Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden gründen Angelo R***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, Christian K***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO.Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden gründen Angelo R***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO, Christian K***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO.
1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo R*****:
Die Kritik widersprüchlicher, dem Akteninhalt zuwiderlaufender und ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Angaben des Philipp P***** erfolgter Urteilskonstatierungen zu Schuldspruch I./ zeigt kein aus § 281 Abs 1 Z 5 (zweiter, dritter und fünfter Fall) StPO beachtliches Defizit auf. Die Tatrichter folgten bei den Feststellungen zum Tathergang (US 7) – insbesondere zum Einsatz eines Messers beim Raub – der Schilderung des Opfers Ari S***** und legten dar, weshalb den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sowie der insofern erstatteten Aussage des abgesondert verfolgten Philipp P***** keine Überzeugungskraft zukam (US 9 und 10). Soweit die Beschwerde aus eben diesen – durchaus gewürdigten – Verfahrensresultaten andere, für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen einfordert, übt sie nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Die Kritik widersprüchlicher, dem Akteninhalt zuwiderlaufender und ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Angaben des Philipp P***** erfolgter Urteilskonstatierungen zu Schuldspruch römisch eins./ zeigt kein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (zweiter, dritter und fünfter Fall) StPO beachtliches Defizit auf. Die Tatrichter folgten bei den Feststellungen zum Tathergang (US 7) – insbesondere zum Einsatz eines Messers beim Raub – der Schilderung des Opfers Ari S***** und legten dar, weshalb den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sowie der insofern erstatteten Aussage des abgesondert verfolgten Philipp P***** keine Überzeugungskraft zukam (US 9 und 10). Soweit die Beschwerde aus eben diesen – durchaus gewürdigten – Verfahrensresultaten andere, für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen einfordert, übt sie nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Forderung, das Gericht hätte „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ die Feststellung eines Vorsatzes auf Verwendung einer Waffe ablehnen müssen, verkennt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162). § 14 zweiter Halbsatz StPO verlangt im Übrigen keineswegs, dass sich das Gericht bei mehreren denkmöglichen Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste entscheiden müsste (Fabrizy, StPO12 § 258 Rz 11; RIS-Justiz RS0098336).Die Forderung, das Gericht hätte „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ die Feststellung eines Vorsatzes auf Verwendung einer Waffe ablehnen müssen, verkennt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162). Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO verlangt im Übrigen keineswegs, dass sich das Gericht bei mehreren denkmöglichen Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste entscheiden müsste (Fabrizy, StPO12 Paragraph 258, Rz 11; RIS-Justiz RS0098336).
Die weitere Kritik, das Gericht setze „sich nicht mit seiner eigenen Feststellung auseinander, wonach der Angeklagte Christian K***** das Messer nach der Tat weggeworfen hat“, lässt keine der aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO eröffneten Anfechtungskategorien hinreichend deutlich (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) erkennen.Die weitere Kritik, das Gericht setze „sich nicht mit seiner eigenen Feststellung auseinander, wonach der Angeklagte Christian K***** das Messer nach der Tat weggeworfen hat“, lässt keine der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO eröffneten Anfechtungskategorien hinreichend deutlich vergleiche Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) erkennen.
Die vermisste Erörterung einer Aussagenpassage des Zeugen Ari S***** (Z 5 zweiter Fall), wonach er zu dieser Zeit „nicht wirklich zurechnungsfähig“ gewesen sei (ON 77 S 5) und sich nicht mehr genau erinnern könne (ON 77 S 15), orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Angaben des Genannten. Dieser hatte nämlich ausdrücklich betont, sich an den Raub relativ gut erinnern zu können und dessen Ablauf, insbesondere auch die Verwendung des Messers durch den Beschwerdeführer, genau geschildert (ON 77 S 7 ff). Indem die Beschwerde Aussageteile, die bloß den Ruf des Zeugen als Suchtgiftbesitzer und darüber, ob ihn der Angeklagte Christian K***** an der linken Hand ergriffen und zu Boden geworfen habe, isoliert und aus dem Zusammenhang gelöst anführt, verfehlt sie ihr Ziel (RIS-Justiz RS0098471 [T5]).Die vermisste Erörterung einer Aussagenpassage des Zeugen Ari S***** (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach er zu dieser Zeit „nicht wirklich zurechnungsfähig“ gewesen sei (ON 77 S 5) und sich nicht mehr genau erinnern könne (ON 77 S 15), orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Angaben des Genannten. Dieser hatte nämlich ausdrücklich betont, sich an den Raub relativ gut erinnern zu können und dessen Ablauf, insbesondere auch die Verwendung des Messers durch den Beschwerdeführer, genau geschildert (ON 77 S 7 ff). Indem die Beschwerde Aussageteile, die bloß den Ruf des Zeugen als Suchtgiftbesitzer und darüber, ob ihn der Angeklagte Christian K***** an der linken Hand ergriffen und zu Boden geworfen habe, isoliert und aus dem Zusammenhang gelöst anführt, verfehlt sie ihr Ziel (RIS-Justiz RS0098471 [T5]).
Der Sache nach zieht sie nur den Beweiswert der Aussage des Opfers in Zweifel, welcher einer Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).
Zur Darstellung des vollständigen Inhalts der als nicht glaubwürdig verworfenen (US 10) Aussage des Angeklagten Christian K***** betreffend das Messer waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0098377).Zur Darstellung des vollständigen Inhalts der als nicht glaubwürdig verworfenen (US 10) Aussage des Angeklagten Christian K***** betreffend das Messer waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend entgegen der Beschwerdeauffassung (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0098377).
Weiters wendet der Nichtigkeitswerber ein (Z 5 vierter Fall), der Schöffensenat habe in seiner Urteilsbegründung (zu Schuldspruch II./a./ und b./) beweiswürdigend auf in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommene Aktenbestandteile – nämlich auf die Verletzungsanzeigen des Landesklinikums M***** für Alexander W***** (ON 8 S 47) und des Universitätsklinikums K***** für Christian K***** (ON 9 S 41) – zurückgegriffen, zumal „in der Hauptverhandlung nicht der gesamte Strafakt, sondern nur die Berichte der Sicherheitsbehörden und die Strafregisterauskünfte verlesen“ worden seien. Dabei übersieht er, dass in den Berichten der Sicherheitsbehörden
– nämlich der Landespolizeidirektion Niederösterreich (ON 8) und der Polizeiinspektion Krems (ON 9) – die oben angeführten Beweismittel enthalten und solcherart verlesen worden sind (ON 77 S 23 f).Weiters wendet der Nichtigkeitswerber ein (Ziffer 5, vierter Fall), der Schöffensenat habe in seiner Urteilsbegründung (zu Schuldspruch römisch zwei./a./ und b./) beweiswürdigend auf in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommene Aktenbestandteile – nämlich auf die Verletzungsanzeigen des Landesklinikums M***** für Alexander W***** (ON 8 S 47) und des Universitätsklinikums K***** für Christian K***** (ON 9 S 41) – zurückgegriffen, zumal „in der Hauptverhandlung nicht der gesamte Strafakt, sondern nur die Berichte der Sicherheitsbehörden und die Strafregisterauskünfte verlesen“ worden seien. Dabei übersieht er, dass in den Berichten der Sicherheitsbehörden, – nämlich der Landespolizeidirektion Niederösterreich (ON 8) und der Polizeiinspektion Krems (ON 9) – die oben angeführten Beweismittel enthalten und solcherart verlesen worden sind (ON 77 S 23 f).
