Entscheidungstext 5Ob232/16b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2017/406 S 238 - Zak 2017,238 = immolex 2017/71 S 213 (Pfiel) - immolex 2017,213 (Pfiel) = wobl 2018,20/1 - wobl 2018/1 = MietSlg 69.272

Geschäftszahl

5Ob232/16b

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M* K*, 2. R* K*, beide vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E* GenmbH, *, vertreten durch die TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 9, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragssteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2016, GZ 38 R 94/16d-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragsteller stellten – gestützt auf Paragraph 9, MRG – den Antrag, die Antragsgegnerin zur Duldung der Veränderung ihres Mietgegenstands durch Anschluss eines Kaminofens (als zusätzliche Wärmequelle zur bestehenden zentralen Wärmeversorgungsanlage) an den im Wohnzimmer der Wohnung bestehenden Kamin zu verpflichten.

2. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten Veränderung ist unter anderem, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2], RS0069662 [T1], Vorheriger SuchbegriffRS0069695Nächster Suchbegriff [T5]). (Nur) bei den nach Paragraph 9, Absatz 2, MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderleglich vermutet.

3. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist immer die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (RIS-Justiz RS0113606 [T1], Vorheriger SuchbegriffRS0069695 [T6]). Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt daher von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0113606). Nur in Fällen einer groben, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen.

4. Eine solche im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zeigen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs nicht auf. Sie sahen ihr wichtiges Interesse an der Schaffung einer zusätzlichen Wärmequelle – in ihrem für den anspruchsbegründenden Sachverhalt maßgeblichen Antrag vor der Schlichtungsstelle vergleiche RIS-Justiz RS0109931) – darin begründet, dass die bestehende Wärmeversorgung für deren Dachterrassenwohnung infolge schlechter Isolierung nicht ausreiche und durch die damit mögliche punktuelle Beheizung in der Übergangszeit Energie gespart werden könnte. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist allerdings nicht nur eine ausreichende und den einschlägigen Normen entsprechende Wärmeversorgung durch die bestehende Zentralheizungsanlage gegeben, durch den Betrieb des Zusatzofens würde auch keine Energieersparnis eintreten. Dieser diente vielmehr vornehmlich der Schaffung eines behaglicheren Raumklimas.

Vor diesem Hintergrund vertraten die Vorinstanzen die Auffassung, dass der Anschluss des Kaminofens weder eine den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende und daher nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, MRG privilegierte Umgestaltung von Beheizungsanlagen darstelle, noch daran ein wichtiges Interesse iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG bestehe; vor allem Letzteres auch unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur wohnungseigentumsrechtlichen Parallelbestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, WEG, wonach der Begriff des „wichtigen Interesses“ besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, ob die Änderung dazu dient, eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung des Objekts zu ermöglichen vergleiche RIS-Justiz RS0083341 [T18]). Eine Maßnahme, die nur die subjektive Komfortverbesserung durch Schaffung eines behaglicheren Raumklimas bezwecke, diene nicht der Anhebung auf den ortsüblichen Standard, sondern der Befriedigung von darüber hinausgehenden Bedürfnissen.

Diese Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls ist – entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerber – keinesfalls unvertretbar vergleiche 5 Ob 113/15a [zu Paragraph 16, Absatz 2, WEG]). Insbesondere kommt es bei dieser Sachlage auf das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile und deren Verhältnismäßigkeit zur Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen als eines der weiteren Beurteilungskriterien vergleiche RIS-Justiz RS0126244 [T4]) nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob die vom Erstgericht bisher getroffenen Feststellungen die abschließende Beurteilung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zusätzlich geforderten Verkehrsüblichkeit der beabsichtigten Änderung ermöglichen.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Schlagworte

1 Generalabonnement, 8 außerstreitige Wohnrechtssachen

Textnummer

E118339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E118339

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20170523_OGH0002_0050OB00232_16B0000_000

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