Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Voranzustellen ist, dass – unstrittig – nach Art 5 Abs 1 Rom II-VO österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.Voranzustellen ist, dass – unstrittig – nach Artikel 5, Absatz eins, Rom II-VO österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.
1. Gemäß § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist. Wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, haftet nach § 1 Abs 2 PHG jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat nach Abs 2, wenn er dem Geschädigten nicht in angemessener Frist den Hersteller nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist. Wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, haftet nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat nach Absatz 2,, wenn er dem Geschädigten nicht in angemessener Frist den Hersteller nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.
2.1 Da jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (vgl RIS-Justiz RS0107605), ist der in § 4 PHG definierte Produktbegriff zentral für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach § 4 PHG ist ein Produkt jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie Teil einer beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.2.1 Da jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt vergleiche RIS-Justiz RS0107605), ist der in Paragraph 4, PHG definierte Produktbegriff zentral für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach Paragraph 4, PHG ist ein Produkt jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie Teil einer beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.
2.2 Unstrittig ist, dass das PHG zwischen Teil- und Endprodukten (vgl § 4 und § 8 Z 3 PHG) unterscheidet und die Verantwortlichkeit der Hersteller an ihr Produkt anknüpft (vgl Welser/Rabl Produkthaftungsgesetz2 § 1 Rz 24). „Endprodukt“ ist das mitunter sehr komplexe und aus vielen Einzelteilen zusammengesetzte „fertige“ Produkt, wie es für den Vertrieb bestimmt ist und vom Konsumenten üblicherweise zum Ge- oder Verbrauch erworben wird (Posch in Schwimann ABGB3 § 3 PHG Rz 2; so auch zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Oechsler in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen [2014] § 4 ProdHaftG Rn 13; Lenz, Produkthaftung § 4 Rn 335).2.2 Unstrittig ist, dass das PHG zwischen Teil- und Endprodukten vergleiche Paragraph 4 und Paragraph 8, Ziffer 3, PHG) unterscheidet und die Verantwortlichkeit der Hersteller an ihr Produkt anknüpft vergleiche Welser/Rabl Produkthaftungsgesetz2 Paragraph eins, Rz 24). „Endprodukt“ ist das mitunter sehr komplexe und aus vielen Einzelteilen zusammengesetzte „fertige“ Produkt, wie es für den Vertrieb bestimmt ist und vom Konsumenten üblicherweise zum Ge- oder Verbrauch erworben wird (Posch in Schwimann ABGB3 Paragraph 3, PHG Rz 2; so auch zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Oechsler in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen [2014] Paragraph 4, ProdHaftG Rn 13; Lenz, Produkthaftung Paragraph 4, Rn 335).
3. Zu klären ist vorweg, ob durch das Beladen der Paletten mit den Dämmstoffrollen und dem nachfolgenden Umwickeln mit einer Kunststofffolie durch die P***** P***** ein neues Produkt hergestellt wurde. Das heißt, ob die Verpackung Teil des – neuen – Endprodukts „Verpackungseinheit“ wurde, für dessen Fehlerhaftigkeit der Endproduzent haftet.
3.1 Ob etwas Teil des Produkts oder eine davon verschiedene selbständige Sache ist, muss nach der bestehenden Verkehrsauffassung beurteilt werden (8 Ob 536/93; RIS-Justiz RS0071502, Welser/Rabl aaO § 1 Rz 27). Es kommt auf den typischen Eindruck eines Abnehmers des Produkts an; die sachenrechtliche Zuordnung ist nicht entscheidend (Welser/Rabl aaO § 1 Rz 27).3.1 Ob etwas Teil des Produkts oder eine davon verschiedene selbständige Sache ist, muss nach der bestehenden Verkehrsauffassung beurteilt werden (8 Ob 536/93; RIS-Justiz RS0071502, Welser/Rabl aaO Paragraph eins, Rz 27). Es kommt auf den typischen Eindruck eines Abnehmers des Produkts an; die sachenrechtliche Zuordnung ist nicht entscheidend (Welser/Rabl aaO Paragraph eins, Rz 27).
3.2 Hersteller eines (neuen) Produkts sind auch Unternehmer, die vorfabrizierte Teile einer Sache zu einem Produkt zusammensetzen.
