I. Zur Revision des Klägers:römisch eins. Zur Revision des Klägers:
Die Revision des Klägers ist im Hinblick auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
I.1 Gemäß § 28a Abs 1 KSchG kann unter anderem auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. § 28a Abs 1 KSchG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (4 Ob 143/14d).römisch eins.1 Gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG kann unter anderem auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (4 Ob 143/14d).
I.1.1 § 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, beschränkt auf die in § 28a Abs 1 KSchG angegebenen Vertragsverhältnisse und außervertraglichen Rechtsverhältnisse (Kathrein/Schoditsch in KBB5 § 28a KSchG Rz 1). Der Unterlassungsanspruch gemäß § 28a KSchG setzt weiters voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Die beanstandete Verhaltensweise muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein (4 Ob 143/14d mwH; RIS-Justiz RS0121961). Nach den Materialien ist dies vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall (ErläutRV 1998 BlgNR 20. GP 33 f). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zahlreiche Kunden der Beklagten, einer großen österreichischen Bank, betrifft; diese Kunden haben bis zum Jahr 2008 Fremdwährungskredite aufgenommen, welche noch nicht abgewickelt sind.römisch eins.1.1 Paragraph 28 a, KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, beschränkt auf die in Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG angegebenen Vertragsverhältnisse und außervertraglichen Rechtsverhältnisse (Kathrein/Schoditsch in KBB5 Paragraph 28 a, KSchG Rz 1). Der Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 28 a, KSchG setzt weiters voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Die beanstandete Verhaltensweise muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein (4 Ob 143/14d mwH; RIS-Justiz RS0121961). Nach den Materialien ist dies vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall (ErläutRV 1998 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 33, f). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zahlreiche Kunden der Beklagten, einer großen österreichischen Bank, betrifft; diese Kunden haben bis zum Jahr 2008 Fremdwährungskredite aufgenommen, welche noch nicht abgewickelt sind.
I.2 Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert, nämlich eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (Wiederholungsgefahr). Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037660). Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Unterlassungspflicht nicht auseinandergesetzt, weil es zu Unrecht das Vorliegen des zweiten Elements des Unterlassungsanspruchs – die erforderliche Gefahr des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungspflicht – verneint hat.römisch eins.2 Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert, nämlich eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (Wiederholungsgefahr). Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037660). Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Unterlassungspflicht nicht auseinandergesetzt, weil es zu Unrecht das Vorliegen des zweiten Elements des Unterlassungsanspruchs – die erforderliche Gefahr des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungspflicht – verneint hat.
I.2.1 Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig (RIS-Justiz RS0010479; RS0012061; RS0037660 [T1]).römisch eins.2.1 Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig (RIS-Justiz RS0010479; RS0012061; RS0037660 [T1]).
I.2.2 Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wurde für den Verbandsprozess gemäß § 28 KSchG bereits bejaht (9 Ob 54/08v mwH; 7 Ob 207/04y). Sie besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß § 28a KSchG. Dies entspricht dem Wesen eines Verbandsprozesses, in dem eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen ist (6 Ob 324/00s) und steht auch im Einklang mit dem von der RL 2009/22/EG verfolgten Ziel, Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt werden, rechtzeitig abzustellen (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie; vgl auch die in Art 7 der RL eröffnete Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einzuräumen).römisch eins.2.2 Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wurde für den Verbandsprozess gemäß Paragraph 28, KSchG bereits bejaht (9 Ob 54/08v mwH; 7 Ob 207/04y). Sie besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß Paragraph 28 a, KSchG. Dies entspricht dem Wesen eines Verbandsprozesses, in dem eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen ist (6 Ob 324/00s) und steht auch im Einklang mit dem von der RL 2009/22/EG verfolgten Ziel, Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt werden, rechtzeitig abzustellen (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie; vergleiche auch die in Artikel 7, der RL eröffnete Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einzuräumen).
I.2.3 Zu Recht führt der Kläger in seiner Revision aus, dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Beklagte bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hatte. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist (9 Ob 54/08v mwH). Sie ist zu bejahen, wenn die Beklagte die von ihr in den Schreiben an ihre Kreditkunden vom Februar 2015 angekündigte Vorgangsweise unmittelbar und konkret umzusetzen droht. Dies ist hier der Fall: Der LIBOR befand sich im Februar 2015 bereits im negativen Bereich. Die Beklagte hat ihren in den genannten Schreiben vertretenen Standpunkt auch während des gesamten Prozesses aufrecht erhalten. Die für die Berechtigung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs erforderliche drohende Gefahr, dass die Beklagte der behaupteten Unterlassungspflicht zuwider handle, ist daher zu bejahen.römisch eins.2.3 Zu Recht führt der Kläger in seiner Revision aus, dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Beklagte bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hatte. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist (9 Ob 54/08v mwH). Sie ist zu bejahen, wenn die Beklagte die von ihr in den Schreiben an ihre Kreditkunden vom Februar 2015 angekündigte Vorgangsweise unmittelbar und konkret umzusetzen droht. Dies ist hier der Fall: Der LIBOR befand sich im Februar 2015 bereits im negativen Bereich. Die Beklagte hat ihren in den genannten Schreiben vertretenen Standpunkt auch während des gesamten Prozesses aufrecht erhalten. Die für die Berechtigung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs erforderliche drohende Gefahr, dass die Beklagte der behaupteten Unterlassungspflicht zuwider handle, ist daher zu bejahen.
I.3 Damit bedarf es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vom Kläger behaupteten Verletzung einer Unterlassungspflicht der Beklagten gemäß § 28a Abs 1 KSchG.römisch eins.3 Damit bedarf es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vom Kläger behaupteten Verletzung einer Unterlassungspflicht der Beklagten gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG.
Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung nach den §§ 914 f ABGB geht (dazu etwa Vonkilch, Negativzinsen beim Kreditvertrag, in FS Eccher [2017] 1239 ff). Der Geschäftswille von konkreten Vertragsparteien kann durchaus dahin gehen, dass in ihrem vertraglichen Verhältnis „Negativzinsen“ nicht ausgeschlossen sein sollen. Hier zu beurteilen ist im Sinne des § 28a KSchG die Geschäftspraktik einer Unternehmerin in Form eines Schreibens an die Kunden (Verbraucher); der Kläger behauptet – gestützt auf zwei Gründe – die Gesetzwidrigkeit dieser Geschäftspraktik.Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung nach den Paragraphen 914, f ABGB geht (dazu etwa Vonkilch, Negativzinsen beim Kreditvertrag, in FS Eccher [2017] 1239 ff). Der Geschäftswille von konkreten Vertragsparteien kann durchaus dahin gehen, dass in ihrem vertraglichen Verhältnis „Negativzinsen“ nicht ausgeschlossen sein sollen. Hier zu beurteilen ist im Sinne des Paragraph 28 a, KSchG die Geschäftspraktik einer Unternehmerin in Form eines Schreibens an die Kunden (Verbraucher); der Kläger behauptet – gestützt auf zwei Gründe – die Gesetzwidrigkeit dieser Geschäftspraktik.
I.4 Eine Unterlassungspflicht der Beklagten gemäß § 28a KSchG begründet der Kläger erstens damit, dass die von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise, den Sollzinssatz bei einem zu starken Absinken des LIBOR in den negativen Bereich bei einer Untergrenze von 0,00001 % festzusetzen, gegen das gesetzliche Gebot der Vertragstreue verstoße.römisch eins.4 Eine Unterlassungspflicht der Beklagten gemäß Paragraph 28 a, KSchG begründet der Kläger erstens damit, dass die von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise, den Sollzinssatz bei einem zu starken Absinken des LIBOR in den negativen Bereich bei einer Untergrenze von 0,00001 % festzusetzen, gegen das gesetzliche Gebot der Vertragstreue verstoße.
Dem kommt keine Berechtigung zu.
I.4.1 Zweck der Verbandsklage nach § 28a KSchG ist, Verhaltensweisen zu unterbinden, die im Widerspruch zum geltenden innerstaatlichen Recht stehen (10 Ob 28/14m mit Hinweis auf den Erwägungsgrund 4 der RL 2009/22/EG). § 28a KSchG zählt die für eine Unterlassungsklage maßgebenden Schutzbereiche – hier: Verbraucherkredit-verhältnisse – taxativ auf. Diese Bestimmung enthält aber weder eine taxative noch eine bloß demonstrative Aufzählung jener gesetzlichen Verbote und Gebote innerhalb der einzelnen Schutzbereiche, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch auslösen kann. Sie bezweckt damit einen über die Richtlinien hinausgehenden Schutz, indem alle weitergehenden gesetzlichen Maßnahmen erfasst werden, die dem Schutz der Verbraucher in den einzelnen Schutzbereichen dienen. Es kommen daher auch gesetzliche Gebote oder Verbote nach dem ABGB in Frage (Eccher in Klang³, KSchG § 28a Rz 2 mwH; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG4 §§ 28–30 Rz 32b). Die Gesetzesmaterialien erwähnen etwa die für die Rückabwicklung maßgeblichen Bestimmungen des Bereicherungsrechts, die Gefahrtragungsvorschriften im Besitzrecht und bei den einzelnen Rechtsinstituten sowie das Schadenersatzrecht (ErläutRV 1998 BlgNR 21. GP 33).römisch eins.4.1 Zweck der Verbandsklage nach Paragraph 28 a, KSchG ist, Verhaltensweisen zu unterbinden, die im Widerspruch zum geltenden innerstaatlichen Recht stehen (10 Ob 28/14m mit Hinweis auf den Erwägungsgrund 4 der RL 2009/22/EG). Paragraph 28 a, KSchG zählt die für eine Unterlassungsklage maßgebenden Schutzbereiche – hier: Verbraucherkredit-verhältnisse – taxativ auf. Diese Bestimmung enthält aber weder eine taxative noch eine bloß demonstrative Aufzählung jener gesetzlichen Verbote und Gebote innerhalb der einzelnen Schutzbereiche, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch auslösen kann. Sie bezweckt damit einen über die Richtlinien hinausgehenden Schutz, indem alle weitergehenden gesetzlichen Maßnahmen erfasst werden, die dem Schutz der Verbraucher in den einzelnen Schutzbereichen dienen. Es kommen daher auch gesetzliche Gebote oder Verbote nach dem ABGB in Frage (Eccher in Klang³, KSchG Paragraph 28 a, Rz 2 mwH; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG4 Paragraphen 28 –, 30, Rz 32b). Die Gesetzesmaterialien erwähnen etwa die für die Rückabwicklung maßgeblichen Bestimmungen des Bereicherungsrechts, die Gefahrtragungsvorschriften im Besitzrecht und bei den einzelnen Rechtsinstituten sowie das Schadenersatzrecht (ErläutRV 1998 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 33).
