Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt in Österreich mehrere Einrichtungshäuser. Im Jahr 2014 bewarb sie vom 13. bis 25. Oktober andauernde besondere Einkaufstage und bot den Kunden unter anderem einen Gutschein über 25 EUR bei einem Kauf ab 100 EUR als Geschenk an. Ein derartiger Vorteilsgutschein über 25 EUR war dem Werbeprospekt zum Ausschneiden angeschlossen. Der Gutschein sollte ab einem Einkaufswert von 100 EUR beim Kauf von Leuchten, Boutiqueartikeln, Böden, Heimtextilien und Vorhängen gelten. Der Vorteilsgutschein war groß herausgestellt. Ihm war eine Fußnote 1 zugeordnet, die klein gedruckt folgenden Inhalt hatte: „Pro Person und Einkauf ist nur ein Gutschein gültig. Ausgenommen Werbepreise. Bei Inanspruchnahme können keine weiteren Konditionen gewährt werden. Gültig vom 13. bis 25. 10. 2014. Nicht gültig auf bereits getätigte Aufträge, sowie bei Kauf von Gutscheinen, Büchern, Serviceleistungen und im Restaurant. Nicht mit Mitarbeiterrabatten kombinierbar. Keine Barauszahlung möglich. Nicht im Online-Shop einlösbar. Weitere Gutscheine liegen in der Filiale auf!“
Der Werbung war weiters die Ankündigung von 20 % Preisnachlass auf lagernde Leuchten angeschlossen. Auch diese Ankündigung war mit der Fußnote versehen, dass Werbepreise ausgenommen seien, bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte gewährt werden könnten, die Aktion bis 25. Oktober 2014 gültig sei, allerdings nicht auf bereits getätigte Aufträge und nicht mit Mitarbeiterrabatten kombinierbar sei.
Weiters bewarb der Prospekt Stühle in mehreren Farben zu je 39 EUR statt 149 EUR und einen TV-Sessel und Hocker zu 149 EUR statt 409 EUR. Darüber hinaus bewarb die Beklagte in Form von Gutscheinen diverse verbilligte Artikel, etwa Gläser und Kochgeschirr, Regale, Leuchten, diverse Sessel, Blumenständer und Couchtische.
Der klagende Verein für Konsumenteninformation begehrte, die Beklagte zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in ihrer Werbung konkrete Preisnachlässe für Wareneinkäufe, insbesondere Gutscheine in bestimmter Höhe für Wareneinkäufe ab einem bestimmten Mindesteinkaufswert, anzukündigen, wenn sie sich vorbehalte, diese Preisnachlässe auf eine für den Umworbenen im Zeitpunkt des Lesens der Werbung nicht bestimmbare Warengruppe, etwa auf Waren aus einer Werbung oder auf bereits reduzierte Waren, zu gewähren, ohne ausreichend deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen, insbesondere, wenn sie die ausgenommenen Waren mit Bezeichnungen wie „Werbepreise“ umschreibe. Hilfsweise beantragte er das Verbot, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, auf preisreduzierte Möbel und Einrichtungsgegenstände ab einem bestimmten Mindesteinkaufswert weitere Rabatte zu gewähren, etwa durch blickfangartige Ankündigungen „Totalabverkauf – bis -70 %“ unter gleichzeitiger Ankündigung von „Räumungsgutscheinen im Wert von 500 EUR ab einem Einkaufswert von 3.500 EUR, im Wert von 300 EUR ab einem Einkaufswert von 2.000 EUR, oder im Wert von 100 EUR ab einem Einkaufswert von 600 EUR“, wenn sie tatsächlich diese Rabatte auf die beworbenen Einrichtungsgegenstände nicht gewähre und auf diesen Umstand nicht ausreichend deutlich hinweise, insbesondere, wenn sie die ausgenommenen Waren mit Fantasiebezeichnungen wie „Werbepreise“ umschreibe. Damit verband der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagte führe den Umworbenen in relevanter Weise über eine vorgebliche Vergünstigung des Preises in Irrtum und verstoße damit gegen § 2 Abs 1 Z 4 UWG. Zur informierten Entscheidung, ob man die Geschäfte der Beklagten aufsuchen möchte, um Gutscheine einzulösen, müsse man die von der Beklagten getroffenen Ausnahmen vom Gutscheinangebot kennen. Es müsse vor allem klar sein, dass diese Gutscheine nicht auf gleichzeitig beworbene Waren eingelöst werden, sondern offenbar jegliche (wann und wo auch immer) beworbene Ware davon ausgenommen sei.
Die Beklagte wendete ein, die beanstandeten Ankündigungen seien mit einer klar erkennbaren Fußnote mit weiterführenden Informationen versehen gewesen. Mit der genannten Ausnahme von Werbepreisen sei dem Durchschnittsverbraucher mitgeteilt worden, dass er auf die bereits beworbenen (Vorzugs-)Preise keine weiteren Rabatte beanspruchen könne. Es sei auch darauf verwiesen worden, dass bei Inanspruchnahme der Preisnachlässe keine weiteren Konditionen gewährt werden könnten. Die Bedingungen für die Preisnachlässe seien damit klar und verständlich angegeben gewesen. Ein Durchschnittsverbraucher wisse, was unter einem Werbepreis zu verstehen sei. Dieses Verständnis entspreche sowohl der Vorerwartung als auch der Aufklärung, dass bei Inanspruchnahme der Preisnachlässe keine weiteren Konditionen gewährt werden könnten. Es sei verständlich geschrieben, dass die Aktion nur für diejenigen Produkte nicht gelte, die der Beklagte gegenüber Verbrauchern in Prospekten oder Inseraten konkret als verbilligt beworben habe. Jeder angemessen aufmerksame Verbraucher wisse, welche Produkte die Beklagte in Printmedien beworben habe, welche Produkte sie mit Werbepreisen ankündige. Außerdem kennzeichne sie in ihren Filialen die Produkte, für die Werbepreise gelten, unübersehbar auf Hinweisschildern mit „Werbung“. Bei allfälligen Zweifeln würde der Kunde vom Verkaufspersonal aufgeklärt. Dem angesprochenen Publikum sei es nicht zuletzt auch aufgrund üblicher Ankündigungen zahlreicher anderer Anbieter bekannt, dass bei Preisnachlässen mit Beschränkungen zu rechnen sei und Gutscheine, Rabatte etc mit anderen Preisreduktionen und Angeboten im Regelfall nicht kombinierbar seien, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges angekündigt werde.
Das Erstgericht gab dem Hauptunterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren statt. Die Beklagte habe mit ihrer Werbung den Umworbenen in relevanter Weise über eine vorgebliche Vergünstigung des Preises in Irrtum geführt und damit gegen § 2 Abs 1 Z 4 UWG verstoßen. Sie löse die Gutscheine auf zahlreiche, vom Umworbenen vorweg nicht eingrenzbare Waren nicht ein. Auf welche Waren die Gutscheine einzulösen seien, könne der Kunde nur bei einem Besuch in den Filialen der Beklagten feststellen. Aus der Ausnahme der Werbepreise, eines nicht sehr gängigen Begriffs, sei dem Kunden die Einschränkung nicht ausreichend deutlich erkennbar. Umso weniger rechne der Umworbene damit, dass er die Gutscheine nicht auf die in der Werbeaussendung gleichzeitig beworbenen Waren einlösen könne. Wenn die Beklagte bestimmte Waren von ihren Gutscheinen ausnehmen möchte, so müsse sie dies in einer dem Umworbenen klar verständlichen Weise machen.
Das Berufungsgericht bestätigt dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für die beworbenen Artikel bzw ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise werde die Ankündigung der Beklagten dahin verstanden haben, dass er den zum Ausschneiden angeschlossenen Gutschein beim Einkauf von Waren der genannten Warengruppen bei der Beklagten verwenden könne. Mit dem zum Gutschein – im Kleindruck – gegebenen Hinweis „ausgeschlossen Werbepreise“ sei für einen durchschnittlich informierten und verständigen Interessenten nicht klargestellt, dass die Beklagte den im Prospekt angeführten Vorteil in Form des angeschlossenen Gutscheins nicht gewähren wolle, wenn er die im selben Prospekt oder sonst in der Werbung der Beklagten als vergünstigt beworbenen Produkte kaufe, „Statt-Preise“ von der Beklagten aber nicht als Werbepreise verstanden würden und die damit beworbenen Produkte nicht von der Gutscheinaktion ausgenommen seien. Ohne Darlegung, an welche Produkte oder Werbung die Beklagte anknüpfe, um Produkte von der Einlösung des Gutscheins auszuschließen, bleibe für den Interessenten unklar, beim Kauf welcher Produkte der Gutschein eingelöst werde. Sollte er „ausgenommen Werbepreise“ so umfassend verstehen, dass damit die im selben Prospekt und alle von der Beklagten in der Werbung beworbenen Produkte, allerdings nicht die mit „Statt-Preisen“ beworbenen, von der Gutscheinaktion ausgeschlossen seien, dann müsse er einen Überblick über jene 50 bis 150 Produkte haben, die die Beklagte pro Woche als vergünstigt bewerbe. Auch wenn es sich dabei nur um einen kleinen Bruchteil des Gesamtsortiments der Beklagten handle und der Werbepreis extrem kalkuliert sei, sodass es sich um besondere Schnäppchen handle, verstehe der Interessent bei Durchsicht des Werbeprospekts unter Aufwendung angemessener Aufmerksamkeit doch nicht, auf welche Artikel er den Gutschein einlösen könne und auf welche nicht. Dadurch, dass Konkurrenten mit Wortwendungen wie „ausgenommen Werbepreise“ werben, werde der Inhalt der gebrauchten Worte nicht klarer. Die Unklarheit werde auch nicht dadurch beseitigt, dass sich der Satz „bei Inanspruchnahme können keine weiteren Konditionen gewährt werden“ in der Fußnote finde. Die beanstandete Werbung der Beklagten ließe daher mehrere Deutungen zu. Das der für die Beklagte ungünstigsten Auslegung entsprechende Verständnis ihrer Werbung werde den Tatsachen aber nicht gerecht. Eine derartige Ankündigung übe eine Anziehungskraft aus, die dadurch, dass der Durchschnittsinteressent den Werbeprospekt der Beklagten in Ruhe studieren könne, nicht verringert werde. Eine Aufklärung in der Filiale, sei es durch Kennzeichnung der Produkte, für die Werbepreise gelten, oder durch ein regelmäßig und umfassend über die Beschränkung von Werbeaktionen geschultes Personal, mache die Beeinflussung der Kaufentscheidung der Verbraucher im Rahmen der Prospektwerbung nicht wett. Der Anlockeffekt einer Gutscheinaktion, die einer Vergünstigung um 25 % entspreche, verlange es, dass dem Verbraucher schon vor dem Besuch der Filiale klar sei, welche Produkte von der beworbenen Gutscheinaktion ausgenommen seien. Dass die irreführende Angabe der Beklagten geeignet gewesen sei, den Durchschnittsinteressent zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, sei nicht zu bezweifeln. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 UWG sei daher erfüllt.