Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 21. 8. 1979 die Ehe, welcher drei Kinder entstammen. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger.
Anfangs hatte die Beklagte noch ein gutes Verhältnis zur Familie des Klägers. Mit der Zeit verschlechterte sich dieses, wobei der entscheidende Grund dafür war, dass sich die Eltern des Klägers offen gegen die Hochzeit ausgesprochen hatten. Aus ihrer Abneigung machte die Beklagte auch gegenüber dem Kläger keinen Hehl. Sie sprach offen aus, dass sie nicht zu Treffen mit seinen Eltern oder zu Familienfeiern gehen wolle. Oftmals entstanden Diskussionen vor Besuchen und der Kläger fuhr schließlich auch alleine zu Familienfeiern. Eine solche Feier war das 25-jährige Ehejubiläum der Schwester des Klägers. Zu dieser Feier war seine gesamte Familie eingeladen. Es war ihm sehr wichtig, auch daran teilzunehmen. Die Beklagte lehnte jedoch eine Teilnahme ab, sodass der Kläger alleine fahren musste. Auch die Sponsion des Neffen des Klägers im Dezember 2006 war ein wichtiger Anlass für den Kläger, an dem die Beklagte zuerst nicht teilnehmen wollte. Schließlich kam sie, war jedoch „für einen universitären Anlass unpassend mit einem kurzen Kleid“ angezogen. Dem Kläger war dies unangenehm. Darauf angesprochen, meinte die Beklagte, dass es ihr egal sei, weil sie ohnehin nicht hingehen wollte. Bei vielen anderen familiären Anlässen kam die Beklagte zu spät oder forderte nach bloß kurzer Anwesenheit, wieder nach Hause zu fahren. Dem fügte sich der Kläger. Abgesehen von der Ablehnung der Hochzeit durch die Eltern des Klägers ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte den Kontakt zur Familie des Klägers ablehnte. Lediglich mit dem älteren Bruder des Klägers und dessen Frau bestand immer ein guter Kontakt.
Im Jahr 2002 traf sich der Kläger einige Male mit einer Patientin. Er führte sie mehrmals zum Essen aus und hatte auch eine sexuelle Beziehung mit ihr. Die Beklagte fand dies schließlich heraus und forderte die umgehende Beendigung der Beziehung. Dieser Forderung kam der Kläger nach. Nach einer Mediation versöhnten sie sich wieder.
Ebenfalls im Jahr 2002 lernte die Beklagte M* C*, einen homosexuellen Schauspieler, kennen. Es entstand zwischen ihnen eine intensive Freundschaft, jedoch keine sexuelle Beziehung. Die Beklagte lud ihn öfters zu gemeinsamen Aktivitäten wie zB zu einem Geburtstagspicknick anlässlich des 45. Geburtstags des Klägers ein. Einmal verbrachten die Parteien Silvester bei dessen Familie in Südtirol. Die Beklagte pflegte einen engen Kontakt zu ihm, was den Kläger immer störte. Insbesondere stieß er sich daran, dass sie von ihm Nachrichten wie „I love you“ erhielt. Bei einem Spaziergang hängte sich die Beklagte bei ihm ein. Der Kläger sprach die Beklagte öfters darauf an, dass ihm der enge Kontakt nicht recht sei. Er empfand es, als würden die Beklagte und M* C* in der Öffentlichkeit „herumturteln“. Die Beklagte tat dies aber jedes Mal ab und verwies darauf, dass der Kläger sich keine Sorgen machen müsste, weil M* C* „schwul“ sei. Die Beklagte hatte zu ihm bis etwa 2005 oder 2006 persönlich Kontakt, danach ging er nach Deutschland.
Im August 2009 lernte der Kläger C* S* kennen und begann eine – auch sexuelle – Beziehung mit ihr. Sie trafen einander regelmäßig und der Kläger veränderte seine Gewohnheiten durch ihren Einfluss. Er begann sich für das Beduften von Räumen und für Alternativmedizin zu interessieren, ernährte sich gesünder und trank keinen Alkohol mehr. Von dieser Beziehung erfuhr die Beklagte am 5. 12. 2010 dadurch, dass der Kläger ihr sein altes Handy gab, weil ihres defekt war. Auf seinem Handy befanden sich jedoch noch Liebesbriefe und Eintragungen von Hotelterminen mit C* S*. Als die Beklagte den Kläger mit ihrem Fund konfrontierte, meinte er, dass er sich scheiden lassen wolle. An diesem Tag trennten sich die Parteien. Für den Kläger war dies der Zeitpunkt, an dem er endgültig nicht mehr an der ehelichen Gemeinschaft festhalten wollte und den Ehewillen aufgegeben hatte. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt immer noch die Hoffnung, dass die Ehe fortgesetzt werden könnte.
