Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das erwähnte Urteil in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die (zu 1./, 2./ und 4./ erfolgte) getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (neben [insoweit zutreffend] einem Vergehen der Entwendung nach §§ 15 Abs 1, 141 Abs 1 StGB; vgl RIS-Justiz RS0090858) war daher verfehlt (RIS-Justiz RS0114927
, RS0090615).1./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die (zu 1./, 2./ und 4./ erfolgte) getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (neben [insoweit zutreffend] einem Vergehen der Entwendung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 141, Absatz eins, StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0090858) war daher verfehlt (RIS-Justiz
RS0114927, RS0090615).
2./ Bei der Strafbemessung blieb – trotz expliziter Anführung im Strafausspruch – § 5 JGG unberücksichtigt, dessen Z 4 für Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) die Halbierung von (wie gegenständlich: sonstigen) Freiheitsstrafdrohungen vorsieht (vgl Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 25 mwN). Da der Angeklagte zu sämtlichen Tatzeitpunkten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, stand (neben einer ebenfalls herabgesetzten Geldstrafdrohung) nur ein Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Indem das Bezirksgericht Salzburg dennoch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängte, hat es – zum Nachteil des Angeklagten – seine Strafbefugnis überschritten (RIS-Justiz RS0086949; Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 26). 2./ Bei der Strafbemessung blieb – trotz expliziter Anführung im Strafausspruch – Paragraph 5, JGG unberücksichtigt, dessen Ziffer 4, für Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) die Halbierung von (wie gegenständlich: sonstigen) Freiheitsstrafdrohungen vorsieht vergleiche Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 25 mwN). Da der Angeklagte zu sämtlichen Tatzeitpunkten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, stand (neben einer ebenfalls herabgesetzten Geldstrafdrohung) nur ein Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Indem das Bezirksgericht Salzburg dennoch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängte, hat es – zum Nachteil des Angeklagten – seine Strafbefugnis überschritten (RIS-Justiz RS0086949; Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 26).
3./ Der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB unterliegen Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei deren Begehung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind („instrumenta et producta sceleris“), wobei Sachen nur dann als „hervorgebracht“ gelten, wenn ihre körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit auf die Anlasstat zurückzuführen ist (was insbesondere bei der aus der Tat erlangten Beute nicht der Fall ist; vgl Ratz in WK2 StGB § 26 Rz 5 mwN). 3./ Der Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB unterliegen Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei deren Begehung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind („instrumenta et producta sceleris“), wobei Sachen nur dann als „hervorgebracht“ gelten, wenn ihre körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit auf die Anlasstat zurückzuführen ist (was insbesondere bei der aus der Tat erlangten Beute nicht der Fall ist; vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 26, Rz 5 mwN).
Voraussetzung eines Einziehungserkenntnisses ist überdies, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Das Wort „geboten“ spricht dabei die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298), von welcher in Ansehung eines „zu Stbl.Nr. 1198/16 (ON 12)“ erliegenden Fahrrads (der Marke Proceed; vgl Schuldspruch 2./; ON 5 S 11 f, 77) nicht ausgegangen werden kann. Voraussetzung eines Einziehungserkenntnisses ist überdies, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Das Wort „geboten“ spricht dabei die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298), von welcher in Ansehung eines „zu Stbl.Nr. 1198/16 (ON 12)“ erliegenden Fahrrads (der Marke Proceed; vergleiche Schuldspruch 2./; ON 5 S 11 f, 77) nicht ausgegangen werden kann.
Da der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafbemessung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und ein solcher Nachteil hinsichtlich der übrigen Rechtsdefizite nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit der im Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO). Da der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafbemessung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und ein solcher Nachteil hinsichtlich der übrigen Rechtsdefizite nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit der im Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Im neuen Verfahren wird das Erstgericht in Ansehung der dem Angeklagten angelasteten Diebstähle zunächst eine Subsumtionseinheit im Sinn des § 29 StGB zu bilden und auf dieser Basis unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (aber auch des § 28 StGB) eine tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen haben. Zudem wird zu entscheiden sein, ob – mit Blick auf das (rechtskräftige) Unterbleiben von Widerrufsentscheidungen bezüglich der im Spruch erwähnten Vorverurteilungen – (neuerlich) die Verlängerung von Probezeiten auszusprechen ist (§ 494a Abs 6 StPO).Im neuen Verfahren wird das Erstgericht in Ansehung der dem Angeklagten angelasteten Diebstähle zunächst eine Subsumtionseinheit im Sinn des Paragraph 29, StGB zu bilden und auf dieser Basis unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (aber auch des Paragraph 28, StGB) eine tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen haben. Zudem wird zu entscheiden sein, ob – mit Blick auf das (rechtskräftige) Unterbleiben von Widerrufsentscheidungen bezüglich der im Spruch erwähnten Vorverurteilungen – (neuerlich) die Verlängerung von Probezeiten auszusprechen ist (Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO).
Betreffend das aufgehobene Einziehungserkenntnis wird zu prüfen sein, ob es sich bei dem zu „Stbl.Nr. 1198/16 (ON 12)“ erliegenden Fahrrad um einen beim Angeklagten aufgefundenen Vermögenswert handelt, den dieser allem Anschein nach nicht rechtmäßig innehatte (zur Diebesbeute vgl 231 BlgNR 23. GP 21; RIS-Justiz RS0090462), dessen Eigentümer das Strafgericht nicht kennt. Bejahendenfalls wäre von Amts wegen (Spenling, WK-StPO § 375 Rz 5) das Bedenklichkeitsverfahren (§§ 375–379 StPO) durchzuführen, demnach die Beschlagnahme (§ 115 Abs 1 Z 2 StPO) anzuordnen und der Gegenstand in einem Edikt (§ 376 StPO) so zu beschreiben, dass dem Eigentümer zwar eine Identifizierung möglich, der Beweis des Eigentumsrechts jedoch der Bezeichnung wesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten ist (Spenling, WK-StPO § 375 Rz 1, 8; 14 Os 186/10z). Betreffend das aufgehobene Einziehungserkenntnis wird zu prüfen sein, ob es sich bei dem zu „Stbl.Nr. 1198/16 (ON 12)“ erliegenden Fahrrad um einen beim Angeklagten aufgefundenen Vermögenswert handelt, den dieser allem Anschein nach nicht rechtmäßig innehatte (zur Diebesbeute vergleiche 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 21, ; RIS-Justiz RS0090462), dessen Eigentümer das Strafgericht nicht kennt. Bejahendenfalls wäre von Amts wegen (Spenling, WK-StPO Paragraph 375, Rz 5) das Bedenklichkeitsverfahren (Paragraphen 375 –, 379, StPO) durchzuführen, demnach die Beschlagnahme (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) anzuordnen und der Gegenstand in einem Edikt (Paragraph 376, StPO) so zu beschreiben, dass dem Eigentümer zwar eine Identifizierung möglich, der Beweis des Eigentumsrechts jedoch der Bezeichnung wesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten ist (Spenling, WK-StPO Paragraph 375, Rz 1, 8; 14 Os 186/10z).