Die Revision ist nicht zulässig.
1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Gelingt ihm dies jedoch nicht, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen (9 ObA 80/15b ua; RIS-Justiz RS0043080).1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Gelingt ihm dies jedoch nicht, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen (9 ObA 80/15b ua; RIS-Justiz RS0043080).
Der Revisionswerber verweist im Wesentlichen auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts. Der Abschluss von Verträgen mit einer Verlängerungsoption sei gängige Praxis im (nationalen und internationalen) Fußballsport. Das Berufungsgericht sei hier zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung über die Verlängerungsoption unwirksam sei.
2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, nach der die von den Streitteilen im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 getroffene Optionsvereinbarung wegen Verstoßes gegen den KV-ÖFB unwirksam ist, begegnet beim erkennenden Senat keinen Bedenken. Die Bestimmung des § 6 Abs 4 KV-ÖFB ist in ihrem Wortlaut insoweit klar und unmissverständlich (RIS2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, nach der die von den Streitteilen im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 getroffene Optionsvereinbarung wegen Verstoßes gegen den KV-ÖFB unwirksam ist, begegnet beim erkennenden Senat keinen Bedenken. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, KV-ÖFB ist in ihrem Wortlaut insoweit klar und unmissverständlich (RIS-Justiz RS0109942 [T1]), als sie für die Wirksamkeit einer Optionsvereinbarung die Einräumung „gleichwertiger Ansprüche“ für beide Vertragsteile fordert, wobei ausdrücklich für die Bewertung der Gleichwertigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Die Einräumung von Optionsrechten ist daher im Anwendungsbereich des KV-ÖFB nur unter diesen Voraussetzungen („gleichwertige Ansprüche“ und „für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft“) zulässig.
Dass die im hier zu beurteilenden Spielervertrag (nur) dem Beklagten eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit für die Dauer von zwei (weiteren) Jahren nach Ablauf des auf ein Jahr befristeten Vertragsverhältnisses (und – zu diesem Zeitpunkt unstrittig – ohne jede damit verknüpfte Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler) diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht zweifelhaft. Daher stellt sich insoweit auch keine besondere Frage der Auslegung des Kollektivvertrags (9 ObA 80/15b ua; RIS-Justiz RS0109942 [T1, T6]). Abgesehen davon befasst sich die Revision auch nicht mit dem Inhalt oder der Bedeutung der Bestimmung des § 6 Abs 4 des KV-ÖFB. Die Revisionsausführungen verweisen lediglich auf die Bedürfnisse der Praxis im Profi-Fußballsport, weil Vertragsabschlüsse mit Spielern, deren sportliche Entwicklung (noch) unsicher sei, eine solche Vorgangsweise erfordere, sowie darauf, dass die Parteien hier ja von Anfang an auch einen auf drei Jahre befristeten Vertrag hätten abschließen können. Damit wird aber weder eine unvertretbare rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung, noch eine besondere Auslegungsfrage zum Kollektivvertrag aufgezeigt.Justiz RS0109942 [T1, T6]). Abgesehen davon befasst sich die Revision auch nicht mit dem Inhalt oder der Bedeutung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, des KV-ÖFB. Die Revisionsausführungen verweisen lediglich auf die Bedürfnisse der Praxis im Profi-Fußballsport, weil Vertragsabschlüsse mit Spielern, deren sportliche Entwicklung (noch) unsicher sei, eine solche Vorgangsweise erfordere, sowie darauf, dass die Parteien hier ja von Anfang an auch einen auf drei Jahre befristeten Vertrag hätten abschließen können. Damit wird aber weder eine unvertretbare rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung, noch eine besondere Auslegungsfrage zum Kollektivvertrag aufgezeigt.
Zum sogenannten „Sideletter“ vom August/September 2014 weist der Revisionswerber zwar zutreffend auf die Vertretungsregelung des § 6 Abs 3 Vereinsgesetz 2002 hin, nach der die organschaftliche Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber unbeschränkbar ist und in den Statuten vorgesehene Beschränkungen nur im Innenverhältnis wirken. Allerdings lässt sich dem Vorbringen des Beklagten kein konkretes Argument entnehmen, aus welchem Grund hier die im „Sideletter“ (als Ergänzung zum Spielervertrag) dem Kläger für den Fall der Optionsausübung (und für die Dauer der Verlängerung) angebotene Gehaltserhöhung dem Kriterium der Gleichwertigkeit im Sinn des § 6 Abs 4 des KV-ÖFB genügen können sollte. Der KVZum sogenannten „Sideletter“ vom August/September 2014 weist der Revisionswerber zwar zutreffend auf die Vertretungsregelung des Paragraph 6, Absatz 3, Vereinsgesetz 2002 hin, nach der die organschaftliche Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber unbeschränkbar ist und in den Statuten vorgesehene Beschränkungen nur im Innenverhältnis wirken. Allerdings lässt sich dem Vorbringen des Beklagten kein konkretes Argument entnehmen, aus welchem Grund hier die im „Sideletter“ (als Ergänzung zum Spielervertrag) dem Kläger für den Fall der Optionsausübung (und für die Dauer der Verlängerung) angebotene Gehaltserhöhung dem Kriterium der Gleichwertigkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, des KV-ÖFB genügen können sollte. Der KV-ÖFB macht in § 6 Abs 4 die Zulässigkeit von einseitigen Optionsrechten von „gleichwertigen Ansprüchen“ und „gleichwertigen Bedingungen“ abhängig. Wenn nun der Beklagte von „Gleichwertigkeit“ spricht und von ihrem Vorliegen ausgeht, so handelt es sich dabei um ein rechtliches Resümee nicht näher vorgebrachter Tatsachen. Dass die Vertragsverlängerung um ein bestimmtes Ausmaß im Fall des Klägers (Alter, Fähigkeiten, Prognose etc) den „gleichen Wert“ wie eine bestimmte Gehaltserhöhung haben soll, erschließt sich mangels eines Tarifs oder einer Umrechnungstabelle naturgemäß nicht von selbst. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist daher nicht erkennbar, weshalb hier gerade eine bestimmte Erhöhung der Bezüge des Klägers die (allein) dem beklagten Verein eingeräumte Möglichkeit, den Vertrag um die doppelte ursprüngliche Dauer zu verlängern, ausgleichen und die erforderliche Gleichwertigkeit der wechselseitigen Ansprüche hergestellt haben sollte. Die bloße Behauptung der Revision, diese Gehaltserhöhung sei „eine erhebliche finanzielle Besserstellung und somit als angemessen zu beurteilen“, ist für eine Prüfung der Gleichwertigkeit der den beiden Vertragsteilen eingeräumten Ansprüche und Bedingungen bei Ausübung der Option nach § 6 Abs 4 KV-ÖFB nicht geeignet. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem „Sideletter“ kann daher unterbleiben.ÖFB macht in Paragraph 6, Absatz 4, die Zulässigkeit von einseitigen Optionsrechten von „gleichwertigen Ansprüchen“ und „gleichwertigen Bedingungen“ abhängig. Wenn nun der Beklagte von „Gleichwertigkeit“ spricht und von ihrem Vorliegen ausgeht, so handelt es sich dabei um ein rechtliches Resümee nicht näher vorgebrachter Tatsachen. Dass die Vertragsverlängerung um ein bestimmtes Ausmaß im Fall des Klägers (Alter, Fähigkeiten, Prognose etc) den „gleichen Wert“ wie eine bestimmte Gehaltserhöhung haben soll, erschließt sich mangels eines Tarifs oder einer Umrechnungstabelle naturgemäß nicht von selbst. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist daher nicht erkennbar, weshalb hier gerade eine bestimmte Erhöhung der Bezüge des Klägers die (allein) dem beklagten Verein eingeräumte Möglichkeit, den Vertrag um die doppelte ursprüngliche Dauer zu verlängern, ausgleichen und die erforderliche Gleichwertigkeit der wechselseitigen Ansprüche hergestellt haben sollte. Die bloße Behauptung der Revision, diese Gehaltserhöhung sei „eine erhebliche finanzielle Besserstellung und somit als angemessen zu beurteilen“, ist für eine Prüfung der Gleichwertigkeit der den beiden Vertragsteilen eingeräumten Ansprüche und Bedingungen bei Ausübung der Option nach Paragraph 6, Absatz 4, KV-ÖFB nicht geeignet. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem „Sideletter“ kann daher unterbleiben.
3. Auch die Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen dahin, dass hier von einer – nach Ansicht des Beklagten anzunehmenden – stillschweigenden Vertragsverlängerung nicht ausgegangen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gemäß § 863 ABGB ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014146); es darf kein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bleiben, dass der Wille vorliegt, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0013947; RS0014157).3. Auch die Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen dahin, dass hier von einer – nach Ansicht des Beklagten anzunehmenden – stillschweigenden Vertragsverlängerung nicht ausgegangen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gemäß Paragraph 863, ABGB ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014146); es darf kein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bleiben, dass der Wille vorliegt, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0013947; RS0014157).
Im Anlassfall hat der Kläger die erhaltenen Bezüge an den Beklagten zurückgezahlt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der die Mitwirkung des Klägers an Trainings- und Wettbewerbsspielen unter diesen Umständen nicht schon als zweifelsfreie stillschweigende Erklärung zum Abschluss eines (weiteren) Spielervertrags gewertet werden könne, steht mit der Rechtsprechung zu § 863 ABGB im Einklang.Im Anlassfall hat der Kläger die erhaltenen Bezüge an den Beklagten zurückgezahlt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der die Mitwirkung des Klägers an Trainings- und Wettbewerbsspielen unter diesen Umständen nicht schon als zweifelsfreie stillschweigende Erklärung zum Abschluss eines (weiteren) Spielervertrags gewertet werden könne, steht mit der Rechtsprechung zu Paragraph 863, ABGB im Einklang.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen.