Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Beklagte, der am Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht noch nicht beteiligt war, kann nach Überweisung gemäß § 230a ZPO jede Unzuständigkeit mit Einrede geltend machen. Er kann sich dabei auch auf die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts stützen (RIS1. Der Beklagte, der am Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht noch nicht beteiligt war, kann nach Überweisung gemäß Paragraph 230 a, ZPO jede Unzuständigkeit mit Einrede geltend machen. Er kann sich dabei auch auf die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts stützen (RIS-Justiz RS0039113).
2. Hier hat die Beklagte allerdings die örtliche Unzuständigkeit nur im Hinblick auf ihren Sitz und im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des § 43 Abs 5 IO eingewendet. Es ist daher auch nur diese Frage Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.2. Hier hat die Beklagte allerdings die örtliche Unzuständigkeit nur im Hinblick auf ihren Sitz und im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 5, IO eingewendet. Es ist daher auch nur diese Frage Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, auf die verwiesen wird (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist hinzuzufügen:3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, auf die verwiesen wird (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist hinzuzufügen:
3.1 Für die Zuständigkeitsprüfung sind die Klagebehauptungen zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0046236; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 41 JN Rz 2).Paragraph 41, JN Rz 2).
3.2 § 43 Abs 5 IO ordnet die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Anfechtungs3.2 Paragraph 43, Absatz 5, IO ordnet die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Anfechtungsklagen an (vgl zur Unterscheidung zwischen solchen und der Anfechtung durch Einrede: jüngst 3 Ob 14/17f). Dass § 43 Abs 5 IO nicht auf den Fall einer Einrede des Masseverwalters auf eine Einrede des Beklagten („Anfechtungsreplik“; vgl dazu an vergleiche zur Unterscheidung zwischen solchen und der Anfechtung durch Einrede: jüngst 3 Ob 14/17f). Dass Paragraph 43, Absatz 5, IO nicht auf den Fall einer Einrede des Masseverwalters auf eine Einrede des Beklagten („Anfechtungsreplik“; vergleiche dazu König, Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung5, Rz 17/48) anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass der hier für die Zuständigkeitsprüfung iSd § 43 Abs 5 IO maßgebliche Streitgegenstand durch den Sachantrag und die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt wird, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen (RIS, Rz 17/48) anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass der hier für die Zuständigkeitsprüfung iSd Paragraph 43, Absatz 5, IO maßgebliche Streitgegenstand durch den Sachantrag und die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt wird, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen (RIS-Justiz RS0039255; 9 ObA 366/89 SZ 63/43). Hier stützt der Kläger sein Begehren auf eine Entgeltforderung für die Überlassung von Arbeitskräften. Seine Gegeneinrede der Anfechtbarkeit in Bezug auf ein Teilbegehren über 8.765 EUR hat er nur bedingt – für den Fall eines entsprechenden Einwands der Beklagten im Verfahren über die Klage – erhoben.
3.3 Aber auch der Zweck der Zuständigkeits-bestimmung des § 43 Abs 5 IO, der in einer einheitlichen Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit liegt (RIS3.3 Aber auch der Zweck der Zuständigkeits-bestimmung des Paragraph 43, Absatz 5, IO, der in einer einheitlichen Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit liegt (RIS-Justiz RS0046571), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Im Einklang mit dem aus den österreichischen Zuständigkeitsvorschriften ableitbaren und der Rechtssicherheit dienenden allgemeinen Grundsatz soll das Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung nämlich nicht davon abhängen, ob und welche Sacheinwendungen der Beklagte gegen das Klagebegehren erhebt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.