Im Juni 2011 zog der Kläger endgültig aus der ehemaligen Ehewohnung aus und wohnt seither gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin C* S*.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe, zuletzt gemäß § 55 Abs 1 EheG und nur hilfsweise gemäß § 49 EheG. Die Beklagte habe seit Jahren seine Familie ausgegrenzt und Kontakte zu dieser vereitelt. Weiters habe sie seit dem Jahr 2002 eine ehewidrige Beziehung zu M* C* unterhalten. Trotz Ersuchens des Klägers habe die Beklagte nicht von der Beziehung abgelassen und sich zunehmend lieb- und interesselos dem Kläger gegenüber verhalten. Seit April 2011 habe er eine Beziehung mit C* S*. begehrt die Scheidung der Ehe, zuletzt gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG und nur hilfsweise gemäß Paragraph 49, EheG. Die Beklagte habe seit Jahren seine Familie ausgegrenzt und Kontakte zu dieser vereitelt. Weiters habe sie seit dem Jahr 2002 eine ehewidrige Beziehung zu M* C* unterhalten. Trotz Ersuchens des Klägers habe die Beklagte nicht von der Beziehung abgelassen und sich zunehmend lieb- und interesselos dem Kläger gegenüber verhalten. Seit April 2011 habe er eine Beziehung mit C* S*.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, hilfsweise die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers. Nachdem der Kläger sein Scheidungsbegehren auf § 55 Abs 1 EheG gestützt hatte, stellte die Beklagte die dreijährige Auflösung der häuslichen Gemeinschaft außer Streit und begehrte den Ausspruch des Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 61 Abs 3 EheG. Der Kläger sei eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen, die er aber beendet habe, als die Beklagte davon erfahren habe. Nach einer Mediation sei es zu einer vollen Versöhnung gekommen. Ihre Ehe sei danach noch liebevoller verlaufen als zuvor. 2009 habe der Kläger C* S* kennen gelernt. Im Laufe des Jahres 2010 habe er das sexuelle Interessen an der Beklagten verloren. Anfang Dezember 2010 habe sie E beantragte die Klagsabweisung, hilfsweise die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers. Nachdem der Kläger sein Scheidungsbegehren auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützt hatte, stellte die Beklagte die dreijährige Auflösung der häuslichen Gemeinschaft außer Streit und begehrte den Ausspruch des Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG. Der Kläger sei eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen, die er aber beendet habe, als die Beklagte davon erfahren habe. Nach einer Mediation sei es zu einer vollen Versöhnung gekommen. Ihre Ehe sei danach noch liebevoller verlaufen als zuvor. 2009 habe der Kläger C* S* kennen gelernt. Im Laufe des Jahres 2010 habe er das sexuelle Interessen an der Beklagten verloren. Anfang Dezember 2010 habe sie E-Mails und SMS gefunden, die eine Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und C* S* belegt hätten. Als sie den Kläger damit konfrontiert habe, habe er die Scheidung verlangt. Die Beklagte habe die Ehe noch retten wollen, wozu ihr der Kläger jedoch keine Chance gegeben habe. Im Juni 2011 sei der Kläger aus der Ehewohnung endgültig ausgezogen.
