Die gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Csaba E***** geht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ebenso fehl wie jene der Staatsanwaltschaft, die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO den Freispruch des Atilla G***** bekämpft.Die gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Csaba E***** geht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ebenso fehl wie jene der Staatsanwaltschaft, die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO den Freispruch des Atilla G***** bekämpft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Csaba E*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere auch aus den Umständen, dass die unmittelbaren Täter Handschellen mit sich führten und für alle Angeklagten sichtbar war, dass im Haus der Opfer Licht brannte – erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der gewaltsamen Sachwegnahme (US 14 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen gerade bei (teilweise) leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere auch aus den Umständen, dass die unmittelbaren Täter Handschellen mit sich führten und für alle Angeklagten sichtbar war, dass im Haus der Opfer Licht brannte – erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der gewaltsamen Sachwegnahme (US 14 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen gerade bei (teilweise) leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter dabei auch mit den dieser Annahme entgegenstehenden Angaben der Angeklagten auseinandergesetzt (US 15), wobei das Erstgericht – dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht gehalten war, diese als nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet angesehenen Aussagen in all ihren Details gesondert zu erörtern. Soweit der Rechtsmittelwerber diesen Schlussfolgerungen – gestützt auf jeweils isoliert hervorgehobene Passagen seiner eigenen Verantwortung sowie der Einlassungen seiner Mitangeklagten – für sich günstigere Annahmen gegenüberstellt, beschränkt er sich darauf, bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter dabei auch mit den dieser Annahme entgegenstehenden Angaben der Angeklagten auseinandergesetzt (US 15), wobei das Erstgericht – dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – nicht gehalten war, diese als nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet angesehenen Aussagen in all ihren Details gesondert zu erörtern. Soweit der Rechtsmittelwerber diesen Schlussfolgerungen – gestützt auf jeweils isoliert hervorgehobene Passagen seiner eigenen Verantwortung sowie der Einlassungen seiner Mitangeklagten – für sich günstigere Annahmen gegenüberstellt, beschränkt er sich darauf, bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.
Indem der Nichtigkeitswerber auf eine vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gestellte Frage verweist und ausführt, aus deren Formulierung ergäbe sich, dass selbst die Anklagebehörde davon ausging, dass „man nach Österreich fuhr, um zu stehlen“, wird kein erörterungsbedürftiges Ergebnis des Beweisverfahrens angesprochen (vgl RIS-Justiz RS0118316).Indem der Nichtigkeitswerber auf eine vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gestellte Frage verweist und ausführt, aus deren Formulierung ergäbe sich, dass selbst die Anklagebehörde davon ausging, dass „man nach Österreich fuhr, um zu stehlen“, wird kein erörterungsbedürftiges Ergebnis des Beweisverfahrens angesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0118316).
Mit der Berufung auf den
Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird keine Nichtigkeit aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162 [T3]).Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162 [T3]).
Anzumerken bleibt, dass dem Erstgericht mit dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach „§§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB“ durch die Anführung des Abs 1 des § 143 StGB ein bloßer Zitier-, jedoch kein Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) unterlief (vgl US 18 f).Anzumerken bleibt, dass dem Erstgericht mit dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach „§§ 142 Absatz eins, 143, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB“ durch die Anführung des Absatz eins, des Paragraph 143, StGB ein bloßer Zitier-, jedoch kein Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) unterlief vergleiche US 18 f).