I.4.2 Dieser Zweck ändert jedoch nichts daran, dass es sich – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – um bestimmte gesetzliche Verbote oder Gebote handeln muss. Der vom Kläger herangezogene Grundsatz der Vertragstreue wird aber nicht in einem solchen bestimmten Ge- oder Verbot normiert. Dabei handelt es sich vielmehr um eines von mehreren maßgebenden Prinzipien des Rechtsgeschäftsrechts (Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht14 Rz 322), das in verschiedenen Bestimmungen des Privatrechts seinen Ausdruck findet. Die Pflicht zur Vertragstreue ist eine Konsequenz freier Bindungsentscheidung: Haben die Vertragspartner ihre Entscheidung ausreichend frei getroffen, so resultiert daraus eine Bindung an den Vertrag („pacta sunt servanda“) sowie die Pflicht zur Erfüllung des Vertrags (P. Bydlinski, Bürgerliches Recht AT I7 5/25 ff; Steinwenter, Die Vertragstreue im bürgerlichen Recht, JBl 1950, 173). Die Rechtsordnung berücksichtigt daher, dass die Vertragsfreiheit Voraussetzung der Vertragstreue ist, indem sie die Vertragstreuepflicht in Fällen abschwächt (zB Lösungsrechte normiert), in denen die Vertragsfreiheit – etwa durch Zwang oder wirtschaftliche Unterlegenheit – eingeschränkt ist (zB §§ 870, 879 ABGB; § 6 KSchG).römisch eins.4.2 Dieser Zweck ändert jedoch nichts daran, dass es sich – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – um bestimmte gesetzliche Verbote oder Gebote handeln muss. Der vom Kläger herangezogene Grundsatz der Vertragstreue wird aber nicht in einem solchen bestimmten Ge- oder Verbot normiert. Dabei handelt es sich vielmehr um eines von mehreren maßgebenden Prinzipien des Rechtsgeschäftsrechts (Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht14 Rz 322), das in verschiedenen Bestimmungen des Privatrechts seinen Ausdruck findet. Die Pflicht zur Vertragstreue ist eine Konsequenz freier Bindungsentscheidung: Haben die Vertragspartner ihre Entscheidung ausreichend frei getroffen, so resultiert daraus eine Bindung an den Vertrag („pacta sunt servanda“) sowie die Pflicht zur Erfüllung des Vertrags (P. Bydlinski, Bürgerliches Recht AT I7 5/25 ff; Steinwenter, Die Vertragstreue im bürgerlichen Recht, JBl 1950, 173). Die Rechtsordnung berücksichtigt daher, dass die Vertragsfreiheit Voraussetzung der Vertragstreue ist, indem sie die Vertragstreuepflicht in Fällen abschwächt (zB Lösungsrechte normiert), in denen die Vertragsfreiheit – etwa durch Zwang oder wirtschaftliche Unterlegenheit – eingeschränkt ist (zB Paragraphen 870, 879, ABGB; Paragraph 6, KSchG).
I.4.3 Vor diesem Hintergrund stellt die vom Kläger aus beispielsweise genannten Bestimmungen des ABGB abgeleitete „Pflicht zur Vertragstreue“ kein ausreichend bestimmtes gesetzliches Gebot iSd § 28a Abs 1 KSchG dar.römisch eins.4.3 Vor diesem Hintergrund stellt die vom Kläger aus beispielsweise genannten Bestimmungen des ABGB abgeleitete „Pflicht zur Vertragstreue“ kein ausreichend bestimmtes gesetzliches Gebot iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG dar.
