1. Zu den verfahrensrechtlichen Fragen:
1.1 Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht die Rechtsansicht vertreten, die Verweigerung von Bluttransfusionen aus Glaubens- und Gewissensgründen begründe (grundsätzlich) keine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Davon ausgehend traf es keine Feststellungen zu der Frage, ob im konkreten Fall die Nichtverabreichung von Blutkonserven für den Tod der Geschädigten ursächlich war.
Das Berufungsgericht kam hingegen zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe dem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht erfolgreich entgegengehalten werden könnten und trug dem Erstgericht in seinem Aufhebungsbeschluss ergänzende Feststellungen zwecks Klärung der Berechtigung des Einwands auf.
1.2 Der – durch den Obersten Gerichtshof bestätigte (2 Ob 219/10k) – Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgte somit nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, weil rechtserhebliche Tatsachen nicht erörtert wurden. Das bedeutet, dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen grundsätzlich unbeschränkt zulässig war. Nur abschließend erledigte Streitpunkte durften nicht wieder aufgerollt werden (vgl RIS1.2 Der – durch den Obersten Gerichtshof bestätigte (2 Ob 219/10k) – Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgte somit nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, weil rechtserhebliche Tatsachen nicht erörtert wurden. Das bedeutet, dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen grundsätzlich unbeschränkt zulässig war. Nur abschließend erledigte Streitpunkte durften nicht wieder aufgerollt werden vergleiche RIS-Justiz RS0042435 [T4, T6, T7], RS0042441 [T2, T3], RS0042458 [T3, T5, T6 uva]).
Abschließend geklärt wurde im Zusammenhang mit dem (hier allein noch interessierenden) Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht im ersten Rechtsgang aber nur, dass die geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe die Berechtigung dieses Einwands nicht hindern können, weil der Geschädigten in der konkreten Situation die Entgegennahme von Blutkonserven (objektiv und subjektiv) zumutbar gewesen wäre. Abgesehen von diesem Thema war im zweiten Rechtsgang ergänzendes Vorbringen uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat sich daher zu Recht mit dem Vorbringen des Klägers zur Beweislast, zum Beweismaß und zur „Vorteilsanrechnung“ inhaltlich befasst und es in seine Entscheidung einbezogen.
1.3 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil ua wegen eines „Begründungsmangels“ aufgehoben, weil es den in die Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgenommenen Verweis auf ein bestimmtes Beweisergebnis für nicht ausreichend hielt. Die beklagte Partei lässt diese prozessuale Vorgangsweise in ihrem Rechtsmittel ungerügt. Sie bestreitet lediglich das Vorliegen eines Begründungsmangels, wobei sie zur Stütze dieser Auffassung aus den Gutachten der in erster Instanz tätigen Sachverständigen zitiert. Die Frage, ob ein Begründungsmangel vorliegt, betrifft aber im vorliegenden Fall nur die Beweiswürdigung, die auch in einem Rekursverfahren nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (vgl 10 Ob 36/16s). Davon abgesehen ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen zeigen wird, der Begründungsmangel ohnedies nicht entscheidungrelevant.1.3 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil ua wegen eines „Begründungsmangels“ aufgehoben, weil es den in die Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgenommenen Verweis auf ein bestimmtes Beweisergebnis für nicht ausreichend hielt. Die beklagte Partei lässt diese prozessuale Vorgangsweise in ihrem Rechtsmittel ungerügt. Sie bestreitet lediglich das Vorliegen eines Begründungsmangels, wobei sie zur Stütze dieser Auffassung aus den Gutachten der in erster Instanz tätigen Sachverständigen zitiert. Die Frage, ob ein Begründungsmangel vorliegt, betrifft aber im vorliegenden Fall nur die Beweiswürdigung, die auch in einem Rekursverfahren nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann vergleiche 10 Ob 36/16s). Davon abgesehen ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen zeigen wird, der Begründungsmangel ohnedies nicht entscheidungrelevant.
2. Zum Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht:
2.1 Eine Verletzung der Schadensminderungs-pflicht liegt im Allgemeinen dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie
– objektiv betrachtet – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (2 Ob 144/11g; RIS-Justiz RS0023573). Die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten, wird in ständiger Rechtsprechung aus § 1304 ABGB abgeleitet (RISJustiz RS0023573). Die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten, wird in ständiger Rechtsprechung aus Paragraph 1304, ABGB abgeleitet (RIS-Justiz RS0027043; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 37). Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten nur vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene und zumutbare Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern (RIS, ABGB³ II/2a Paragraph 1304, Rz 37). Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten nur vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene und zumutbare Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern (RIS-Justiz RS0109225). Die Behauptungs- und Beweislast für die Eignung einer Maßnahme zur Schadensverringerung trifft den Schädiger (vgl 9 Ob 83/15v; RIS und Beweislast für die Eignung einer Maßnahme zur Schadensverringerung trifft den Schädiger vergleiche 9 Ob 83/15v; RIS-Justiz RS0027129; Karner in KBB4 § 1304 Rz 11; Paragraph 1304, Rz 11; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 44), hier also die beklagte Partei., ABGB³ II/2a Paragraph 1304, Rz 44), hier also die beklagte Partei.
2.2 Der „Schaden“, aus dem der Kläger die Ansprüche auf Trauerschmerzengeld und Ersatz der Begräbniskosten ableitet, liegt im Tod der Geschädigten, seiner Ehefrau. Im ersten Rechtsgang wurde demnach darauf abgestellt, ob die – als zumutbar erachtete – Zustimmung zu Bluttransfusionen den Tod der Geschädigten (und damit den den Ansprüchen des Klägers zugrundeliegenden Schaden) verhindert hätte. Auf diese Frage bezogen sich auch die Ergänzungsaufträge an das Erstgericht.
2.3 Obwohl das Erstgericht nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens seine Feststellungen ergänzte, hält das Berufungsgericht – abgesehen vom erwähnten Begründungsmangel – diese Tatsachenfrage noch nicht für ausreichend geklärt, weshalb es weiterer ergänzender Feststellungen bedürfe. Eine Verfahrensergänzung könnte aber schon im Hinblick auf das im zweiten Rechtsgang zulässig erstattete neue Tatsachenvorbringen des Klägers entbehrlich sein, wonach der Geschädigten im Falle ihres Überlebens infolge der erlittenen Verletzungen weitaus höhere Schadenersatzansprüche zugestanden wären, als sie der Kläger hier geltend macht. Dieses Vorbringen ist von der hypothetischen Annahme getragen, dass die Geschädigte bei Verabreichung von Blutkonserven überlebt hätte. Könnte mit diesem Gegeneinwand der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht entkräftet werden, käme es auf die vom Berufungsgericht für nötig befundenen Verfahrensergänzungen nicht mehr an. Er ist daher vorrangig zu prüfen.
3. Zum Gegeneinwand des Klägers:
3.1 Dazu stellt sich zunächst die Frage, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Gegeneinwand des Klägers zu prüfen ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht es dabei um einen Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens:
3.1.1 Es stützt sich damit auf die Auffassung Hubers, die dieser in seiner weiterführenden Glosse zur Entscheidung 2 Ob 219/10k vertreten hat (ZVR 2012/44, 104). Darin betonte der Autor – freilich mit dem zutreffenden Hinweis auf (bis dahin) fehlendes Vorbringen des Klägers –, dass die Verweigerung einer Blutkonserve nicht nur zu einer Vergrößerung des Schadens, sondern auch zu einer Verminderung führen kann. Aus schadensrechtlicher Sicht sei nämlich der Tod für den Ersatzpflichtigen weniger belastend als eine schwere Verletzung, möge eine solche Feststellung auch zunächst pietätlos erscheinen. Im konkreten Fall wären die Heilungskosten, der Erwerbs- und/oder Haushaltsführungsschaden sowie das Schmerzengeld der Geschädigten nach einer Oberschenkelamputation wesentlich höher gewesen als die vom Kläger begehrten Bestattungskosten und das Trauerschmerzengeld (idS auch Steininger in EvBl 2011/152, 1079 [Glosse zu 2 Ob 219/10k]; ebenso Dullinger, Mitwirkungspflichten im Rahmen der ärztlichen Behandlung, RdM 2012/136, 222 [228 f]).
3.1.2 Alle drei soeben erwähnten Glossatoren halten deshalb die Ansprüche des Klägers erkennbar für berechtigt. Uneinigkeit besteht nur in der rechtlichen Begründung des angestrebten Ergebnisses. Während etwa Steininger (aaO) schon das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung in Abrede stellt und Dullinger (aaO) die Berücksichtigung des hypothetischen Schadens im Wege der Vorteilsanrechnung vorschlägt, hält Huber die Kategorie des rechtmäßigen Alternativverhaltens, hier in der Form des „Alternativverhaltens ohne Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit“, für vorzugswürdig (anders noch ders in Die Presse [Rechtspanorama] 2011/39/02). Diese könne nicht nur auf Schädigerseite Beachtung finden, sondern in Entsprechung von Verschulden und Mitverschulden auch auf Seite des Geschädigten. Bei der von ihm ebenfalls in Erwägung gezogenen Rechtsfigur der Vorteilsausgleichung gibt Huber zu bedenken, dass die „Verrechnung“ (von Vor- und Nachteilen auf Seite des Schädigers) auf sachlich kongruente Leistungen zu beschränken sein könnte, was lediglich in Bezug auf Erwerbsschaden (bei Überleben) und Unterhaltsersatz (beim Tod) gegeben wäre.
3.2 Der Senat hält wie das Berufungsgericht den dogmatischen Ansatz Hubers für sachgerecht:
3.2.1 Zunächst vermag der gegen die Meinung Hubers vorgetragene Einwand Dullingers (aaO FN 58), dass in den einschlägigen Fallkonstellationen die Verweigerung der Behandlung andere reale Schäden verursacht habe, als bei deren Durchführung entstanden wären, nicht zu überzeugen. Er vernachlässigt die ständige Rechtsprechung, nach der beim rechtmäßigen Alternativverhalten nur auf den rechnerischen, nicht aber auf den realen Schaden abzustellen ist. Entscheidend ist, dass bei rechtmäßigem Verhalten derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (2 Ob 82/14v mwN; RIS-Justiz RS0111706; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1295 Rz 1a)., ABGB³ II/2a Paragraph 1295, Rz 1a).
3.2.2 Vor allem aber sind die Bedenken Hubers gegen die Rechtsfigur der Vorteilsausgleichung im gegebenen Zusammenhang nicht von der Hand zu weisen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Berücksichtigung von Vorteilen nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht (vgl 2 Ob 227/07g ZVR 2009/10 [ gegen die Rechtsfigur der Vorteilsausgleichung im gegebenen Zusammenhang nicht von der Hand zu weisen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Berücksichtigung von Vorteilen nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht vergleiche 2 Ob 227/07g ZVR 2009/10 [Kathrein]; RIS-Justiz RS0114259, RS0022826 [T2, T3, T4]), was hier zu den von Huber aufgezeigten Konsequenzen führen würde. Die Ansprüche, welche die Geschädigte bei „rechtmäßigem“ Alternativverhalten, also im Falle ihres – hier unterstellten – Überlebens gehabt hätte, wären zum Trauerschaden des Klägers und zum Aufwand für die Begräbniskosten sachlich nicht kongruent. Dieses ihm nachteilige Ergebnis wird vom Kläger mit seinem Gegeneinwand jedenfalls nicht angestrebt.
3.2.3 Der Beurteilung unter dem Aspekt des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens könnte entgegengehalten werden, dass sie rechtswidriges tatsächliches Verhalten voraussetzt. Dass der Geschädigten ein solches vorzuwerfen wäre, wurde aber schon im ersten Rechtsgang ausdrücklich verneint (2 Ob 219/10k).
Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Schadensminderungspflicht (bzw -obliegenheit) in § 1304 ABGB wurzelt, es sich daher um eine Form des Mitverschuldens handelt. Dieses setzt kein rechtswidriges Verhalten voraus. Es genügt Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RISobliegenheit) in Paragraph 1304, ABGB wurzelt, es sich daher um eine Form des Mitverschuldens handelt. Dieses setzt kein rechtswidriges Verhalten voraus. Es genügt Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RIS-Justiz RS0022681, RS0032045; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 1). In Fällen, in denen die Sorgfaltswidrigkeit gegenüber eigenen Gütern nicht – wie etwa bei Verletzung eines Schutzgesetzes – rechtswidrig ist, wird Rechtswidrigkeit fingiert, um das Maß für die Verantwortung des Geschädigten zu finden (, ABGB³ II/2a Paragraph 1304, Rz 1). In Fällen, in denen die Sorgfaltswidrigkeit gegenüber eigenen Gütern nicht – wie etwa bei Verletzung eines Schutzgesetzes – rechtswidrig ist, wird Rechtswidrigkeit fingiert, um das Maß für die Verantwortung des Geschädigten zu finden (Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 1 und Rz 3). Dies wirft auch auf der Seite des Geschädigten die Frage nach dem „rechtmäßigen“ (bzw „sorgfältigen“) Alternativverhalten in eigenen Angelegenheiten auf, bei der es letztlich um die Ursächlichkeit der Sorgfaltsverletzung geht (, ABGB³ II/2a Paragraph 1304, Rz 1 und Rz 3). Dies wirft auch auf der Seite des Geschädigten die Frage nach dem „rechtmäßigen“ (bzw „sorgfältigen“) Alternativverhalten in eigenen Angelegenheiten auf, bei der es letztlich um die Ursächlichkeit der Sorgfaltsverletzung geht (Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 2)., ABGB³ II/2a Paragraph 1304, Rz 2).
3.2.4 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs finden sich zahlreiche Beispiele für die Berücksichtigung des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens des Geschädigten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs. So ist etwa in Fällen eines Mitverschuldens wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht (vgl 8 Ob 45/87 ZVR 188/154; RIS3.2.4 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs finden sich zahlreiche Beispiele für die Berücksichtigung des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens des Geschädigten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs. So ist etwa in Fällen eines Mitverschuldens wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht vergleiche 8 Ob 45/87 ZVR 188/154; RIS-Justiz RS0038671), Nichttragen eines Sturzhelms (vgl 2 Ob 99/14v ZVR 2014/218 [Justiz RS0038671), Nichttragen eines Sturzhelms vergleiche 2 Ob 99/14v ZVR 2014/218 [Karner]; RIS-Justiz RS0110803) oder Nichttragen einer Motorradschutzbekleidung (2 Ob 119/15m ZVR 2016/10 [Huber]) nur jener Schaden gemindert, für den die Sorgfaltswidrigkeit (mit)ursächlich war, der also im Falle des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens des Geschädigten vermieden oder verringert worden wäre (vgl auch ]) nur jener Schaden gemindert, für den die Sorgfaltswidrigkeit (mit)ursächlich war, der also im Falle des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens des Geschädigten vermieden oder verringert worden wäre vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 30). Ebenso wurde in Fällen, in denen sich der Geschädigte selbst verkehrswidrig verhalten hatte, unter dem Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Ursächlichkeit der Schutz-normverletzung für den erlittenen Schaden geprüft (2 Ob 21/92 ZVR 1993/122; vgl auch 2 Ob 20/99a ZVR 1999/97; 2 Ob 204/05x). Schließlich wurde einem Geschädigten zugestanden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre, als der tatsächlich getätigte (4 Ob 52/06k EvBl 2007/75)., ABGB³ II/2a Paragraph 1304, Rz 30). Ebenso wurde in Fällen, in denen sich der Geschädigte selbst verkehrswidrig verhalten hatte, unter dem Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Ursächlichkeit der Schutz-normverletzung für den erlittenen Schaden geprüft (2 Ob 21/92 ZVR 1993/122; vergleiche auch 2 Ob 20/99a ZVR 1999/97; 2 Ob 204/05x). Schließlich wurde einem Geschädigten zugestanden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre, als der tatsächlich getätigte (4 Ob 52/06k EvBl 2007/75).
