatz eins, ZPO dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigungen) endete. Wie zu zeigen sein wird, lagen beide Zeitpunkte vor der Antragstellung.
2.4. Sowohl aus der Akten- und Registerlage als auch aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im Verlängerungsantrag ergibt sich, dass ihr ebenso wie dem Antragsgegner die Ausfertigung des Scheidungsurteils am 5. April 2017 zugekommen (in den elektronischen Verfügungsbereich ihrer anwaltlichen Vertretung gelangt) ist. Mit diesem Zeitpunkt ist die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten. § 125 ZPO, wonach bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird, ist hier nicht anwendbar, weil die Zustellung des – bereits formell rechtskräftigen (nach Rechtsmittelverzicht unanfechtbaren) – Urteils keine Frist auslöste, sondern unmittelbar die Rechtslage dahin gestaltete, dass damit die Ehe wirksam aufgelöst war (vgl 2 Ob 181/06s). Damit kommt es auch auf § 89d Abs 2 GOG – wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt – insofern nicht an, als die materielle Rechtskraft jedenfalls vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Antragstellerin
– zugestandenermaßen bereits in Kenntnis und nach Zustellung des Scheidungsurteils – den Verlängerungsantrag stellte. Dieser wurde damit jedenfalls außerhalb der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung gestellt, weil das mit ihr ausgesprochene Verbot mit dem in der einstweiligen Verfügung bestimmten Zeitpunkt endete (1 Ob 210/01s mwN). Deren Verlängerung war daher unzulässig.2.4. Sowohl aus der Akten- und Registerlage als auch aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im Verlängerungsantrag ergibt sich, dass ihr ebenso wie dem Antragsgegner die Ausfertigung des Scheidungsurteils am 5. April 2017 zugekommen (in den elektronischen Verfügungsbereich ihrer anwaltlichen Vertretung gelangt) ist. Mit diesem Zeitpunkt ist die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten. Paragraph 125, ZPO, wonach bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird, ist hier nicht anwendbar, weil die Zustellung des – bereits formell rechtskräftigen (nach Rechtsmittelverzicht unanfechtbaren) – Urteils keine Frist auslöste, sondern unmittelbar die Rechtslage dahin gestaltete, dass damit die Ehe wirksam aufgelöst war vergleiche 2 Ob 181/06s). Damit kommt es auch auf Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG – wonach als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt – insofern nicht an, als die materielle Rechtskraft jedenfalls vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Antragstellerin, – zugestandenermaßen bereits in Kenntnis und nach Zustellung des Scheidungsurteils – den Verlängerungsantrag stellte. Dieser wurde damit jedenfalls außerhalb der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung gestellt, weil das mit ihr ausgesprochene Verbot mit dem in der einstweiligen Verfügung bestimmten Zeitpunkt endete (1 Ob 210/01s mwN). Deren Verlängerung war daher unzulässig.
2.5. Nach Ablauf der Verfügungsfrist – hier mit Rechtskraft des Scheidungsurteils – kann daher nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind (9 Ob 32/09k mwN). Die einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung auch nochmals erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hierfür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind (7 Ob 95/13s).
Der Umstand, dass eine „Verlängerung“ und nicht eine (neuerliche) „Erlassung“ der einstweiligen Verfügung beantragt wurde, steht der Umdeutung des Begehrens als Antrag auf Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nicht entgegen (9 Ob 32/09k).
2.6. In diesem Sinne ist der Verlängerungsantrag in einen Antrag auf Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung umzudeuten.
Das Erstgericht ging davon aus, dass sich am Verhältnis der Parteien zueinander seit Erlassung der einstweiligen Verfügung nichts geändert hätte.
Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht die (erste) einstweilige Verfügung bloß rund zwei Monate zuvor erlassen hat, ist am Vorliegen der Voraussetzungen für die nun beantragte einstweilige Verfügung nicht zu zweifeln.
Dem setzte der Antragsgegner auch inhaltlich nichts entgegen, indem er – so wie nunmehr in seinem Revisionsrekurs gegen die ursprüngliche einstweilige Verfügung – in seinem Rekurs bloß ins Treffen führte, dass die im Einzelnen aufgezählten Handlungen nicht ihm zuzurechnen seien. Dass dies nicht stichhältig ist, wurde bereits oben dargelegt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher mit der sich aus dem Spruch ergebenden Maßgabe zu bestätigen, dass die einstweilige Verfügung neuerlich zu erlassen war.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 393 Abs 2 EO iVm §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.