Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht die Frage der Anspruchsbescheinigung unrichtig gelöst hat.
A. Aktenwidrigkeit:
1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit macht die Klägerin geltend, das Rekursgericht habe disloziert angenommen, dass die Konflikte zwischen ihrer Mutter und den Mitarbeiterinnen der Beklagten durch die „unberechtigten“ Vorwürfe ihrer Mutter stetig zugenommen hätten. Diese Annahme sei aktenwidrig, weil die Beklagte einseitig und ohne vertragliche Rechtfertigung die Führung des Mega-Timers aufgegeben habe, weshalb die Vorwürfe der Mutter jedenfalls teilweise berechtigt gewesen seien.
2. Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, indem der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043347 [T1]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Ansicht des Rekursgerichts, die Vorwürfe der Mutter der Klägerin seien „unberechtigt“ gewesen, eine (allenfalls unrichtige) rechtliche Schlussfolgerung aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, aber keinen Widerspruch von tatsächlichen Annahmen zum Akteninhalt darstellt (vgl 7 Ob 41/14a).2. Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, indem der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043347 [T1]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Ansicht des Rekursgerichts, die Vorwürfe der Mutter der Klägerin seien „unberechtigt“ gewesen, eine (allenfalls unrichtige) rechtliche Schlussfolgerung aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, aber keinen Widerspruch von tatsächlichen Annahmen zum Akteninhalt darstellt vergleiche 7 Ob 41/14a).
B. Verfahrensmangel:
1. In den Schlussfolgerungen des Rekursgerichts, die Kündigungen und die angestrebten Versetzungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten seien auf die „unberechtigten“ Vorwürfe der Mutter der Klägerin und damit auf deren Verhalten zurückzuführen, sieht die Klägerin auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Das Rekursgericht sei insoweit vom bescheinigten Sachverhalt abgewichen.
2. Auch diese von der Klägerin beanstandeten Ausführungen des Rekursgerichts sind als eine (allenfalls unrichtige) rechtliche Bewertung des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts, aber nicht als vom Rekursgericht selbst getroffene Feststellungen zu verstehen. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt somit nicht vor.
C. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
I. Widerspruchsverfahren:römisch eins. Widerspruchsverfahren:
1. Ausgangspunkt des Rechtsmittelverfahrens ist ursprünglich die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten mit Wirksamkeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage untersagt worden war, die Klägerin nach dem 30. 6. 2015 aus dem Wohnhaus und/oder der Tagesheimstätte zu räumen, und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, der Klägerin die Nutzung ihrer Einrichtungen einzuschränken oder zu verweigern, sowie der Beklagten aufzutragen, die erforderlichen Betreuungsleistungen auch nach dem 30. 6. 2015 aufrecht zu erhalten.
2. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Beklagte Widerspruch erhoben. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage (1 Ob 254/97b; 4 Ob 294/99k).