3.3 Richtig ist, dass die Rechtsprechung die Haftung für Unfälle infolge explodierender Getränkeflaschen oder explosionsartig abschleudernder Verschlusskappen nach dem PHG bejahte (9 Ob 60/09b, 7 Ob 125/03p uva). In diesen Fällen wurde die Getränkeflasche (Flasche mit Getränk) als Endprodukt qualifiziert. Die Flasche ist die Originalverpackung, mit der der Hersteller des Produkts dieses versieht, wobei es keiner näheren Ausführungen bedarf, dass nach der bestehenden Verkehrsauffassung die Lieferung von Getränken in Behältnissen erwartet und somit die Getränkeflasche als Endprodukt anzusehen ist.
3.4 Das Verpacken einer Mehrzahl von Dämmstoffrollen auf Paletten und deren Umwickeln mit Kunststofffolie diente hier der Vorbereitung des Transports der Dämmstoffrollen und deren Schutz vor Beschädigungen. Zu klären ist daher, ob dadurch gleichfalls ein neues Endprodukt hergestellt wurde.
3.4.1 Welser/Rabl (aaO § 3 Rz 14) gehen davon aus, dass das bloße Verpacken keine Herstellung eines neuen Produkts sei. Die Verpackung sei in diesem Fall ein selbstständiges Endprodukt iSd § 3 PHG, für dessen Fehlerhaftigkeit ihr Hersteller hafte. Davon zu unterscheiden sei die Originalverpackung, mit der der Hersteller des Produkts dieses versehe, sie sei Teil-(Produkt) des Endprodukts.3.4.1 Welser/Rabl (aaO Paragraph 3, Rz 14) gehen davon aus, dass das bloße Verpacken keine Herstellung eines neuen Produkts sei. Die Verpackung sei in diesem Fall ein selbstständiges Endprodukt iSd Paragraph 3, PHG, für dessen Fehlerhaftigkeit ihr Hersteller hafte. Davon zu unterscheiden sei die Originalverpackung, mit der der Hersteller des Produkts dieses versehe, sie sei Teil-(Produkt) des Endprodukts.
3.4.2 Im deutschen Schrifttum wird zur vergleichbaren Rechtslage vertreten:
Kullmann (ProdHaftG § 3 Rn 67) nimmt eine Produkthaftung an, wenn die Verpackung den Beanspruchungen nicht standhalte, mit denen der Hersteller billigerweise rechnen müsse.Kullmann (ProdHaftG Paragraph 3, Rn 67) nimmt eine Produkthaftung an, wenn die Verpackung den Beanspruchungen nicht standhalte, mit denen der Hersteller billigerweise rechnen müsse.
Foerste/Westphalen, Produkthaftungshandbuch3 § 49 Rn 27 führt aus, dass unter Berücksichtigung der Vekehrsanschauung auch das Verpacken grundsätzlich keine Tätigkeit sei, die dem Hersteller iSv § 4 Abs 1 Satz 1 ProdHaftG zuzuordnen wäre. Vielmehr beziehe sich diese Tätigkeit bereits auf ein hergestelltes, fertiges Endprodukt. Durch die Verpackung solle lediglich sichergestellt werden, dass das Produkt, ohne selbst Schaden zu nehmen, versandt oder verschifft werden könne.Foerste/Westphalen, Produkthaftungshandbuch3 Paragraph 49, Rn 27 führt aus, dass unter Berücksichtigung der Vekehrsanschauung auch das Verpacken grundsätzlich keine Tätigkeit sei, die dem Hersteller iSv Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 ProdHaftG zuzuordnen wäre. Vielmehr beziehe sich diese Tätigkeit bereits auf ein hergestelltes, fertiges Endprodukt. Durch die Verpackung solle lediglich sichergestellt werden, dass das Produkt, ohne selbst Schaden zu nehmen, versandt oder verschifft werden könne.
Zu bedenken sei freilich, ob die Verpackung für sich allein genommen ein Teilprodukt sein könne, sodass dann der Verpacker gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 ProdHaftG verschuldensunabhängig hafte. Dies werde man immer dann bejahen können, wenn die Verpackung darin bestehe, dass wiederverwendbare Paletten eingesetzt würden. Aber auch dann, wenn es darum gehe, dass die Verpackung, etwa eine Holzverschalung, dem Zweck dienen solle, das Produkt sicher zu befördern, werde man diesen Ansatzpunkt ins Spiel bringen müssen, weil dann die Verpackung gegenüber dem Produkt ein Eigenleben entfalte, was auch die Anwendung vom § 4 Abs 1 ProdHaftG nach sich ziehe.Zu bedenken sei freilich, ob die Verpackung für sich allein genommen ein Teilprodukt sein könne, sodass dann der Verpacker gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 ProdHaftG verschuldensunabhängig hafte. Dies werde man immer dann bejahen können, wenn die Verpackung darin bestehe, dass wiederverwendbare Paletten eingesetzt würden. Aber auch dann, wenn es darum gehe, dass die Verpackung, etwa eine Holzverschalung, dem Zweck dienen solle, das Produkt sicher zu befördern, werde man diesen Ansatzpunkt ins Spiel bringen müssen, weil dann die Verpackung gegenüber dem Produkt ein Eigenleben entfalte, was auch die Anwendung vom Paragraph 4, Absatz eins, ProdHaftG nach sich ziehe.
