Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn der Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts auch berechtigt.
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung nach österreichischem Recht (vgl Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO) als Reiseveranstalter unterliegt. Sie hat der Klägerin soweit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag als Nebenpflicht auch eine Schutz- und Sorgfaltspflicht für deren körperliche Sicherheit umfasst. Dabei hat die Beklagte gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden des örtlichen Hotelanbieters als ihres Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes einzustehen (7 Ob 236/07t mwN; vgl RIS-Justiz RS0115779).1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung nach österreichischem Recht vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Rom I-VO) als Reiseveranstalter unterliegt. Sie hat der Klägerin soweit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag als Nebenpflicht auch eine Schutz- und Sorgfaltspflicht für deren körperliche Sicherheit umfasst. Dabei hat die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden des örtlichen Hotelanbieters als ihres Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes einzustehen (7 Ob 236/07t mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0115779).
2.1. Jeden Inhaber eines Geschäfts – und damit auch einen Gastwirt/Hotelier – trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (RIS-Justiz RS0016407; zum Gastwirt: 7 Ob 242/13h). Der Inhaber des Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten (RIS-Justiz RS0023597). Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RIS-Justiz RS0016407).
2.2. Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht aber nicht zu überspannen (RIS-Justiz RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des zur Sicherung Verpflichteten zur Folge haben (vgl RIS-Justiz RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden. Jede Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397 [T11]). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt sogar ganz, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (das heißt ohne genaue Betrachtung) erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360).2.2. Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht aber nicht zu überspannen (RIS-Justiz RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des zur Sicherung Verpflichteten zur Folge haben vergleiche RIS-Justiz RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden. Jede Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397 [T11]). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt sogar ganz, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (das heißt ohne genaue Betrachtung) erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360).
2.3. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 53/15i mwN).
3.1. In der Entscheidung 2 Ob 541/81 wurde die Haftung eines Geschäftsinhabers aus dem Grund der Überspannung von Verkehrssicherungspflichten verneint, als in einem Lebensmittelgeschäft, in dem die Kunden das Obst selbst entnahmen, eine einzige Weinbeere auf dem Boden lag (auf der die Klägerin ausrutschte und zu Sturz kam) und nicht festgestellt werden konnte, wann die Weinbeere dahin gelangte. Ein Verschulden des beklagten Geschäftsinhabers oder einer seiner Betriebsgehilfen sei deshalb nicht anzunehmen, weil eine permanente Kontrolle des Bodens in Selbstbedienungsläden auf zu Boden gefallenes Obst oder Gemüse nicht gefordert werden könne. In dieselbe Richtung gehen die Entscheidungen 7 Ob 558/87 und 3 Ob 519/95, die jeweils Unfälle in einem Selbstbedienungsladen durch ein auf dem Boden liegendes Salatblatt betreffen. Es sei unvermeidbar, dass in Selbstbedienungsläden, in denen Kunden selbst mit Obst und Gemüse hantieren, immer wieder Früchte oder Gemüsestücke zu Boden fallen. Für den Geschäftsinhaber wäre es ein unzumutbarer Mehraufwand, wenn er an mehreren Stellen des Geschäfts Personal so aufstellen müsste, dass der gesamte Boden des Geschäfts ständig auf herabfallende Obst- und Gemüsestücke kontrolliert werden kann. Man werde von jemandem, der in einem Selbstbedienungsladen einkaufe, ein Minimum an Aufmerksamkeit verlangen dürfen. Ähnlich wie in der Entscheidung 2 Ob 541/81 wurde in der Entscheidung 7 Ob 558/87 darauf hingewiesen, dass sich aus dem dort festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ableiten ließen, dass das Obst- oder Gemüsestück schon so lange auf dem Boden gelegen habe, dass sein Übersehen durch das Personal der Beklagten dieser als Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflichten angelastet werden könne.
3.2. Zutreffend ging bereits das Erstgericht davon aus, dass für Selbstbedienungsbuffets in Hotels Ähnliches zu gelten hat wie für Selbstbedienungsläden. Die zu Punkt 3.1. dargelegten Grundsätze sind auch auf den Betreiber eines Frühstücksbuffets anzuwenden, von dem Gäste selbständig Speisen (darunter auch Obst und Gemüse) entnehmen. Die Gefahrenquellen in den genannten Entscheidungen infolge des Zubodenfallens von Obst- und Gemüsestücken waren wie offenbar auch im vorliegenden Fall jeweils auf das Verhalten von Kunden (beim Hantieren mit Obst und Gemüse) zurückzuführen und für die Kunden jeweils leicht erkennbar.