I.5 Der Kläger begründet die von ihm behauptete Verletzung der Unterlassungspflicht gemäß § 28a Abs 1 KSchG zweitens damit, dass die beabsichtigte Vorgangsweise der Beklagten gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße. Er sieht zwar keinen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an sich; allerdings werde durch die der beklagten Partei zugutekommenden „Negativzinsen“ das von der Rechtsprechung geforderte Gebot der Anpassungssymmetrie für Zinsgleitklauseln iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht umgesetzt, weil die Veränderungen nicht vollständig an die Vertragspartner weitergegeben werden.römisch eins.5 Der Kläger begründet die von ihm behauptete Verletzung der Unterlassungspflicht gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG zweitens damit, dass die beabsichtigte Vorgangsweise der Beklagten gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG verstoße. Er sieht zwar keinen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG an sich; allerdings werde durch die der beklagten Partei zugutekommenden „Negativzinsen“ das von der Rechtsprechung geforderte Gebot der Anpassungssymmetrie für Zinsgleitklauseln iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht umgesetzt, weil die Veränderungen nicht vollständig an die Vertragspartner weitergegeben werden.
I.5.1 Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.römisch eins.5.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.
I.5.2 Nach dem Zweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten (5 Ob 266/02g; RIS-Justiz RS0117365
). Es geht bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung solcher Klauseln darum, dass der Unternehmer über spätere Preisänderungen keine Vergrößerung seines Gewinnanteils erhalten soll, die auf von ihm beherrschbaren Faktoren beruhen (Eccher in Klang3 § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rz 5). Die Vereinbarung gleitender Zinsen ist danach eine zulässige und wirksame Vertragsbestimmung, wenn der Zinssatz in nachvollziehbarer Weise an einen Parameter gebunden wird, auf den der Unternehmer keinen (messbaren) Einfluss hat (Langer in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz4 § 6 Rz 26 mwH; Apathy in Schwimann/Kodek4 § 6 KSchG Rz 28 mwH).römisch eins.5.2 Nach dem Zweck des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten (5 Ob 266/02g; RIS-Justiz
RS0117365). Es geht bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung solcher Klauseln darum, dass der Unternehmer über spätere Preisänderungen keine Vergrößerung seines Gewinnanteils erhalten soll, die auf von ihm beherrschbaren Faktoren beruhen (Eccher in Klang3 Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG Rz 5). Die Vereinbarung gleitender Zinsen ist danach eine zulässige und wirksame Vertragsbestimmung, wenn der Zinssatz in nachvollziehbarer Weise an einen Parameter gebunden wird, auf den der Unternehmer keinen (messbaren) Einfluss hat (Langer in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz4 Paragraph 6, Rz 26 mwH; Apathy in Schwimann/Kodek4 Paragraph 6, KSchG Rz 28 mwH).
I.5.3 Der Kläger stellt wie ausgeführt nicht in Frage, dass die hier in Rede stehende Zinsgleitklausel für sich genommen nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt. Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise verstoße jedoch gegen die von dieser Bestimmung geforderte Anpassungssymmetrie (vgl dazu Leupold, Negativzinsen beim Kreditvertrag, VbR 2015/53, 82; Kriegner, Negativzinsen – pacta sunt servanda? ÖBA 2016, 507). Dem kommt jedoch keine Berechtigung zu:römisch eins.5.3 Der Kläger stellt wie ausgeführt nicht in Frage, dass die hier in Rede stehende Zinsgleitklausel für sich genommen nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG verstößt. Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise verstoße jedoch gegen die von dieser Bestimmung geforderte Anpassungssymmetrie vergleiche dazu Leupold, Negativzinsen beim Kreditvertrag, VbR 2015/53, 82; Kriegner, Negativzinsen – pacta sunt servanda? ÖBA 2016, 507). Dem kommt jedoch keine Berechtigung zu:
I.5.4 Mit dem Begriff Kreditvertrag wurde und wird ein Konsensualvertrag bezeichnet, bei dem die Willenserklärungen der Parteien darauf gerichtet sind, dass Geld gegen Rückzahlung zu vereinbarten Konditionen übergeben wird (7 Ob 263/03g; RIS-Justiz RS0017053; zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten s Griss/Bollenberger in KBB5 § 988 Rz 1 mwH). Das bisherige Verständnis des Kreditvertrags hat sich durch das DaKRÄG 2010, BGBl I 2010/28, nicht geändert, sondern wurde lediglich kodifiziert (§ 988 Satz 1 ABGB; Perner in Schwimann/Kodek4 § 988 ABGB Rz 1). Mit dem Abschluss des Kreditvertrags erwirbt der Kreditnehmer ein unmittelbar vertraglich gewährtes Gestaltungsrecht auf Abruf des Kredits (Perner in Schwimann/Kodek4 § 988 Rz 5). In der Regel besteht das Entgelt aus den Zinsen, die der Kreditnehmer zu zahlen hat (§ 988 Satz 3 ABGB; Griss/Bollenberger in KBB5 § 988 Rz 5).römisch eins.5.4 Mit dem Begriff Kreditvertrag wurde und wird ein Konsensualvertrag bezeichnet, bei dem die Willenserklärungen der Parteien darauf gerichtet sind, dass Geld gegen Rückzahlung zu vereinbarten Konditionen übergeben wird (7 Ob 263/03g; RIS-Justiz RS0017053; zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten s Griss/Bollenberger in KBB5 Paragraph 988, Rz 1 mwH). Das bisherige Verständnis des Kreditvertrags hat sich durch das DaKRÄG 2010, BGBl I 2010/28, nicht geändert, sondern wurde lediglich kodifiziert (Paragraph 988, Satz 1 ABGB; Perner in Schwimann/Kodek4 Paragraph 988, ABGB Rz 1). Mit dem Abschluss des Kreditvertrags erwirbt der Kreditnehmer ein unmittelbar vertraglich gewährtes Gestaltungsrecht auf Abruf des Kredits (Perner in Schwimann/Kodek4 Paragraph 988, Rz 5). In der Regel besteht das Entgelt aus den Zinsen, die der Kreditnehmer zu zahlen hat (Paragraph 988, Satz 3 ABGB; Griss/Bollenberger in KBB5 Paragraph 988, Rz 5).