3.2.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gegeneinwand des Klägers im Sinne des Einwands des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens oder, wie Huber es präziser formulierte, als Einwand des „Alternativverhaltens ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht“ zu verstehen. Die vom Kläger in Anlehnung an Dullinger vorgenommene dogmatische Einordnung unter die „Vorteilsanrechnung“ schadet nicht. Zwar hat die Prüfung des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand zu erfolgen. Es genügt aber, wenn die (hier:) einen Haftungsausschluss hindernden Tatsachen vorgebracht worden sind (vgl 2 Ob 41/10h mwN). Dieses Vorbringen hat der Kläger im zweiten Rechtsgang erstattet. vorgenommene dogmatische Einordnung unter die „Vorteilsanrechnung“ schadet nicht. Zwar hat die Prüfung des „rechtmäßigen“ Alternativverhaltens nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand zu erfolgen. Es genügt aber, wenn die (hier:) einen Haftungsausschluss hindernden Tatsachen vorgebracht worden sind vergleiche 2 Ob 41/10h mwN). Dieses Vorbringen hat der Kläger im zweiten Rechtsgang erstattet.
Es bleibt somit zu prüfen, ob ein zumindest gleichwertiger Schaden entstanden wäre, hätte die Geschädigte den (lebenserhaltenden) Bluttransfusionen zugestimmt.
4. Zur Beweislast:
4.1 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger den Beweis zu erbringen, dass (lebenserhaltende) Bluttransfusionen auch nicht schadensmindernd gewirkt hätten. Dabei stützte es seine Überlegungen einerseits auf jene Rechtsprechung, die dem gegen ein Schutzgesetz verstoßenden Schädiger den Entlastungsbeweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens auferlegt (RIS-Justiz RS0027364, RS0112234 [T5, T14]), andererseits – weil die Geschädigte gegen keine Schutznorm verstieß – auf die zu Schiunfällen ergangene Rechtsprechung, wonach ein Schiläufer, dem eine bloße Sorglosigkeit (ein fahrtechnischer Fehler) unterlaufen ist, die entlastenden Umstände nachzuweisen hat (RIS-Justiz RS0023480).
4.2 Diese Überlegungen, denen der Kläger in seiner Rechtsmittelbeantwortung entgegentritt, können im vorliegenden Fall aber auf sich beruhen. Das Erstgericht hat aufgrund des klägerischen Vorbringens die unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten im Detail festgestellt. Das genügt, um anhand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu annähernd vergleichbaren Fällen die Aussage treffen zu können, dass die hypothetischen Ersatzansprüche der Geschädigten die geltend gemachten Ansprüche des Klägers jedenfalls deutlich überstiegen hätten. Allein das angemessene Schmerzengeld hätte ein Mehrfaches des Eingeklagten betragen (zum Schmerzengeld bei Amputation von Gliedmaßen vgl 2 Ob 105/09v mwN ZVR 2011/67 [4.2 Diese Überlegungen, denen der Kläger in seiner Rechtsmittelbeantwortung entgegentritt, können im vorliegenden Fall aber auf sich beruhen. Das Erstgericht hat aufgrund des klägerischen Vorbringens die unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten im Detail festgestellt. Das genügt, um anhand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu annähernd vergleichbaren Fällen die Aussage treffen zu können, dass die hypothetischen Ersatzansprüche der Geschädigten die geltend gemachten Ansprüche des Klägers jedenfalls deutlich überstiegen hätten. Allein das angemessene Schmerzengeld hätte ein Mehrfaches des Eingeklagten betragen (zum Schmerzengeld bei Amputation von Gliedmaßen vergleiche 2 Ob 105/09v mwN ZVR 2011/67 [Kathrein]). Insoweit bedarf es auch keiner Verfahrensergänzung.
