Die vom Kläger beantwortete Revision der beklagten Bank ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Ihren Einwand, es fehle dem Kläger an einem berechtigten rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung, hält die beklagte Bank im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht.
2. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag (§ 988 erster Halbsatz ABGB idgF). Mit dem Begriff Kreditvertrag wurde und wird ein Konsensualvertrag bezeichnet, bei dem die Willenserklärungen der Parteien darauf gerichtet sind, dass Geld gegen Rückzahlung zu vereinbarten Konditionen übergeben wird (10 Ob 13/17k = RIS-Justiz RS0017053 [T8] mwN; zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten siehe Griss in KBB4 § 988 Rz 1 mwN). Das bisherige Verständnis des Kreditvertrags hat sich durch das DaKRÄG 2010, BGBl I 2010/28, nicht geändert, sondern wurde lediglich kodifiziert (10 Ob 13/17k Perner in Schwimann/Kodek4 § 988 ABGB Rz 1). Im Hinblick darauf, ist es für das Ergebnis nicht von Bedeutung, dass der zu beurteilende Vertrag vor Inkrafttreten des DaKRÄG abgeschlossen wurde. In der Regel besteht das Entgelt aus den Zinsen, die der Kreditnehmer zu zahlen hat (§ 988 Satz 3 ABGB; Griss aaO Rz 5; Perner aaO Rz 14).2. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag (Paragraph 988, erster Halbsatz ABGB idgF). Mit dem Begriff Kreditvertrag wurde und wird ein Konsensualvertrag bezeichnet, bei dem die Willenserklärungen der Parteien darauf gerichtet sind, dass Geld gegen Rückzahlung zu vereinbarten Konditionen übergeben wird (10 Ob 13/17k = RIS-Justiz RS0017053 [T8] mwN; zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten siehe Griss in KBB4 Paragraph 988, Rz 1 mwN). Das bisherige Verständnis des Kreditvertrags hat sich durch das DaKRÄG 2010, BGBl I 2010/28, nicht geändert, sondern wurde lediglich kodifiziert (10 Ob 13/17k Perner in Schwimann/Kodek4 Paragraph 988, ABGB Rz 1). Im Hinblick darauf, ist es für das Ergebnis nicht von Bedeutung, dass der zu beurteilende Vertrag vor Inkrafttreten des DaKRÄG abgeschlossen wurde. In der Regel besteht das Entgelt aus den Zinsen, die der Kreditnehmer zu zahlen hat (Paragraph 988, Satz 3 ABGB; Griss aaO Rz 5; Perner aaO Rz 14).
3. Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den Feststellungen ist von der Vereinbarung eines (Verbraucher-)Kreditvertrags zwischen ihnen auszugehen, dem als Entgelt für die Kredithingabe ein zu zahlender Sollzinssatz zugrunde liegt, der aus einem fixen Aufschlag (0,875) und einem variablen Indikator (3-Monats-EURIBOR) kaufmännisch gerundet auf volle 1/8 % besteht. Unstrittig ist daher von der Vereinbarung einer Zinsgleitklausel auszugehen, bei der sich der Zinssatz parallel zum Indikatorwert entwickelt (sogenannte „absolute Anpassungsmethode“).
Die Anpassung des Zinssatzes erfolgt automatisch; dem
Kreditinstitut kommt kein eigenständiger Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu (vgl Kronthaler, Negativzinsen – Überlegungen zum Verbraucher-, Unternehmens- und Privatkredit, ÖJZ 2017/17, 101 [101 f]).Kreditinstitut kommt kein eigenständiger Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu vergleiche Kronthaler, Negativzinsen – Überlegungen zum Verbraucher-, Unternehmens- und Privatkredit, ÖJZ 2017/17, 101 [101 f]).
4.1 Der Kläger strebt die Feststellung an, dass die beklagte Bank nach dem Inhalt des Vertrags auch einen „negativen Sollzinssatz“ anzuwenden habe, und will damit die Frage geklärt wissen, ob ihm diese, sollte die Entwicklung des Indikators rechnerisch allenfalls einen negativen (Soll-)Zinssatz ergeben, für die Zurverfügungstellung von Kapital ein Entgelt („negative Zinsen“) zahlen muss.
4.2 In der umfangreichen Literatur wird diese Frage zum Teil im Sinne des Klägers bejaht und eine Zinsenzahlungspflicht des Kreditgebers („Negativzinsen“) angenommen (zB Leupold, Negativzinsen beim Kreditvertrag, VbR 2015/53, 82 [86]; Kriegner, Negativzinsen - pacta sunt servanda? ÖBA 2016, 507 [512 ff]; vgl auch Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten? Negativzinsen, VbR 2016/41, 62; wohl auch Kolba Fremdwährungskredit - Judikatur Überblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48 [50]). Andere Autoren gehen davon aus, dass die negative Zinsentwicklung im Vertrag nicht bedacht worden sei, und gelangen im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Kreditgeber mindestens die vereinbarte Marge (den Aufschlag) verlangen könne (zB Graf, Rechtliche Konsequenzen der verpflichtenden Verzinsung von Spareinlagen für den Streit über die Negativzinsen, ÖBA 2016, 722 [732]; Ch. Rabl, Auslegung einer Entgeltsvereinbarung und kein Additionsautomat – Negativzinsen, VbR 2016/42, 63; Zöchling-Jud, Zum Einfluss von negativen Referenzwerten auf Kreditzinsen, ÖBA 2015, 318 [329 f]; ähnlich B. Koch, Negativzinsen beim Kreditvertrag – Eine Replik, VbR 2015/104, 149 [144 f: „Einlagenindikator-Floor“ zuzüglich des vereinbarten Aufschlags]). Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass sich im Wege der Vertragsauslegung ein derartiger Mindestsollzinssatz in Höhe des Aufschlags nicht begründen lasse (in diesem Sinne Kronthaler aaO; ders Negativzinsen – Eine erste Einschätzung, Zak 2016/247, 128 [129]; Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 988 Rz 12/1). Danach könne der Kreditgeber zwar nicht zur Zinsenzahlung verpflichtet werden, je nach Entwicklung des Indikators betrage der vom Kreditnehmer zu zahlende Sollzinssatz nur den Aufschlag oder weniger und könne auch gegen Null gehen.4.2 In der umfangreichen Literatur wird diese Frage zum Teil im Sinne des Klägers bejaht und eine Zinsenzahlungspflicht des Kreditgebers („Negativzinsen“) angenommen (zB Leupold, Negativzinsen beim Kreditvertrag, VbR 2015/53, 82 [86]; Kriegner, Negativzinsen - pacta sunt servanda? ÖBA 2016, 507 [512 ff]; vergleiche auch Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten? Negativzinsen, VbR 2016/41, 62; wohl auch Kolba Fremdwährungskredit - Judikatur Überblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48 [50]). Andere Autoren gehen davon aus, dass die negative Zinsentwicklung im Vertrag nicht bedacht worden sei, und gelangen im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Kreditgeber mindestens die vereinbarte Marge (den Aufschlag) verlangen könne (zB Graf, Rechtliche Konsequenzen der verpflichtenden Verzinsung von Spareinlagen für den Streit über die Negativzinsen, ÖBA 2016, 722 [732]; Ch. Rabl, Auslegung einer Entgeltsvereinbarung und kein Additionsautomat – Negativzinsen, VbR 2016/42, 63; Zöchling-Jud, Zum Einfluss von negativen Referenzwerten auf Kreditzinsen, ÖBA 2015, 318 [329 f]; ähnlich B. Koch, Negativzinsen beim Kreditvertrag – Eine Replik, VbR 2015/104, 149 [144 f: „Einlagenindikator-Floor“ zuzüglich des vereinbarten Aufschlags]). Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass sich im Wege der Vertragsauslegung ein derartiger Mindestsollzinssatz in Höhe des Aufschlags nicht begründen lasse (in diesem Sinne Kronthaler aaO; ders Negativzinsen – Eine erste Einschätzung, Zak 2016/247, 128 [129]; Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 988, Rz 12/1). Danach könne der Kreditgeber zwar nicht zur Zinsenzahlung verpflichtet werden, je nach Entwicklung des Indikators betrage der vom Kreditnehmer zu zahlende Sollzinssatz nur den Aufschlag oder weniger und könne auch gegen Null gehen.
5. Zu der auch hier relevanten Frage, ob der Kreditgeber je nach Entwicklung des Referenzzinssatzes zur Zinszahlung verpflichtet sei, hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich Stellung genommen (21. 3. 2017, 10 Ob 13/17k). In jenem Verfahren, dem eine Verbandsklage gemäß § 28a KSchG gegen die auch nunmehr beklagte Bank wegen der auch im Schreiben vom 7. 4. 2015 enthaltenen Ankündigung zugrunde lag, gelangte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass sich die Parteien eines Verbraucherkreditvertrags regelmäßig darüber einig seien, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten habe. In keinem Fall rechne ein Kreditnehmer – gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers – bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten. Ebensowenig sei der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditgeber zu leisten. Es bestehe daher insofern beim Kreditvertrag allgemein ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt, der eine – irreführend als „Negativzinsen“ bezeichnete – Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließe. Dieser übereinstimmende Parteiwille gehe als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (RIS-Justiz RS0017741; RS0017839 [T1]).5. Zu der auch hier relevanten Frage, ob der Kreditgeber je nach Entwicklung des Referenzzinssatzes zur Zinszahlung verpflichtet sei, hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich Stellung genommen (21. 3. 2017, 10 Ob 13/17k). In jenem Verfahren, dem eine Verbandsklage gemäß Paragraph 28 a, KSchG gegen die auch nunmehr beklagte Bank wegen der auch im Schreiben vom 7. 4. 2015 enthaltenen Ankündigung zugrunde lag, gelangte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass sich die Parteien eines Verbraucherkreditvertrags regelmäßig darüber einig seien, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten habe. In keinem Fall rechne ein Kreditnehmer – gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers – bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten. Ebensowenig sei der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditgeber zu leisten. Es bestehe daher insofern beim Kreditvertrag allgemein ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt, der eine – irreführend als „Negativzinsen“ bezeichnete – Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließe. Dieser übereinstimmende Parteiwille gehe als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (RIS-Justiz RS0017741; RS0017839 [T1]).
6.1 Diese Erwägungen kommen auch im vorliegenden Fall zum Tragen.
Für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung ist zwar zunächst der Wortlaut maßgeblich. Dabei ist aber nach § 914 ABGB nicht stehen zu bleiben, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien zu erforschen. Oberstes Ziel der Auslegung ist daher die Erforschung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 7; Bollenberger in KBB4 § 914 ABGB Rz 5; Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 914 Rz 31 je mwN). Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta als Kreditnehmer Entgelt in Form des sogenannten Sollzinssatzes zu zahlen hat, sodass schon der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine „umgekehrte“ Pflicht zur Zinszahlung durch den Kreditgeber spricht (vgl Zöchling-Jud, ÖBA 2015, 323). Ohne Anhaltspunkte dafür, dass bei Abschluss des Vertrags ein anderslautender Parteiwille im Sinn eines natürlichen Konsenses vorgelegen wäre, verbietet sich daher eine entgegenstehende Annahme. Wie das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festhielt, haben die Parteien bei Abschluss des Vertrags nicht bedacht, dass der Referenzzinssatz so weit ins Negative „rutschen“ könne, dass sich selbst unter Hinzuzählung eines fixen Aufschlags ein negativer Sollzinssatz ergeben könnte, sodass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Vertrags davon auszugehen ist, dass jedenfalls kein Konsens darüber vorgelegen war, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Zahlungen durch den Kreditgeber an den Kläger zu erfolgen hätten. Ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, dass die beklagte Bank für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Kreditnehmer Zahlungen zu leisten hätte, kann dem Vertrag damit nicht unterstellt werden. Auch hier ist daher von einem mit dem Wortlaut des Vertrags übereinstimmenden Parteiwillen dahin auszugehen, dass jedenfalls keine Zahlungen durch den Kreditgeber für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta zu erfolgen haben. Die Frage, ob der Kreditnehmer allenfalls verpflichtet ist, wenigstens den vereinbarten Fixaufschlag (die Marge) zu zahlen, stellt sich hier schon nach der Formulierung des Feststellungsbegehrens nicht.Für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung ist zwar zunächst der Wortlaut maßgeblich. Dabei ist aber nach Paragraph 914, ABGB nicht stehen zu bleiben, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien zu erforschen. Oberstes Ziel der Auslegung ist daher die Erforschung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 914, Rz 7; Bollenberger in KBB4 Paragraph 914, ABGB Rz 5; Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 Paragraph 914, Rz 31 je mwN). Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta als Kreditnehmer Entgelt in Form des sogenannten Sollzinssatzes zu zahlen hat, sodass schon der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine „umgekehrte“ Pflicht zur Zinszahlung durch den Kreditgeber spricht vergleiche Zöchling-Jud, ÖBA 2015, 323). Ohne Anhaltspunkte dafür, dass bei Abschluss des Vertrags ein anderslautender Parteiwille im Sinn eines natürlichen Konsenses vorgelegen wäre, verbietet sich daher eine entgegenstehende Annahme. Wie das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festhielt, haben die Parteien bei Abschluss des Vertrags nicht bedacht, dass der Referenzzinssatz so weit ins Negative „rutschen“ könne, dass sich selbst unter Hinzuzählung eines fixen Aufschlags ein negativer Sollzinssatz ergeben könnte, sodass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Vertrags davon auszugehen ist, dass jedenfalls kein Konsens darüber vorgelegen war, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Zahlungen durch den Kreditgeber an den Kläger zu erfolgen hätten. Ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, dass die beklagte Bank für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Kreditnehmer Zahlungen zu leisten hätte, kann dem Vertrag damit nicht unterstellt werden. Auch hier ist daher von einem mit dem Wortlaut des Vertrags übereinstimmenden Parteiwillen dahin auszugehen, dass jedenfalls keine Zahlungen durch den Kreditgeber für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta zu erfolgen haben. Die Frage, ob der Kreditnehmer allenfalls verpflichtet ist, wenigstens den vereinbarten Fixaufschlag (die Marge) zu zahlen, stellt sich hier schon nach der Formulierung des Feststellungsbegehrens nicht.
6.2 Ein solches am übereinstimmenden Parteiwillen orientiertes Verständnis des zwischen dem Kläger und der beklagten Bank abgeschlossenen Vertrags verletzt auch nicht den Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Diese Bestimmung erfasst schon ihrem Wortlaut nach nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher. Es schadet daher nicht, wenn die beklagte Bank durch die von ihr mit dem Schreiben vom 7. 4. 2015 angekündigte Vorgangsweise die vertragliche Pflicht des Klägers, Zinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, für den Fall eines rechnerisch negativen Sollzinssatzes auf gleichsam Null reduzierte (10 Ob 13/17 k; vgl Kronthaler, ÖJZ 2017/17, 108). Dem Kläger wird durch diese Vorgangsweise auch kein sich aus Refinanzierungs-erwägungen der beklagten Bank ergebendes „Risiko“ überwälzt (so aber Kolba, Fremdwährungskredit – Judikaturüberblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48; Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten, VbR 2016/41, 62), sondern er würde in einem solchen Fall von seiner Verpflichtung, Sollzinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, (nahezu) vollständig befreit.6.2 Ein solches am übereinstimmenden Parteiwillen orientiertes Verständnis des zwischen dem Kläger und der beklagten Bank abgeschlossenen Vertrags verletzt auch nicht den Schutzzweck des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Diese Bestimmung erfasst schon ihrem Wortlaut nach nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher. Es schadet daher nicht, wenn die beklagte Bank durch die von ihr mit dem Schreiben vom 7. 4. 2015 angekündigte Vorgangsweise die vertragliche Pflicht des Klägers, Zinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, für den Fall eines rechnerisch negativen Sollzinssatzes auf gleichsam Null reduzierte (10 Ob 13/17 k; vergleiche Kronthaler, ÖJZ 2017/17, 108). Dem Kläger wird durch diese Vorgangsweise auch kein sich aus Refinanzierungs-erwägungen der beklagten Bank ergebendes „Risiko“ überwälzt (so aber Kolba, Fremdwährungskredit – Judikaturüberblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48; Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten, VbR 2016/41, 62), sondern er würde in einem solchen Fall von seiner Verpflichtung, Sollzinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, (nahezu) vollständig befreit.
7. Da der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung kein Inhalt unterstellt werden kann, nach dem die beklagte Bank als Kreditgeberin für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Kläger als Kreditnehmer ein Entgelt zu entrichten hätte, ist der Revision Folge zu geben und das im Ergebnis darauf gerichtete Feststellungsbegehren abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren erster Instanz auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren zudem auf § 50 Abs 1 ZPO.8. Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren erster Instanz auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren zudem auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.