Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zielte die vom Beschuldigten angeregte Durchsuchung der Kanzleiräume des RA *****, sohin eines durch das Hausrecht geschützten Ortes (§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1 StPO) darauf ab, Informationen zu beschaffen, die RA ***** in dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt wurden und sohin der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 9 Abs 2 RAO) unterliegen. Aufgrund des in den §§ 157 Abs 2, 144 Abs 2 StPO normierten Umgehungsverbots dürfen Informationen, die einem Parteienvertreter iSd § 157 Abs 1 Z 2 StPO in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, im Wege einer Ermittlungsmaßnahme nach § 119 Abs 1 StPO nur beschafft werden, wenn der Parteienvertreter selbst der Tat dringend verdächtig ist. Die vom Beschuldigten angeregte Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten des RA ***** wäre also nur im Fall der nach sorgfältiger und kritischer Prüfung (RIS-Justiz RS0056158) bejahten Annahme eines gegen RA ***** bestehenden dringenden Tatverdachts statthaft gewesen.Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zielte die vom Beschuldigten angeregte Durchsuchung der Kanzleiräume des RA *****, sohin eines durch das Hausrecht geschützten Ortes (Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b,, 119 Absatz eins, StPO) darauf ab, Informationen zu beschaffen, die RA ***** in dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt wurden und sohin der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 9, Absatz 2, RAO) unterliegen. Aufgrund des in den Paragraphen 157, Absatz 2, 144, Absatz 2, StPO normierten Umgehungsverbots dürfen Informationen, die einem Parteienvertreter iSd Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, im Wege einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 119, Absatz eins, StPO nur beschafft werden, wenn der Parteienvertreter selbst der Tat dringend verdächtig ist. Die vom Beschuldigten angeregte Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten des RA ***** wäre also nur im Fall der nach sorgfältiger und kritischer Prüfung (RIS-Justiz RS0056158) bejahten Annahme eines gegen RA ***** bestehenden dringenden Tatverdachts statthaft gewesen.
Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber allerdings darauf hin, dass die Anordnung und Durchführung einer Durchsuchung gemäß § 119 Abs 1 StPO ausschließlich in den Händen der Strafverfolgungsbehörden liegt. Die Durchsuchung einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist (hier: Kanzleiräumlichkeiten), ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen (§ 120 Abs 1 StPO).Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber allerdings darauf hin, dass die Anordnung und Durchführung einer Durchsuchung gemäß Paragraph 119, Absatz eins, StPO ausschließlich in den Händen der Strafverfolgungsbehörden liegt. Die Durchsuchung einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist (hier: Kanzleiräumlichkeiten), ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen (Paragraph 120, Absatz eins, StPO).
Gemäß den Feststellungen des Disziplinarrats (ES 9 f) schloss der Beschuldigte aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden, der ihm von seinen Mandantinnen und dem Zeugen Be***** erteilten Informationen, seinen eigenen Recherchen und insbesondere aufgrund des Verhaltens des RA ***** vor Einbringung der Strafanzeige nicht aus, dass DI (FH) B***** und RA ***** sich durch ihre Vorgangsweise zum Schaden der Mandantinnen des Beschuldigten womöglich bereichern wollten. Ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer (Mit-)Täterschaft des RA ***** war für den Beschuldigten jedenfalls gegeben und hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgrund der Angaben in der Sachverhaltsdarstellung vom 23. Mai 2013 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen DI (FH) B***** und RA ***** eingeleitet. Der vom Beschuldigten in seiner Sachverhaltsdarstellung geäußerte Verdacht hat sich im Ermittlungsverfahren nicht erhärtet, sodass die Staatsanwaltschaft Innsbruck dieses am 20. Jänner 2014 eingestellt hat. Hätte sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Innsbruck der vom Beschuldigten geäußerte Anfangsverdacht in Richtung eines dringenden Tatverdachts verdichtet, wäre es – unabhängig von der darauf zielenden Anregung des Beschuldigten – im alleinigen Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen, ob eine Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten des ***** – nach Einholung einer gerichtlichen Genehmigung – angeordnet wird.
Der Disziplinarrat hat die Einbringung der Sachverhaltsdarstellung aufgrund der dem Beschuldigten zugebilligten Verdachtslage gegen ***** als disziplinarrechtlich (gerade noch) vertretbar erkannt.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass selbst bei Ausgehen von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses sämtliche Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach § 3 DSt, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und keine oder nur unbedeutende Folgen des inkriminierten Verhaltens vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0113534 [T1 und T2]).Aus Anlass der Berufung überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass selbst bei Ausgehen von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses sämtliche Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach Paragraph 3, DSt, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und keine oder nur unbedeutende Folgen des inkriminierten Verhaltens vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0113534 [T1 und T2]).
Das Verschulden ist dabei als (hypothetische) Strafzumessungsschuld zu verstehen, deren Prüfung entsprechend den Grundsätzen der §§ 32 ff StGB erfolgt (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 3 DSt Rz 5). Es ist dann als geringfügig einzustufen, wenn die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0101393 [T4]).Das Verschulden ist dabei als (hypothetische) Strafzumessungsschuld zu verstehen, deren Prüfung entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 32, ff StGB erfolgt (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 Paragraph 3, DSt Rz 5). Es ist dann als geringfügig einzustufen, wenn die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0101393 [T4]).
Eine derartige Konstellation ist nach den Konstatierungen des Disziplinarrats gegeben. Nach den ihm vorliegenden, zudem eingehend recherchierten Informationen seiner Mandanten, insbesondere des ingerierten Polizeibeamten Be*****, war es zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gegen ***** – unbestritten – zu einer „Kostenexplosion“ des betreffenden Bauvorhabens gekommen, für das die Anzeiger volle Sachhaftung übernommen hatten. Der „in den Streit gezogene“ Rechtsanwalt hatte sich als wenig kooperativ gezeigt und überdies Kontakte mit der Mandantschaft des Beschuldigten bestritten.
Wenn dieser nun – ersichtlich unter Verkennung der für das Strafverfahren geltenden, zum Zivilverfahren divergierenden Bestimmungen über die Hausdurchsuchung – fahrlässig überschießend auch eine solche anregte, ist ihm dies zwar vorzuwerfen, seine Schuld aber geringfügig.
Der Anregung war kein Erfolg beschieden; aus der Tat sind somit keine Folgen entstanden.
Es war sohin gemäß § 38 Abs 1 erster Fall DSt mit Freispruch vorzugehen und der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf dieses bedürfte.Es war sohin gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erster Fall DSt mit Freispruch vorzugehen und der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf dieses bedürfte.