Lenz (aaO § 3 Rn 335) vertritt, es sei klar, dass diejenigen, die fertige (End-)Produkte nur verpacken, umverpacken oder portionieren – jedenfalls im Regelfall – nicht haftende Hersteller des Endprodukts seien.Lenz (aaO Paragraph 3, Rn 335) vertritt, es sei klar, dass diejenigen, die fertige (End-)Produkte nur verpacken, umverpacken oder portionieren – jedenfalls im Regelfall – nicht haftende Hersteller des Endprodukts seien.
Taschner/Frietsch (Produkthaftungsgesetz und EG- Produkthaftungsrichtlinie2 § 4 Rn 34, 35) gehen davon aus: Wer Sachen oder Flüssigkeiten aus Grundstoffen oder Teilprodukten herstelle und diese danach verpacke oder abfülle, sei Hersteller. Dabei sei seine Herstellereigenschaft nicht nur für die Sache oder das Getränk als solches zu bejahen, sondern auch im Hinblick auf das entstandene Gesamtprodukt, also auch in Bezug auf das zur Verpackung oder Abfüllung verwendete Produkt (Karton oder Kunststoffsachen, Styroporbox usw) oder Gefäß. Wer fertige Produkte oder Flüssigkeiten, die ihm verkehrsüblich zB in Containern oder anderen Großbehältern zugeliefert würden, nur in andere, zB kleinere handelsüblichere Packungen oder Gefäße umfülle, werde nicht allein wegen dieser Tätigkeit zum Hersteller eines neuen Produkts. Dies könne jedoch nur solange gelten, als dabei weder in Bezug auf die Sache oder Flüssigkeit noch hinsichtlich der Verpackung oder des Gefäßes noch wegen des Zusammenwirkens beider, besondere, vor allem konstruktive Anforderungen an die Ab- oder Umfülltätigkeit oder an das Verpacken zu stellen seien. Sei zur Ausführung oder bei der Tätigkeit jedoch, zB wegen möglicher Reaktion zwischen Flüssigkeit und Gefäß, über den Verpackungsvorgang Hinausgehendes gefordert, liege Herstellertätigkeit vor; Entsprechendes gelte für das Verpacken von Produkten.Taschner/Frietsch (Produkthaftungsgesetz und EG- Produkthaftungsrichtlinie2 Paragraph 4, Rn 34, 35) gehen davon aus: Wer Sachen oder Flüssigkeiten aus Grundstoffen oder Teilprodukten herstelle und diese danach verpacke oder abfülle, sei Hersteller. Dabei sei seine Herstellereigenschaft nicht nur für die Sache oder das Getränk als solches zu bejahen, sondern auch im Hinblick auf das entstandene Gesamtprodukt, also auch in Bezug auf das zur Verpackung oder Abfüllung verwendete Produkt (Karton oder Kunststoffsachen, Styroporbox usw) oder Gefäß. Wer fertige Produkte oder Flüssigkeiten, die ihm verkehrsüblich zB in Containern oder anderen Großbehältern zugeliefert würden, nur in andere, zB kleinere handelsüblichere Packungen oder Gefäße umfülle, werde nicht allein wegen dieser Tätigkeit zum Hersteller eines neuen Produkts. Dies könne jedoch nur solange gelten, als dabei weder in Bezug auf die Sache oder Flüssigkeit noch hinsichtlich der Verpackung oder des Gefäßes noch wegen des Zusammenwirkens beider, besondere, vor allem konstruktive Anforderungen an die Ab- oder Umfülltätigkeit oder an das Verpacken zu stellen seien. Sei zur Ausführung oder bei der Tätigkeit jedoch, zB wegen möglicher Reaktion zwischen Flüssigkeit und Gefäß, über den Verpackungsvorgang Hinausgehendes gefordert, liege Herstellertätigkeit vor; Entsprechendes gelte für das Verpacken von Produkten.
Oechsler (aaO § 4 ProdHaftG Rn 28) führt aus, ob derjenige, der eine bewegliche Sache verpackt oder abfüllt, ein neues Produkt iSd § 4 Abs 1 Satz 1 PHG herstelle, entscheide sich wiederum nach der Verkehrsauffassung. Es würden ähnliche Kriterien wie bei der Montage gelten. Zugleich berühre diese Frage den Problemkomplex des Produktvertriebs, der argumentum e contrario vom Anwendungsbereich des ProdHaftG ausgenommen sei. Nach verbreiteter Auffassung entfalle eine Herstellung iSd § 1 Satz 1 immer dann, wenn beim Verpacken und Abfüllen nicht in die Substanz des Produkts eingegriffen werde; unbedenklich sei daher das Umfüllen und Aufteilen in kleinere Einheiten usw. Dieses Kriterium sei unscharf, wie leicht zu bildende Grenzfälle zeigen würden (Milch werde in mit Keimen verunreinigte Flaschen abgefüllt, Salatköpfe würden in mit Schneckengift versehenes Packpapier eingeschlagen). Vielmehr werde man vor allem bei Lebensmitteln gerade umgekehrt sagen müssen, dass stets dann, wenn vom Verpacken Sicherheitsgefahren für das Produkt ausgehen, auch in die Produktsubstanz eingegriffen werde. Eine Eingrenzung des haftungsbegründenden Merkmals der Herstellung sei auf dieser Grundlage also kaum möglich. Die Systematik des § 4 ProdHaftG lege aber ohnehin eine andere Argumentation nahe: Wie sich im Umkehrschluss aus Abs 3 dieser Vorschrift [Anm: entspricht im Wesentlichen § 1 Abs 2 PHG] ergebe, habe der Gesetzgeber den Produktvertrieb grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen wollen. Daraus werde man zunächst folgern dürfen, dass Verpacken und Abfüllen immer dann aus dem gesetzlichen Anwendungsbereich herausfallen würden, wenn sie sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach im Einzelfall als typische Hilfstätigkeit des Warenabsatzes darstellten. Darüber hinaus komme ein Herstellen iSd Abs 1 Satz 1 nur in den wenigen Fällen in Betracht, in denen die technische Bedeutung oder der wirtschaftliche Wert des Abpackens oder Abfüllens im Verhältnis zum abgepackten bzw abgefüllten Gut so außerordentlich sei, dass aus Sicht der potentiell Produktgeschädigten ein neues Produkt entstehe.Oechsler (aaO Paragraph 4, ProdHaftG Rn 28) führt aus, ob derjenige, der eine bewegliche Sache verpackt oder abfüllt, ein neues Produkt iSd Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 PHG herstelle, entscheide sich wiederum nach der Verkehrsauffassung. Es würden ähnliche Kriterien wie bei der Montage gelten. Zugleich berühre diese Frage den Problemkomplex des Produktvertriebs, der argumentum e contrario vom Anwendungsbereich des ProdHaftG ausgenommen sei. Nach verbreiteter Auffassung entfalle eine Herstellung iSd Paragraph eins, Satz 1 immer dann, wenn beim Verpacken und Abfüllen nicht in die Substanz des Produkts eingegriffen werde; unbedenklich sei daher das Umfüllen und Aufteilen in kleinere Einheiten usw. Dieses Kriterium sei unscharf, wie leicht zu bildende Grenzfälle zeigen würden (Milch werde in mit Keimen verunreinigte Flaschen abgefüllt, Salatköpfe würden in mit Schneckengift versehenes Packpapier eingeschlagen). Vielmehr werde man vor allem bei Lebensmitteln gerade umgekehrt sagen müssen, dass stets dann, wenn vom Verpacken Sicherheitsgefahren für das Produkt ausgehen, auch in die Produktsubstanz eingegriffen werde. Eine Eingrenzung des haftungsbegründenden Merkmals der Herstellung sei auf dieser Grundlage also kaum möglich. Die Systematik des Paragraph 4, ProdHaftG lege aber ohnehin eine andere Argumentation nahe: Wie sich im Umkehrschluss aus Absatz 3, dieser Vorschrift [Anm: entspricht im Wesentlichen Paragraph eins, Absatz 2, PHG] ergebe, habe der Gesetzgeber den Produktvertrieb grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen wollen. Daraus werde man zunächst folgern dürfen, dass Verpacken und Abfüllen immer dann aus dem gesetzlichen Anwendungsbereich herausfallen würden, wenn sie sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach im Einzelfall als typische Hilfstätigkeit des Warenabsatzes darstellten. Darüber hinaus komme ein Herstellen iSd Absatz eins, Satz 1 nur in den wenigen Fällen in Betracht, in denen die technische Bedeutung oder der wirtschaftliche Wert des Abpackens oder Abfüllens im Verhältnis zum abgepackten bzw abgefüllten Gut so außerordentlich sei, dass aus Sicht der potentiell Produktgeschädigten ein neues Produkt entstehe.
Werde anlässlich des Verpackens oder Abfüllens aber zugleich die chemische oder physikalische Beschaffenheit des Verpackungs- bzw Füllguts so verändert, dass wirtschaftlich betrachtet ein neues Produkt entstehe, sei schon nach den allgemeinen Grundsätzen von einem Herstellen iSd § 1 Satz 1 auszugehen, ohne dass es darauf ankomme, dass diese Veränderung auch als Verpacken oder Verfüllen der Ware betrachtet werden könne.Werde anlässlich des Verpackens oder Abfüllens aber zugleich die chemische oder physikalische Beschaffenheit des Verpackungs- bzw Füllguts so verändert, dass wirtschaftlich betrachtet ein neues Produkt entstehe, sei schon nach den allgemeinen Grundsätzen von einem Herstellen iSd Paragraph eins, Satz 1 auszugehen, ohne dass es darauf ankomme, dass diese Veränderung auch als Verpacken oder Verfüllen der Ware betrachtet werden könne.
3.5 Ausgehend davon vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass das Endprodukt als das Produkt in jener Form zu definieren ist, in der es nach der Verkehrsauffassung für den Vertrieb bestimmt ist und in der es der Abnehmer verwenden kann. Dient die Verpackung eines bereits hergestellten, fertigen Produkts, ohne Einfluss auf die Substanz dieses Produkts zu nehmen, lediglich der Vorbereitung des Transports und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst dabei nicht beschädigt wird, und somit bloß dem Produktvertrieb, dann entsteht durch das Verpacken kein neues Endprodukt.
3.6 Im vorliegenden Fall ist das fertige Produkt die Dämmstoffrolle. Ihre in größerer Anzahl erfolgte Zusammenfassung auf einer Palette und deren Umwicklung mit Kunststofffolie diente nur dem Vertrieb. Weder wurde durch die Verpackung in die Substanz des Produkts (Dämmstoffrolle) eingegriffen, noch erwartet der Abnehmer des fertigen Produkts die hier gegenständliche Verpackung. Nach der Verkehrsauffassung entstand damit kein Endprodukt, für das die P***** P***** nach § 1 Abs 1 Z 1 PHG und damit auch nicht die Beklagte nach § 1 Abs 2 PHG haftet, wobei die Beantwortung der von der Beklagten relevierten Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 2 PHG dahingestellt bleiben kann.3.6 Im vorliegenden Fall ist das fertige Produkt die Dämmstoffrolle. Ihre in größerer Anzahl erfolgte Zusammenfassung auf einer Palette und deren Umwicklung mit Kunststofffolie diente nur dem Vertrieb. Weder wurde durch die Verpackung in die Substanz des Produkts (Dämmstoffrolle) eingegriffen, noch erwartet der Abnehmer des fertigen Produkts die hier gegenständliche Verpackung. Nach der Verkehrsauffassung entstand damit kein Endprodukt, für das die P***** P***** nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, PHG und damit auch nicht die Beklagte nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG haftet, wobei die Beantwortung der von der Beklagten relevierten Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, PHG dahingestellt bleiben kann.
4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch wenn die „Verpackungseinheit“ in ihrer Gesamtheit kein Endprodukt darstellen sollte, so sei jedenfalls die „Transportverpackung“ (Kombination von Palette und Folie) für sich allein als das von der P***** P***** neu hergestellte Produkt anzusehen, wird gleichfalls nicht geteilt.
Abgesehen davon, dass durch die gleichzeitige Verwendung mehrerer – für sich allein als fertige Produkte anzusehender – Verpackungsmaterialien, kein neues Produkt „Transportverpackung“ entsteht, war auch weder eine Fehlerhaftigkeit der Paletten und der Kunststofffolie noch der Kombination der beiden Stoffe gegeben. Lediglich das solcherart erfolgte Beladen der Paletten mit einer derart großen Anzahl von Dämmstoffrollen war (bloß im Zusammenhang mit dem Transport) zu beanstanden, wobei es sich um einen Fehler in der Verladung von an sich mangelfreien Produkten handelte.
5. Da bereits kein dem Anwendungsbereich des PHG zu unterstellendes Produkt vorliegt, war der Revision Folge zu geben. Ein Eingehen auf die weiteren aufgezeigten Fragen erübrigt sich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO.