Ausschließlich gegen den zuletzt dargestellten „Freispruch“ (betreffend Punkt I./1./a./ und I./2./ der Anklageschrift) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB anstrebt.Ausschließlich gegen den zuletzt dargestellten „Freispruch“ (betreffend Punkt römisch eins./1./a./ und römisch eins./2./ der Anklageschrift) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB anstrebt.
Die Beschwerde kritisiert aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO bloß die Begründung der Negativfeststellungen zur Frage der Verabreichung einer betäubenden Substanz an die Opfer bei Begehung der zu I./1./ und I./2./ des Schuldspruchs inkriminierten Taten (US 10 f, 18 f), spricht damit allein letztlich aber keine für die angestrebte Subsumtion des Tatgeschehens auch unter § 201 Abs 1 StGB entscheidenden Tatsachen an, weil sie das Fehlen von (positiven) Feststellungen zur entsprechenden subjektiven Tatseite und zum hievon umfassten Ursachenzusammenhang der Betäubung mit den dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen (Philipp in WK² StGB § 201 Rz 17, 35) unbekämpft lässt. Damit erweist sie sich von vornherein als offenbar unbegründet (vgl RIS-Justiz RS0130509; EvBl-LS 2016/79), weshalb sich eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Argumente der Mängelrüge erübrigt.Die Beschwerde kritisiert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bloß die Begründung der Negativfeststellungen zur Frage der Verabreichung einer betäubenden Substanz an die Opfer bei Begehung der zu römisch eins./1./ und römisch eins./2./ des Schuldspruchs inkriminierten Taten (US 10 f, 18 f), spricht damit allein letztlich aber keine für die angestrebte Subsumtion des Tatgeschehens auch unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB entscheidenden Tatsachen an, weil sie das Fehlen von (positiven) Feststellungen zur entsprechenden subjektiven Tatseite und zum hievon umfassten Ursachenzusammenhang der Betäubung mit den dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen (Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 17, 35) unbekämpft lässt. Damit erweist sie sich von vornherein als offenbar unbegründet vergleiche RIS-Justiz RS0130509; EvBl-LS 2016/79), weshalb sich eine inhaltliche Prüfung der einzelnen Argumente der Mängelrüge erübrigt.
Bleibt jedoch mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) anzumerken:Bleibt jedoch mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) anzumerken:
Das Erstgericht unterstellte den dem Schuldspruch IV./ zu Grunde liegenden Sachverhalt rechtsirrig dem § 207a Abs 2 erster Fall StGB (idgF). Die im Tatzeitraum (von Anfang 2006 bis 8. Juli 2007) in Geltung stehende Bestimmung des § 207a idF BGBl I 2004/15 ist für den Angeklagten demgegenüber (im Gesamten gesehen) – worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – günstiger, weil zwar die (bloße) Herstellung pornographischer Darstellungen Minderjähriger – ebenso wie in der geltenden Fassung – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht war (§ 207a Abs 1 Z 1 StGB), eine solche mit erweitertem Vorsatz zur Verbreitung begangene Tathandlung (§ 207a Abs 2 erster Fall StGB idgF) damals aber (noch) nicht qualifizierend wirkte.Das Erstgericht unterstellte den dem Schuldspruch römisch vier./ zu Grunde liegenden Sachverhalt rechtsirrig dem Paragraph 207 a, Absatz 2, erster Fall StGB (idgF). Die im Tatzeitraum (von Anfang 2006 bis 8. Juli 2007) in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 207 a, in der Fassung BGBl I 2004/15 ist für den Angeklagten demgegenüber (im Gesamten gesehen) – worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – günstiger, weil zwar die (bloße) Herstellung pornographischer Darstellungen Minderjähriger – ebenso wie in der geltenden Fassung – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht war (Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), eine solche mit erweitertem Vorsatz zur Verbreitung begangene Tathandlung (Paragraph 207 a, Absatz 2, erster Fall StGB idgF) damals aber (noch) nicht qualifizierend wirkte.
Zu VI./2./ des Schuldspruchs wiederum sah die im Tatzeitraum (1. Mai 2004 bis 21. Oktober 2015) geltende Fassung des § 207a Abs 3 erster Satz StGB für den Besitz von pornographischen Darstellungen mündiger Minderjähriger eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Demgegenüber sieht die seit 1. Jänner 2016 und damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz geltende Fassung des Abs 3 erster Satz leg cit eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder (alternativ) eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Somit wäre vom Erstgericht zu VI./2./ die geltende Fassung anzuwenden gewesen, weil eine alternativ angedrohte Geldstrafe günstiger ist als eine erst durch Strafumwandlung (§ 37 StGB) mögliche (vgl RIS-Justiz RS0088989; 10 Os 153/79).Zu römisch sechs./2./ des Schuldspruchs wiederum sah die im Tatzeitraum (1. Mai 2004 bis 21. Oktober 2015) geltende Fassung des Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB für den Besitz von pornographischen Darstellungen mündiger Minderjähriger eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Demgegenüber sieht die seit 1. Jänner 2016 und damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz geltende Fassung des Absatz 3, erster Satz leg cit eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder (alternativ) eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Somit wäre vom Erstgericht zu römisch sechs./2./ die geltende Fassung anzuwenden gewesen, weil eine alternativ angedrohte Geldstrafe günstiger ist als eine erst durch Strafumwandlung (Paragraph 37, StGB) mögliche vergleiche RIS-Justiz RS0088989; 10 Os 153/79).
Da jedoch die – für den für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen (§ 28 Abs 1 StGB; zur Einordnung einer alternativen Strafdrohung beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen vgl Ratz in WK2 StGB § 28 Rz 6) irrelevante – unrichtige Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) den Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des § 290 StPO benachteiligt (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff) und das Oberlandesgericht auf Grund dieses Hinweises die verfehlte rechtliche Unterstellung bei der Entscheidung über die vom Angeklagten gegen den Sanktionsausspruch erhobene Berufung zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0118870 [insbesondere T8 und T9]), besteht zu einer amtswegigen Wahrnehmung der darin gelegenen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) kein Anlass.Da jedoch die – für den für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Paragraph 28, Absatz eins, StGB; zur Einordnung einer alternativen Strafdrohung beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 28, Rz 6) irrelevante – unrichtige Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) den Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des Paragraph 290, StPO benachteiligt (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff) und das Oberlandesgericht auf Grund dieses Hinweises die verfehlte rechtliche Unterstellung bei der Entscheidung über die vom Angeklagten gegen den Sanktionsausspruch erhobene Berufung zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0118870 [insbesondere T8 und T9]), besteht zu einer amtswegigen Wahrnehmung der darin gelegenen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) kein Anlass.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).