Soweit diesem Schuldspruch auch die Wegnahme von insgesamt sechs „Inhabersparbüchern“ zu Grunde liegt, kann deren Wertträgereigenschaft mangels Konstatierungen zu ihrer Sicherung durch ein Losungswort nicht abschließend beurteilt werden (vgl § 32 Abs 4 BWG; RIS-Justiz RS0093543
[T10]; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 39; Leukauf/Steininger/Messner, StGB4 § 127 Rz 10; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 §§ 127, 128 Rz 13). Da insoweit eine Subsumtionsänderung (in Richtung § 229 Abs 1 StGB) nichts an der Beurteilung der gewaltsamen Wegnahme der übrigen tateinheitlich geraubten Gegenstände ändern, jedoch zur Annahme von Idealkonkurrenz mit weiteren Delikten führen würde, ist ein Nachteil für die Angeklagten nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0117640).Soweit diesem Schuldspruch auch die Wegnahme von insgesamt sechs „Inhabersparbüchern“ zu Grunde liegt, kann deren Wertträgereigenschaft mangels Konstatierungen zu ihrer Sicherung durch ein Losungswort nicht abschließend beurteilt werden vergleiche Paragraph 32, Absatz 4, BWG; RIS-Justiz
RS0093543 [T10]; Kienapfel/Schmoller, StudB BT römisch zwei Paragraph 127, Rz 39; Leukauf/Steininger/Messner, StGB4 Paragraph 127, Rz 10; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 Paragraphen 127, 128, Rz 13). Da insoweit eine Subsumtionsänderung (in Richtung Paragraph 229, Absatz eins, StGB) nichts an der Beurteilung der gewaltsamen Wegnahme der übrigen tateinheitlich geraubten Gegenstände ändern, jedoch zur Annahme von Idealkonkurrenz mit weiteren Delikten führen würde, ist ein Nachteil für die Angeklagten nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0117640).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Entgegen der undeutliche Feststellungen zu einem durch den Angeklagten Atilla G***** geleisteten Beitrag behauptenden Mängelrüge (Z 5 erster Fall; nominell auch Z 9 lit a) hat das Schöffengericht konstatiert, dass der Angeklagte Nicolaie B***** im Jänner und Februar 2016 wiederholt versuchte, von Atilla G***** zur Begehung des Raubes relevante Informationen über das Ehepaar K***** zu erhalten (US 9 f), dieser jedoch in allen Gesprächen angegeben hatte, „nichts damit zu tun haben zu wollen“ (US 11), und weder vor der Tat Informationen an die übrigen Angeklagten weitergegeben noch sonst am Tatort zu dieser beigetragen hat (US 16 bis 18).Entgegen der undeutliche Feststellungen zu einem durch den Angeklagten Atilla G***** geleisteten Beitrag behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall; nominell auch Ziffer 9, Litera a,) hat das Schöffengericht konstatiert, dass der Angeklagte Nicolaie B***** im Jänner und Februar 2016 wiederholt versuchte, von Atilla G***** zur Begehung des Raubes relevante Informationen über das Ehepaar K***** zu erhalten (US 9 f), dieser jedoch in allen Gesprächen angegeben hatte, „nichts damit zu tun haben zu wollen“ (US 11), und weder vor der Tat Informationen an die übrigen Angeklagten weitergegeben noch sonst am Tatort zu dieser beigetragen hat (US 16 bis 18).
Das weitere Vorbringen der (der Sache nach) aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO erhobenen Mängelrüge richtet sich allein gegen die Annahme des Erstgerichts, wonach ein Beitrag bereits in objektiver Hinsicht nicht anzunehmen sei, spricht damit aber keine für die Schuldfrage entscheidenden Tatsachen an, weil die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig einen – die Mängelrüge ergänzenden – Feststellungsmangel in Betreff der nicht im Urteil enthaltenen subjektiven Tatbestandsmerkmale des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB), sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 StGB) geltend macht (RIS-Justiz RS0127315). Damit erweist sie sich von vornherein als offenbar unbegründet (RIS-Justiz RS0130509), weshalb sich eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Argumente der Mängelrüge erübrigt.Das weitere Vorbringen der (der Sache nach) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter und vierter Fall StPO erhobenen Mängelrüge richtet sich allein gegen die Annahme des Erstgerichts, wonach ein Beitrag bereits in objektiver Hinsicht nicht anzunehmen sei, spricht damit aber keine für die Schuldfrage entscheidenden Tatsachen an, weil die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig einen – die Mängelrüge ergänzenden – Feststellungsmangel in Betreff der nicht im Urteil enthaltenen subjektiven Tatbestandsmerkmale des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB), sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraphen 12, dritter Fall, 229 Absatz eins, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz eins, StGB) geltend macht (RIS-Justiz RS0127315). Damit erweist sie sich von vornherein als offenbar unbegründet (RIS-Justiz RS0130509), weshalb sich eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Argumente der Mängelrüge erübrigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Csaba E***** war daher ebenso wie jene der Staatsanwaltschaft bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten und die ihn sowie die Angeklagten Gheorghe S*****, Dumitru I***** und Nicolaie B***** betreffenden Berufungen der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Csaba E***** war daher ebenso wie jene der Staatsanwaltschaft bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten und die ihn sowie die Angeklagten Gheorghe S*****, Dumitru I***** und Nicolaie B***** betreffenden Berufungen der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8).