Weshalb die zu Schuldspruch II./b./ getroffene Feststellung, wonach es Angelo R***** darauf ankam, den am Boden liegenden Christian K***** durch Tritte gegen das Gesicht und den Körper schwer zu verletzen (US 8), für die von § 87 Abs 1 StGB geforderte Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB; vgl RIS-Justiz RS0089333 [T2], RS0089063 [T2]) nicht ausreichend sein sollte, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (RIS-Justiz RS0116565). Vielmehr zieht sie
– unter eigenständigen Beweiswertüberlegungen – nur den vom Erstgericht vorgenommenen Schluss vom gezeigten Verhalten des Angeklagten auf dessen Intention (US 10; vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) in Zweifel.Weshalb die zu Schuldspruch römisch zwei./b./ getroffene Feststellung, wonach es Angelo R***** darauf ankam, den am Boden liegenden Christian K***** durch Tritte gegen das Gesicht und den Körper schwer zu verletzen (US 8), für die von Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderte Vorsatzform der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0089333 [T2], RS0089063 [T2]) nicht ausreichend sein sollte, erklärt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht (RIS-Justiz RS0116565). Vielmehr zieht sie, – unter eigenständigen Beweiswertüberlegungen – nur den vom Erstgericht vorgenommenen Schluss vom gezeigten Verhalten des Angeklagten auf dessen Intention (US 10; vergleiche RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) in Zweifel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo R***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über dessen Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo R***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über dessen Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K*****:
Entgegen der zu Schuldspruch I./ erhobenen Kritik unzureichender Begründung der Verwendung eines Messers (Z 5 vierter Fall) stützte sich der Schöffensenat – wie bereits oben dargestellt – insofern auf die Schilderungen des Tatopfers Ari S*****, welcher angab, dass Angelo R***** anlässlich des Raubes ein Messer gegen ihn eingesetzt hatte (US 10). Mit Blick auf das Zugeständnis beider Angeklagter, dass Christian K***** am Vorfallstag ein Messer bei sich führte (US 9 f; vgl ON 11 S 63, ON 20 S 7, ON 70 S 6 und 11, ON 77 S 17), gelangten die Tatrichter überdies zur Überzeugung, dass Angelo R***** das Messer des Christian K***** verwendete und Letzterer dies billigend in Kauf nahm (US 7). Dass diese Einschätzung dem Nichtigkeitswerber nicht ausreichend überzeugend erscheint und aus den Verfahrensresultaten auch andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, ist einer Geltendmachung mit Mängelrüge nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0098471).Entgegen der zu Schuldspruch römisch eins./ erhobenen Kritik unzureichender Begründung der Verwendung eines Messers (Ziffer 5, vierter Fall) stützte sich der Schöffensenat – wie bereits oben dargestellt – insofern auf die Schilderungen des Tatopfers Ari S*****, welcher angab, dass Angelo R***** anlässlich des Raubes ein Messer gegen ihn eingesetzt hatte (US 10). Mit Blick auf das Zugeständnis beider Angeklagter, dass Christian K***** am Vorfallstag ein Messer bei sich führte (US 9 f; vergleiche ON 11 S 63, ON 20 S 7, ON 70 S 6 und 11, ON 77 S 17), gelangten die Tatrichter überdies zur Überzeugung, dass Angelo R***** das Messer des Christian K***** verwendete und Letzterer dies billigend in Kauf nahm (US 7). Dass diese Einschätzung dem Nichtigkeitswerber nicht ausreichend überzeugend erscheint und aus den Verfahrensresultaten auch andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, ist einer Geltendmachung mit Mängelrüge nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0098471).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) zu Schuldspruch I./ auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, verkennt sie den grundsätzlich verschiedenen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0116733, RS0115902).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu Schuldspruch römisch eins./ auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, verkennt sie den grundsätzlich verschiedenen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0116733, RS0115902).
Soweit die Rüge einen Widerspruch zwischen den Feststellungen, wonach Angelo R***** beim Raub das Messer des Christian K***** verwendete und dieser damit einverstanden war (US 7) und den Aussagen der beiden Angeklagten sowie des Zeugen Ari S***** behauptet (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO), geht sie schon im Ansatz daran vorbei, dass Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).Soweit die Rüge einen Widerspruch zwischen den Feststellungen, wonach Angelo R***** beim Raub das Messer des Christian K***** verwendete und dieser damit einverstanden war (US 7) und den Aussagen der beiden Angeklagten sowie des Zeugen Ari S***** behauptet (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO), geht sie schon im Ansatz daran vorbei, dass Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).
