Entscheidungsgründe:
Der Kläger und seine damalige Ehefrau schlossen – als Mitschuldner zur ungeteilten Hand – mit der Beklagten am 20. November 2006 einen endfälligen Fremdwährungskreditvertrag ab. Es wurde ihnen ein in Schweizer Franken (CHF) ausnutzbarer Betrag von 284.000 EUR zugezählt. Die Laufzeit des Kreditvertrags endet am 31. Dezember 2031. Vereinbart wurde ein variabler Zinssatz, und zwar – bei Ausnützung in CHF – Zinsen von 0,875 % pa über dem zum quartalsweisen Zinsanpassungstermin maßgeblichen Indikatorwert. Zinsanpassungstermine sind der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Kalenderjahrs. Als Indikatorwert wurde der 3-Monats-CHF-LIBOR (LIBOR) vereinbart. Vor Addition des Zinsaufschlags von 0,875 % auf den Indikatorwert ist letzterer kaufmännisch auf 0,125 %-Punkte zu runden. Der Zinssatz ist vierteljährlich neu zu berechnen. Fällig sind die Zinszahlungen jeweils zum Ende jedes Quartals über die Restlaufzeit des Kredits. Zu verzinsen ist der endfällige Fremdwährungskreditbetrag in CHF; dieser beträgt derzeit 454.485,19 CHF.
Am 18. Dezember 2014 schwankte der LIBOR erstmals ins Negative. Zwischen Jänner und Dezember 2015 schwankte er zwischen -0,9640 % und rund -0,7600 %. Die Beklagte berechnete die zu entrichtenden Zinsen zunächst weiterhin nach der oben dargestellten Berechnungsmethode: Aufgrund des negativen LIBORS, einer kaufmännischen Rundung auf 0,125 % und des zu addierenden Aufschlags von 0,875 % kam es daher für die Quartalszinszahlung 01/2015, fällig am 31. März 2014, zu einem anwendbaren Zinssatz von 0,75 % und für die Quartalszahlung 02/2015, fällig am 30. Juni 2015 zu einem anwendbaren Zinssatz von 0,0 %.Am 18. Dezember 2014 schwankte der LIBOR erstmals ins Negative. Zwischen Jänner und Dezember 2015 schwankte er zwischen -0,9640 % und rund -0,7600 %. Die Beklagte berechnete die zu entrichtenden Zinsen zunächst weiterhin nach der oben dargestellten Berechnungsmethode: Aufgrund des negativen LIBORS, einer kaufmännischen Rundung auf 0,125 % und des zu addierenden Aufschlags von 0,875 % kam es daher für die Quartalszinszahlung 01 aus 2015,, fällig am 31. März 2014, zu einem anwendbaren Zinssatz von 0,75 % und für die Quartalszahlung 02 aus 2015,, fällig am 30. Juni 2015 zu einem anwendbaren Zinssatz von 0,0 %.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie die ihrer Ansicht nach vorliegende Vertragslücke derart zu schließen gedenke, dass sie zukünftig als geringsten Indikatorwert 0 % ansetze; dies auch dann, wenn der LIBOR negativ sein sollte.
Friert man den Indikatorwert nicht bei Null ein, errechnet sich für die Quartale 3/2015, 4/2015 und 1/2016 jeweils ein Zinssatz von 0,125 %. Friert man den Indikatorwert hingegen bei Null ein, ergibt sich für diese Quartale ein Zinssatz von 0,875 %.Friert man den Indikatorwert nicht bei Null ein, errechnet sich für die Quartale 3 aus 2015,, 4 aus 2015, und 1 aus 2016, jeweils ein Zinssatz von 0,125 %. Friert man den Indikatorwert hingegen bei Null ein, ergibt sich für diese Quartale ein Zinssatz von 0,875 %.
