Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt, weil die Verneinung des Feststellungsinteresses der Klägerin für zukünftige Schäden eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellt.
1. Vorweg ist klarzustellen:
1.1. Die Vorinstanzen nahmen in ihren Entscheidungen zu dem von der Beklagten behaupteten Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht Stellung. Da eine bindende Entscheidung darüber fehlt (RIS-Justiz RS0114196 [T8]), ist es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt, dieses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis (§ 230 Abs 3 ZPO) zu prüfen.1.1. Die Vorinstanzen nahmen in ihren Entscheidungen zu dem von der Beklagten behaupteten Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht Stellung. Da eine bindende Entscheidung darüber fehlt (RIS-Justiz RS0114196 [T8]), ist es dem Obersten Gerichtshof nicht verwehrt, dieses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis (Paragraph 230, Absatz 3, ZPO) zu prüfen.
Dem von der Beklagten angesprochenen und angeschlossenen Vorakt ist zu entnehmen, dass die Werklohnklage der (hier) Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der (hier) Klägerin, gegen die diese zahlreiche Gegenforderungen compensando einwendete, nach Vorliegen eines vom Gericht eingeholten Gutachtens eines (anderen) Sachverständigen, in dem zahlreiche Mängel bestätigt wurden, unter Anspruchsverzicht zurückgezogen wurde. Das entspricht den insoweit von der Beklagten unbestritten gelassenen Behauptungen der Klägerin. Von der Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils kann daher keine Rede sein, weshalb dieses Prozesshindernis nicht gegeben ist.
1.2. Die Klägerin trug vor, sie sei die eingeantwortete Erbin der Werkbestellerin (ihrer Mutter), das heißt der Vertragspartnerin der Beklagten. Dies blieb von der Beklagten ohne substantiierte Bestreitung. Somit ist nicht nur die Auftragserteilung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als unstrittig anzusehen, sondern auch die Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin (RIS-Justiz RS0040091). Auch die von der Beklagten ohnehin nie in Frage gestellte Aktivlegitimation der Klägerin ist somit zu bejahen (vgl auch RIS-Justiz RS0039927).1.2. Die Klägerin trug vor, sie sei die eingeantwortete Erbin der Werkbestellerin (ihrer Mutter), das heißt der Vertragspartnerin der Beklagten. Dies blieb von der Beklagten ohne substantiierte Bestreitung. Somit ist nicht nur die Auftragserteilung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als unstrittig anzusehen, sondern auch die Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin (RIS-Justiz RS0040091). Auch die von der Beklagten ohnehin nie in Frage gestellte Aktivlegitimation der Klägerin ist somit zu bejahen vergleiche auch RIS-Justiz RS0039927).
1.3. Ebenso unbestritten blieb die Behauptung der Klägerin, von der Beklagten sei eine Verbesserung des Eignungsmangels verweigert worden. Daher ist auch dieser Umstand den weiteren rechtlichen Überlegungen zugrunde zu legen. Im Übrigen zeigt gerade der Prozessstandpunkt der Beklagten zum Klebemangel unmissverständlich, dass sie auch insoweit nicht zur Verbesserung bereit ist.
1.4. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte ihre Rügeobliegenheit nach §§ 377, 378 UGB verletzt, ist unzutreffend.1.4. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte ihre Rügeobliegenheit nach Paragraphen 377, 378, UGB verletzt, ist unzutreffend.
Nach § 381 Abs 2 UGB finden zwar ua diese Bestimmungen auch auf Werkverträge über die Herstellung beweglicher körperlicher Sachen statt. Ist die herzustellende Sache
an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine
unbewegliche
bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen
Sache
, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche
Sache
selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt (Kramer/Martini in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 381 mwN; vgl RIS-Justiz RS0018734; RS0018787). Da die Werkleistung der Beklagten hier in der Verklebung, also der fixen Verbindung des Parkettbodens mit dem Gebäude bestand, traf weder die Klägerin noch ihre Gesamtrechtsvorgängerin eine Rügeobliegenheit nach §§ 377, 378 UGB; dies unabhängig davon, ob ein für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft vorlag.Nach Paragraph 381, Absatz 2, UGB finden zwar ua diese Bestimmungen auch auf Werkverträge über die Herstellung beweglicher körperlicher Sachen statt. Ist die herzustellende
Sache
an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine
unbewegliche
bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen
Sache
, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche
Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt (Kramer/Martini in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 381, mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0018734; RS0018787). Da die Werkleistung der Beklagten hier in der Verklebung, also der fixen Verbindung des Parkettbodens mit dem Gebäude bestand, traf weder die Klägerin noch ihre Gesamtrechtsvorgängerin eine Rügeobliegenheit nach Paragraphen 377, 378, UGB; dies unabhängig davon, ob ein für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft vorlag.
2. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039123). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens, weshalb die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände aufgrund des Vorbringens des Klägers im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären sind (RIS-Justiz RS0087635). Ob die vom Kläger vorgebrachten Tatumstände zur schlüssigen Begründung seines Feststellungsinteresses ausreichen, kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0039177 [T1]). Das gemäß § 228 ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung iSd § 406 ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein (RIS-Justiz RS0039085; RS0039204). Ein Feststellungsinteresse wird in der ständigen Rechtsprechung ua dann bejaht, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RIS-Justiz RS0039018; RS0038865), sohin ein künftiger Schadenseintritt nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0039018 [T28]).2. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039123). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens, weshalb die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände aufgrund des Vorbringens des Klägers im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären sind (RIS-Justiz RS0087635). Ob die vom Kläger vorgebrachten Tatumstände zur schlüssigen Begründung seines Feststellungsinteresses ausreichen, kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0039177 [T1]). Das gemäß Paragraph 228, ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung iSd Paragraph 406, ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein (RIS-Justiz RS0039085; RS0039204). Ein Feststellungsinteresse wird in der ständigen Rechtsprechung ua dann bejaht, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RIS-Justiz RS0039018; RS0038865), sohin ein künftiger Schadenseintritt nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0039018 [T28]).
Die Klägerin erhob wegen zweier unterschiedlicher Mängel der Werkleistung der Beklagten je ein selbständiges Feststellungsbegehren, und zwar jeweils zur Sicherung der Haftung der Beklagten für Gewährleistung und Schadenersatz, sodass eine differenzierte Prüfung erforderlich ist.
3. Zum Eignungsmangel:
3.1. Dazu begründete die Klägerin ihr Feststellungsbegehren mit künftigen, derzeit noch nicht bezifferbaren Belastungen (wegen erhöhten Pflege- und Sanierungsaufwands sowie früher notwendiger Neuanschaffung).
Sie macht damit gar nicht geltend, sie strebe die Sicherung der Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsbehelfen (zB Preisminderung) an, sondern führt voraussehbare künftige Mangelfolgeschäden ins Treffen und zielt damit auf die Sicherung von Schadenersatzansprüchen auf der Grundlage der §§ 1295 ff ABGB (9 Ob 31/13v mwN) ab.Sie macht damit gar nicht geltend, sie strebe die Sicherung der Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsbehelfen (zB Preisminderung) an, sondern führt voraussehbare künftige Mangelfolgeschäden ins Treffen und zielt damit auf die Sicherung von Schadenersatzansprüchen auf der Grundlage der Paragraphen 1295, ff ABGB (9 Ob 31/13v mwN) ab.
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für Gewährleistungsansprüche wird damit aber nicht dargetan und ist deshalb zu verneinen, sodass die Abweisung der Feststellungsklage in diesem Umfang zu bestätigen ist (Punkt I.1.a. des Spruchs).Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für Gewährleistungsansprüche wird damit aber nicht dargetan und ist deshalb zu verneinen, sodass die Abweisung der Feststellungsklage in diesem Umfang zu bestätigen ist (Punkt römisch eins.1.a. des Spruchs).
3.2. Ein rechtliches Interesse besteht nach ständiger Rechtsprechung nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, also solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (RIS-Justiz RS0038934; vgl auch RS0034771 [T3 und T4]). Eine Klagestattgebung „für alle Schadenersatz- […] ansprüche, die der klagenden Partei [...] bereits entstanden sind“ kommt daher nicht in Betracht, sodass es auch in diesem Umfang bei der Klageabweisung zu bleiben hat (Punkt I.1.b. des Spruchs).3.2. Ein rechtliches Interesse besteht nach ständiger Rechtsprechung nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, also solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (RIS-Justiz RS0038934; vergleiche auch RS0034771 [T3 und T4]). Eine Klagestattgebung „für alle Schadenersatz- […] ansprüche, die der klagenden Partei [...] bereits entstanden sind“ kommt daher nicht in Betracht, sodass es auch in diesem Umfang bei der Klageabweisung zu bleiben hat (Punkt römisch eins.1.b. des Spruchs).
3.3. Offenkundig ist, dass eine geringere (als zugesicherte) Widerstandsfähigkeit des Parkettbodens zu einem früheren (als erwartbaren) Verschleiß führen kann, womit sich auch der Eintritt künftiger Mangelfolgeschäden – vor allem wegen erhöhten Sanierungsaufwands sowie früher notwendiger Neuanschaffung – nicht ausschließen lässt, weil diese jeweils erst im Nachhinein zu beurteilen sind: Ist doch schon ihr Eintritt von künftigen ungewissen Entwicklungen abhängig (wie zB von der künftigen Inanspruchnahme des Bodens, die sich nicht zwingend so wie in der Vergangenheit fortsetzen muss, oder vom kompletten Austausch des Bodens wegen des Verlegemangels). Unter der Voraussetzung des Nachweises des behaupteten Eignungsmangels ist daher das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Mangelfolgeschäden zu bejahen.
Daran ändert die – von der Klägerin ohnehin bekämpfte – Annahme, im Jahr 2013 sei der Boden (durch Abschleifen und Herstellung der Lackoberfläche) um 5.922 EUR saniert worden, nichts: Darin kann nämlich gar keine Behebung des Eignungsmangels erblickt werden, weil damit die – nach den Behauptungen der Klägerin bestehende – zu geringe Widerstandsfähigkeit ja nicht beseitigt wird. Die Nichterledigung der zur angenommenen Sanierung des Bodens erhobenen Beweisrüge der Klägerin, stellt daher weder einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens dar, noch führt dies zu einem Feststellungsmangel.
3.4. Selbst wenn man in den Kosten des Abschleifens und Neuversiegelns einen bereits fälligen Mangelfolgeschaden aus dem Eignungsmangel erblicken wollte, könnte das Feststellungsinteresse der Klägerin aber nicht verneint werden.
Zum einen ist ein Feststellungsbegehren für künftige Schäden auch dann zulässig, wenn aus einem mehrere Teilansprüche umfassenden Anspruch lediglich ein Teilanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnte (RIS-Justiz RS0087636).
Zum anderen beginnt nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil-(Folge-)schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen. Einer drohenden Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden ist daher dann, wenn schon ein Primärschaden entstand, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0097976; RS0087613). Wie bereits dargestellt behauptet die Klägerin die Möglichkeit weiterer – noch nicht eingetretener und deshalb künftiger – Schäden. Erblickt man darin vorhersehbare weitere Schäden, ist die Klägerin nach der dargestellten Judikatur zur rechtzeitigen Erhebung einer Feststellungsklage sogar gezwungen, sodass ihr rechtliches Interesse am zweiten Feststellungsbegehren auch deshalb nicht zweifelhaft sein kann.
3.5. Das Erstgericht ging davon aus, dass der verlegte Birkenboden zur Verwendung im Betrieb einer Zahnarztordination geeignet und als gleich widerstandsfähig anzusehen ist wie ein Eichen- oder PVC-Boden, womit dem Feststellungsbegehren wegen eines Eignungsmangels der Boden entzogen wäre.
In ihrer Berufung beanstandete die Klägerin diese entscheidungswesentliche Feststellung in doppelter Hinsicht, und zwar sowohl mit einer Mängelrüge (primär wegen Unterbleibens der beantragten Erörterung eines Gutachtens eines Sachverständigen) als auch mit einer Beweisrüge. Das Berufungsgericht unterließ die Erledigung dieser Mängel- und Beweisrügen, weil es ein Feststellungsinteresse der Klägerin unabhängig davon – unzutreffend – verneinte. Wenn aber das Berufungsgericht die Beweisrüge einer Partei gegen bestimmte, in Wahrheit entscheidungswesentliche Feststellungen aus rechtlichen Gründen nicht erledigt, bestehen – mangels gesicherter Tatsachengrundlage – Feststellungsmängel, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in dritter Instanz wahrzunehmen sind und deshalb keiner Mängelrüge in der Revision bedürfen (5 Ob 168/08d; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 58 und 143 mwN). Das gilt ebenso für die Unterlassung der Behandlung einer Mängelrüge wegen unzutreffender Rechtsansicht.In ihrer Berufung beanstandete die Klägerin diese entscheidungswesentliche Feststellung in doppelter Hinsicht, und zwar sowohl mit einer Mängelrüge (primär wegen Unterbleibens der beantragten Erörterung eines Gutachtens eines Sachverständigen) als auch mit einer Beweisrüge. Das Berufungsgericht unterließ die Erledigung dieser Mängel- und Beweisrügen, weil es ein Feststellungsinteresse der Klägerin unabhängig davon – unzutreffend – verneinte. Wenn aber das Berufungsgericht die Beweisrüge einer Partei gegen bestimmte, in Wahrheit entscheidungswesentliche Feststellungen aus rechtlichen Gründen nicht erledigt, bestehen – mangels gesicherter Tatsachengrundlage – Feststellungsmängel, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in dritter Instanz wahrzunehmen sind und deshalb keiner Mängelrüge in der Revision bedürfen (5 Ob 168/08d; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 58 und 143 mwN). Das gilt ebenso für die Unterlassung der Behandlung einer Mängelrüge wegen unzutreffender Rechtsansicht.
Schon aus diesem Grund bedarf es der Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz zwecks Behandlung der Mängel- und Beweisrüge zur Eignung des verlegten Parkettbodens (Punkt II. des Spruchs).Schon aus diesem Grund bedarf es der Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz zwecks Behandlung der Mängel- und Beweisrüge zur Eignung des verlegten Parkettbodens (Punkt römisch zwei. des Spruchs).
4. Zum Klebemangel:
4.1. Daraus ist ein durchsetzbarer Gewährleistungsanspruch der Klägerin nach § 932 ABGB nicht mehr abzuleiten.4.1. Daraus ist ein durchsetzbarer Gewährleistungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 932, ABGB nicht mehr abzuleiten.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB begann mit dem Tag der Ablieferung des Parkettbodens, den die Klägerin selbst mit 17. Februar 2010 behauptet hat. Bei der Dauerhaftigkeit der Verklebung handelte es sich nach dem Vorbringen der Klägerin nämlich nicht um eine besonders zugesicherte Eigenschaft, sodass der Erkennbarkeit des Mangels keine Bedeutung zukam (RIS-Justiz RS0018909; RS0018937; RS0018982; RS0018961). Zum Zeitpunkt der behaupteten Erkennbarkeit Ende November 2013 war die dreijährige Gewährleistungsfrist daher bereits abgelaufen, worauf die Beklagte schon in erster Instanz hinwies.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB begann mit dem Tag der Ablieferung des Parkettbodens, den die Klägerin selbst mit 17. Februar 2010 behauptet hat. Bei der Dauerhaftigkeit der Verklebung handelte es sich nach dem Vorbringen der Klägerin nämlich nicht um eine besonders zugesicherte Eigenschaft, sodass der Erkennbarkeit des Mangels keine Bedeutung zukam (RIS-Justiz RS0018909; RS0018937; RS0018982; RS0018961). Zum Zeitpunkt der behaupteten Erkennbarkeit Ende November 2013 war die dreijährige Gewährleistungsfrist daher bereits abgelaufen, worauf die Beklagte schon in erster Instanz hinwies.
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung verjährter Ansprüche ist aber zu verneinen (RIS-Justiz RS0034358; 6 Ob 638/93 = RS0039416 [T3]), was auch für verfristete Gewährleistungsansprüche nach § 932 ABGB zu gelten hat. Auch dazu erweist sich die Klageabweisung als im Ergebnis zutreffend (Punkt I.1.c. 2. Teil des Spruchs).Ein rechtliches Interesse an der Feststellung verjährter Ansprüche ist aber zu verneinen (RIS-Justiz RS0034358; 6 Ob 638/93 = RS0039416 [T3]), was auch für verfristete Gewährleistungsansprüche nach Paragraph 932, ABGB zu gelten hat. Auch dazu erweist sich die Klageabweisung als im Ergebnis zutreffend (Punkt römisch eins.1.c. 2. Teil des Spruchs).
4.2. Die aus dem der Klägerin nach ihrem Vorbringen erst im Jänner 2014 zur Kenntnis gelangten Klebemangel abgeleiteten Ansprüche wegen Schadenersatz waren hingegen bei Ausdehnung um das zweite Feststellungsbegehren am 14. März 2016 mangels Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB noch keinesfalls verjährt.4.2. Die aus dem der Klägerin nach ihrem Vorbringen erst im Jänner 2014 zur Kenntnis gelangten Klebemangel abgeleiteten Ansprüche wegen Schadenersatz waren hingegen bei Ausdehnung um das zweite Feststellungsbegehren am 14. März 2016 mangels Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB noch keinesfalls verjährt.
4.3. Ausgehend von der – unstrittigen – Verweigerung der Verbesserung durch die Beklagte strebt die Klägerin primär Geldersatz für die Verbesserung des Mangels/den Austausch des Bodens an (§ 933a Abs 2 ABGB), also den Ersatz des Mangelschadens aus dem Klebemangel in Gestalt der dafür notwendigen Kosten. Ihr Feststellungsinteresse begründet sie dazu sowohl mit fortschreitenden Abhebungen und mit der Gefahr weiterer künftiger Abhebungen als auch mit der damit zusammenhängenden Unklarheit über die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten (punktuelles Unterspritzen oder vollständige Neuverlegung), aber auch mit im Fall der Neuverlegung anfallenden, künftigen Mangelfolgeschäden.4.3. Ausgehend von der – unstrittigen – Verweigerung der Verbesserung durch die Beklagte strebt die Klägerin primär Geldersatz für die Verbesserung des Mangels/den Austausch des Bodens an (Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB), also den Ersatz des Mangelschadens aus dem Klebemangel in Gestalt der dafür notwendigen Kosten. Ihr Feststellungsinteresse begründet sie dazu sowohl mit fortschreitenden Abhebungen und mit der Gefahr weiterer künftiger Abhebungen als auch mit der damit zusammenhängenden Unklarheit über die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten (punktuelles Unterspritzen oder vollständige Neuverlegung), aber auch mit im Fall der Neuverlegung anfallenden, künftigen Mangelfolgeschäden.
Damit behauptet sie wegen der aufrecht bestehenden Ungewissheit über das Ausmaß der Auswirkungen des Klebemangels derzeit nicht ausschließbare, künftige Schäden, deren Bezifferung derzeit noch nicht möglich ist.
4.4. Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen wird insbesondere dann bejaht, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (RIS-Justiz RS0018858 [T11]). Nichts anderes kann für den Werkbesteller gelten, der zwar wegen Verfristung die Gewährleistungsbehelfe nach § 932 ABGB nicht mehr durchsetzen kann, dem aber – wie es hier die Klägerin behauptet – die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann. Diese Ungewissheit bestätigend ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass ungeachtet der Einholung von zwei Sachverständigengutachten und etwa dreijährige Verfahrensdauer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Aussage eines der beiden beigezogenen Sachverständigen zur Problematik der Schadensentwicklung und -sanierung vorliegt. Wie noch zu zeigen sein wird (Punkt 4.8.), kommt dem aber aus prozessualen Gründen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.4.4. Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen wird insbesondere dann bejaht, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (RIS-Justiz RS0018858 [T11]). Nichts anderes kann für den Werkbesteller gelten, der zwar wegen Verfristung die Gewährleistungsbehelfe nach Paragraph 932, ABGB nicht mehr durchsetzen kann, dem aber – wie es hier die Klägerin behauptet – die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 933 a, ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann. Diese Ungewissheit bestätigend ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass ungeachtet der Einholung von zwei Sachverständigengutachten und etwa dreijährige Verfahrensdauer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Aussage eines der beiden beigezogenen Sachverständigen zur Problematik der Schadensentwicklung und -sanierung vorliegt. Wie noch zu zeigen sein wird (Punkt 4.8.), kommt dem aber aus prozessualen Gründen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
4.5. Die für die Klägerin bestehende Möglichkeit, (jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung) für einen aus der schon vorgenommenen Unterspritzung von Parketthohlstellen resultierenden Teilschaden bereits eine Leistungsklage über 300 EUR zu erheben, vermag ihr – wie bereits zu Punkt 3.4. dargelegt – nicht zu schaden.
4.6. Das Feststellungsinteresse der Klägerin an der Haftung der Beklagten für Schadenersatzansprüche aus dem Klebemangel ist somit nach ihren schlüssigen Behauptungen jedenfalls zu bejahen; dies allerdings nicht für den Ersatz „sämtlicher“ Mangel- und Mangelfolgeschäden. Ein rechtliches Interesse besteht nämlich nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche (vgl Punkt 3.2.).4.6. Das Feststellungsinteresse der Klägerin an der Haftung der Beklagten für Schadenersatzansprüche aus dem Klebemangel ist somit nach ihren schlüssigen Behauptungen jedenfalls zu bejahen; dies allerdings nicht für den Ersatz „sämtlicher“ Mangel- und Mangelfolgeschäden. Ein rechtliches Interesse besteht nämlich nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche vergleiche Punkt 3.2.).
Auch die Klageabweisung betreffend bereits entstandener Schäden aus der mangelhaften Verlegung erfolgte daher im Ergebnis zu Recht (Punkt I.1.c. 1. Teil des Spruchs).Auch die Klageabweisung betreffend bereits entstandener Schäden aus der mangelhaften Verlegung erfolgte daher im Ergebnis zu Recht (Punkt römisch eins.1.c. 1. Teil des Spruchs).
4.7. Zum Klebemangel steht zwar unbekämpft fest, dass die Klebung des Parketts mangelhaft ausgeführt ist und der Parkettboden bereits derart „saniert“ wurde, dass die Parketthohlstellen unterspritzt und wasserdicht versiegelt wurden. Demnach ist der Klägerin der Nachweis des als Verlegemangel zu qualifizierenden Klebemangels gelungen. Die Frage, worauf der Parkettboden geklebt wurde, ist daher nicht mehr relevant, weshalb das Übergehen der dazu von der Klägerin in der Berufung erhobenen Beanstandung weder einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens noch einen sekundären Feststellungsmangel darstellt.
4.8. Damit ist aber noch nichts über die Berechtigung des Feststellungsbegehrens gesagt (welche die Klägerin schlüssig mit der ungewissen Entwicklung des Mangelschadens und des Umfangs sowie der Kosten seiner Sanierung und möglicherweise dadurch verursachter Mangelfolgeschäden begründete), worauf auch die Revision der Klägerin ausreichend hinwies. Die knappe Feststellung zur bereits erfolgten Sanierung des Bodens ist mit Rücksicht auf das Vorbringen der Klägerin unzureichend, weil sie zu den behaupteten Unklarheiten für die Klägerin keine Aussage trifft.
Dennoch liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Die Beklagte nahm nämlich zu dem wiederholt vorgetragenen Vorbringen der Klägerin inhaltlich nie konkret Stellung, obwohl ihr aufgrund ihrer Fachkunde die Widerlegung der gegnerischen Behauptungen leicht möglich sein musste. Daher liegt dazu ein (schlüssiges) Geständnis der Beklagten vor (RIS-Justiz RS0039927), das entsprechende Feststellungen überflüssig macht.
4.9. Somit kann über das Feststellungsbegehren für alle künftigen Schäden aufgrund der mangelhaften Verlegung des Parkettbodens im klagestattgebenden Sinn entschieden werden, was die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Teilbereich zur Folge hat (Punkt I.2. des Spruchs).4.9. Somit kann über das Feststellungsbegehren für alle künftigen Schäden aufgrund der mangelhaften Verlegung des Parkettbodens im klagestattgebenden Sinn entschieden werden, was die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Teilbereich zur Folge hat (Punkt römisch eins.2. des Spruchs).
5. Zusammengefasst ist die Revision teilweise berechtigt, weil die Urteile der Vorinstanzen zum Feststellungsbegehren zu den künftigen Schäden aus dem Eignungsmangel zur Ergänzung des Berufungsverfahrens aufzuheben sind. Weiters ist dem Feststellungsbegehren zu den künftigen Schäden aus dem Klebemangel (= Verlegemangel) durch Abänderung der Vorinstanzen stattzugeben. Im Übrigen hatte es bei der Klageabweisung zu bleiben.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen auf Paragraph 52, ZPO.