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Entscheidungstext 14Os116/16i (14Os117/16m)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os116/16i (14Os117/16m)

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Hannes A***** wegen Widerrufs der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz eins, StGB), AZ 13 Hv 69/13m des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Hannes A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 28. August 2016, GZ 13 Hv 69/13m-22, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die vorbeugende Maßnahme wurde nach Paragraph 45, Absatz eins, StGB unter Erteilung von Weisungen für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. Mai 2016, GZ 13 Hv 69/13m-155, wurde diese bedingte Nachsicht wegen mutwilliger Nichtbefolgung der erteilten Weisung zur Medikamenteneinnahme gemäß Paragraphen 53, Absatz 2,, 54 Absatz eins, StGB widerrufen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Juni 2016, AZ 8 Bs 115/16t, nicht Folge.

Mit Beschluss vom 18. August 2016, AZ 12 Os 91/16y, wies der Oberste Gerichtshof die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde im Wesentlichen mit dem Argument zurück, dass ein den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen betreffender Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem nunmehr gegen die genannten Beschlüsse des Landesgerichts Steyr vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0124739 [T2]) und des Oberlandesgerichts Linz ergriffenen Erneuerungsantrag war ebenso zu verfahren, weil dieser im Wesentlichen mit der – auf die gleichen Argumente gestützten – vom Obersten Gerichtshof (im Sinn des Artikel 35, Absatz 2, Litera b, MRK) geprüften Grundrechtsbeschwerde übereinstimmt (RIS-Justiz RS0122737 [T37]; vergleiche auch RS0130261). Aus deren Unzulässigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG folgt zudem, dass Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der hier gegenständlichen Entscheidungen auch im Wege eines (bloß subsidiären) Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht begehrt werden kann (RIS-Justiz RS0123350). Im Übrigen fällt das zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht führende Verfahren nicht in den Schutzbereich des – vom Antrag angesprochenen – Artikel 6, MRK (RIS-Justiz RS0120049 [insbesondere T3], RS0087109 [T1]).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00116.16I.1220.000

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161220_OGH0002_0140OS00116_16I0000_000

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