Die Beklagte zog vom Verrechnungskonto des Klägers für die Quartale 3/2015 und 4/2015 insgesamt 1.862,20 EUR ab. Wenn man den Indikatorwert nicht bei Null einfriert, wären nur 259,42 EUR für diese Quartale fällig gewesen. Daraus errechnet sich eine Differenz von 1.602,78 EUR. Für das Quartal 1/2016 buchte die Beklagte vom Verrechnungskonto des Klägers 779,33 EUR mehr ab, als sich bei Nichteinfrieren des Indikatorwerts errechnet.Die Beklagte zog vom Verrechnungskonto des Klägers für die Quartale 3 aus 2015, und 4 aus 2015, insgesamt 1.862,20 EUR ab. Wenn man den Indikatorwert nicht bei Null einfriert, wären nur 259,42 EUR für diese Quartale fällig gewesen. Daraus errechnet sich eine Differenz von 1.602,78 EUR. Für das Quartal 1 aus 2016, buchte die Beklagte vom Verrechnungskonto des Klägers 779,33 EUR mehr ab, als sich bei Nichteinfrieren des Indikatorwerts errechnet.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung der von der Beklagten für die Quartale 3/2015, 4/2015 und (nach Ausdehnung) 1/2016 seiner Ansicht nach zuviel eingezogenen Zinsenbeträge von insgesamt 2.382,11 EUR sA (Punkt I. des Klagebegehrens) sowie (in dessen Punkt II.a.) die Feststellung der dementsprechenden Berechnungsweise des Zinssatzes ohne Einfrieren des Indikatorwerts bei Null. Er machte dazu im Wesentlichen geltend, eine Vertragslücke liege nicht vor, weil eine nachteilige Veränderung der Zinsbemessungsgrundsätze für die Beklagte als Bank keineswegs unvorhersehbar gewesen sein könne. Unabhängig davon sei die von der Beklagten vorgenommene Lückenschließung einseitig zu ihren Gunsten erfolgt und verstoße daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Es fehle (auch) an der sachlichen Rechtfertigung, weil sich die Beklagte aufgrund des niedrigeren LIBORS als Bank mit einer Fälligkeit von ebenfalls drei Monaten günstiger refinanzieren könne. Sie könne daher unabhängig davon, wie niedrig/negativ der LIBOR sei, stets einen Mindestumsatz von 0,875 % machen. Die Kalkulationen der Beklagten seien dem Kläger nicht bekannt und ihm von der Beklagten auch nicht offengelegt worden. Deren Behauptung, beide Parteien hätten gewollt, dass die Beklagte ihre im Aufschlag einkalkulierten Kosten und ihre Gewinnmarge jedenfalls über die gesamte Laufzeit erhalte, sei unverständlich. Von einer Unentgeltlichkeit des Kreditverhältnisses könne keine Rede sein, weil der Kläger bislang Zinsen sowie quartalsweise verrechnete und jährlich erhöhte Kontoführungsgebühren bezahlt habe. Der Kläger hätte den Darlehensvertrag mit der von der Beklagten nunmehr beabsichtigten Zinsklausel nicht abgeschlossen.Der Kläger begehrt die Rückzahlung der von der Beklagten für die Quartale 3 aus 2015,, 4 aus 2015, und (nach Ausdehnung) 1 aus 2016, seiner Ansicht nach zuviel eingezogenen Zinsenbeträge von insgesamt 2.382,11 EUR sA (Punkt römisch eins. des Klagebegehrens) sowie (in dessen Punkt römisch zwei.a.) die Feststellung der dementsprechenden Berechnungsweise des Zinssatzes ohne Einfrieren des Indikatorwerts bei Null. Er machte dazu im Wesentlichen geltend, eine Vertragslücke liege nicht vor, weil eine nachteilige Veränderung der Zinsbemessungsgrundsätze für die Beklagte als Bank keineswegs unvorhersehbar gewesen sein könne. Unabhängig davon sei die von der Beklagten vorgenommene Lückenschließung einseitig zu ihren Gunsten erfolgt und verstoße daher gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Es fehle (auch) an der sachlichen Rechtfertigung, weil sich die Beklagte aufgrund des niedrigeren LIBORS als Bank mit einer Fälligkeit von ebenfalls drei Monaten günstiger refinanzieren könne. Sie könne daher unabhängig davon, wie niedrig/negativ der LIBOR sei, stets einen Mindestumsatz von 0,875 % machen. Die Kalkulationen der Beklagten seien dem Kläger nicht bekannt und ihm von der Beklagten auch nicht offengelegt worden. Deren Behauptung, beide Parteien hätten gewollt, dass die Beklagte ihre im Aufschlag einkalkulierten Kosten und ihre Gewinnmarge jedenfalls über die gesamte Laufzeit erhalte, sei unverständlich. Von einer Unentgeltlichkeit des Kreditverhältnisses könne keine Rede sein, weil der Kläger bislang Zinsen sowie quartalsweise verrechnete und jährlich erhöhte Kontoführungsgebühren bezahlt habe. Der Kläger hätte den Darlehensvertrag mit der von der Beklagten nunmehr beabsichtigten Zinsklausel nicht abgeschlossen.
Bei richtiger Berechnung des Zinssatzes laut Kreditvertrag ergebe sich die begehrte Überzahlung. Aufgrund der widerrechtlichen Vorgehensweise habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Berechnung der künftigen Zinssätze für die noch ausstehenden 64 Quartale anhand der im Kreditvertrag vereinbarten Methode vorzunehmen sei. Der Kläger erhob noch insgesamt vier Eventualfeststellungsbegehren.
Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, die Parteien hätten eine absolute Berechnungsmethode und die Höhe des Aufschlags fix vereinbart. Die Gewinnmarge und die Kosten der Bank seien in den Aufschlag eingerechnet worden. Refinanzierungskosten seien hingegen in den Aufschlag nicht eingepreist. Indikatoren wie der LIBOR würden nur das allgemeine Zinsniveau widerspiegeln. Gewollt sei daher nur eine Bindung an das allgemeine Zinsniveau, nicht jedoch das Widerspiegeln der Veränderung der tatsächlichen Refinanzierungskosten oder gar eines bestimmten Kredits. Deshalb müsse die Entwicklung der tatsächlichen Refinanzierungskosten auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung in Folge der Vertragslücke unbeachtlich bleiben. Da die Streitteile die absolute Berechnungsmethode mit fixem Aufschlag vereinbart hätten, sei beiden Parteien klar und von beiden gewollt gewesen, dass die Beklagte ihre im Aufschlag einkalkulierten Kosten und die Gewinnmarge jedenfalls über die gesamte Laufzeit erhalte. Bei Kreditvertragsabschluss im Jahr 2006 sei schlichtweg nicht vorhersehbar gewesen, dass Referenzzinssätze wie der LIBOR auch negative Werte aufweisen werden würden, weshalb die Parteien an so einen Fall auch nicht gedacht hätten. Dass der Kreditnehmer für eine bestimmte Periode gar keine Zinsen zu zahlen hätte, sei ein lebensfremdes Ergebnis und widerspreche der Entgeltlichkeit des Kreditvertrags; es könne nicht unterstellt werden, dass dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen der Streitteile entspreche. Negativ- und/oder Nullzinsen seien daher grundsätzlich schon nach einfacher Vertragsauslegung ausgeschlossen. Eine dennoch angenommene Vertragslücke zur Frage der Nullverzinsung sei durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass bei der vereinbarten absoluten Berechnungsmethode der Indikator bei Null einzufrieren und der Aufschlag sohin stets zu zahlen sei. Es sei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass Kreditinstitute die Zinsen bei fixem Aufschlag kostendeckend und mit einer eingepreisten Gewinnmarge kalkulierten, sodass auch die Parteien davon ausgegangen seien. Würde man den Aufschlag kürzen, so könnte das gesamte System nicht mehr aufrecht erhalten und auch die entsprechenden Sorgfaltspflichten durch die Bank nicht mehr eingehalten werden. Der Kläger hätte den Kredit jedenfalls aufgenommen. Schließlich wurde auch die Aktivlegitimation des Klägers bestritten.
Das Erstgericht gab dem Leistungs- und Hauptfeststellungsbegehren (mit ungerügt gebliebener geringfügiger Modifizierung) auf der Basis des eingangs dargestellten Sachverhalts statt.
Die Höhe des vom Kreditnehmer monatlich zu entrichtenden Entgelts richte sich nach einer Berechnungsmethode, die an einen Indikatorzinswert mit einem fixen Aufschlag gekoppelt sei. Dies bedeute abstrakt, dass die Beklagte mit dem Kreditverhältnis immer um 0,875 % mehr einnehme als sie – bei gewöhnlichen Lauf der Dinge – für ihre Refinanzierung ausgeben müsse (1). Diese Rechnung funktioniere auch dann, wenn der Indikatorwert negativ sei. Eine Vertragslücke sei daher nicht zu erkennen. Das Kreditverhältnis sei keinesfalls unentgeltlich, weil der Kreditnehmer über Jahre deutlich höhere Zinsen gezahlt habe und auch laufend Kontoführungsentgelte an die Beklagte zahle. Im Übrigen liege der Zinssatz ohnehin noch im positiven Bereich. Ein Einfrieren des Indikatorzinses bei Null lasse die Wortinterpretation nicht zu. Redliche Parteien hätten auch keine Vereinbarung geschlossen, die Chancen und Risken ausschließlich zu Lasten des Kreditnehmers verteile. Die Behauptung der Beklagten, die negative Entwicklung des LIBOR sei für niemanden vorhersehbar gewesen, könne nicht geteilt werden. Es möge zutreffen, dass die Parteien nicht damit gerechnet haben; ob man den Eintritt eines bestimmten Ereignisses für wahrscheinlich halte, sei jedoch von der Frage zu trennen, ob man wissen habe können, dass der Eintritt eines Ereignisses theoretisch möglich sei (2). Die Beklagte habe ihre Behauptung auch nicht unter Beweis zu stellen versucht.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der Beklagten, gab ihr jedoch im Übrigen Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass sämtliche Begehren des Klägers abgewiesen wurden. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu, weil zur hier zu klärenden, für viele Fälle bedeutenden Frage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Die Mängelrüge wegen fehlender Beweiswürdigung zu den beiden oben unterstrichen wiedergegebenen, von der Beklagten auch mittels Beweisrüge bekämpften, Feststellungen (1) und (2) verneinte das Berufungsgericht, weil es darauf, welche Einnahmen die Beklagte mit dem gegenständlichen Kredit erziele, rechtlich nicht ankomme; auf die in der Berufung thematisierten, vom Kläger angebotenen Beweise zur Vorhersehbarkeit habe sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Die Beweisrüge gegen diese Feststellungen behandelte das Berufungsgericht ebensowenig wie weitere Mängelrügen wegen Verstoßes gegen § 182a ZPO, weil das Erstgericht die Beklagte mit den beiden Feststellungen überrascht habe.Die Mängelrüge wegen fehlender Beweiswürdigung zu den beiden oben unterstrichen wiedergegebenen, von der Beklagten auch mittels Beweisrüge bekämpften, Feststellungen (1) und (2) verneinte das Berufungsgericht, weil es darauf, welche Einnahmen die Beklagte mit dem gegenständlichen Kredit erziele, rechtlich nicht ankomme; auf die in der Berufung thematisierten, vom Kläger angebotenen Beweise zur Vorhersehbarkeit habe sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Die Beweisrüge gegen diese Feststellungen behandelte das Berufungsgericht ebensowenig wie weitere Mängelrügen wegen Verstoßes gegen Paragraph 182 a, ZPO, weil das Erstgericht die Beklagte mit den beiden Feststellungen überrascht habe.
Eine variable Zinsvereinbarung in einem Kreditvertrag, die den Zinssatz an Indikatoren wie den LIBOR binde und dazu führen könne, dass bei negativer Entwicklung dieses Indikators der Zinssatz null oder sogar negativ werde, entspreche weder dem gesetzlichen Leitbild eines Kreditvertrags noch dem typischen Willen der Parteien eines solchen. Berücksichtige man den Willen beider Vertragsparteien, einen Kreditvertrag im Sinn des gesetzlichen Leitbilds abzuschließen und führe man sich die hinter der Vereinbarung eines Zinssatzes mit variablem Referenzzinswert stehenden bankwirtschaftlichen Überlegungen vor Augen, führe die ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der vereinbarte Aufschlag jedenfalls vom Kreditnehmer zu zahlen und ein negativer Referenzwert nicht von diesem abzuziehen sei. Diesem Ergebnis stehe weder § 6 Abs 1 Z 5 KSchG noch das Transparenzgebot entgegen.Eine variable Zinsvereinbarung in einem Kreditvertrag, die den Zinssatz an Indikatoren wie den LIBOR binde und dazu führen könne, dass bei negativer Entwicklung dieses Indikators der Zinssatz null oder sogar negativ werde, entspreche weder dem gesetzlichen Leitbild eines Kreditvertrags noch dem typischen Willen der Parteien eines solchen. Berücksichtige man den Willen beider Vertragsparteien, einen Kreditvertrag im Sinn des gesetzlichen Leitbilds abzuschließen und führe man sich die hinter der Vereinbarung eines Zinssatzes mit variablem Referenzzinswert stehenden bankwirtschaftlichen Überlegungen vor Augen, führe die ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der vereinbarte Aufschlag jedenfalls vom Kreditnehmer zu zahlen und ein negativer Referenzwert nicht von diesem abzuziehen sei. Diesem Ergebnis stehe weder Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG noch das Transparenzgebot entgegen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils, in eventu auf Stattgebung der Eventualbegehren; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es liege keine Vertragslücke vor, weil der Vertrag eine auch im Fall eines nicht unvorhersehbaren negativen Zinsindikatorwerts funktionierende Regelung enthalte. Das Einfrieren des Indikatorwerts bei Null würde das kreditvertragliche Synallagma außer Kraft setzen, verletze § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und widerspreche Treu und Glauben.Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils, in eventu auf Stattgebung der Eventualbegehren; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es liege keine Vertragslücke vor, weil der Vertrag eine auch im Fall eines nicht unvorhersehbaren negativen Zinsindikatorwerts funktionierende Regelung enthalte. Das Einfrieren des Indikatorwerts bei Null würde das kreditvertragliche Synallagma außer Kraft setzen, verletze Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und widerspreche Treu und Glauben.
Die Beklagte tritt dem in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen, in der sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Standpunkte wiederholt.