3. Wenngleich das Gesetz selbst (§§ 397 f EO) den Inhalt des Widerspruchs nicht regelt, so ergibt sich doch im Zusammenhalt mit Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung, dass mit dem Widerspruch die Annahme der Glaubhaftmachung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs bekämpft, also geltend gemacht werden kann, dass dieser nicht besteht (vgl 5 Ob 503/88; RIS-Justiz RS0005884). Demnach hat die Klägerin für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung das Bestehen des behaupteten Anspruchs glaubhaft zu machen (RIS-Justiz RS0005381; Kodek in Angst/Oberhammer3 § 389 EO Rz 7), während es der Beklagten offen steht, den Nichtbestand des Anspruchs glaubhaft zu machen. Die Klägerin trifft die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Tatsachen, aus denen das Bestehen und die Beklagte für jene, aus denen das Nichtbestehen des erhobenen Anspruchs abgeleitet wird (1 Ob 254/97b; RIS-Justiz RS0005884). Im Übrigen steht es den Parteien im Widerspruchsverfahren auch frei, eine (sonstige) unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die einstweilige Verfügung geltend zu machen (vgl 4 Ob 294/99k).3. Wenngleich das Gesetz selbst (Paragraphen 397, f EO) den Inhalt des Widerspruchs nicht regelt, so ergibt sich doch im Zusammenhalt mit Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung, dass mit dem Widerspruch die Annahme der Glaubhaftmachung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs bekämpft, also geltend gemacht werden kann, dass dieser nicht besteht vergleiche 5 Ob 503/88; RIS-Justiz RS0005884). Demnach hat die Klägerin für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung das Bestehen des behaupteten Anspruchs glaubhaft zu machen (RIS-Justiz RS0005381; Kodek in Angst/Oberhammer3 Paragraph 389, EO Rz 7), während es der Beklagten offen steht, den Nichtbestand des Anspruchs glaubhaft zu machen. Die Klägerin trifft die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Tatsachen, aus denen das Bestehen und die Beklagte für jene, aus denen das Nichtbestehen des erhobenen Anspruchs abgeleitet wird (1 Ob 254/97b; RIS-Justiz RS0005884). Im Übrigen steht es den Parteien im Widerspruchsverfahren auch frei, eine (sonstige) unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die einstweilige Verfügung geltend zu machen vergleiche 4 Ob 294/99k).
II. Anspruchsbescheinigung:römisch zwei. Anspruchsbescheinigung:
1. Die Parteien gehen zunächst übereinstimmend davon aus, dass der von ihnen abgeschlossene „Wohnvertrag“ ein Heimvertrag im Sinn der §§ 27b bis 27i KSchG (eingefügt durch das Heimvertragsgesetz – HVerG, BGBl I 2004/12) ist. Die Parteien sind auch einig darüber, dass dieser Heimvertrag weiter aufrecht ist, sollte sich die von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 16. 12. 2014 ausgesprochene Kündigung als ungerechtfertigt erweisen, für diese also kein wichtiger Grund vorliegen, der den Anforderungen des § 27i KSchG genügt. Im Vordergrund der widerstreitenden Rechtsmittelausführungen der Parteien steht daher zunächst die Frage nach der Bescheinigung des Vorliegens/Fehlens eines tauglichen Kündigungsgrundes.1. Die Parteien gehen zunächst übereinstimmend davon aus, dass der von ihnen abgeschlossene „Wohnvertrag“ ein Heimvertrag im Sinn der Paragraphen 27 b bis 27 i KSchG (eingefügt durch das Heimvertragsgesetz – HVerG, BGBl I 2004/12) ist. Die Parteien sind auch einig darüber, dass dieser Heimvertrag weiter aufrecht ist, sollte sich die von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 16. 12. 2014 ausgesprochene Kündigung als ungerechtfertigt erweisen, für diese also kein wichtiger Grund vorliegen, der den Anforderungen des Paragraph 27 i, KSchG genügt. Im Vordergrund der widerstreitenden Rechtsmittelausführungen der Parteien steht daher zunächst die Frage nach der Bescheinigung des Vorliegens/Fehlens eines tauglichen Kündigungsgrundes.
2.1. § 27i KSchG regelt die Kündigung des Vertrags durch den Heimträger. Gemäß § 27i Abs 1 Satz 1 KSchG kann der Heimträger das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Z 1 (Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Betriebs des Heimes) aber einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen.2.1. Paragraph 27 i, KSchG regelt die Kündigung des Vertrags durch den Heimträger. Gemäß Paragraph 27 i, Absatz eins, Satz 1 KSchG kann der Heimträger das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Ziffer eins, (Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Betriebs des Heimes) aber einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen.
2.2. Ein wichtiger Grund liegt nach § 27i Abs 1 Satz 1 KSchG insbesondere dann vor, wenn2.2. Ein wichtiger Grund liegt nach Paragraph 27 i, Absatz eins, Satz 1 KSchG insbesondere dann vor, wenn
1. der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird;
2. der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat, dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können;
3. der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (§ 27e Abs 2 KSchG) und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder3. der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (Paragraph 27 e, Absatz 2, KSchG) und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung (§ 27e Abs 2 KSchG) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.4. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung (Paragraph 27 e, Absatz 2, KSchG) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.
