Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1.1 Der Senat hat (nach Fällung des Berufungsurteils) bereits zu 4 Ob 60/17b zur Frage Stellung genommen, ob eine (individuelle) Vereinbarung zwischen einer kreditgebenden Bank und einem kreditnehmenden Konsumenten gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt, wenn die Bank damit berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zu verlangen. Eine derartige Vereinbarung steht demnach im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Dieser Entscheidung schloss sich zuletzt der Senat 8 mit Urteil zu 8 Ob 101/16k an.1.1 Der Senat hat (nach Fällung des Berufungsurteils) bereits zu 4 Ob 60/17b zur Frage Stellung genommen, ob eine (individuelle) Vereinbarung zwischen einer kreditgebenden Bank und einem kreditnehmenden Konsumenten gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG verstößt, wenn die Bank damit berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zu verlangen. Eine derartige Vereinbarung steht demnach im Widerspruch zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Dieser Entscheidung schloss sich zuletzt der Senat 8 mit Urteil zu 8 Ob 101/16k an.
1.2 Damit ist die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage bereits hinreichend geklärt. Die im Rechtsmittel vertretene Rechtsansicht, dass Kreditverträge mit einer Zinsuntergrenze, aber ohne Zinsobergrenze nicht nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu beanstanden seien, begründet somit keine erhebliche Rechtsfrage.1.2 Damit ist die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage bereits hinreichend geklärt. Die im Rechtsmittel vertretene Rechtsansicht, dass Kreditverträge mit einer Zinsuntergrenze, aber ohne Zinsobergrenze nicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG zu beanstanden seien, begründet somit keine erhebliche Rechtsfrage.
1.3 Die von den Vorinstanzen an den Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG anknüpfende Rechtsansicht, dass der Unterlassungsanspruch des klagenden Vereins wegen der unwirksamen Klausel daher zu Recht besteht, deckt sich mit dem klaren Wortlaut des § 28 KSchG und entspricht gesicherter Rechtsprechung (zB die zur RIS-Justiz RS0117240 ersichtliche Judikatur).1.3 Die von den Vorinstanzen an den Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG anknüpfende Rechtsansicht, dass der Unterlassungsanspruch des klagenden Vereins wegen der unwirksamen Klausel daher zu Recht besteht, deckt sich mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, KSchG und entspricht gesicherter Rechtsprechung (zB die zur RIS-Justiz RS0117240 ersichtliche Judikatur).
2. Die beklagte Partei vermag auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels stützen könnte.
2.1 Die gerügte Mangelhaftigkeit wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die im Rechtsmittel monierten ökonomischen Argumente des Berufungsgerichts waren eine Replik auf die in der Berufung vorgebrachten „ökonomische Aspekte“. Damit verstärkte das Berufungsgericht sein Argument, dass eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliegt. Das Unterlassungsgebot hängt aber nicht von der Richtigkeit dieser Ansicht ab, weil sich dieses (auch) auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG iVm § 28 KSchG stützen kann (vgl zB 1 Ob 192/16s), sodass die behauptete Mangelhaftigkeit schon mangels Relevanz zu verneinen ist (vgl zB 4 Ob 210/04t). Zudem verwarf der Senat 8 zuletzt das Argument, dass eine einseitige Begrenzung möglicher Entwicklungen zugunsten des Unternehmers im Einklang mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen (8 Ob 101/16k).2.1 Die gerügte Mangelhaftigkeit wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die im Rechtsmittel monierten ökonomischen Argumente des Berufungsgerichts waren eine Replik auf die in der Berufung vorgebrachten „ökonomische Aspekte“. Damit verstärkte das Berufungsgericht sein Argument, dass eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt. Das Unterlassungsgebot hängt aber nicht von der Richtigkeit dieser Ansicht ab, weil sich dieses (auch) auf einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in Verbindung mit Paragraph 28, KSchG stützen kann vergleiche zB 1 Ob 192/16s), sodass die behauptete Mangelhaftigkeit schon mangels Relevanz zu verneinen ist vergleiche zB 4 Ob 210/04t). Zudem verwarf der Senat 8 zuletzt das Argument, dass eine einseitige Begrenzung möglicher Entwicklungen zugunsten des Unternehmers im Einklang mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG steht, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen (8 Ob 101/16k).
2.2 Die Frage, ob der Urteilsspruch ausreichend bestimmt ist, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab und erfüllt im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen nach § 502 ZPO. Der beklagten Partei wurde untersagt, eine bestimmte und im Spruch der Entscheidung ausdrücklich angeführte Klausel zu verwenden bzw sich darauf zu berufen. Dazu zeigt die beklagte Partei nicht im Ansatz auf, inwieweit die Vorinstanzen damit von der im Rechtsmittel zitierten Judikatur abgewichen sind.2.2 Die Frage, ob der Urteilsspruch ausreichend bestimmt ist, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab und erfüllt im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 502, ZPO. Der beklagten Partei wurde untersagt, eine bestimmte und im Spruch der Entscheidung ausdrücklich angeführte Klausel zu verwenden bzw sich darauf zu berufen. Dazu zeigt die beklagte Partei nicht im Ansatz auf, inwieweit die Vorinstanzen damit von der im Rechtsmittel zitierten Judikatur abgewichen sind.
2.3 Auch der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt abgesehen von einer – hier nicht vorliegenden – groben Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu (RIS-Justiz RS0042967 [T8]; vgl auch RS0079820 [T20]).2.3 Auch der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt abgesehen von einer – hier nicht vorliegenden – groben Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu (RIS-Justiz RS0042967 [T8]; vergleiche auch RS0079820 [T20]).
2.4 Die Leistungsfrist ist nach § 409 Abs 2 ZPO angemessen zu bestimmen. Dies ist einzelfallbezogen zu beurteilen (10 Ob 92/11v; 7 Ob 180/15v; 4 Ob 139/16v), sodass § 502 Abs 2 ZPO nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erfüllt ist. Die hier mit drei Monaten bemessene Frist bei einer Klausel hält sich im Rahmen der Rechtsprechung: In der Entscheidung 4 Ob 130/03a wurde bei zehn zu ändernden Klauseln eine Frist von drei Monaten für angemessen erachtet (vgl auch 6 Ob 24/11i [verst Senat]; 7 Ob 44/13s = RIS-Justiz RS0041265 [T5]: jeweils drei Monate). Dass in manchen Entscheidungen auch eine Frist von sechs Monaten gewährt wurde, wurde mit der hohen Zahl der zu ändernden Klauseln begründet (vgl 6 Ob 120/15p: 47 Klauseln). Eine solch hohe Zahl liegt hier nicht vor.2.4 Die Leistungsfrist ist nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO angemessen zu bestimmen. Dies ist einzelfallbezogen zu beurteilen (10 Ob 92/11v; 7 Ob 180/15v; 4 Ob 139/16v), sodass Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erfüllt ist. Die hier mit drei Monaten bemessene Frist bei einer Klausel hält sich im Rahmen der Rechtsprechung: In der Entscheidung 4 Ob 130/03a wurde bei zehn zu ändernden Klauseln eine Frist von drei Monaten für angemessen erachtet vergleiche auch 6 Ob 24/11i [verst Senat]; 7 Ob 44/13s = RIS-Justiz RS0041265 [T5]: jeweils drei Monate). Dass in manchen Entscheidungen auch eine Frist von sechs Monaten gewährt wurde, wurde mit der hohen Zahl der zu ändernden Klauseln begründet vergleiche 6 Ob 120/15p: 47 Klauseln). Eine solch hohe Zahl liegt hier nicht vor.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.