Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat der Einzelrichter des Landesgerichts den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit „gemäß § 450“ StPO vorzugehen. § 450 StPO regelt zwar lediglich das Vorgehen des Bezirksgerichts bei sachlicher Zuständigkeit des Landesgerichts. Der undifferenzierte Verweis kann aber nur im Sinn einer Verpflichtung zum Ausspruch (auch) der örtlichen Unzuständigkeit mit (anfechtbarem) Beschluss verstanden werden (Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 7; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 213 Rz 49).Gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hat der Einzelrichter des Landesgerichts den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit „gemäß Paragraph 450, StPO vorzugehen. Paragraph 450, StPO regelt zwar lediglich das Vorgehen des Bezirksgerichts bei sachlicher Zuständigkeit des Landesgerichts. Der undifferenzierte Verweis kann aber nur im Sinn einer Verpflichtung zum Ausspruch (auch) der örtlichen Unzuständigkeit mit (anfechtbarem) Beschluss verstanden werden (Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 7; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 213, Rz 49).
Primärer Anknüpfungspunkt für die
örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren gegen Erwachsene und junge Erwachsene (vgl betreffend Jugendstrafsachen § 29 JGG, der für junge Erwachsene nicht gilt; Schroll in WK² JGG § 29 Rz 1) ist – soweit gegenständlich relevant – der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO).örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren gegen Erwachsene und junge Erwachsene vergleiche betreffend Jugendstrafsachen Paragraph 29, JGG, der für junge Erwachsene nicht gilt; Schroll in WK² JGG Paragraph 29, Rz 1) ist – soweit gegenständlich relevant – der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO).
Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz dahin, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten – dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO normiert somit eine – der Verfahrensökonomie dienende – Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227).Nach Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt Paragraph 37, Absatz 2, StPO im zweiten und dritten Satz dahin, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten – dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO normiert somit eine – der Verfahrensökonomie dienende – Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227).
Das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB fällt aufgrund der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30 Abs 1 StPO), bei Vorliegen einer der Qualifikationen des § 126 StGB hingegen angesichts der dort normierten Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in jene des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO).Das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB fällt aufgrund der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Paragraph 30, Absatz eins, StPO), bei Vorliegen einer der Qualifikationen des Paragraph 126, StGB hingegen angesichts der dort normierten Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in jene des Einzelrichters des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO).
Hängt die Höhe der Strafdrohung – wie hier im Fall des § 126 Abs 1 Z 7 StGB – von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den die Handlung verursacht, werden zufolge § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Straftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen (und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein), bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst. Die Zusammenrechnung bestimmt den Strafrahmen und die (urteilsmäßige) Bezeichnung der strafbaren Handlung, nach der sich auch die sachliche Zuständigkeit richtet Hängt die Höhe der Strafdrohung – wie hier im Fall des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB – von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den die Handlung verursacht, werden zufolge Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Straftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen (und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein), bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst. Die Zusammenrechnung bestimmt den Strafrahmen und die (urteilsmäßige) Bezeichnung der strafbaren Handlung, nach der sich auch die sachliche Zuständigkeit richtet
(RIS-Justiz
RS0114927
; Ratz in WK² StGB § 29 Rz 6).
RS0114927; Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 6).
Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der nach dem eben Gesagten zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war (vgl zur unter dem hier interessierenden Aspekt vergleichbaren Bestimmung des § 26 StPO, Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 8/1 mwN; [zur alten Rechtslage] dagegen RIS-Justiz RS0096552). Eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien der Sache nach vorgenommene Bildung mehrerer, vom Tatort real konkurrierender gleichartiger Straftaten abhängiger Subsumtionseinheiten kommt schon nach dem Wortlaut des § 29 StGB nicht in Frage.Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der nach dem eben Gesagten zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; Paragraph 36, Absatz 3, StPO), es sei denn die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war vergleiche zur unter dem hier interessierenden Aspekt vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, StPO, Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 8/1 mwN; [zur alten Rechtslage] dagegen RIS-Justiz RS0096552). Eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien der Sache nach vorgenommene Bildung mehrerer, vom Tatort real konkurrierender gleichartiger Straftaten abhängiger Subsumtionseinheiten kommt schon nach dem Wortlaut des Paragraph 29, StGB nicht in Frage.
Vorliegend wurde durch keine der im Strafantrag angeführten Sachbeschädigungen für sich betrachtet ein 5.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ergibt sich daher mit Blick auf die zu I und II/A des Strafantrags in Wien, somit im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, begangenen Taten dessen Zuständigkeit, weil die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht das Ermittlungsverfahren geführt hat (§ 37 Abs 2 dritter Fall StPO).Vorliegend wurde durch keine der im Strafantrag angeführten Sachbeschädigungen für sich betrachtet ein 5.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ergibt sich daher mit Blick auf die zu römisch eins und II/A des Strafantrags in Wien, somit im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, begangenen Taten dessen Zuständigkeit, weil die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht das Ermittlungsverfahren geführt hat (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Fall StPO).