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs 1 EheG aus, den Verschuldensantrag der Beklagten wies es ab. Betrachte man den Verlauf der Ehe der Parteien in ihrer Gesamtheit, so zeige sich, dass die Zerrüttung durch ein beiderseitiges Zutun herbeigeführt worden sei, ohne dass ein Teil daran mehr Anteil gehabt habe. Zwar sei es der Kläger gewesen, der durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft vor dem Zerrüttungszeitpunkt den schwerwiegenden Anstoß zur Trennung gegeben habe, jedoch habe auch die Beklagte im Laufe der Ehe Verfehlungen zu verantworten. Sie habe gewusst, dass dem Kläger die Teilnahme an Familienfeiern wichtig gewesen sei und habe dennoch seinem Wunsch an den Feiern teilzunehmen, nicht entsprechen wollen. Ebenso habe die Beklagte durch ihre (wenn auch platonische) Beziehung zu M* C* die Ehe belastet, da dem Kläger der enge Umgang nicht recht gewesen sei. Trotzdem habe die Beklagte in ihrem Verhalten verharrt und habe die Bedenken des Klägers abgetan. Ein zumindest körperlich distanzierterer Umgang wäre der Beklagten aus Rücksichtnahme auf den Kläger zuzumuten gewesen. Beide Parteien treffe ein gleichteiliges Verschulden an der Herbeiführung der Zerrüttung. sprach die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG aus, den Verschuldensantrag der Beklagten wies es ab. Betrachte man den Verlauf der Ehe der Parteien in ihrer Gesamtheit, so zeige sich, dass die Zerrüttung durch ein beiderseitiges Zutun herbeigeführt worden sei, ohne dass ein Teil daran mehr Anteil gehabt habe. Zwar sei es der Kläger gewesen, der durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft vor dem Zerrüttungszeitpunkt den schwerwiegenden Anstoß zur Trennung gegeben habe, jedoch habe auch die Beklagte im Laufe der Ehe Verfehlungen zu verantworten. Sie habe gewusst, dass dem Kläger die Teilnahme an Familienfeiern wichtig gewesen sei und habe dennoch seinem Wunsch an den Feiern teilzunehmen, nicht entsprechen wollen. Ebenso habe die Beklagte durch ihre (wenn auch platonische) Beziehung zu M* C* die Ehe belastet, da dem Kläger der enge Umgang nicht recht gewesen sei. Trotzdem habe die Beklagte in ihrem Verhalten verharrt und habe die Bedenken des Klägers abgetan. Ein zumindest körperlich distanzierterer Umgang wäre der Beklagten aus Rücksichtnahme auf den Kläger zuzumuten gewesen. Beide Parteien treffe ein gleichteiliges Verschulden an der Herbeiführung der Zerrüttung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Da die häusliche Gemeinschaft iSd § 55 Abs 1 EheG bereits seit mehr als drei Jahren aufgehoben, die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet und eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen sei, sei dem Scheidungsbegehren des Klägers jedenfalls stattzugeben gewesen. Die Ehegatten hätten grundsätzlich keine schlechte Ehe geführt und seien im Rahmen von Kontakten mit Freunden auch höflich und liebevoll miteinander umgegangen. Die anhaltende Ablehnung der Familie des Klägers durch die Beklagte gepaart mit dem Umstand, dem Wunsch des Klägers nicht zu entsprechen, an Familienfeiern gemeinsam teilzunehmen, sei als Anteil der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe zu werten. Auch die Beziehung der Beklagten über mehrere Jahre zu M* C* und die dadurch gegebene Belastung der Ehe, sei als Eheverfehlung zu werten. Dabei werde nicht verkannt, dass der Kläger durch das Eingehen einer außerehelichen Beziehung eine Eheverfehlung gesetzt und damit einen wesentlichen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet habe. Demgegenüber wiege das über Jahre hinweg gesetzte ablehnende Verhalten der Beklagten sicherlich weniger. Ihr Verhalten trete jedoch gegenüber dem Verhalten des Klägers nicht so stark in den Hintergrund, dass es bei der Verschuldensabwägung unberücksichtigt bleiben könne. bestätigte dieses Urteil. Da die häusliche Gemeinschaft iSd Paragraph 55, Absatz eins, EheG bereits seit mehr als drei Jahren aufgehoben, die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet und eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen sei, sei dem Scheidungsbegehren des Klägers jedenfalls stattzugeben gewesen. Die Ehegatten hätten grundsätzlich keine schlechte Ehe geführt und seien im Rahmen von Kontakten mit Freunden auch höflich und liebevoll miteinander umgegangen. Die anhaltende Ablehnung der Familie des Klägers durch die Beklagte gepaart mit dem Umstand, dem Wunsch des Klägers nicht zu entsprechen, an Familienfeiern gemeinsam teilzunehmen, sei als Anteil der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe zu werten. Auch die Beziehung der Beklagten über mehrere Jahre zu M* C* und die dadurch gegebene Belastung der Ehe, sei als Eheverfehlung zu werten. Dabei werde nicht verkannt, dass der Kläger durch das Eingehen einer außerehelichen Beziehung eine Eheverfehlung gesetzt und damit einen wesentlichen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet habe. Demgegenüber wiege das über Jahre hinweg gesetzte ablehnende Verhalten der Beklagten sicherlich weniger. Ihr Verhalten trete jedoch gegenüber dem Verhalten des Klägers nicht so stark in den Hintergrund, dass es bei der Verschuldensabwägung unberücksichtigt bleiben könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag die Scheidungsklage abzuweisen, hilfsweise das alleinige (hilfsweise das überwiegende) Verschulden des Klägers an der Zerrüttung auszusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.