2.3. Damit werden die praktisch bedeutsamen Kündigungsgründe – demonstrativ – aufgezählt. Dies bedeutet nicht, dass es in den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen einer Analogie aus den genannten Kündigungsgründen bedarf. Vielmehr hat das Gericht zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen. Die Generalklausel hat also nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale eines Kündigungsgrundes nach Abs 2 zu ersetzen. Sie dient vielmehr dazu, die Kündigung wegen sonstiger, im Gesetz nicht geregelter, von ihrem Gewicht aber den ausdrücklich genannten Gründen gleichwertiger Sachverhalte zu ermöglichen (ErläutRV zum HVerG 202 BlgNR 22. GP 12; 3 Ob 268/09x = iFamZ 2010/233 S 324 [Ganner]; vgl auch Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 27i KSchG Rz 3; Apathy in Schwimann/Kodek4 § 27i KSchG Rz 3).2.3. Damit werden die praktisch bedeutsamen Kündigungsgründe – demonstrativ – aufgezählt. Dies bedeutet nicht, dass es in den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen einer Analogie aus den genannten Kündigungsgründen bedarf. Vielmehr hat das Gericht zu werten, ob den gesetzlich nicht geregelten Fällen dieselbe Bedeutung zukommt wie den gesetzlich geregelten Kündigungstatbeständen. Die Generalklausel hat also nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale eines Kündigungsgrundes nach Absatz 2, zu ersetzen. Sie dient vielmehr dazu, die Kündigung wegen sonstiger, im Gesetz nicht geregelter, von ihrem Gewicht aber den ausdrücklich genannten Gründen gleichwertiger Sachverhalte zu ermöglichen (ErläutRV zum HVerG 202 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12, ; 3 Ob 268/09x = iFamZ 2010/233 S 324 [Ganner]; vergleiche auch Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 27 i, KSchG Rz 3; Apathy in Schwimann/Kodek4 Paragraph 27 i, KSchG Rz 3).
3. Auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Wohnvertrag wird die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrags angesprochen, in diesem Zusammenhang allerdings der Schutz des behinderten Menschen „als höchste Priorität“ und der Umstand betont, dass es nur „in extremen Fällen zu einer Trennung kommen“ werde.
4. Der zuvor im Wohnvertrag beschriebene Fall entspricht substanziell dem in § 27i Abs 1 Z 2 KSchG genannten Kündigungsgrund. Diesen hat die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 16. 12. 2014 nicht geltend gemacht, sondern sich – zusammengefasst – darauf berufen, dass eine konstruktive, den Interessen der Klägerin entsprechende Zusammenarbeit zwischen deren Mutter und den Mitarbeiterinnen der Beklagten nicht mehr möglich sei. Diese Konstellation nähert sich (ansatzweise) dem Kündigungsgrund nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG, dem eine so schwere Störung des Heimbetriebs zugrundeliegt, die trotz dagegen ergriffener zumutbarer Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt wird und einen Zustand schafft, wonach dem Heimträger oder den anderen Bewohnern der weitere Heimaufenthalt des zu kündigenden Heimbewohners nicht mehr zugemutet werden kann.4. Der zuvor im Wohnvertrag beschriebene Fall entspricht substanziell dem in Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG genannten Kündigungsgrund. Diesen hat die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 16. 12. 2014 nicht geltend gemacht, sondern sich – zusammengefasst – darauf berufen, dass eine konstruktive, den Interessen der Klägerin entsprechende Zusammenarbeit zwischen deren Mutter und den Mitarbeiterinnen der Beklagten nicht mehr möglich sei. Diese Konstellation nähert sich (ansatzweise) dem Kündigungsgrund nach Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, dem eine so schwere Störung des Heimbetriebs zugrundeliegt, die trotz dagegen ergriffener zumutbarer Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt wird und einen Zustand schafft, wonach dem Heimträger oder den anderen Bewohnern der weitere Heimaufenthalt des zu kündigenden Heimbewohners nicht mehr zugemutet werden kann.
5. § 27i Abs 1 Z 3 KSchG geht freilich davon aus, dass es der Heimbewohner selbst ist, der diesen unzumutbaren Zustand herbeiführt, doch könnte dieser Kündigungsgrund allenfalls auch für Fälle erwogen werden, in denen ein Angehöriger/Vertreter des Heimbewohners eine solche Störung des Heimbetriebs herbeiführt. Dass damit das Verhalten eines Angehörigen/Vertreters dem Heimbewohner „zugerechnet“ wird, wogegen sich die Klägerin mangels eigenem Verschuldens und eigener Abhilfemöglichkeit ausspricht, wird diese Schlussfolgerung zumindest nicht grundsätzlich ausschließen können. Auch bei einer Störung des Heimbetriebs durch den betreffenden Heimbewohner selbst, mag diesem in Fällen spezifischer geistiger Behinderung kein Verschulden angelastet und kein Wohlverhalten abverlangt werden können, wird dieser Kündigungsgrund aber dennoch vorliegen können. Aus diesem Grund wird allerdings bei der Kündigung nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG der Grad der Zumutbarkeit stark angehoben, weil man es als Normzweck erachtet, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten und zwar selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde (3 Ob 268/09x zu Klausel 5 = iFamZ 2010/233 [Ganner]; vgl auch Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 27i KSchG Rz 1; Apathy in Schwimann/Kodek4 § 27i KSchG Rz 6).5. Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG geht freilich davon aus, dass es der Heimbewohner selbst ist, der diesen unzumutbaren Zustand herbeiführt, doch könnte dieser Kündigungsgrund allenfalls auch für Fälle erwogen werden, in denen ein Angehöriger/Vertreter des Heimbewohners eine solche Störung des Heimbetriebs herbeiführt. Dass damit das Verhalten eines Angehörigen/Vertreters dem Heimbewohner „zugerechnet“ wird, wogegen sich die Klägerin mangels eigenem Verschuldens und eigener Abhilfemöglichkeit ausspricht, wird diese Schlussfolgerung zumindest nicht grundsätzlich ausschließen können. Auch bei einer Störung des Heimbetriebs durch den betreffenden Heimbewohner selbst, mag diesem in Fällen spezifischer geistiger Behinderung kein Verschulden angelastet und kein Wohlverhalten abverlangt werden können, wird dieser Kündigungsgrund aber dennoch vorliegen können. Aus diesem Grund wird allerdings bei der Kündigung nach Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG der Grad der Zumutbarkeit stark angehoben, weil man es als Normzweck erachtet, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten und zwar selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde (3 Ob 268/09x zu Klausel 5 = iFamZ 2010/233 [Ganner]; vergleiche auch Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 27 i, KSchG Rz 1; Apathy in Schwimann/Kodek4 Paragraph 27 i, KSchG Rz 6).
6. Die Möglichkeit einer Kündigung nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG ist zwar für die Gemeinschaft und das „Klima“ im Heim wichtig, zumal die Bewohner dort im Allgemeinen eng zusammen leben. Dem Rechtsschutz des Betroffenen wird allerdings besonders zum ersten dadurch Rechnung getragen, dass ihn der Träger mündlich in Anwesenheit seiner Vertrauensperson und seines Vertreters und dann auch noch schriftlich zu ermahnen hat (s § 27e Abs 2 KSchG). Unterlässt er diese Ermahnung, so ist die Kündigung nicht wirksam. Zum zweiten setzt die wirksame Kündigung voraus, dass der Träger alle ihm zumutbaren Maßnahmen gegen die Störung des Heimbetriebs durch den betreffenden Bewohner ergriffen hat. Zum dritten ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn der Bewohner nach der Ermahnung den Heimbetrieb weiter schwer stört; das ist mit dem Ausdruck „fortgesetzt“ gemeint. Zum vierten wird sich der Träger auf diesen Kündigungsgrund nicht berufen können, wenn er sich vertraglich zu besonderen Pflegeleistungen dem betreffenden Bewohner gegenüber verpflichtet hat (ErläutRV zum HVerG 202 BlgNR 22. GP 12).6. Die Möglichkeit einer Kündigung nach Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ist zwar für die Gemeinschaft und das „Klima“ im Heim wichtig, zumal die Bewohner dort im Allgemeinen eng zusammen leben. Dem Rechtsschutz des Betroffenen wird allerdings besonders zum ersten dadurch Rechnung getragen, dass ihn der Träger mündlich in Anwesenheit seiner Vertrauensperson und seines Vertreters und dann auch noch schriftlich zu ermahnen hat (s Paragraph 27 e, Absatz 2, KSchG). Unterlässt er diese Ermahnung, so ist die Kündigung nicht wirksam. Zum zweiten setzt die wirksame Kündigung voraus, dass der Träger alle ihm zumutbaren Maßnahmen gegen die Störung des Heimbetriebs durch den betreffenden Bewohner ergriffen hat. Zum dritten ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn der Bewohner nach der Ermahnung den Heimbetrieb weiter schwer stört; das ist mit dem Ausdruck „fortgesetzt“ gemeint. Zum vierten wird sich der Träger auf diesen Kündigungsgrund nicht berufen können, wenn er sich vertraglich zu besonderen Pflegeleistungen dem betreffenden Bewohner gegenüber verpflichtet hat (ErläutRV zum HVerG 202 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12, ).
7. Von diesen Grundsätzen zur Kündigungs-möglichkeit des Heimträgers ausgehend ist der aufrechte Bestand des Heimvertrags und das Fehlen eines tauglichen Kündigungsgrundes der Beklagten bescheinigt:
7.1. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin, der die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim ausschließen und die Kündigung des Heimvertrags nach § 27i Abs 1 Z 2 KSchG rechtfertigen könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.7.1. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin, der die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim ausschließen und die Kündigung des Heimvertrags nach Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG rechtfertigen könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
7.2. Es trifft zwar nach dem als bescheinigt angenommen Sachverhalt zu, dass mit der Betreuung der Klägerin beschäftigte Mitarbeiterinnen im Jahr 2012 aus diesem Grund ihr Dienstverhältnis beendet haben. Im August 2012 konnten allerdings sämtliche Mitarbeiterinnen der Betreuungsgruppe, in welcher sich die Klägerin befindet, ausgetauscht werden. Danach kam es zwar zu Wechseln bei der Betreuungsgruppe aber zu keinen Kündigungen mehr. Es fehlt daher auch für einen in absehbarer Zeit vorliegenden „personellen Betreuungsnotstand“ (betreffend die Klägerin oder die anderen Heimbewohner) eine bescheinigte Grundlage.
7.3. Sieht man in einer extremen Störung des Heimbetriebs durch einen Angehörigen/Vertreter des Heimbewohners einen in seiner Bedeutung und Auswirkung dem § 27i Abs 1 Z 3 KSchG gleichkommenden Kündigungsgrund, fehlt auch für die dafür notwendigen hohen Anforderungen eine taugliche Bescheinigungsgrundlage. Es fehlt zunächst jeder Hinweis dafür, dass die Beklagte die Mutter der Klägerin in einer dem § 27e Abs 2 KSchG und der Bedeutung der Rechtsfolgen entsprechenden Form abgemahnt hat. Da die Mutter der Klägerin den Kontakt zur Beklagten nicht zuletzt in ihrer Funktion als Sachwalterin wahrnimmt, ist als „zumutbare Maßnahme zur Abhilfe“ iSd § 27i Abs 1 Z 3 KSchG auch das Sachwalterschaftsgericht einzubeziehen. Dafür, dass die Beklagte diese naheliegende Abhilfemaßnahme wahrgenommen hätte, fehlt ebenfalls jeder Anhaltspunkt.7.3. Sieht man in einer extremen Störung des Heimbetriebs durch einen Angehörigen/Vertreter des Heimbewohners einen in seiner Bedeutung und Auswirkung dem Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG gleichkommenden Kündigungsgrund, fehlt auch für die dafür notwendigen hohen Anforderungen eine taugliche Bescheinigungsgrundlage. Es fehlt zunächst jeder Hinweis dafür, dass die Beklagte die Mutter der Klägerin in einer dem Paragraph 27 e, Absatz 2, KSchG und der Bedeutung der Rechtsfolgen entsprechenden Form abgemahnt hat. Da die Mutter der Klägerin den Kontakt zur Beklagten nicht zuletzt in ihrer Funktion als Sachwalterin wahrnimmt, ist als „zumutbare Maßnahme zur Abhilfe“ iSd Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG auch das Sachwalterschaftsgericht einzubeziehen. Dafür, dass die Beklagte diese naheliegende Abhilfemaßnahme wahrgenommen hätte, fehlt ebenfalls jeder Anhaltspunkt.
8. Als Zwischenergebnis folgt daher, dass die Klägerin den in der Hauptsache auf die Unwirksamkeit der Kündigung gestützten Anspruch, der Beklagten die Beendigung vertragskonformer Leistungserbringung zu untersagen, bescheinigt hat. Der Sicherungsantrag hält sich im Rahmen des in der Hauptsache erhobenen Unterlassungsbegehrens (RIS-Justiz RS0004861 [T13]) und selbst ein Feststellungsbegehren vermag eine einstweilige Verfügung insbesondere dann zu rechtfertigen, wenn hinter diesem – wie hier – künftige, jedoch klagsweise, noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken (vgl RIS-Justiz RS0011598; RS0005153 [T8]).8. Als Zwischenergebnis folgt daher, dass die Klägerin den in der Hauptsache auf die Unwirksamkeit der Kündigung gestützten Anspruch, der Beklagten die Beendigung vertragskonformer Leistungserbringung zu untersagen, bescheinigt hat. Der Sicherungsantrag hält sich im Rahmen des in der Hauptsache erhobenen Unterlassungsbegehrens (RIS-Justiz RS0004861 [T13]) und selbst ein Feststellungsbegehren vermag eine einstweilige Verfügung insbesondere dann zu rechtfertigen, wenn hinter diesem – wie hier – künftige, jedoch klagsweise, noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken vergleiche RIS-Justiz RS0011598; RS0005153 [T8]).
III. Gefahrenbescheinigung:römisch drei. Gefahrenbescheinigung:
1. Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn diese zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 2. Fall EO setzt die Behauptung und Bescheinigung von Umständen (durch die gefährdete Partei) voraus, die die Annahme eines drohenden unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen. Wenn durch die einstweilige Verfügung der Erfolg in der Hauptsache vorweggenommen werden soll, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer solchen einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0005295 [T2]).1. Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn diese zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Paragraph 381, Ziffer 2, EO). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, 2. Fall EO setzt die Behauptung und Bescheinigung von Umständen (durch die gefährdete Partei) voraus, die die Annahme eines drohenden unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen. Wenn durch die einstweilige Verfügung der Erfolg in der Hauptsache vorweggenommen werden soll, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer solchen einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0005295 [T2]).
2. Unter den Begriff des Schadens fallen Nachteile an Vermögen, Rechten oder Personen (E. Kodek in Angst/Oberhammer3 § 381 EO Rz 11). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit fällt ebenfalls unter diesen Begriff (RIS-Justiz RS0005319). Bei der Beurteilung, ob ein Schaden dieser Art droht, ist zu bedenken, dass eine abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht genügt (RIS-Justiz RS0005275 [T21]). Ein aktives Tun des Gegners der gefährdeten Partei zur Herbeiführung des unwiederbringlichen Schadens oder ein Unterlassen, das einen allfälligen Willen in Richtung einer Anspruchsvereitelung indiziert, ist allerdings nicht erforderlich (3 Ob 162/14s).2. Unter den Begriff des Schadens fallen Nachteile an Vermögen, Rechten oder Personen (E. Kodek in Angst/Oberhammer3 Paragraph 381, EO Rz 11). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit fällt ebenfalls unter diesen Begriff (RIS-Justiz RS0005319). Bei der Beurteilung, ob ein Schaden dieser Art droht, ist zu bedenken, dass eine abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht genügt (RIS-Justiz RS0005275 [T21]). Ein aktives Tun des Gegners der gefährdeten Partei zur Herbeiführung des unwiederbringlichen Schadens oder ein Unterlassen, das einen allfälligen Willen in Richtung einer Anspruchsvereitelung indiziert, ist allerdings nicht erforderlich (3 Ob 162/14s).
3. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn eine Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung eines Geldersatzes dem Schaden nicht völlig adäquat ist (RIS-Justiz RS0005270; E. Kodek in Angst/Oberhammer3 § 381 EO Rz 11). Gerade die Gefährdung der Gesundheit kann ein solcher „unwiederbringlicher“ Schaden im Sinn des § 381 Z 2 EO sein (RIS-Justiz RS0005319).3. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn eine Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung eines Geldersatzes dem Schaden nicht völlig adäquat ist (RIS-Justiz RS0005270; E. Kodek in Angst/Oberhammer3 Paragraph 381, EO Rz 11). Gerade die Gefährdung der Gesundheit kann ein solcher „unwiederbringlicher“ Schaden im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO sein (RIS-Justiz RS0005319).
4. Die Klägerin ist beträchtlich geistig und körperlich behindert. Sie leidet nach Entfernung eines Gehirntumors an einem Lennox-Gastaut-Syndrom, einer vergleichsweise schwer zu behandelnden Form von Epilepsie. Dass der Klägerin bei dieser Ausgangslage im Fall einer kurzfristigen Änderung der langjährig gewohnten Betreuungs- und Versorgungsverhältnisse eine Gefährdung der Gesundheit droht ist offenkundig.
5. Soweit die Beklagte meint, die Mutter der Klägerin hätte deren gesundheitliche Gefährdung durch rechtzeitige anderweitige Unterbringung der Klägerin verhindern können, verlangt sie eine Unterwerfung der Klägerin unter den Prozessstandpunkt der Beklagten und im Fall des Obsiegens der Klägerin eine mehrfache Änderung der Betreuungsverhältnisse. Damit würde das Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin noch zusätzlich verschärft. Dass infolge Erlassung der einstweiligen Verfügung der Beklagten oder anderen Heimbewohnern in näherer Zukunft ein unwiederbringlicher Schaden drohe, ist nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht zu erkennen.
D. Ergebnis:
1. Die Beklagte hat die Kündigung des von den Parteien abgeschlossenen Heimvertrags ausgesprochen. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit dieser Kündigung mangels eines tauglichen Kündigungsgrundes und damit ihren Anspruch, der Beklagten die Beendigung vertragskonformer Leistungsbringung zu untersagen, bescheinigt. Ihr Sicherungsbegehren bleibt im Rahmen des in der Hauptsache erhobenen Unterlassungsbegehrens. Dass der Klägerin im Fall einer kurzfristigen Änderung der langjährig gewohnten Betreuungs- und Versorgungsverhältnisse eine Gefährdung der Gesundheit droht ist angesichts ihres Gesundheitszustands offenkundig. Das Erstgericht hat daher mit Recht dem von der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Widerspruch einen Erfolg versagt, weshalb dessen Entscheidung in Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin wiederherzustellen war.
2. Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend die Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und betreffend die Beklagte auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.2. Die Kostenentscheidung gründet sich betreffend die Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und betreffend die Beklagte auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.