Entscheidungsgründe:
Die beklagte österreichische Bank bietet ihre Leistungen schwerpunktmäßig in Vorarlberg an. Sie schließt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kredit- und Darlehensverträge auch in anderen Währungen als Euro mit Verbrauchern ab. Ein großer Teil dieser Kreditverhältnisse wird in Schweizer Franken (CHF) geführt. Die Beklagte verwendet zum Abschluss dieser Verträge vorgegebene Standardtexte. Zahlreichen dieser Verträge sind Zinsgleit-
oder Zinsanpassungsklauseln zugrunde gelegt. Diese bestehen aus einem vertraglich vereinbarten (veränderlichen) Indikator (häufig LIBOR) und einem fixen, also als unveränderlich vereinbarten Aufschlag („Marge“). Ober- und Untergrenzen des Zinssatzes sehen die Klauseln nicht vor.Die beklagte österreichische Bank bietet ihre Leistungen schwerpunktmäßig in Vorarlberg an. Sie schließt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kredit- und Darlehensverträge auch in anderen Währungen als Euro mit Verbrauchern ab. Ein großer Teil dieser Kreditverhältnisse wird in Schweizer Franken (CHF) geführt. Die Beklagte verwendet zum Abschluss dieser Verträge vorgegebene Standardtexte. Zahlreichen dieser Verträge sind Zinsgleit-, oder Zinsanpassungsklauseln zugrunde gelegt. Diese bestehen aus einem vertraglich vereinbarten (veränderlichen) Indikator (häufig LIBOR) und einem fixen, also als unveränderlich vereinbarten Aufschlag („Marge“). Ober- und Untergrenzen des Zinssatzes sehen die Klauseln nicht vor.
Das CHF-Kreditportfolio der Beklagten wies unterschiedliche Kreditvarianten auf. So wurden Kredite mit 1, 3, 6 und 12-Monats-LIBOR angeboten und mit ca 40 verschiedenen Aufschlaghöhen; es gab tilgende und endfällige Kredite, unterschiedlichste Laufzeiten und Anpassungsmethoden. Es gab daher eine Vielzahl von Faktoren, die in den einzelnen Kreditverträgen unterschiedlich sein konnten, die Gegenstand von Vereinbarungen und Verhandlungen mit dem Kunden waren.
Vereinzelt vergab die Beklagte auch Fremdwährungskredite mit einem Fixzins. Da Fixzinsen in der Regel höher sind als variable Zinsen, wünschten die Kunden üblicherweise die niedrigeren, variablen Zinsgleitklauseln. In jenen Fällen, in denen ein variabler Zinssatz vereinbart wurde, war jedoch immer fix, dass dieser einerseits aus einem variablen Referenzzinssatz und andererseits aus einem vereinbarten Fixum (Marge, Aufschlag) besteht. Die Systematik, dass sich die Zinsanpassungs- oder Zinsgleitklausel aus einem variablen Indikator und einem fixen Aufschlag auf diesen Indikator zusammensetzt, war daher immer dieselbe und nicht Gegenstand von Verhandlungen. Hätte ein Verbraucher von der Beklagten gefordert, er wolle eine Zinsklausel ohne Marge (Aufschlag), so wäre die Beklagte diesem Ansinnen nicht nachgekommen.
Zwischen dem Kundenbetreuer/Geschäftsleiter der Beklagten und dem Kunden wurden die Details des Kredits ausverhandelt. Zentrales Thema bei Kreditvertragsgesprächen war unter anderem auch die Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklausel, nämlich welcher Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird, und die Höhe des Aufschlags. Die Bandbreite der Marge belief sich von 0,75 bis 2,5 %. In der Regel wurde dem Kunden ein Angebot mit konkretem Referenzzinssatz und Aufschlag gemacht, das in nachfolgenden Gesprächen mit dem Kunden oftmals auch abgeändert wurde. Üblicherweise war die Marge umso niedriger, je kreditwürdiger der Kunde eingeschätzt wurde. Zum Teil hatten Kunden auch konkrete Vorstellungen, welchen Refinanzierungszinssatz und welche Marge sie ihrem Kreditvertrag zugrunde gelegt haben wollten, und übten auch gewissen Druck durch die Einholung von Vergleichsangeboten aus. Je nach Kreditwürdigkeit des Vertragspartners war die Beklagte diesbezüglich gesprächsbereit und flexibel. Eine Ober- und Untergrenze der Zinsklausel wurde niemals angeboten und vereinbart.
Bei Abschluss der Fremdwährungs-Kreditverträge mit einer Zinsanpassungs- bzw Zinsgleitklausel haben weder die Beklagte noch der durchschnittliche Kreditnehmer damit gerechnet und daran gedacht, dass Referenzzinssätze auch ins Negative rutschen könnten.
Im Februar 2015 richtete die Beklagte an alle ihre Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Kunde, in den letzten Wochen haben die Turbulenzen an den Geld- und Kapitalmärkten über Hand genommen. Wesentlich dazu beigetragen hat bekanntlich die SNB, die gegen allen Ankündigungen den Kurs des Schweizer Franken freigegeben hat. Der CHF-LIBOR weist inzwischen sogar einen negativen Wert auf. Gerade in diesem unberechenbaren Umfeld wollen wir ein verlässlicher Partner für Sie bleiben. Dazu gehört aber auch, dass wir Eckpunkte, die zu Missverständnissen führen können, klären. Da die zuvor beschriebenen Entwicklungen auf den Geldmärkten (unter anderem mit negativen Indikatoren) nicht vorhersehbar waren, wurde dies bei Abschluss des Kreditvertrags nicht geregelt, sodass aufgrund dieser Umstände eine Vertragslücke entstanden ist. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, werden wir Ihnen daher, solange der Wert des Indikators zum Zinsanpassungstermin unter 0 % liegt, nur den Zinsaufschlag in Höhe von 1,375 % als Mindestzinssatz verrechnen. Dieser Mindestzinssatz ist als Geschäftsgrundlage für die Bedeckung unserer Risiko-, Sach-und Personalkosten notwendig. Wenn wir von Ihnen bis 15. 4. 2015 keinen anderslautenden Vorschlag erhalten oder sie keine Einwendungen erheben, gehen wir davon aus, dass Sie unser Angebot zur Vertragsergänzung, wie oben dargestellt, akzeptieren und somit annehmen. (...)“
Der gemäß § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Verein begehrt, die Beklagte dazu zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, im Zusammenhang mit Fremwährungskreditverhältnissen mit Verbrauchern für den Fall,Der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KSchG klageberechtigte Verein begehrt, die Beklagte dazu zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, im Zusammenhang mit Fremwährungskreditverhältnissen mit Verbrauchern für den Fall,
a) dass bei Vertragsverhältnissen, bei denen eine Zinsanpassungsklausel oder Zinsgleitklausel vereinbart wurden und das Ergebnis aus vereinbartem Indikator zuzüglich vereinbartem Zuschlag auf den Indikator unter dem vereinbarten Aufschlag liegen sollte, einen Mindestsollzinssatz in Höhe des vereinbarten Zuschlags oder mehr, insbesondere einen Sollzinssatz von 1,375 % pa zu verrechnen und damit einen negativen Wert des Indikators nicht oder nicht vollständig an die Vertragspartner weiterzugeben, und
b) bei Vertragsverhältnissen, bei denen eine Zinsanpassungsklausel oder Zinsgleitklausel unter Bindung an einen Zinsindikator vereinbart wurde, Zinssatzänderungen, die nicht linear eine Veränderung der in diesen Vertragsverhältnissen vereinbarten Indikatoren abbilden, in einer Weise vorzunehmen oder vorzunehmen zu versuchen, dass den Verbrauchern die Zinssatzänderungen vorgeschlagen werden und die Zustimmung des Verbrauchers als erteilt gelten soll, wenn er nicht in bestimmter Frist widerspricht.
Ferner stellte der Kläger Eventualbegehren und begehrte die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Es sei von einer unlauteren Geschäftspraktik iSd § 28a KSchG auszugehen. Dem Gebot der Anpassungssymmetrie bei Zinsgleitklauseln könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Veränderungen der Indikatoren vollständig an den Vertragspartner weitergegeben würden. Die Bank sei berechtigt, steigende Refinanzierungskosten uneingeschränkt auf den Darlehensnehmer zu überwälzen. Im Gegenzug müsse sie daher auch verpflichtet sein, dem Verbraucher eine günstige Entwicklung der Refinanzierungssituation auf einem Geldmarkt uneingeschränkt zugute kommen zu lassen. Mit dem inkriminierten Schreiben verstoße die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen das Verbot, die Verrechnung der Zinsen im Verbraucherkreditverhältnis in einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und den vereinbarten Zinsanpassungsklauseln konformen Weise vorzunehmen. Sie habe das rechtswidrige Verhalten konkret angekündigt, sodass eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig sei. Darüber hinaus bestehe ein berechtigtes Interesse der betroffenen Verbraucherkreise an der Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten.Ferner stellte der Kläger Eventualbegehren und begehrte die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Es sei von einer unlauteren Geschäftspraktik iSd Paragraph 28 a, KSchG auszugehen. Dem Gebot der Anpassungssymmetrie bei Zinsgleitklauseln könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Veränderungen der Indikatoren vollständig an den Vertragspartner weitergegeben würden. Die Bank sei berechtigt, steigende Refinanzierungskosten uneingeschränkt auf den Darlehensnehmer zu überwälzen. Im Gegenzug müsse sie daher auch verpflichtet sein, dem Verbraucher eine günstige Entwicklung der Refinanzierungssituation auf einem Geldmarkt uneingeschränkt zugute kommen zu lassen. Mit dem inkriminierten Schreiben verstoße die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen das Verbot, die Verrechnung der Zinsen im Verbraucherkreditverhältnis in einer mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und den vereinbarten Zinsanpassungsklauseln konformen Weise vorzunehmen. Sie habe das rechtswidrige Verhalten konkret angekündigt, sodass eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig sei. Darüber hinaus bestehe ein berechtigtes Interesse der betroffenen Verbraucherkreise an der Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, dass kein Tatbestand vorliege, der zu einer Verbandsklage berechtige. Es liege aber auch kein rechtswidriges Verhalten oder eine unrichtige Vertragsauslegung vor. Bereits eine einfache Vertragsauslegung ergebe, dass hier jedenfalls nach der getroffenen Vereinbarung die Marge unabhängig vom negativen Verlauf des Referenzzinssatzes zustehen sollte. Aber auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu diesem Ergebnis. Die negative Entwicklung des LIBOR offenbare eine Vertragslücke. Der hypothetische Parteiwille im Zusammenhang mit Zinsgleitklauseln könne in einem solchen Fall nur dahin gehen, dass der Indikator nicht unter 0 sinken könne und der Kunde zumindest die vereinbarte fixe Marge zu zahlen habe. Die Beklagte begehrte ihrerseits die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs.
Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt und ermächtigte den Kläger zur Urteilsveröffentlichung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es im Punkt 1. des Spruchs dem Hauptbegehren zu a) mit dem Zusatz stattgab, dass die Weitergabe des negativen Indikators „nur soweit“ stattfinde, „bis der Zinssatz (errechnet aus dem veränderlichen Zinsindikator zuzüglich dem vereinbarten Aufschlag) 0,0 % erreicht hat“. Das Mehrbegehren wies es ab. Dem Punkt b) des Hauptbegehrens sei eine klarere Fassung zu geben gewesen, weil in Wahrheit von der Beklagten ihren Verbraucherkunden gegenüber nicht Zinssatzänderungen vorgeschlagen worden seien, sondern eine Vertragsänderung dergestalt, wie sie die Beklagte im inkriminierten Schreiben ausdrücklich formuliert habe. Der Kläger sei nach § 28a KSchG aktiv klagslegitimiert. Er berufe sich auf einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot, sodass seine Berechtigung, gegen das angekündigte Verhalten eine vorbeugende Unterlassungsklage einzubringen, gegeben sei. Die einfache Vertragsauslegung führe dazu, dass bei einem negativen Referenzzinssatz, der als Indikator gewählt worden sei, der vereinbarte Aufschlag ganz oder teilweise aufgezehrt werden könne. Diese einfache Vertragsauslegung finde aber ihre Grenze im Leitbild des Kreditvertrags, sodass Negativzinsen, die das Kreditinstitut an den Kunden zahlen müsste, dem Wesen des Kreditvertrags widerspreche.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es im Punkt 1. des Spruchs dem Hauptbegehren zu a) mit dem Zusatz stattgab, dass die Weitergabe des negativen Indikators „nur soweit“ stattfinde, „bis der Zinssatz (errechnet aus dem veränderlichen Zinsindikator zuzüglich dem vereinbarten Aufschlag) 0,0 % erreicht hat“. Das Mehrbegehren wies es ab. Dem Punkt b) des Hauptbegehrens sei eine klarere Fassung zu geben gewesen, weil in Wahrheit von der Beklagten ihren Verbraucherkunden gegenüber nicht Zinssatzänderungen vorgeschlagen worden seien, sondern eine Vertragsänderung dergestalt, wie sie die Beklagte im inkriminierten Schreiben ausdrücklich formuliert habe. Der Kläger sei nach Paragraph 28 a, KSchG aktiv klagslegitimiert. Er berufe sich auf einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot, sodass seine Berechtigung, gegen das angekündigte Verhalten eine vorbeugende Unterlassungsklage einzubringen, gegeben sei. Die einfache Vertragsauslegung führe dazu, dass bei einem negativen Referenzzinssatz, der als Indikator gewählt worden sei, der vereinbarte Aufschlag ganz oder teilweise aufgezehrt werden könne. Diese einfache Vertragsauslegung finde aber ihre Grenze im Leitbild des Kreditvertrags, sodass Negativzinsen, die das Kreditinstitut an den Kunden zahlen müsste, dem Wesen des Kreditvertrags widerspreche.
Das Berufungsgericht ermächtigte die beklagte Partei, den klagsabweisenden Teil des Urteilsspruchs und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu veröffentlichen.
Die ordentliche Revision sei wegen Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Seiten:
Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass die Einschränkung „allerdings nur soweit, bis der Zinssatz […] 0,00 % erreicht hat“ (und damit die Abweisung des Mehrbegehrens) entfalle und der Antrag der Beklagten auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung abgewiesen werde.
Die Beklagte begehrt die Abänderung der Entscheidung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen, die gegnerische Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.