4.1. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung die von der Klägerin in der Berufung begehrten Ersatzfeststellungen zugrunde. Entgegen dessen Rechtsansicht könnte aber auf dieser Tatsachengrundlage ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht verneint werden. Sollte nämlich feststehen, dass das Paprikastück bereits auf dem Boden lag, als ein Kellner am Buffet vorbeiging, um dieses zu kontrollieren, und er es übersah und daher nicht entfernte, käme es nicht darauf an, ob das Gemüsestück schon länger auf dem Boden gelegen wäre. Hat nämlich ein Kellner ein gut erkennbares Paprikastück nicht entfernt, von dem er annehmen konnte, dass es auf einem die übliche Rutschfestigkeit aufweisenden Fliesenboden zu einer Gefahr für die Gäste des Frühstücksbuffets werden könnte, obwohl ihm dies zumutbar war, ist die Dauer, für die das Gemüse bereits am Boden lag, nicht maßgeblich. Vielmehr wäre der Mitarbeiter des Hotels verpflichtet gewesen, das Paprikastück aufzuheben und damit eine Gefahrensituation zu beseitigen. Diese mögliche und zumutbare Maßnahme der Gefahrenabwehr hätte der Kellner pflichtwidrig unterlassen, wenn er den erkennbaren grünen Paprikastreifen auf dem Fliesenboden nicht beseitigte. Damit läge aber ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch das Personal des Hotels vor, der über die Erfüllungsgehilfenhaftung der beklagten Reiseveranstalterin anzulasten wäre.
4.2. Sollte das Berufungsgericht nach inhaltlicher Behandlung der Beweisrüge und Beweiswiederholung zu den von der Klägerin gewünschten Feststellungen gelangen, wäre aber zu berücksichtigen, dass jeder Fußgänger beim Gehen „vor die Füße schauen“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwenden muss (RIS-Justiz RS0027447; RS0023787 [T3]). Dagegen hätte die Klägerin verstoßen, weil sie den Bodenverhältnissen vor ihrem Sturz keine Beachtung geschenkt hätte, obwohl sie – ebenso wie der Kellner – den grünen Paprikastreifen am Fliesenboden sehen hätte können. Beim Frühstücksbuffet herrschte kein besonderes Gedränge und sie hatte freie Sicht auf den Boden vor ihr. Dass mit einem am (hellen) Fliesenboden liegenden Stück grünen Paprika Rutschgefahr verbunden sein kann und deshalb erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre, ist offenkundig. In diesem Fall wäre gemäß § 1304 ABGB von einem gleichteiligen Verschulden der Klägerin und der Beklagten auszugehen.4.2. Sollte das Berufungsgericht nach inhaltlicher Behandlung der Beweisrüge und Beweiswiederholung zu den von der Klägerin gewünschten Feststellungen gelangen, wäre aber zu berücksichtigen, dass jeder Fußgänger beim Gehen „vor die Füße schauen“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwenden muss (RIS-Justiz RS0027447; RS0023787 [T3]). Dagegen hätte die Klägerin verstoßen, weil sie den Bodenverhältnissen vor ihrem Sturz keine Beachtung geschenkt hätte, obwohl sie – ebenso wie der Kellner – den grünen Paprikastreifen am Fliesenboden sehen hätte können. Beim Frühstücksbuffet herrschte kein besonderes Gedränge und sie hatte freie Sicht auf den Boden vor ihr. Dass mit einem am (hellen) Fliesenboden liegenden Stück grünen Paprika Rutschgefahr verbunden sein kann und deshalb erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre, ist offenkundig. In diesem Fall wäre gemäß Paragraph 1304, ABGB von einem gleichteiligen Verschulden der Klägerin und der Beklagten auszugehen.
4.3. Sollte das Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge der Beklagten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen übernehmen, ist dessen Beurteilung, dass den Mitarbeitern des Hotels nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass sie das Paprikastück nicht rechtzeitig entfernten, weil dieses erst kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen sei, nicht zu beanstanden. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten vom Boden gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Hotelbetreibers. Ausgehend von den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen wäre unter Zugrundelegung des Sorgfaltsmaßstabs des § 347 UGB (dazu Kerschner in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 347 Rz 5; Kramer/Rauter in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 347 Rz 7 ff; Told in U. Torggler, UGB2 [2016] § 347 Rz 4 und 6) von keinem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht auszugehen.4.3. Sollte das Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge der Beklagten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen übernehmen, ist dessen Beurteilung, dass den Mitarbeitern des Hotels nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass sie das Paprikastück nicht rechtzeitig entfernten, weil dieses erst kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen sei, nicht zu beanstanden. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten vom Boden gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Hotelbetreibers. Ausgehend von den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen wäre unter Zugrundelegung des Sorgfaltsmaßstabs des Paragraph 347, UGB (dazu Kerschner in Jabornegg/Artmann, UGB2 Paragraph 347, Rz 5; Kramer/Rauter in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 347, Rz 7 ff; Told in U. Torggler, UGB2 [2016] Paragraph 347, Rz 4 und 6) von keinem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht auszugehen.
5. Ob das Klagebegehren teilweise berechtigt ist oder nicht, hängt daher davon ab, ob das Berufungsgericht die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt oder nach Beweiswiederholung die von der Klägerin begehrten Ersatzfeststellungen trifft.
Aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht setzte sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der Klägerin in der Berufung nicht auseinander, sodass sich die Ergänzung des Berufungsverfahrens als erforderlich erweist. Der Revision der Klägerin ist daher Folge zu geben und die Rechtssache insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.