Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichts mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (RISDie Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichts mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0101089, RS0101485, RS0101527).
Die Angeklagte bestreitet indes den (subintelligiert) bejahten Vorsatz (RIS-Justiz RS0089089, RS0113270) auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit Bezugnahme auf – ihrer Ansicht nach – „jedenfalls ausreichende Indizien“, wofür sie ein Detail aus dem zu 1./ inkriminierten Text, die eigene Verantwortung und den Umstand, dass laut Abschlussbericht ON 9 sonst keine „Daten mit verbotswidrigen Inhalten“ gefunden wurden, heranzieht. Damit spricht sie keine materiell-rechtliche Nichtigkeit an (vgl RIS-Justiz RS0101148, RS0101013, RS0101527). Sie unternimmt bloß den prozessual unbeachtlichen Versuch, die den Geschworenen vorbehaltene Würdigung der Verfahrensergebnisse auf Basis eigener Überlegungen in Zweifel zu ziehen.rechtliche Nichtigkeit an vergleiche RIS-Justiz RS0101148, RS0101013, RS0101527). Sie unternimmt bloß den prozessual unbeachtlichen Versuch, die den Geschworenen vorbehaltene Würdigung der Verfahrensergebnisse auf Basis eigener Überlegungen in Zweifel zu ziehen.
Bloß der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung, Handlung oder Textstelle) auf der Feststellungsebene angesiedelt ist und somit allein den Geschworenen zukommt. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² VG § 3g Rz 17). in WK² VG Paragraph 3 g, Rz 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.