I.5.5 Die Parteien des Kreditvertrags haben bei der Gestaltung des Entgelts darüber hinaus freie Hand (so kann zB eine laufzeitunabhängige „Bearbeitungsgebühr“ vereinbart werden, 6 Ob 13/16d). Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den hier getroffenen Feststellungen ist von Vereinbarungen eines als Entgelt für die gewährten Verbraucherkredite zu zahlenden Sollzinssatzes auszugehen, der aus einem fixen Aufschlag und einem variablen Indikator besteht, sodass sich der Zinssatz parallel zum Indikatorwert errechnet (sogenannte „absolute Anpassungsmethode“, vgl dazu näher B. Koch, Anm zu 5 Ob 138/09v, ÖBA 2010/1634, 452 [457]). Unstrittig ist daher von Vereinbarungen von Zinsgleitklauseln auszugehen, die rein nach ihrem Wortlaut für jede denkbare Entwicklung des Indikators rechnerisch einen – allenfalls auch negativen – Zinssatz ergeben können (Kronthaler, Negativzinsen – eine erste Einschätzung, Zak 2016, 128 [129]; Kriegner, ÖBA 2016, 507 [509]; aA Zöchling-Jud, Zum Einfluss von negativen Referenzwerten auf Kreditzinsen, ÖBA 2015, 318 [322]).römisch eins.5.5 Die Parteien des Kreditvertrags haben bei der Gestaltung des Entgelts darüber hinaus freie Hand (so kann zB eine laufzeitunabhängige „Bearbeitungsgebühr“ vereinbart werden, 6 Ob 13/16d). Sowohl nach dem Vorbringen der Parteien als auch nach den hier getroffenen Feststellungen ist von Vereinbarungen eines als Entgelt für die gewährten Verbraucherkredite zu zahlenden Sollzinssatzes auszugehen, der aus einem fixen Aufschlag und einem variablen Indikator besteht, sodass sich der Zinssatz parallel zum Indikatorwert errechnet (sogenannte „absolute Anpassungsmethode“, vergleiche dazu näher B. Koch, Anmerkung zu 5 Ob 138/09v, ÖBA 2010/1634, 452 [457]). Unstrittig ist daher von Vereinbarungen von Zinsgleitklauseln auszugehen, die rein nach ihrem Wortlaut für jede denkbare Entwicklung des Indikators rechnerisch einen – allenfalls auch negativen – Zinssatz ergeben können (Kronthaler, Negativzinsen – eine erste Einschätzung, Zak 2016, 128 [129]; Kriegner, ÖBA 2016, 507 [509]; aA Zöchling-Jud, Zum Einfluss von negativen Referenzwerten auf Kreditzinsen, ÖBA 2015, 318 [322]).
I.5.6 Ob eine solche Vereinbarung im Einzelfall zulässigerweise getroffen werden könnte, ist hier nicht zu beurteilen (siehe oben I.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eben nicht die Beurteilung einer bestimmten einzelvertraglichen Klausel, sondern die Frage, ob eine von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise im Schutzbereich von Verbraucherkreditverhältnissen gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt und dadurch allgemeine Interessen der hier in Rede stehenden Kreditnehmer der Beklagten beeinträchtigt. Der Wortlaut einer bestimmten, allenfalls für alle betroffenen Kreditnehmer übereinstimmenden Zinsgleitklausel steht im konkreten Fall auch nicht fest.römisch eins.5.6 Ob eine solche Vereinbarung im Einzelfall zulässigerweise getroffen werden könnte, ist hier nicht zu beurteilen (siehe oben römisch eins.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eben nicht die Beurteilung einer bestimmten einzelvertraglichen Klausel, sondern die Frage, ob eine von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise im Schutzbereich von Verbraucherkreditverhältnissen gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt und dadurch allgemeine Interessen der hier in Rede stehenden Kreditnehmer der Beklagten beeinträchtigt. Der Wortlaut einer bestimmten, allenfalls für alle betroffenen Kreditnehmer übereinstimmenden Zinsgleitklausel steht im konkreten Fall auch nicht fest.
I.5.7 Aber auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt darf die bloße, sich aus dem Wortlaut allenfalls ergebende rechnerische Möglichkeit jedweden Zinssatzes vor dem Hintergrund, dass schon ganz allgemein gemäß § 914 ABGB für die Auslegung von Verträgen vor allem die Absicht der Parteien zu erforschen ist, nicht überbewertet werden. Der Oberste Gerichtshof hat etwa die Unzulässigkeit der Nullverzinsung von Spareinlagen damit begründet, dass verzinsliche Spareinlagen typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion haben. Eine Nullverzinsung widerspricht diesen elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage diametral (5 Ob 138/09v; RIS-Justiz RS0125504).römisch eins.5.7 Aber auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt darf die bloße, sich aus dem Wortlaut allenfalls ergebende rechnerische Möglichkeit jedweden Zinssatzes vor dem Hintergrund, dass schon ganz allgemein gemäß Paragraph 914, ABGB für die Auslegung von Verträgen vor allem die Absicht der Parteien zu erforschen ist, nicht überbewertet werden. Der Oberste Gerichtshof hat etwa die Unzulässigkeit der Nullverzinsung von Spareinlagen damit begründet, dass verzinsliche Spareinlagen typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion haben. Eine Nullverzinsung widerspricht diesen elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage diametral (5 Ob 138/09v; RIS-Justiz RS0125504).
I.5.8 Im in diesem Verfahren maßgeblichen „typischen Fall“ sind sich die Parteien eines Verbraucherkreditvertrags regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten hat. In keinem Fall rechnet ein Kreditnehmer – gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers – bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten (dies gerade auch nicht bei der von Leupold, VbR 2015/53, 82, geforderten objektiven ex-ante-Betrachtung). Ebenso wenig ist der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditnehmer zu leisten (Kronthaler, Negativzinsen – Überlegungen zum Verbraucher-, Unternehmens- und Privatkredit, ÖJZ 2017/17, 101 [103 f]). Es besteht insofern beim Kreditvertrag allgemein ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt, der eine – irreführend als „Negativzinsen“ bezeichnete (Ernst, Negativzinsen aus zivilrechtlicher Sicht – ein Problemaufriss, ZfPW 2015, 250 [251]) – Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließt. Dieser übereinstimmende Parteiwille geht als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (5 Ob 237/13h mwH; RIS-Justiz RS0017741; RS0017839 [T1]).römisch eins.5.8 Im in diesem Verfahren maßgeblichen „typischen Fall“ sind sich die Parteien eines Verbraucherkreditvertrags regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten hat. In keinem Fall rechnet ein Kreditnehmer – gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers – bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten (dies gerade auch nicht bei der von Leupold, VbR 2015/53, 82, geforderten objektiven ex-ante-Betrachtung). Ebenso wenig ist der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditnehmer zu leisten (Kronthaler, Negativzinsen – Überlegungen zum Verbraucher-, Unternehmens- und Privatkredit, ÖJZ 2017/17, 101 [103 f]). Es besteht insofern beim Kreditvertrag allgemein ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt, der eine – irreführend als „Negativzinsen“ bezeichnete (Ernst, Negativzinsen aus zivilrechtlicher Sicht – ein Problemaufriss, ZfPW 2015, 250 [251]) – Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließt. Dieser übereinstimmende Parteiwille geht als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (5 Ob 237/13h mwH; RIS-Justiz RS0017741; RS0017839 [T1]).
I.5.9 Dem hält Vonkilch (Negativzinsen beim Kreditvertrag? in FS Eccher [2017] 1237 ff), entgegen, die Parteien des Verbraucherkreditvertrags hätten bei Vertragsabschluss nicht im Mindesten daran gedacht, dass sich der Referenzwert ins Negative entwickeln könne. Zu Ungeahntem und Unvorhergesehenem pflege man aber gemeinhin keinen konkreten, übereinstimmenden Geschäftswillen zu bilden. Das ist durchaus richtig. Wie bereits dargestellt, kann die Auslegung eines einzelnen Vertrags zu dem Ergebnis führen, dass die Bank „Negativzinsen“ zu leisten hat. Im Allgemeinen gehen Vertragsparteien, die eine Zinsgleitklausel vereinbaren, bei Vertragsabschluss davon aus, dass der Kreditnehmer als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags für die jeweilige Zinsperiode Zinsen zu zahlen hat und dass eine rechnerische Entwicklung des Zinsniveaus ins Negative (lediglich) das für die Zurverfügungstellung des Kredits vom Kreditnehmer zu zahlende Entgelt – allenfalls bis auf Null – reduzieren wird (vgl Kronthaler, Zak 2016, 129). Ein redlicher Kreditnehmer kann regelmäßig nicht von vornherein damit rechnen, dass der Kreditgeber – entgegen der Vorstellung, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten – einer Zahlungspflicht in Form von „Negativzinsen“ zustimmen wird und damit möglicherweise weniger zurückerhält als er zur Verfügung gestellt hat (vgl § 989 Abs 2 ABGB).römisch eins.5.9 Dem hält Vonkilch (Negativzinsen beim Kreditvertrag? in FS Eccher [2017] 1237 ff), entgegen, die Parteien des Verbraucherkreditvertrags hätten bei Vertragsabschluss nicht im Mindesten daran gedacht, dass sich der Referenzwert ins Negative entwickeln könne. Zu Ungeahntem und Unvorhergesehenem pflege man aber gemeinhin keinen konkreten, übereinstimmenden Geschäftswillen zu bilden. Das ist durchaus richtig. Wie bereits dargestellt, kann die Auslegung eines einzelnen Vertrags zu dem Ergebnis führen, dass die Bank „Negativzinsen“ zu leisten hat. Im Allgemeinen gehen Vertragsparteien, die eine Zinsgleitklausel vereinbaren, bei Vertragsabschluss davon aus, dass der Kreditnehmer als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags für die jeweilige Zinsperiode Zinsen zu zahlen hat und dass eine rechnerische Entwicklung des Zinsniveaus ins Negative (lediglich) das für die Zurverfügungstellung des Kredits vom Kreditnehmer zu zahlende Entgelt – allenfalls bis auf Null – reduzieren wird vergleiche Kronthaler, Zak 2016, 129). Ein redlicher Kreditnehmer kann regelmäßig nicht von vornherein damit rechnen, dass der Kreditgeber – entgegen der Vorstellung, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten – einer Zahlungspflicht in Form von „Negativzinsen“ zustimmen wird und damit möglicherweise weniger zurückerhält als er zur Verfügung gestellt hat vergleiche Paragraph 989, Absatz 2, ABGB).
Auch erfasst § 6 Abs 1 Z 5 KSchG schon von seinem Wortlaut her nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch erfasst diese Bestimmung Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher. Die Beklagte gesteht zu, dass das von den Kreditnehmern zu leistende Entgelt unbeschränkt nach unten gleiten kann, nämlich bis zu einem Sollzinssatz von Null.Auch erfasst Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG schon von seinem Wortlaut her nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch erfasst diese Bestimmung Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher. Die Beklagte gesteht zu, dass das von den Kreditnehmern zu leistende Entgelt unbeschränkt nach unten gleiten kann, nämlich bis zu einem Sollzinssatz von Null.
I.5.10 Der dargestellte Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist daher nicht verletzt, wenn die Beklagte durch die von ihr beabsichtigte Vorgangsweise die hier festgestellte vertragliche Pflicht ihrer Kunden, Zinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, auf gleichsam Null reduziert (Kronthaler, ÖJZ 2017/17, 108) und auf diese Weise das Interesse der Kunden der Beklagten wahrt, dass ihnen (allgemein) rückläufige Refinanzierungskosten zugute kommen (Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 mwH). Dem Kunden wird durch diese Vorgangsweise nach den hier getroffenen Feststellungen kein sich aus Refinanzierungserwägungen der Beklagten ergebendes „Risiko“ überwälzt (so aber Kolba, Fremdwährungskredit – Judikaturüberblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48; Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten, VbR 2016/41, 62), sondern er wird lediglich von seiner Verpflichtung, Sollzinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, (nahezu) vollständig befreit. Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob der Kunde verpflichtet ist, wenigstens den vereinbarten Fixaufschlag zu zahlen (vgl dazu zB Zöchling-Jud, ÖBA 2015, 318; Graf, Rechtliche Konsequenzen der verpflichtenden Verzinsung von Spareinlagen für den Streit über die Negativzinsen, ÖBA 2016, 722; B. Koch, Negativzinsen beim Kreditvertrag. Eine Replik, VbR 2015/104, 140), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Beklagte ohnedies zu einer Senkung der vereinbarten Zinsen bis gleichsam Null bereit ist.römisch eins.5.10 Der dargestellte Schutzzweck des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ist daher nicht verletzt, wenn die Beklagte durch die von ihr beabsichtigte Vorgangsweise die hier festgestellte vertragliche Pflicht ihrer Kunden, Zinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, auf gleichsam Null reduziert (Kronthaler, ÖJZ 2017/17, 108) und auf diese Weise das Interesse der Kunden der Beklagten wahrt, dass ihnen (allgemein) rückläufige Refinanzierungskosten zugute kommen (Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 mwH). Dem Kunden wird durch diese Vorgangsweise nach den hier getroffenen Feststellungen kein sich aus Refinanzierungserwägungen der Beklagten ergebendes „Risiko“ überwälzt (so aber Kolba, Fremdwährungskredit – Judikaturüberblick und aktuelle Fragen, VbR 2015/28, 48; Haghofer, Wer trägt das Risiko über dem Referenzzinssatz liegender Refinanzierungskosten, VbR 2016/41, 62), sondern er wird lediglich von seiner Verpflichtung, Sollzinsen als Entgelt für die Gewährung eines Kredits zu zahlen, (nahezu) vollständig befreit. Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob der Kunde verpflichtet ist, wenigstens den vereinbarten Fixaufschlag zu zahlen vergleiche dazu zB Zöchling-Jud, ÖBA 2015, 318; Graf, Rechtliche Konsequenzen der verpflichtenden Verzinsung von Spareinlagen für den Streit über die Negativzinsen, ÖBA 2016, 722; B. Koch, Negativzinsen beim Kreditvertrag. Eine Replik, VbR 2015/104, 140), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Beklagte ohnedies zu einer Senkung der vereinbarten Zinsen bis gleichsam Null bereit ist.
Der Revision des Klägers kommt daher im Ergebnis keine Berechtigung zu.
II. Zur Revision der Beklagten:römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision gegen die Abweisung ihres Gegenantrags auf Veröffentlichung des klageabweisenden Urteils.
II.1 Gemäß § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG steht es jeder im Verbandsverfahren obsiegenden Partei zu, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Auch im Fall der Abweisung des Unterlassungsbegehrens ist dem Beklagten bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klageabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere, um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen (RIS-Justiz RS0079624), oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören (6 Ob 24/11i). Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist (9 Ob 31/15x).römisch zwei.1 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, UWG steht es jeder im Verbandsverfahren obsiegenden Partei zu, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Auch im Fall der Abweisung des Unterlassungsbegehrens ist dem Beklagten bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klageabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere, um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen (RIS-Justiz RS0079624), oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören (6 Ob 24/11i). Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist (9 Ob 31/15x).
II.2 Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben. Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise wurde vom Kläger in Medien und auf seiner Website in Frage gestellt. Er riet Verbrauchern in diesem Zusammenhang, der Vorgangsweise der Beklagten zu widersprechen. Der Meinungsstreit ist einem breiten Publikum bekannt geworden und wird auch öffentlich, insbesondere auch in zahlreichen fachlichen Publikationen, ausgetragen. An der Veröffentlichung des klageabweisenden Urteils durch die Beklagte besteht daher ein berechtigtes Interesse, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der Kläger habe im Rechtsstreit obsiegt.römisch zwei.2 Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben. Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgangsweise wurde vom Kläger in Medien und auf seiner Website in Frage gestellt. Er riet Verbrauchern in diesem Zusammenhang, der Vorgangsweise der Beklagten zu widersprechen. Der Meinungsstreit ist einem breiten Publikum bekannt geworden und wird auch öffentlich, insbesondere auch in zahlreichen fachlichen Publikationen, ausgetragen. An der Veröffentlichung des klageabweisenden Urteils durch die Beklagte besteht daher ein berechtigtes Interesse, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der Kläger habe im Rechtsstreit obsiegt.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und dem Gegenantrag auf Urteilsveröffentlichung stattzugeben.
Infolge der Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache war es erforderlich, die Kosten für das gesamte Verfahren neu zu bestimmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO. Der Beklagten waren auch die bereits mit dem Schriftsatz ON 5 und daher fristgerecht (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 47 mwH) verzeichneten Kosten zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO. Der Beklagten waren auch die bereits mit dem Schriftsatz ON 5 und daher fristgerecht (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 47 mwH) verzeichneten Kosten zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
Im Revisionsverfahren sind infolge der von beiden Seiten erhobenen Rechtsmittel zwei Kostenentscheidungen zu treffen (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 406). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte eine Bewertung ihres Gegenantrags auf Urteilsveröffentlichung unterlassen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist in einem solchen Fall für die Berechnung der Anwaltskosten jedoch als Bemessungsgrundlage der Zweifelsstreitwert von (hier) 7.270 EUR gemäß § 14 lit b RATG heranzuziehen. Ein Fall des § 10 lit 6b RATG (Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO) liegt nicht vor.Im Revisionsverfahren sind infolge der von beiden Seiten erhobenen Rechtsmittel zwei Kostenentscheidungen zu treffen (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 406). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte eine Bewertung ihres Gegenantrags auf Urteilsveröffentlichung unterlassen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist in einem solchen Fall für die Berechnung der Anwaltskosten jedoch als Bemessungsgrundlage der Zweifelsstreitwert von (hier) 7.270 EUR gemäß Paragraph 14, Litera b, RATG heranzuziehen. Ein Fall des Paragraph 10, lit 6b RATG (Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor.