Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger hat in seiner Berufung – wie aus den Berufungsanträgen am Ende des Rechtsmittels ersichtlich – nur die Abweisung des 1. Hauptbegehrens bekämpft. Die Abweisung der übrigen (Haupt- und Eventual-)Begehren ist daher rechtskräftig geworden, weshalb dem Kläger deren Anfechtung verwehrt ist.
2. Zur Revision der Beklagten:
2.1. Der behauptete Verfahrensmangel (unzulässige Überraschungsentscheidung) des Berufungsgerichts liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO), zumal dem Rechtsmittel ohnedies aus den nachfolgenden Gründen Folge gegeben und eine Verfahrensergänzung angeordnet wird.2.1. Der behauptete Verfahrensmangel (unzulässige Überraschungsentscheidung) des Berufungsgerichts liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO), zumal dem Rechtsmittel ohnedies aus den nachfolgenden Gründen Folge gegeben und eine Verfahrensergänzung angeordnet wird.
2.2. Im Übrigen werfen die Beklagten dem Berufungsgericht vor, in den im Folgenden darzustellenden Aspekten von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen zu sein.
2.3. Hierzu wurde erwogen:
2.3.1. Die Revisionswerber behaupten, im Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts sei dem Kläger noch kein Schaden entstanden. Die Schenkung auf den Todesfall begründe einen schuldrechtlichen Anspruch, der erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfüllt werden solle. Verfüge der Schenker dennoch dinglich, könne der verkürzte Beschenkte „in der Regel“ nur von den Erben Schadenersatz verlangen, wenn ihm nicht Ansprüche wegen der Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts zustünden (5 Ob 39/14t SZ 2014/75).
Für den Fall der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte hat die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung bei mit der Schenkung auf den Todesfall vergleichbaren Sachverhalten einen Schadenersatzanspruch dessen, der den älteren schuldrechtlichen Titel auf Übereignung hat, gegen den Zweiterwerber bejaht: In der Entscheidung 4 Ob 198/08h ging es um einen Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft, wobei der übergangene Erstkäufer deswegen noch nicht die unmittelbare Übertragung der Liegenschaft vom Zweitkäufer fordern konnte, weil er selbst den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte. Die Entscheidung bejahte für diesen Fall der mangelnden Fälligkeit einen Anspruch des Erstkäufers auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution durch den Rückfall des Eigentums vom zweiten Käufer an den Verkäufer (ebenso Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] § 1332 Rz 20).Für den Fall der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte hat die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung bei mit der Schenkung auf den Todesfall vergleichbaren Sachverhalten einen Schadenersatzanspruch dessen, der den älteren schuldrechtlichen Titel auf Übereignung hat, gegen den Zweiterwerber bejaht: In der Entscheidung 4 Ob 198/08h ging es um einen Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft, wobei der übergangene Erstkäufer deswegen noch nicht die unmittelbare Übertragung der Liegenschaft vom Zweitkäufer fordern konnte, weil er selbst den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte. Die Entscheidung bejahte für diesen Fall der mangelnden Fälligkeit einen Anspruch des Erstkäufers auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution durch den Rückfall des Eigentums vom zweiten Käufer an den Verkäufer (ebenso Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1332, Rz 20).
Vergleichbar mit der mangelnden Fälligkeit in der Entscheidung 4 Ob 198/08h hat bei der Schenkung auf den Todesfall der Beschenkte (oder dessen Erbe) einen mit dem Tod des Schenkers befristeten, aber unbedingten (und deshalb noch nicht fälligen) Anspruch auf Übereignung. Der Beschenkte hat somit eine Anwartschaft (vgl 1 Ob 2342/96k = RIS-Justiz RS0017406 [T14]). Von der Interessenlage besteht kein relevanter Unterschied zwischen der Konstellation der Entscheidung 4 Ob 198/08h und dem vorliegenden Fall. Es kann auch nicht gesagt werden, dass im Fall der Schenkung auf den Todesfall der Beschenkte kraft der Unentgeltlichkeit des Erwerbs einen „schwächeren“ Titel als der Käufer als entgeltlicher Erwerber hat; denn auch die Zweitbeschenkte, hier die Zweitbeklagte, hat (nur) einen unentgeltlichen Erwerbstitel.Vergleichbar mit der mangelnden Fälligkeit in der Entscheidung 4 Ob 198/08h hat bei der Schenkung auf den Todesfall der Beschenkte (oder dessen Erbe) einen mit dem Tod des Schenkers befristeten, aber unbedingten (und deshalb noch nicht fälligen) Anspruch auf Übereignung. Der Beschenkte hat somit eine Anwartschaft vergleiche 1 Ob 2342/96k = RIS-Justiz RS0017406 [T14]). Von der Interessenlage besteht kein relevanter Unterschied zwischen der Konstellation der Entscheidung 4 Ob 198/08h und dem vorliegenden Fall. Es kann auch nicht gesagt werden, dass im Fall der Schenkung auf den Todesfall der Beschenkte kraft der Unentgeltlichkeit des Erwerbs einen „schwächeren“ Titel als der Käufer als entgeltlicher Erwerber hat; denn auch die Zweitbeschenkte, hier die Zweitbeklagte, hat (nur) einen unentgeltlichen Erwerbstitel.
Diese Judikatur wurde in den Entscheidungen 1 Ob 140/13i und 4 Ob 192/15m (auch hier kein Doppelkauf, sondern Doppelverpachtung) fortgeschrieben (RIS-Justiz RS0083005 [T5]). Sie ist auch sachgerecht, weil nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0022537; vgl auch RS0020473). Eine Schädigung des Klägers könnte etwa darin bestehen, dass die Zweitbeklagte als im Grundbuch ausgewiesene Eigentümerin der Wohnung diese an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft, der dann das Eigentum an der Wohnung erwirbt, was mangels einer Pflicht des Dritten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall unmöglich macht.Diese Judikatur wurde in den Entscheidungen 1 Ob 140/13i und 4 Ob 192/15m (auch hier kein Doppelkauf, sondern Doppelverpachtung) fortgeschrieben (RIS-Justiz RS0083005 [T5]). Sie ist auch sachgerecht, weil nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0022537; vergleiche auch RS0020473). Eine Schädigung des Klägers könnte etwa darin bestehen, dass die Zweitbeklagte als im Grundbuch ausgewiesene Eigentümerin der Wohnung diese an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft, der dann das Eigentum an der Wohnung erwirbt, was mangels einer Pflicht des Dritten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall unmöglich macht.
Das erste Hauptbegehren kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei dem Kläger noch kein Schaden entstanden.
2.3.2. Weiters werfen die Revisionswerber dem Berufungsgericht vor, seine Rechtsansicht, sie hätten eine fahrlässige Beeinträchtigung des leicht erkennbaren Anwartschaftsrechts des Klägers mit der Folge eines Rechtsanspruchs des Klägers auf Naturalrestitution desselben zu verantworten, widerspreche der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Für einen Schadenersatzanspruch bedürfe es eines Verleitens zum Vertragsbruch, das aber nicht festgestellt sei. Es liege kein besitzverstärktes Forderungsrecht vor, sodass bloß fahrlässige Unkenntnis (hier: der Zweitbeklagten) nicht schade.
Der Haftungsgrund der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte wird vor allem bei wissentlicher Verleitung zum Vertragsbruch oder bei dolosem Zusammenwirken angenommen (RIS-Justiz RS0083005). Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht aber nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen aktiv Einfluss nimmt, sondern auch dann, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung (RIS-Justiz RS0083005 [T5]; RS0025920 [T5, T8]; 7 Ob 191/11f; 1 Ob 86/12x). Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (1 Ob 125/05x mwN). Wer eine Leistung zu erlangen sucht, von der er weiß, dass sie vertraglich einem anderen zusteht, der weiß auch, dass der Entfall der Leistung dem anderen schadet, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch „bereichert“ (7 Ob 225/03v). Ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den Dritten wegen des Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht setzt ein vertrags- bzw sittenwidriges Verhalten nicht zwingend voraus (4 Ob 192/15m).
Neben der wissentlichen Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts kann auch (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslösen, wenn das fremde Forderungsrecht aufgrund besonderer Umstände für den Verletzer deutlich „sozial-typisch“ erkennbar war (RIS-Justiz RS0022852 [T12]; RS0011226 [T4]). An die „sozial-typische“ Erkennbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, sodass in der Regel nur besitzverstärkte Forderungsrechte entsprechende Nachforschungspflichten entstehen lassen (RIS-Justiz RS0022852 [T12]; 9 Ob 7/13i). Die Nachforschungspflicht des späteren Erwerbers kann sich aber auch aufgrund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt (RIS-Justiz RS0114162).
Dazu haben die Revisionswerber vorgebracht, aufgrund des Ablebens der ursprünglich berechtigten Geschenknehmerin vom Erlöschen des ihnen bekannten ersten Schenkungsvertrags (auf den Todesfall) ausgegangen zu sein. Der Vertragserrichter des zweiten Schenkungsvertrags habe vom ersten Kenntnis gehabt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dieser weiterhin gültig sei.
Im vorliegenden Fall liegt kein besitzverstärktes Forderungsrecht vor, weil der Kläger die Wohnung nicht bewohnt hat. Nachforschungspflichten trafen die Zweitbeklagte grundsätzlich nicht. Jedoch gestehen beide Beklagte zu, den ersten Schenkungsvertrag gekannt zu haben. War aber ein solcher Vertrag bekannt, entspricht es der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Zweiterwerber auch dann in das Forderungsrecht des Ersterwerbers eingreift, wenn er die Liegenschaft in Kenntnis des ersten Vertrags erwirbt und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht darauf vertrauen darf, dass durch die wiederholte Veräußerung und Übereignung der Sache das Gläubigerrecht des Ersterwerbers nicht beeinträchtigt wird (7 Ob 225/03v; 9 Ob 7/13i). Für den hier vorliegenden Fall entspricht es nicht dem Allgemeinwissen, dass die Stellung als Beschenkter auf den Todesfall vererblich ist. Dass nach dem Vorbringen des Beklagten der Vertragserrichter sie nicht aufklärte, hat der Kläger nicht bestritten und ist daher zugrundezulegen.
2.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes:
Der Kläger hat vorgebracht, den Beklagten sei es sogar geradezu darauf angekommen, die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall zu vereiteln.
Träfe dies zu, würden die Beklagten dem Kläger wegen Beeinträchtigung von dessen Forderungsrecht haften, was zur Klagsstattgebung zum ersten Hauptbegehren führte.
Wären die Beklagten jedoch aufgrund des Ablebens der ursprünglich berechtigten Geschenknehmerin vom Erlöschen des ihnen bekannten ersten Schenkungsvertrags (auf den Todesfall) ausgegangen, fiele ihnen keine wissentliche Beeinträchtigung des Forderungsrechts des Klägers zur Last. Diesfalls wäre nach der zitierten Judikatur das erste Hauptbegehren abzuweisen.
2.5. Zu dem beiderseitigen in Punkt 2.4. dargestellten Vorbringen fehlen Feststellungen, weshalb das Verfahren ergänzungsbedürftig ist, was die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unumgänglich macht. Sollten die Vorinstanzen dazu nur Negativfeststellungen treffen können, träfe die Beweislast den Kläger (RIS-Justiz RS0022852 [T1]; RS0022817 [T10]).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend die Revision der klagenden Partei auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Der geltend gemachte ERV-Zuschlag beträgt nur 2,10 EUR, weil die Revisionsbeantwortung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist (RIS-Justiz RS0126594
).3. Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend die Revision der klagenden Partei auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. Der geltend gemachte ERV-Zuschlag beträgt nur 2,10 EUR, weil die Revisionsbeantwortung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist (RIS-Justiz
RS0126594).
Der Kostenvorbehalt betreffend die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt betreffend die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Zu B.):
Die Abweisung des Antrags auf Streitanmerkung haben die Vorinstanzen nach der eindeutigen ständigen Rechtsprechung gelöst (insbesondere 5 Ob 24/11g; RIS-Justiz RS0060629; RS0060512) Dagegen führt der Revisionsrekurs nichts Stichhaltiges ins Treffen.
Soweit im Revisionsrekurs neuerlich eventualiter die Anmerkung der Abweisung der Streitanmerkung begehrt wird, ist zu entgegnen, dass dieses Begehren mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 7. 2016, ON 39, zugestellt am 19. 7. 2016, abgewiesen wurde, dagegen wurde binnen der 30-tägigen Rekursfrist (§ 123 Abs 1 GBG) kein Rekurs erhoben, weshalb der genannte Beschluss des Erstgerichts rechtskräftig ist.Soweit im Revisionsrekurs neuerlich eventualiter die Anmerkung der Abweisung der Streitanmerkung begehrt wird, ist zu entgegnen, dass dieses Begehren mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 7. 2016, ON 39, zugestellt am 19. 7. 2016, abgewiesen wurde, dagegen wurde binnen der 30-tägigen Rekursfrist (Paragraph 123, Absatz eins, GBG) kein Rekurs erhoben, weshalb der genannte Beschluss des Erstgerichts rechtskräftig ist.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 126 Abs 3 GBG; RIS-Justiz RS0117692).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 126, Absatz 3, GBG; RIS-Justiz RS0117692).