Der Abänderungsantrag des Klägers ist verfehlt. Gemäß § 502 Abs 5 Z 4 ZPO gilt § 502 Abs 3 ZPO für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht. Wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann daher eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die vom Kläger mit seinem Abänderungsantrag ausgeführte ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (9 ObA 98/13x; 10 ObS 124/15f ua; RISDer Abänderungsantrag des Klägers ist verfehlt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO gilt Paragraph 502, Absatz 3, ZPO für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht. Wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, kann daher eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die vom Kläger mit seinem Abänderungsantrag ausgeführte ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten (9 ObA 98/13x; 10 ObS 124/15f ua; RIS-Justiz RS0110049).
Die außerordentliche Revision ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Mit den Revisionsgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht sein Urteil gefällt habe, bevor der Verfassungsgerichtshof über seine „Gesetzesbeschwerde“ entschieden habe. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Kläger damit im Ergebnis aber nicht auf.Mit den Revisionsgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht sein Urteil gefällt habe, bevor der Verfassungsgerichtshof über seine „Gesetzesbeschwerde“ entschieden habe. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt der Kläger damit im Ergebnis aber nicht auf.
Gemäß § 62a Abs 6 VfGG dürfen im Fall eines Parteienantrags auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BGemäß Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG dürfen im Fall eines Parteienantrags auf Normenkontrolle nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG („Gesetzesbeschwerde“) in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen werden oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Die Frage, wie in einer Verfahrenskonstellation, wie der hier vorliegenden, vorzugehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 153/15w beantwortet: Entscheidet das Rechtsmittelgericht im Widerspruch zur Einschränkung seiner Entscheidungs-befugnisse und wendet es hierbei die von einer Partei dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegte Norm vor dessen Entscheidung an, bleibt aber die Gesetzesbeschwerde erfolglos, so erfordert es der Zweck des § 62a Abs 6 VfGG, sicherzustellen, dass die Folgen einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen für das Ausgangsverfahren vor dem Gericht nicht zu spät eintreten, Die Frage, wie in einer Verfahrenskonstellation, wie der hier vorliegenden, vorzugehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 153/15w beantwortet: Entscheidet das Rechtsmittelgericht im Widerspruch zur Einschränkung seiner Entscheidungs-befugnisse und wendet es hierbei die von einer Partei dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegte Norm vor dessen Entscheidung an, bleibt aber die Gesetzesbeschwerde erfolglos, so erfordert es der Zweck des Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG, sicherzustellen, dass die Folgen einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen für das Ausgangsverfahren vor dem Gericht nicht zu spät eintreten, nicht, die Gesetzeswidrigkeit des Rechtsmittelgerichts zu sanktionieren. Ähnlich wie eine gegen § 25 JN verstoßende Entscheidung des abgelehnten Richters weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet, wenn die Ablehnung nicht erfolgreich ist, bleibt auch ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle – abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts – jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Oberste Gerichtshof das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat., die Gesetzeswidrigkeit des Rechtsmittelgerichts zu sanktionieren. Ähnlich wie eine gegen Paragraph 25, JN verstoßende Entscheidung des abgelehnten Richters weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet, wenn die Ablehnung nicht erfolgreich ist, bleibt auch ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle – abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts – jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Oberste Gerichtshof das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat.
Da die außerordentliche Revision des Klägers sonst keine andere erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.Da die außerordentliche Revision des Klägers sonst keine andere erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.