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Entscheidungstext 3Ob132/17h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2017,269 = ZIIR‑Slg 2018/6 = ecolex 2018/23 S 39 - ecolex 2018,39 ‑ Titelverstoß im Internet = MietSlg 69.654 = MietSlg 69.716

Geschäftszahl

3Ob132/17h

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Gheneff – Rami –Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unzulässigkeitserklärung einer Exekution (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Mai 2017, GZ 53 R 39/17t-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die Impugnationsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei bereits im Rekursverfahren gegen die Exekutionsbewilligung und die Strafbeschlüsse rechtskräftig geklärt worden, dass der von der Beklagten als Betreibende behauptete Sachverhalt einen Verstoß gegen den Exekutionstitel bilde. Überdies treffe die Organe der Klägerin auch ein Verschulden an den Titelverstößen.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision, mit der sie ihr Impugnationsklagebegehren weiter verfolgt, zeigt die Klägerin keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Das Berufungsgericht folgte der ständigen Rechtsprechung, wenn es davon ausging, dass der Verpflichteten nur der Rekurs zur Verfügung steht, wenn sie behauptet, dass der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt rechtlich kein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot bilde. Bestreitet sie hingegen, den als Zuwiderhandeln behaupteten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht zu haben, kann sie sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage erheben (RIS-Justiz RS0123123; 3 Ob 12/14g; 3 Ob 263/15w). Auch der Einwand der Verpflichteten, sie habe ein Verhalten nicht schuldhaft gesetzt, ist ein Impugnationsgrund (RIS-Justiz RS0107694), zumal nur ein Verhalten Grund für eine Exekution nach Paragraph 355, EO bildet, das schuldhaft, also zumindest fahrlässig gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0085147). Wurde über einen der Anfechtungsgründe der Paragraphen 35 und 36 EO im Rekursweg rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klageweg die Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0001545). Hat das Rekursgericht dem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung oder einen Strafbeschluss nicht Folge gegeben, so hat es über die Zulässigkeit der Exekutionsführung endgültig mit der Wirkung entschieden, dass über denselben Anfechtungsgrund nicht mehr und zwar auch nicht mehr im Weg einer Klage nach Paragraph 36, EO, entschieden werden darf (3 Ob 234/03p; 3 Ob 195/09m mwN, 3 Ob 12/14g; RIS-Justiz RS0001545 [T2]).

Dass über gleichartige Sachverhalte aufgrund unterschiedlicher Anfechtungsmöglichkeiten von verschiedenen Gerichten unterschiedlich entschieden wird, ist Folge der in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkungen und als solches hinzunehmen. Wenn (nur) die Rechtsmeinung des Gerichts, auf die sich die Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen (von der übergeordneten Instanz getroffenen) Entscheidung nicht geteilt wird, liegt auch kein Wiederaufnahmsgrund (etwa iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 ZPO) vor (4 Ob 83/12b mwN, RIS-Justiz RS0108294; E. Kodek in Rechberger4, Paragraph 530, ZPO Rz 12).

Der Verpflichtete muss alles zumutbare unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Nur wenn er dem nachkam, kann er sich darauf berufen, ohne jedes Verschulden dem Exekutionstitel zuwider gehandelt zu haben (3 Ob 190/11d; RIS-Justiz RS0013515 [T3]). Welche Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall möglich und zumutbar sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb hiebei regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten sind. Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, wenn die Vorinstanzen hier zum Ergebnis gelangten, dass die Verantwortlichen der Klägerin nicht alles Mögliche und ihnen Zumutbare vorgekehrt haben, um Titelverstöße abzuwenden. Sie unterließen Kontrollen, ob ihre Anordnungen auch eingehalten wurden. Die Revisionsausführungen entfernen sich überdies vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie unberücksichtigt lassen, dass der Verantwortlichen für den beanstandeten Internetauftritt die URL bei der Errichtung der Seite bekannt war.

Schlagworte

1 Generalabonnement, 5 Exekutionssachen, Titelverstoß im Internet

Textnummer

E119163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E119163

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20170830_OGH0002_0030OB00132_17H0000_000

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