1. Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung im Sinn des MSchG wird gesetzlich nicht definiert. Die Erläuternden Bemerkungen verweisen darauf, dass bei der Herabsetzung der Arbeitszeit von der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit oder von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen ist, für das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit jedoch keine zwingenden Vorgaben im Hinblick auf möglichst flexible, auf die Interessen von Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin abgestimmte Lösungen gemacht würden (RV 399 Blg XXII. GP S 3, 5 [zu § 15h MSchG]).Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung im Sinn des MSchG wird gesetzlich nicht definiert. Die Erläuternden Bemerkungen verweisen darauf, dass bei der Herabsetzung der Arbeitszeit von der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit oder von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen ist, für das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit jedoch keine zwingenden Vorgaben im Hinblick auf möglichst flexible, auf die Interessen von Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin abgestimmte Lösungen gemacht würden (RV 399 Blg römisch XXII. GP S 3, 5 [zu Paragraph 15 h, MSchG]).
2. In der Rechtsprechung wurde bereits in der Entscheidung 8 ObA 15/12g zur Frage, ob es sich bei einer Teilzeitvereinbarung um eine Vereinbarung von Elternteilzeit im Sinn des Mutterschutzgesetzes handelt, ausgeführt, dass für die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung der objektive Erklärungswert der Willensäußerungen maßgebend ist. Der Zweck der Elternteilzeit besteht darin, der Dienstnehmerin ausreichend Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung maßgebend, ob die Teilzeitarbeit von der Dienstnehmerin deshalb begehrt wird, weil eine Vollzeitbeschäftigung nicht die erforderliche Zeit für die Kleinkinderbetreuung zulassen würde, die gewünschte Teilzeit also der Betreuung des Kleinkindes dient. Kommt diese Zweckbestimmung der begehrten Teilzeitarbeit zum Ausdruck und sind die relevanten Umstände dem Dienstgeber daher bekannt, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung grundsätzlich der Schluss zu ziehen, dass eine Vereinbarung über die Elternteilzeit im Sinn des Mutterschutzgesetzes zustande gekommen ist.
Dementsprechend führt etwa auch ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MuttSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann (RIS-Justiz RS0123841).Dementsprechend führt etwa auch ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz trotz des Schriftlichkeitsgebots des Paragraph 15 j, MuttSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann (RIS-Justiz RS0123841).
An diesen Grundsätzen wurde zuletzt auch in der Entscheidung 9 ObA 20/16f festgehalten.
3. Die Vertragsauslegung betrifft typisch den Einzelfall und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Das ist auch hier nicht der Fall.
Die Streitteile bezweifeln nicht, dass die Klägerin infolge der Geburt ihres zweiten Kindes erneut berechtigt war, mit der Beklagten eine Elternteilzeitvereinbarung iSd § 15i MSchG zu treffen. Hier betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit der Klägerin ursprünglich 38 Stunden. Die der Geburt ihres ersten Kindes folgende Arbeitszeitreduktion erfolgte deshalb, um der Klägerin die Kinderbetreuung zu ermöglichen. Auch die Vereinbarung der zweiten Teilzeitarbeit verfolgte dieses von der Rechtsprechung näher ausgeführte Ziel, was auch der Beklagten bekannt und bewusst war. Davon ausgehend ist aber die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich bei der zweiten Teilzeitvereinbarung um eine solche iSd § 15i MSchG handelte, nicht weiter korrekturbedürftig. Dem Umstand, dass das Ausmaß der Arbeitszeit der Klägerin bereits vor der zweiten Teilzeitbeschäftigung wöchentlich 24 Stunden betrug, maßen die Vorinstanzen hier zurecht keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil auch die zweite Vereinbarung nur der Ermöglichung einer kinderbetreuungsbedingten Teilzeitbeschäftigung – gleich, ob diese zur Gänze oder nur zum Teil dem MSchG unterlag – diente, ohne dass dadurch das Ausmaß der eigentlichen Normalarbeitszeit der Klägerin (38 Stunden-Woche) in Frage gestellt worden wäre.Die Streitteile bezweifeln nicht, dass die Klägerin infolge der Geburt ihres zweiten Kindes erneut berechtigt war, mit der Beklagten eine Elternteilzeitvereinbarung iSd Paragraph 15 i, MSchG zu treffen. Hier betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit der Klägerin ursprünglich 38 Stunden. Die der Geburt ihres ersten Kindes folgende Arbeitszeitreduktion erfolgte deshalb, um der Klägerin die Kinderbetreuung zu ermöglichen. Auch die Vereinbarung der zweiten Teilzeitarbeit verfolgte dieses von der Rechtsprechung näher ausgeführte Ziel, was auch der Beklagten bekannt und bewusst war. Davon ausgehend ist aber die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich bei der zweiten Teilzeitvereinbarung um eine solche iSd Paragraph 15 i, MSchG handelte, nicht weiter korrekturbedürftig. Dem Umstand, dass das Ausmaß der Arbeitszeit der Klägerin bereits vor der zweiten Teilzeitbeschäftigung wöchentlich 24 Stunden betrug, maßen die Vorinstanzen hier zurecht keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil auch die zweite Vereinbarung nur der Ermöglichung einer kinderbetreuungsbedingten Teilzeitbeschäftigung – gleich, ob diese zur Gänze oder nur zum Teil dem MSchG unterlag – diente, ohne dass dadurch das Ausmaß der eigentlichen Normalarbeitszeit der Klägerin (38 Stunden-Woche) in Frage gestellt worden wäre.
4. Daneben kann dahin gestellt bleiben, ob sich die vereinbarte Lage der neuen Teilzeitarbeit so weit von der vorangegangenen unterschied, dass von einer „Änderung“ der Lage der Arbeitszeit iSd § 15p MSchG auszugehen wäre.Daneben kann dahin gestellt bleiben, ob sich die vereinbarte Lage der neuen Teilzeitarbeit so weit von der vorangegangenen unterschied, dass von einer „Änderung“ der Lage der Arbeitszeit iSd Paragraph 15 p, MSchG auszugehen wäre.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.