Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts iSd § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftige Mängel aufweist. Die Revision ist dementsprechend auch berechtigt.Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO korrekturbedürftige Mängel aufweist. Die Revision ist dementsprechend auch berechtigt.
1. Die Revision erhebt den Vorwurf, das Berufungsgericht habe die unangefochtenen wesentlichen Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess entsprachen, durch eigene, in wesentlichen Teilen abweichende Schlussfolgerungen ersetzt und seine rechtliche Beurteilung auf aktenwidrige Sachverhaltsannahmen gegründet.
Dieser Vorwurf ist berechtigt.
Es steht unangefochten fest, dass die verunglückte Mieterin auf einer eisigen Stelle auf der Rangierfläche des Parkplatzes ausgerutscht ist. Dieses Eis hatte sich aus Schmelzwasser gebildet, das wiederum von alten, nicht geräumten Schneeresten und abgekehrtem Schnee stammte.
Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung aus nicht nachvollziehbaren Gründen einen ganz anderen Unfallhergang zugrundegelegt, nämlich dass die Mieterin auf Schneeresten ausgerutscht sei, die nicht einmal händisch räumbar gewesen wären, woraus es folgerte, dass der Unfall nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sei. Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ist dieses rechtliche Ergebnis aber nicht haltbar.
2. Die Beklagte hat sich in ihrem Winterbetreuungsvertrag nicht nur zur Schneeräumung, sondern auch zur Streuung bei Glatteis verpflichtet.
Gerade weil die Beklagte bei der letzten Schneeräumung am 12. 2. 2010 den Parkplatz, der nachts mit Fahrzeugen verstellt war, nicht flächig räumen konnte, musste ihr klar sein, dass die zwischen den Fahrzeugen nicht beseitigten Schneereste bei ansteigenden Temperaturen schmelzen und es dadurch notorisch bei nächtlichen Minustemperaturen zur Glatteisbildung kommen würde, umso mehr, nachdem am 20. 2. 2010 auch noch stundenlang Schneeregen gefallen war.
Die Prämisse des Berufungsgerichts, der Unfall habe sich an einer „nicht einmal händisch räumbaren“ Stelle des Parkplatzes ereignet, kann nicht nachvollzogen werden, ist die Mieterin doch nicht zwischen parkenden Fahrzeugen, sondern auf der Rangierfläche ausgerutscht. Eisige Flächen wären zudem in erster Linie zu streuen gewesen. Hindernisse, die nicht nur die Schneeräumung, sondern auch eine Streuung unmöglich gemacht hätten, wurden von der Beklagten aber nicht behauptet.
Die von der Beklagten angebotene, aber zwischen den Parteien nicht vereinbarte „Tauwetterkontrolle“ ist für die Entscheidung nicht relevant. Das Berufungsgericht hat nicht den gesamten Angebotstext dieser Zusatzleistung in seine Überlegungen einbezogen. Dieser ist (Beilage ./1) unstrittig, daher auch ohne ausdrückliche Feststellung der Entscheidung zugrundezulegen und lautet: „Aus Haftungsgründen empfehlen wir auf öffentlichen Gehsteigflächen die Zusatzleistung Tauwetterkontrolle (…)“. Im Punkt 1.9. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, auf den das Angebot verweist, heißt es dazu: „Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung zur einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. (…) Die Tauwetterkontrolle umfasst das einmal Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Grund einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen (…)“.
Der vorliegende Unfall hat sich nicht auf einem Gehsteig zugetragen und wurde nicht durch eine Dachlawine verursacht. Eine wie immer geartete Einschränkung der vertraglich übernommenen Streupflichten der Beklagten bei Glatteislage ist aus der Existenz des Zusatzangebots „Tauwetterkontrolle“ nicht abzuleiten.
Von den parkenden Fahrzeugen abgekehrter Schnee kann auch bei weitester Auslegung nicht als „Verschmutzung durch Dritte auf bereits geräumten“ Flächen verstanden werden, zumal die Beklagte beim letzten Schneefall am 12. 2. 2010 um die Fahrzeuge herum gerade nicht geräumt hat.
Die Mieterin ist auch nicht auf Schnee, sondern auf Eis ausgerutscht. Für die Gefahr der Entstehung von Eisflächen spielt es keine Rolle, ob Schneereste von parkenden Fahrzeugen abgekehrt werden und dann am Boden schmelzen, oder ob auf dem Fahrzeug liegengebliebener Schnee schmilzt und zu Boden tropft.
Die Beklagte hat sich ungeachtet der festgestellten ungünstigen Witterungs- und Umgebungsverhältnisse, bei denen eine Glatteisbildung höchst wahrscheinlich war, mehrere Wochen nicht um die Anlage gekümmert. Nicht einmal die Niederschläge vom 20. 2. 2010 haben sie dazu veranlasst, vereinbarungsgemäß (innerhalb von sieben Stunden) eine Glatteiskontrolle und Streuung durchzuführen, wodurch sie ihre übernommenen Vertragspflichten verletzt hat.
Irgendwelche Gründe, aus denen sie ohne Verschulden an der Erfüllung der Streupflicht (§ 1298 ABGB) verhindert gewesen wäre, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgebracht.Irgendwelche Gründe, aus denen sie ohne Verschulden an der Erfüllung der Streupflicht (Paragraph 1298, ABGB) verhindert gewesen wäre, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgebracht.
Im Hinblick auf die erstgerichtliche Entscheidungsbegründung ist zur Klarstellung noch festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen nach § 1298 ABGB vom Geschädigten zu beweisen ist (RIS-Justiz RS0022686). Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.Im Hinblick auf die erstgerichtliche Entscheidungsbegründung ist zur Klarstellung noch festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 1298, ABGB vom Geschädigten zu beweisen ist (RIS-Justiz RS0022686). Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.
Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer Schädigung durch Unterlassen aber geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun, weil sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten lässt, wie sich das Geschehen unter ganz anderen Voraussetzungen entwickelt hätte (RIS-Justiz RS0022900 [T14]). Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (4 Ob 145/11v; RIS-Justiz RS0022700 [T5 und T7]; RS0022900 [insb T8]).
Dieser Beweis ist der Klägerin auch gelungen. Die Mieterin ist auf einer nicht bestreuten und daher rutschigen Eisfläche gestürzt, sodass zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unterlassen einer fachgerechten Streuung den Schaden verursacht hat. Die Beklagte hat auch gar nicht eingewendet, dass der Unfall genauso geschehen wäre, wenn der Parkplatz gestreut gewesen wäre.
Der Berufung war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs gegenstandslos wurde, und stellt der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wieder her, so hat der Oberste Gerichtshof auch über den Kostenrekurs zu entscheiden (RIS-Justiz RS0036069 [T1]; 6 Ob 45/16k).
Dem Rekurs der klagenden Partei kommt keine Berechtigung zu. Sie begehrte damit den Ersatz der Kosten der vorbereitenden Tagsatzung vom 11. 2. 2014, die von der Beklagten versäumt wurde, weil ihr Klage und Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden waren. Ursache des Zustellmangels war der Umstand, dass die Klägerin eine falsche Adresse angegeben hatte. Die ihr dadurch entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen Kosten hat die Beklagte nicht zu ersetzen (§§ 40, 51 ZPO).Dem Rekurs der klagenden Partei kommt keine Berechtigung zu. Sie begehrte damit den Ersatz der Kosten der vorbereitenden Tagsatzung vom 11. 2. 2014, die von der Beklagten versäumt wurde, weil ihr Klage und Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden waren. Ursache des Zustellmangels war der Umstand, dass die Klägerin eine falsche Adresse angegeben hatte. Die ihr dadurch entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen Kosten hat die Beklagte nicht zu ersetzen (Paragraphen 40, 51, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für den erfolglosen Kostenrekurs gebührt kein Kostenersatz.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Für den erfolglosen Kostenrekurs gebührt kein Kostenersatz.