Die Revision des Beklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Beklagte macht geltend, er sei von der Abgabenbehörde persönlich nie belangt worden, weshalb ihm gegenüber das Recht auf Festsetzung einer Abgabe allerspätestens im Jahre 2011 verjährt sei.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist für die Feststellung des Abgabenanspruchs durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen zunächst um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO verlängert sich die Verjährungsfrist für die Feststellung des Abgabenanspruchs durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen zunächst um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Eine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus (Eine Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 209 Rz 1, 4)., BAO³ Paragraph 209, Rz 1, 4).
Gemäß § 6 Abs 1 und 2 BAO sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sowie Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind. Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden nach § 7 BAO durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 BAO sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sowie Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind. Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden nach Paragraph 7, BAO durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern.
Schuldner der verfahrensgegenständlichen Kapitalertragssteuer ist nach § 95 Abs 1 EStG der Empfänger der Kapitalerträge, also der Beklagte. Gleichzeitig haftet der Abzugsverpflichtete, sohin die Klägerin, dem Bund von Gesetzes wegen für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer. Die Geltendmachung der Haftung der Klägerin durch die Abgabenbehörde bewirkte als nach außen hin erkennbare Amtshandlung auch die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten als Mitschuldner, auch wenn gegen ihn selbst kein Abgabenbescheid erlassen wurde.Schuldner der verfahrensgegenständlichen Kapitalertragssteuer ist nach Paragraph 95, Absatz eins, EStG der Empfänger der Kapitalerträge, also der Beklagte. Gleichzeitig haftet der Abzugsverpflichtete, sohin die Klägerin, dem Bund von Gesetzes wegen für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer. Die Geltendmachung der Haftung der Klägerin durch die Abgabenbehörde bewirkte als nach außen hin erkennbare Amtshandlung auch die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten als Mitschuldner, auch wenn gegen ihn selbst kein Abgabenbescheid erlassen wurde.
Im Verhältnis zur Klägerin ist der Eintritt einer Verjährung der Abgabenverbindlichkeit aufgrund der Rechtskraft der Abgabenfestsetzung endgültig zu verneinen. Auch der Beklagte selbst hätte sich daher als Haupt- und Mitschuldner gegenüber der Abgabenbehörde nicht (mehr) auf Verjährung berufen können.
3. Davon ausgehend kann es aber hier für das rechtliche Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Regress zwischen den Streitteilen nach den Regeln des Ausgleichs unter Mitschuldnern (§ 896 ABGB) oder denen eines Rückgriffsanspruchs des Zahlers einer fremden Schuld, für die er mithaftete (§ 1358 ABGB) beurteilt wird (zum Meinungsstand über das Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander vgl 3. Davon ausgehend kann es aber hier für das rechtliche Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Regress zwischen den Streitteilen nach den Regeln des Ausgleichs unter Mitschuldnern (Paragraph 896, ABGB) oder denen eines Rückgriffsanspruchs des Zahlers einer fremden Schuld, für die er mithaftete (Paragraph 1358, ABGB) beurteilt wird (zum Meinungsstand über das Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander vergleiche Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas, ABGB4 § 896 Rz 9 ff; Paragraph 896, Rz 9 ff; Kolmasch in Schwimann TaKomm³ § 896 ABGB Rz 8).TaKomm³ Paragraph 896, ABGB Rz 8).
Beim Regressanspruch nach § 896 ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist (1 Ob 31/08b; 7 Ob 270/03m); die Verjährung des Regressanspruchs beginnt vielmehr erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners zu laufen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Streitteile Gesamtschuldner iSd §§ 891, 896 ABGB sind, findet in § 6 BAO Deckung.Beim Regressanspruch nach Paragraph 896, ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist (1 Ob 31/08b; 7 Ob 270/03m); die Verjährung des Regressanspruchs beginnt vielmehr erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners zu laufen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Streitteile Gesamtschuldner iSd Paragraphen 891,, 896 ABGB sind, findet in Paragraph 6, BAO Deckung.
Aber selbst wenn, dem Standpunkt des Revisionswerbers entsprechend, das Gemeinschaftsverhältnis der Streitteile außer Betracht gelassen und der Regress nur nach § 1358 ABGB zu beurteilen wäre, käme eine Verjährung des Anspruchs nicht in Frage, weil die Kapitalertragssteuerschuld auch gegenüber dem Beklagten aufrecht war. Er wurde erst durch deren Zahlung von dieser Verbindlichkeit endgültig befreit.Aber selbst wenn, dem Standpunkt des Revisionswerbers entsprechend, das Gemeinschaftsverhältnis der Streitteile außer Betracht gelassen und der Regress nur nach Paragraph 1358, ABGB zu beurteilen wäre, käme eine Verjährung des Anspruchs nicht in Frage, weil die Kapitalertragssteuerschuld auch gegenüber dem Beklagten aufrecht war. Er wurde erst durch deren Zahlung von dieser Verbindlichkeit endgültig befreit.
4. Ob die Klägerin im Abgabenverfahren, wie vom Beklagten vorgebracht wurde, schuldhaft Einwendungen verabsäumt hat, deren rechtzeitige Geltendmachung allenfalls zu einer Minderung oder sogar zum Entfall der Abgabenschuld geführt hätte, ist nicht im Zwischenstreit über die Verjährung des Regressanspruchs zu behandeln.
Es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch, die – ebenso wie allfällige daraus abgeleitete Gegenforderungen – erst im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein werden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.