Die den Entfall der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zu Schuldspruch I./ ignoriert die Urteilskonstatierungen, wonach Christian K***** die Verwendung des Messers durch Angelo R***** kannte und billigte (US 7). Solcherart verfehlt sie den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die den Entfall der Qualifikation des Paragraph 143, zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zu Schuldspruch römisch eins./ ignoriert die Urteilskonstatierungen, wonach Christian K***** die Verwendung des Messers durch Angelo R***** kannte und billigte (US 7). Solcherart verfehlt sie den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit die der Sache nach allein gegen Punkt I./ und Punkt III./d./ des Schuldspruchs gerichtete Rüge nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung auch die Schuldsprüche III./a./, b./ und c./ erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die der Sache nach allein gegen Punkt römisch eins./ und Punkt römisch drei./d./ des Schuldspruchs gerichtete Rüge nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung auch die Schuldsprüche römisch drei./a./, b./ und c./ erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zu Recht bemängelt die Beschwerde hingegen, dass das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Einbruchs in die Räumlichkeiten des Kegelvereins K********** (Schuldspruch III./d./; US 9) mit seinem „vollen und umfassenden Geständnis“ (US 10) offenbar unzureichend begründete (Z 5 vierter Fall). Denn den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die diesbezügliche Verantwortung des Genannten, wonach „es schon sein könne, dass er den Einbruch gemacht“ habe, er sich aber „wirklich nicht erinnern“ könne (ON 73 S 21; ON 77 S 3), ein alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale umfassendes Eingestehen der ausgelasteten Tat darstellen sollte.Zu Recht bemängelt die Beschwerde hingegen, dass das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Einbruchs in die Räumlichkeiten des Kegelvereins K********** (Schuldspruch römisch drei./d./; US 9) mit seinem „vollen und umfassenden Geständnis“ (US 10) offenbar unzureichend begründete (Ziffer 5, vierter Fall). Denn den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die diesbezügliche Verantwortung des Genannten, wonach „es schon sein könne, dass er den Einbruch gemacht“ habe, er sich aber „wirklich nicht erinnern“ könne (ON 73 S 21; ON 77 S 3), ein alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale umfassendes Eingestehen der ausgelasteten Tat darstellen sollte.
Dieser Begründungsmangel zwingt zur Kassation des Schuldspruchs III./d./, weshalb sich ein Eingehen auf die weitere, darauf bezogene Beschwerdekritik (Z 5a und Z 9 lit a) erübrigt.Dieser Begründungsmangel zwingt zur Kassation des Schuldspruchs römisch drei./d./, weshalb sich ein Eingehen auf die weitere, darauf bezogene Beschwerdekritik (Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a,) erübrigt.
Betreffend den Angeklagten Christian K***** waren daher – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch III./d./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufzuheben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).Betreffend den Angeklagten Christian K***** waren daher – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch römisch drei./d./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufzuheben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte Christian K***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang bleibt anzumerken, dass im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu III./d./ die – im ersten Rechtsgang verfehlt unterbliebene – Bildung einer Subsumtionseinheit mit Schuldspruchpunkt III./c./ vorzunehmen sein wird (vgl RIS-Justiz
RS0114927
, RS0107317, RS0116734 [T5]).Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte Christian K***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang bleibt anzumerken, dass im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu römisch drei./d./ die – im ersten Rechtsgang verfehlt unterbliebene – Bildung einer Subsumtionseinheit mit Schuldspruchpunkt römisch drei./c./ vorzunehmen sein wird vergleiche RIS-Justiz
RS0114927, RS0107317, RS0116734 [T5]).
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Angelo R***** waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass die vom Schuldspruch I./ erfasste Raubhandlung zufolge § 61 StGB vom Erstgericht im Schuldspruch zu Recht den Bestimmungen der §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB idgF mit einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unterstellt wurden, zumal der bis 31. Dezember 2015 in Geltung stehende § 143 erster Satz StGB (idF vor BGBl I 2015/112), der eine Strafuntergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger war. Dass das erkennende Gericht bei der rechtlichen Beurteilung auf die vor 2016 geltende Bestimmung des § 143 erster Satz zweiter Fall StGB Bezug nahm, vermag sich insoweit nicht negativ auswirken, weil es hinsichtlich beider Angeklagter (unter Anwendung des § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG iVm § 5 Z 4 JGG) ohnedies von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausging (US 14) und daher die verfehlte Subsumtion im Rahmen der rechtlichen Beurteilung per se keinen Nachteil herstellt.Bleibt anzumerken, dass die vom Schuldspruch römisch eins./ erfasste Raubhandlung zufolge Paragraph 61, StGB vom Erstgericht im Schuldspruch zu Recht den Bestimmungen der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB idgF mit einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unterstellt wurden, zumal der bis 31. Dezember 2015 in Geltung stehende Paragraph 143, erster Satz StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112), der eine Strafuntergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger war. Dass das erkennende Gericht bei der rechtlichen Beurteilung auf die vor 2016 geltende Bestimmung des Paragraph 143, erster Satz zweiter Fall StGB Bezug nahm, vermag sich insoweit nicht negativ auswirken, weil es hinsichtlich beider Angeklagter (unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) ohnedies von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausging (US 14) und daher die verfehlte Subsumtion im Rahmen der rechtlichen Beurteilung per se keinen Nachteil herstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.