5. Maßgeblichkeit des rechnerischen Schadens:
5.1 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es beim rechtmäßigen Alternativverhalten nur darauf ankommt, ob derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre, während Unterschiede beim realen Schaden bedeutungslos sind (Punkt 3.2.1). Das schließt zwar nicht aus, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des tatsächlich entstandenen und des hypothetischen Schadens nicht der Gesamtschaden entscheidet, sondern dass nach der Art des beeinträchtigten Rechtsguts differenziert wird, wenn also etwa bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht die Sachschäden, wohl aber die Personenschäden vermindert worden wären (vgl 2 Ob 21/92 ZVR 1993/122). Innerhalb dieser Grenzen bleibt aber dennoch nur der rechnerische Schaden relevant, widrigenfalls der durchzuführende Vergleich zwischen eingetretenem und hypothetischem Schaden nicht möglich wäre.5.1 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es beim rechtmäßigen Alternativverhalten nur darauf ankommt, ob derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre, während Unterschiede beim realen Schaden bedeutungslos sind (Punkt 3.2.1). Das schließt zwar nicht aus, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des tatsächlich entstandenen und des hypothetischen Schadens nicht der Gesamtschaden entscheidet, sondern dass nach der Art des beeinträchtigten Rechtsguts differenziert wird, wenn also etwa bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht die Sachschäden, wohl aber die Personenschäden vermindert worden wären vergleiche 2 Ob 21/92 ZVR 1993/122). Innerhalb dieser Grenzen bleibt aber dennoch nur der rechnerische Schaden relevant, widrigenfalls der durchzuführende Vergleich zwischen eingetretenem und hypothetischem Schaden nicht möglich wäre.
5.2 Das gilt auch für den Fall, dass ein Unfallopfer wie hier die Geschädigte an den Unfallfolgen verstirbt. Hätten sie ihr zumutbare, von ihr jedoch abgelehnte medizinisch indizierte Maßnahmen am Leben erhalten, sind einander die im tatsächlichen und im hypothetischen Geldersatz zum Ausdruck kommenden Schäden rechnerisch gegenüberzustellen. In den vorzunehmenden Vergleich sind auch die vom Tod eines Angehörigen abhängigen Ansprüche der Hinterbliebenen miteinzubeziehen, wobei aber immer nur die Schäden der am Prozess beteiligten Personen zu berücksichtigen sind (vgl 2 Ob 204/05x mwN). Müssen sich doch die Hinterbliebenen – dies ist hier nicht mehr strittig – auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht oder ein sonstiges Mitverschulden des Geschädigten auf ihre Ansprüche anrechnen lassen, ob sie nun selbst mittelbar (§ 1327 ABGB; vgl RIS5.2 Das gilt auch für den Fall, dass ein Unfallopfer wie hier die Geschädigte an den Unfallfolgen verstirbt. Hätten sie ihr zumutbare, von ihr jedoch abgelehnte medizinisch indizierte Maßnahmen am Leben erhalten, sind einander die im tatsächlichen und im hypothetischen Geldersatz zum Ausdruck kommenden Schäden rechnerisch gegenüberzustellen. In den vorzunehmenden Vergleich sind auch die vom Tod eines Angehörigen abhängigen Ansprüche der Hinterbliebenen miteinzubeziehen, wobei aber immer nur die Schäden der am Prozess beteiligten Personen zu berücksichtigen sind vergleiche 2 Ob 204/05x mwN). Müssen sich doch die Hinterbliebenen – dies ist hier nicht mehr strittig – auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht oder ein sonstiges Mitverschulden des Geschädigten auf ihre Ansprüche anrechnen lassen, ob sie nun selbst mittelbar (Paragraph 1327, ABGB; vergleiche RIS-Justiz RS0026892, RS0027341) oder unmittelbar (vgl 2 Ob 178/04x ZVR 2004/105 [Justiz RS0026892, RS0027341) oder unmittelbar vergleiche 2 Ob 178/04x ZVR 2004/105 [Danzl]; 2 Ob 161/12h; 9 Ob 76/15i) geschädigt sind. Dem Kläger, auf den beides zutrifft (Anspruchsgrundlage für die Begräbniskosten ist § 1327 ABGB [vgl RIS]; 2 Ob 161/12h; 9 Ob 76/15i) geschädigt sind. Dem Kläger, auf den beides zutrifft (Anspruchsgrundlage für die Begräbniskosten ist Paragraph 1327, ABGB [vgl RIS-Justiz RS0031439; Danzl in KBB4 § 1327 Rz 2], während es sich beim Trauerschaden um einen unmittelbaren Schaden handelt) muss daher aus Gründen des „juristischen Gleichgewichts“ (so schon 2 Ob 178/04x ZVR 2004/105 [Paragraph 1327, Rz 2], während es sich beim Trauerschaden um einen unmittelbaren Schaden handelt) muss daher aus Gründen des „juristischen Gleichgewichts“ (so schon 2 Ob 178/04x ZVR 2004/105 [Danzl]) der Gegeneinwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens der Geschädigten mit der Rechtsfolge der Maßgeblichkeit auch seiner originären Ersatzansprüche bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung offen stehen (idS auch Huber in ZVR 2012/44, 104 [Glosse zu 2 Ob 209/10k]).
6. Ergebnis und Kosten:
6.1 Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die verbliebenen Ansprüche des Klägers auf Trauerschmerzengeld und Ersatz der Begräbniskosten unabhängig davon als berechtigt, ob das Erstgericht in einem weiteren Rechtsgang nach den Vorgaben des Berufungsgerichts einen „hochwahrscheinlichen Geschehnisablauf“ über die Todesursache feststellen kann. Selbst wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststünde, dass die Bluttransfusionen lebenserhaltend gewirkt hätten, wäre dem Kläger jedenfalls der Beweis gelungen, dass in diesem Fall der maßgebliche rechnerische Schaden höher gewesen wäre, als er durch den Tod der Geschädigten bewirkt worden ist.
6.2 Der Aufwand des Klägers für die Begräbniskosten von 5.647,80 EUR und die Angemessenheit eines Trauerschmerzengelds von 10.000 EUR bilden in dritter Instanz zu Recht keinen Streitpunkt mehr (zur Höhe bisheriger Zusprüche vgl 6.2 Der Aufwand des Klägers für die Begräbniskosten von 5.647,80 EUR und die Angemessenheit eines Trauerschmerzengelds von 10.000 EUR bilden in dritter Instanz zu Recht keinen Streitpunkt mehr (zur Höhe bisheriger Zusprüche vergleiche Danzl in KBB4 § 1329 Rz 29; Paragraph 1329, Rz 29; ders in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld10 193 ff und 206 ff). Die Sache ist daher spruchreif. In Stattgebung des Rekurses ist in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass dem Klagebegehren im noch streitverfangenen Umfang stattzugeben ist.
6.3 Die Aufhebung der Kostenaussprüche der Vorinstanzen (einschließlich des zweitinstanzlichen Kostenvorbehalts) beruht auf einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Danach kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen, wenn dafür aufwändige Berechnungen erforderlich sind. Umso mehr muss das für die Kostenentscheidung gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (vgl RIS6.3 Die Aufhebung der Kostenaussprüche der Vorinstanzen (einschließlich des zweitinstanzlichen Kostenvorbehalts) beruht auf einem Größenschluss aus Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Danach kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen, wenn dafür aufwändige Berechnungen erforderlich sind. Umso mehr muss das für die Kostenentscheidung gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0124588). Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der genannten Bestimmung sind im konkreten Fall schon wegen des Umfangs der seit 2006 anhängigen Rechtssache gegeben (vgl 4 Ob 133/13g).Justiz RS0124588). Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der genannten Bestimmung sind im konkreten Fall schon wegen des Umfangs der seit 2006 anhängigen Rechtssache gegeben vergleiche 4 Ob 133/13g).
Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist in den Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet.