Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten:
Die die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 Abs 1 StGB bekämpfende Sanktionsrüge (Z 11) wendet sich gegen die Gefährlichkeitsprognose.Die die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB bekämpfende Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wendet sich gegen die Gefährlichkeitsprognose.
Indem die Beschwerde die Befürchtung einer Prognosetat allerdings nur pauschal in Frage stellt, jedoch weder ein Übergehen der nach § 22 Abs 1 StGB erforderlichen, von den Tatrichtern auch in ihre Erwägungen miteinbezogenen Erkenntnisquellen (US 21; Person und Art der Tat; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715) noch einen unvertretbaren Schluss aus den herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, gelangt der Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581 [T8]).Indem die Beschwerde die Befürchtung einer Prognosetat allerdings nur pauschal in Frage stellt, jedoch weder ein Übergehen der nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB erforderlichen, von den Tatrichtern auch in ihre Erwägungen miteinbezogenen Erkenntnisquellen (US 21; Person und Art der Tat; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715) noch einen unvertretbaren Schluss aus den herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, gelangt der Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581 [T8]).
Der Einwand mangelhafter beweiswürdigender Fundierung der Gefährlichkeitsprognose spricht wie auch deren Beurteilung im Sinn des § 22 Abs 1 StGB nur einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0113980 insb [T11], RS0118581 [T14]).Der Einwand mangelhafter beweiswürdigender Fundierung der Gefährlichkeitsprognose spricht wie auch deren Beurteilung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, StGB nur einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0113980 insb [T11], RS0118581 [T14]).
Im Übrigen haben die Tatrichter die Prognosetat mit der Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Körperverletzungen (und gefährlicher Drohungen) eindeutig umschrieben (US 21; vgl auch US 16: „... massiv Gewalt einsetzt“) und diese Prognose mängelfrei auf das als schlüssig bewertete psychiatrische Sachverständigengutachten gegründet (US 19).Im Übrigen haben die Tatrichter die Prognosetat mit der Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Körperverletzungen (und gefährlicher Drohungen) eindeutig umschrieben (US 21; vergleiche auch US 16: „... massiv Gewalt einsetzt“) und diese Prognose mängelfrei auf das als schlüssig bewertete psychiatrische Sachverständigengutachten gegründet (US 19).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Das Erstgericht stützte die einem Freispruch gleichzusetzende (Murschetz, WK-StPO § 433 Rz 1) Abweisung des Unterbringungsantrags auf die Verneinung der Kausalität der geistigen oder seelischen Abartigkeit der Angeklagten für die Verübung einer Prognosetat (US 10) und stellte dazu fest, dass Daniela R*****s Gefährlichkeit nicht auf ihrer am 7. März 2016 (zum Tatzeitpunkt) bestehenden geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer drogeninduzierten Psychose, beruhe (US 10, 22).Das Erstgericht stützte die einem Freispruch gleichzusetzende (Murschetz, WK-StPO Paragraph 433, Rz 1) Abweisung des Unterbringungsantrags auf die Verneinung der Kausalität der geistigen oder seelischen Abartigkeit der Angeklagten für die Verübung einer Prognosetat (US 10) und stellte dazu fest, dass Daniela R*****s Gefährlichkeit nicht auf ihrer am 7. März 2016 (zum Tatzeitpunkt) bestehenden geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer drogeninduzierten Psychose, beruhe (US 10, 22).
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Z 11 erster Fall) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Kriterien der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie die Mindeststrafdrohung für die Anlasstat nach § 21 StGB sind. Hinsichtlich dieser für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen ist neben der Berufung auch die Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- oder Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 2 bis 5a StPO) zulässig.Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Kriterien der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie die Mindeststrafdrohung für die Anlasstat nach Paragraph 21, StGB sind. Hinsichtlich dieser für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen ist neben der Berufung auch die Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- oder Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a StPO) zulässig.
Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt eine Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Betracht. Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980).Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt eine Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Betracht. Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980).
Indem die Beschwerde (aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) einen Begründungsmangel („geradezu willkürlich“) in Bezug auf die erstgerichtliche Annahme, es sei nicht zu befürchten, dass die Angeklagte unter dem Einfluss ihrer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit Taten mit schweren Folgen begehen werde (US 10 f), geltend macht, wendet sie sich inhaltlich gegen die Gefährlichkeitsprognose und verfehlt so die gesetzlichen Anfechtungskategorien (vgl auch Ratz, WK-StPO Vor §§ 21-25 Rz 9).Indem die Beschwerde (aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall) einen Begründungsmangel („geradezu willkürlich“) in Bezug auf die erstgerichtliche Annahme, es sei nicht zu befürchten, dass die Angeklagte unter dem Einfluss ihrer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit Taten mit schweren Folgen begehen werde (US 10 f), geltend macht, wendet sie sich inhaltlich gegen die Gefährlichkeitsprognose und verfehlt so die gesetzlichen Anfechtungskategorien vergleiche auch Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 21 -, 25, Rz 9).
Soweit die Rüge vorbringt, das Erstgericht habe sich nicht mit den für die Gefährlichkeitsprognose zwingend vorgeschriebenen Erkenntnisquellen (Person, Zustand der Rechtsbrecherin und Art der Tat) auseinandergesetzt und so die Prognosekriterien rechtsfehlerhaft bewertet (Z 11 zweiter Fall), übergeht sie die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 10 f, 18 f; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715, 717, 720). Die eigenständig beweiswürdigende Kritik an den Erwägungen der Tatrichter hiezu spricht nur einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0113980 insb [T11 und T12]).Soweit die Rüge vorbringt, das Erstgericht habe sich nicht mit den für die Gefährlichkeitsprognose zwingend vorgeschriebenen Erkenntnisquellen (Person, Zustand der Rechtsbrecherin und Art der Tat) auseinandergesetzt und so die Prognosekriterien rechtsfehlerhaft bewertet (Ziffer 11, zweiter Fall), übergeht sie die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 10 f, 18 f; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715, 717, 720). Die eigenständig beweiswürdigende Kritik an den Erwägungen der Tatrichter hiezu spricht nur einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0113980 insb [T11 und T12]).
Schließlich besteht auch zwischen den Konstatierungen, die am 7. März 2016 vorgelegene drogeninduzierte Psychose der Angeklagten stelle eine „geistig seelische Abartigkeit höheren Grades“ dar (US 10), das „hirnorganische Psychosyndrom, die Abhängigkeitserkrankung bezüglich Alkohol in Verbindung mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung“ hingegen würden eine solche nicht begründen (US 11), kein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall (iVm Z 11 erster Fall).Schließlich besteht auch zwischen den Konstatierungen, die am 7. März 2016 vorgelegene drogeninduzierte Psychose der Angeklagten stelle eine „geistig seelische Abartigkeit höheren Grades“ dar (US 10), das „hirnorganische Psychosyndrom, die Abhängigkeitserkrankung bezüglich Alkohol in Verbindung mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung“ hingegen würden eine solche nicht begründen (US 11), kein Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall in Verbindung mit Ziffer 11, erster Fall).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO ist auf den verfehlt – unter Außerachtlassung der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit – formulierten Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach „§ 131 Abs 1 erster Fall StGB“ (1.) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (2.) hinzuweisen (US 4). Dies gereicht der Beschwerdeführerin fallbezogen jedoch nicht zum Nachteil (RIS-Justiz
RS0114927
), weil das vom Erstgericht angenommene „Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen“ (US 21) auch bei richtigerweise vorgenommener Subsumtion zutreffend wäre.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist auf den verfehlt – unter Außerachtlassung der nach Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit – formulierten Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach „§ 131 Absatz eins, erster Fall StGB“ (1.) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB (2.) hinzuweisen (US 4). Dies gereicht der Beschwerdeführerin fallbezogen jedoch nicht zum Nachteil (RIS-Justiz
RS0114927), weil das vom Erstgericht angenommene „Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen“ (US 21) auch bei richtigerweise vorgenommener Subsumtion zutreffend wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde der Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde der Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.