Nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.Nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.
Nach der Legaldefinition des § 1 WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (1./) oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden (2./). Dieser waffenrechtliche (technische) Waffenbegriff deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff. Vom technischen Waffenbegriff sind neben allen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen sowie verbotene Waffen umfasst. „Gewöhnliche“ Messer mit stumpfem Rücken, wie etwa Brot-, Tisch- und Küchenmesser sowie Jagd-, Taschen-, Pfadfinder- und Fahrtenmesser sind nicht als Waffen im Sinn des Waffengesetzes anzusehen, weil sie nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstands spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist nur die objektive Zweckwidmung (RIS-Justiz RS0122916). Auch die Länge und Beschaffenheit der Klinge sind ohne Bedeutung; für eine Einordnung unter § 50 Abs 1 Z 3 WaffG müssten besondere Eigenschaften festgestellt werden, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstands hinausgehen (RIS-Justiz RS0082031
[T4, T10]).Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (1./) oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden (2./). Dieser waffenrechtliche (technische) Waffenbegriff deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff. Vom technischen Waffenbegriff sind neben allen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen sowie verbotene Waffen umfasst. „Gewöhnliche“ Messer mit stumpfem Rücken, wie etwa Brot-, Tisch- und Küchenmesser sowie Jagd-, Taschen-, Pfadfinder- und Fahrtenmesser sind nicht als Waffen im Sinn des Waffengesetzes anzusehen, weil sie nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstands spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist nur die objektive Zweckwidmung (RIS-Justiz RS0122916). Auch die Länge und Beschaffenheit der Klinge sind ohne Bedeutung; für eine Einordnung unter Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG müssten besondere Eigenschaften festgestellt werden, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstands hinausgehen (RIS-Justiz
RS0082031 [T4, T10]).
Solche besonderen Eigenschaften des Messers, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstands hinausgehen, hat das Gericht nicht festgestellt. Die Beschaffenheit der für das Messer vorgesehenen Halterung spielt für diese Beurteilung hingegen keine Rolle. Die Konstatierungen vermögen die rechtliche Beurteilung nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG daher nicht zu tragen.Solche besonderen Eigenschaften des Messers, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstands hinausgehen, hat das Gericht nicht festgestellt. Die Beschaffenheit der für das Messer vorgesehenen Halterung spielt für diese Beurteilung hingegen keine Rolle. Die Konstatierungen vermögen die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG daher nicht zu tragen.
Entsprechende Feststellungen sind nach dem Akteninhalt auch nicht zu erwarten, weil der Angeklagte nach seinen Angaben das Messer am 30. November 2016 von einer Brücke in die Donau geworfen hat (ON 8 S 79; ON 23 S 6). Dieser Verantwortung entgegenstehende Beweismittel liegen ebenso wenig vor wie konkrete, über die im Urteil zitierten, die Eigenschaften des Messers betreffende Beschreibungen.
Da sich dieser, mit dem Verbrechen nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB infolge Verwendung des in Rede stehenden Messers anlässlich des Raubgeschehens idealkonkurrierende Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, mit dessen ersatzloser Aufhebung vorzugehen.Da sich dieser, mit dem Verbrechen nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB infolge Verwendung des in Rede stehenden Messers anlässlich des Raubgeschehens idealkonkurrierende Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, mit dessen ersatzloser Aufhebung vorzugehen.
Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der erfolglos gebliebene Versuch der Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung (vgl US 4 f) und die Tatsache zu werten, dass sich der Angeklagte der Polizei stellte.Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der erfolglos gebliebene Versuch der Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung vergleiche US 4 f) und die Tatsache zu werten, dass sich der Angeklagte der Polizei stellte.
Unter Berücksichtigung des Unrechts der Tat und der Schuld des Angeklagten, auch der Tatbegehung während zweier offener Probezeiten (vgl RIS-Justiz RS0090597), war
– wie bereits vom Erstgericht – mit der Verhängung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe vorzugehen.Unter Berücksichtigung des Unrechts der Tat und der Schuld des Angeklagten, auch der Tatbegehung während zweier offener Probezeiten vergleiche RIS-Justiz RS0090597), war, – wie bereits vom Erstgericht – mit der Verhängung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe vorzugehen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Vorhaftanrechnung war dem Erstgericht zu überlassen.
Angesichts der erstmaligen Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bedurfte es nicht des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu AZ 28 U 121/16a des Bezirksgerichts Leopoldstadt. Das Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Februar 2015, AZ 111 Hv 1/15b, gewährten bedingten Strafnachsicht blieb seitens der Staatsanwaltschaft unbekämpft.
Die noch offenen Probezeiten waren jedoch aus spezialpräventiven Gründen gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre zu verlängern.Die noch offenen Probezeiten waren jedoch aus spezialpräventiven Gründen gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre zu verlängern.