Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
1.1 Die fehlende inländische Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staats oder sonstigen Rechtsträgers ist ein absolutes Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Eine Heilung ist weder nach § 104 Abs 3 JN noch durch Rechtskraft der Entscheidung möglich (§ 42 Abs 2 JN); allerdings kann auf die Immunität verzichtet werden. Allgemein fehlt die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitlichen Akt dieses Staats bezieht (RISDie fehlende inländische Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staats oder sonstigen Rechtsträgers ist ein absolutes Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Eine Heilung ist weder nach Paragraph 104, Absatz 3, JN noch durch Rechtskraft der Entscheidung möglich (Paragraph 42, Absatz 2, JN); allerdings kann auf die Immunität verzichtet werden. Allgemein fehlt die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitlichen Akt dieses Staats bezieht (RIS-Justiz RS0032107). Solche acta iure imperii sind von privatrechtsgeschäftlichem Handeln des Staats (acta iure gestionis) abzugrenzen, das nicht der Immunität unterliegt. Die Qualifikation erfolgt dabei nicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, sondern nach allgemeinem Völkerrecht (RIS-Justiz RS0045581 [T21]). Allgemein sind als acta iure gestionis all jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt, und zwar ohne Unterschied in den Wirkungen und Konsequenzen, gleichermaßen vornehmen könnte (vgl dazu 4 Ob 227/13f mwN).Justiz RS0045581 [T21]). Allgemein sind als acta iure gestionis all jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt, und zwar ohne Unterschied in den Wirkungen und Konsequenzen, gleichermaßen vornehmen könnte vergleiche dazu 4 Ob 227/13f mwN).
Im Anlassfall ist vorrangig das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, BGBl 1976/432, anzuwenden. Nach Art 27 Abs 2 des Übereinkommens kann auch ein vom Staat verschiedener (anderer) selbständiger Rechtsträger vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats nicht in Anspruch genommen werden, sofern hoheitliches Handeln vorliegt.Im Anlassfall ist vorrangig das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, BGBl 1976/432, anzuwenden. Nach Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens kann auch ein vom Staat verschiedener (anderer) selbständiger Rechtsträger vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats nicht in Anspruch genommen werden, sofern hoheitliches Handeln vorliegt.
1.2 Aus diesen völkerrechtlichen Grundsätzen folgt, dass einem anderen Staat, einem fremden Staatsunternehmen und auch einer ausländischen Nationalbank (vgl Aus diesen völkerrechtlichen Grundsätzen folgt, dass einem anderen Staat, einem fremden Staatsunternehmen und auch einer ausländischen Nationalbank vergleiche Kriebaum in Reinisch, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts I5 Rz 1571; Matscher, Zur Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit, vornehmlich in Vermögenssachen, JBl 1983, 505 FN 18; Krauskopf/Steven, Immunität ausländischer Zentralbanken im deutschen Recht, WM 2000, 269 [273]) Immunität dann zukommt, wenn und soweit sie hoheitlich handeln und dementsprechend acta iure imperii vorliegen.
2.1 Auch aus Sicht des Klägers ist es unstrittig, dass acta iure imperii der Staatenimmunität unterliegen und die inländische Gerichtsbarkeit dafür nicht gegeben ist, die Beklagte als Nationalbank (trotz Einrichtung als Aktiengesellschaft) hoheitlich handeln kann (vgl Art 27 Abs 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität) und die Änderung des Wechselkurses, hier die Aufgabe des Mindestkurses von CHF im Verhältnis zum Euro, eine hoheitliche Tätigkeit darstellt.Auch aus Sicht des Klägers ist es unstrittig, dass acta iure imperii der Staatenimmunität unterliegen und die inländische Gerichtsbarkeit dafür nicht gegeben ist, die Beklagte als Nationalbank (trotz Einrichtung als Aktiengesellschaft) hoheitlich handeln kann vergleiche Artikel 27, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität) und die Änderung des Wechselkurses, hier die Aufgabe des Mindestkurses von CHF im Verhältnis zum Euro, eine hoheitliche Tätigkeit darstellt.
2.2 Der Beklagten sind durch die Schweizerische Bundesverfassung und das Schweizerische Nationalbankgesetz gewisse Aufgaben zugewiesen (sogenannte unmittelbare Zentralbankaufgaben; vgl Der Beklagten sind durch die Schweizerische Bundesverfassung und das Schweizerische Nationalbankgesetz gewisse Aufgaben zugewiesen (sogenannte unmittelbare Zentralbankaufgaben; vergleiche Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland: Prozessführung vor ausländischen Gerichten und Schiedsgerichten4 35). Dazu gehört vor allem die Führung der Geld- und Währungspolitik. Es entspricht auch dem Verständnis des Klägers, dass die Beklagte bei Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben eine hoheitliche Tätigkeit ausübt. Trifft die Beklagte im Rahmen dieser hoheitlichen Aufgabenerfüllung Entscheidungen, so gehört auch der Vollzug dieser Entscheidungen zum hoheitlichen Handeln. Dies gilt ebenso für die öffentliche Kundmachung solcher Entscheidungen.
3.1 Im Anlassfall stellt sich die Frage, ob auch die darüber hinausgehende Informationspolitik der Nationalbank im Rahmen der Geld- und Währungspolitik diesem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist. Der Kläger verneint diese Frage. Die Informationspflicht der Beklagten betreffe nicht den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit.
3.2 Nach Art 7 Abs 3 des Schweizerischen Nationalbankgesetzes hat die Beklagte die Öffentlichkeit regelmäßig über die GeldNach Artikel 7, Absatz 3, des Schweizerischen Nationalbankgesetzes hat die Beklagte die Öffentlichkeit regelmäßig über die Geld- und Währungspolitik und ihre geldpolitischen Absichten zu informieren. Diese Information soll dem Einzelnen die Beurteilung ermöglichen, ob und wie konsequent die Zentralbank ihre gesetzliche Aufgabe verfolgt. Dadurch soll die Erwartungsbildung über die künftige Geldversorgung der schweizerischen Wirtschaft erleichtert werden (siehe dazu die Botschaft vom 26. Juni 2002 über die Revision des Nationalbankgesetzes, BBl 2002, 6098). Der Zweck der gesetzlichen Informationspflicht besteht somit darin, die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben durch die unabhängige Nationalbank im Weg regelmäßiger Informationen für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Auch diese Informationspolitik ist ein Instrumentarium zur Durchführung der geldpolitischen Entscheidungen der Beklagten und dient ebenso wie die Kundmachung konkreter Entscheidungen der Überwachung und Steuerung des Geldverkehrs. Diese Maßnahmen dienen zur Stabilisierung der Währung und damit zur Stabilisierung des Preisniveaus und des Finanzsystems (vgl Art 5 des Schweizerischen Nationalbankgesetzes). und Währungspolitik und ihre geldpolitischen Absichten zu informieren. Diese Information soll dem Einzelnen die Beurteilung ermöglichen, ob und wie konsequent die Zentralbank ihre gesetzliche Aufgabe verfolgt. Dadurch soll die Erwartungsbildung über die künftige Geldversorgung der schweizerischen Wirtschaft erleichtert werden (siehe dazu die Botschaft vom 26. Juni 2002 über die Revision des Nationalbankgesetzes, BBl 2002, 6098). Der Zweck der gesetzlichen Informationspflicht besteht somit darin, die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben durch die unabhängige Nationalbank im Weg regelmäßiger Informationen für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Auch diese Informationspolitik ist ein Instrumentarium zur Durchführung der geldpolitischen Entscheidungen der Beklagten und dient ebenso wie die Kundmachung konkreter Entscheidungen der Überwachung und Steuerung des Geldverkehrs. Diese Maßnahmen dienen zur Stabilisierung der Währung und damit zur Stabilisierung des Preisniveaus und des Finanzsystems vergleiche Artikel 5, des Schweizerischen Nationalbankgesetzes).
Im konkreten Zusammenhang dient die Informationspolitik der Beklagten zur Beeinflussung des Wechselkurses der eigenen Währung. Sie steht mit der Führung der Geld- und Währungspolitik jedenfalls in einem derart engen Zusammenhang, dass auch sie der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Dies steht mit dem – auch im Völkerrecht – anerkannten Grundsatz im Einklang, dass alle mit der Erfüllung einer der Natur nach hoheitlichen Aufgabe verbundenen Maßnahmen bei einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe ebenfalls als hoheitlich anzusehen sind (vgl RIS und Währungspolitik jedenfalls in einem derart engen Zusammenhang, dass auch sie der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Dies steht mit dem – auch im Völkerrecht – anerkannten Grundsatz im Einklang, dass alle mit der Erfüllung einer der Natur nach hoheitlichen Aufgabe verbundenen Maßnahmen bei einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe ebenfalls als hoheitlich anzusehen sind vergleiche RIS-Justiz RS049948; RS0049897).
3.3 Soweit der Kläger damit argumentiert, Informationen über Geld- und Währungspolitik könnten auch von Privaten (zB Nachrichtenagenturen) verbreitet werden, ist daran zu erinnern, dass privatwirtschafltiches Handeln nur dann angenommen werden könnte, wenn das entsprechende Handeln durch Private dieselben Wirkungen und Konsequenzen entfalten würde. Die in Rede stehende Informationspolitik der Beklagten stellt nicht eine von der Geld- und Währungspolitik abspaltbare, gesonderte Tätigkeit dar, die in gleicher Weise auch von Privaten vorgenommen werden könnte. Es geht nicht um die Verbreitung allgemeiner Marktinformationen, sondern um die Veröffentlichung konkreter geldpolitischer Entscheidungen und Absichten durch den Entscheidungsträger selbst. Solche Informationen haben einen unmittelbaren Steuerungseffekt in Bezug auf den Wechselkurs und damit unmittelbare Auswirkungen auf den Wechselkurs und den Geldverkehr. Die angestrebte geldpolitische Steuerungsfunktion kann nur dadurch erreicht werden, dass die Informationen direkt von der Nationalbank stammen.
4. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Informationspolitik der Beklagten in Bezug auf geldpolitische Entscheidungen und Absichten zu deren hoheitlichen Tätigkeitsbereich gehört bzw jedenfalls damit in einem engen und untrennbaren Zusammenhang steht. Da der Kläger seinen Anspruch aus solchen Maßnahmen der Beklagten ableitet, bezieht sich die Klage auf hoheitliches Handeln. Der Beklagten kommt daher Immunität iSd Art 27 Abs 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu. Für die vorliegende Klage ist die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Informationspolitik der Beklagten in Bezug auf geldpolitische Entscheidungen und Absichten zu deren hoheitlichen Tätigkeitsbereich gehört bzw jedenfalls damit in einem engen und untrennbaren Zusammenhang steht. Da der Kläger seinen Anspruch aus solchen Maßnahmen der Beklagten ableitet, bezieht sich die Klage auf hoheitliches Handeln. Der Beklagten kommt daher Immunität iSd Artikel 27, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu. Für die vorliegende Klage ist die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit diesen Grundsätzen im Einklang. Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 und 52 ZPO.