Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 1996 als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung zum 15. April 2012. Auf das Dienstverhältnis waren der „Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda-Air“ (OS KV-Bord) samt Anhängen oder Zusätzen und (aufgrund des Beginns des Dienstverhältnisses der Klägerin im Mai 1996) auch der Zusatzkollektivvertrag II (OS KV Bord alt) anzuwenden.Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 1996 als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung zum 15. April 2012. Auf das Dienstverhältnis waren der „Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda-Air“ (OS KV-Bord) samt Anhängen oder Zusätzen und (aufgrund des Beginns des Dienstverhältnisses der Klägerin im Mai 1996) auch der Zusatzkollektivvertrag römisch zwei (OS KV Bord alt) anzuwenden.
Anfang des Jahres 2012 wusste die Klägerin, die damals bereits Familie hatte, dass für sie die weitere Berufsausübung als Flugbegleiterin unter Umständen schwer werden würde. Außerdem war ihr bekannt, dass sie aufgrund einer Bestimmung des Kollektivvertrags bei Eigenkündigung zwischen Vollendung des 33. und des 36. Lebensjahres Anspruch auf eine erhöhte Abfertigung hatte. Die Klägerin hatte auch Kenntnis davon, dass es bei der Beklagten Überlegungen für einen Betriebsübergang gab und dass sie dann eine solche Abfertigung nicht erhalten würde. Da die Klägerin im September 2012 ohnehin ihr 36. Lebensjahr vollenden würde und ihr die weitere Entwicklung noch nicht ausreichend klar war, entschied sie sich zur Kündigung. Nach Erhalt des Kündigungsschreibens hielt die Beklagte schriftlich fest, dass das Dienstverhältnis der Klägerin deren Wunsch entsprechend beendet werde und sie nach dem Kollektivvertrag eine Abfertigung „im Ausmaß des 14-fachen monatlichen Bruttoentgeltes“ erhalten werde. Nach Erhalt ihrer Abrechnung nahm die Klägerin keine Überprüfung vor, sondern ging davon aus, dass der erhaltene Betrag dem 14-fachen monatlichen Bruttoentgelt entsprochen habe.
Am 15. Februar 2012 erhielt die Gewerkschaft vida (Kollektivertragspartner des KV-Bord auf Arbeitnehmerseite) ein Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen (WKÖ; Kollektivertragspartner des KV-Bord auf Arbeitgeberseite) mit folgendem Inhalt: „Die WKÖ kündigt hiermit den Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air sowie alle Zusatzkollektivverträge, Anhänge und Zusatzprotokolle zum nächstmöglichen Termin.“ Am 20. März 2012 sandte die Gewerkschaft vida an die WKÖ folgendes Schreiben: „Die WKÖ hat am 15. Februar 2012 den Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines sowie alle damit zusammenhängenden Zusatzkollektivverträge gekündigt. Ein Teil dieser Verträge betrifft auch die Regelungen über das im Jahr 2010 abgeschlossene Barwertpaket, mit dem Ziel, im Konzern 150,00 Mio EUR einzusparen (Zusatzkollektivvertrag „Einsparpaket“). Die Laufzeit für dieses Einsparungspaket wurde mit 1. 4. 2010 bis 31. 3. 2015 festgelegt, es handelt sich also um einen befristeten Kollektivvertrag. Die Kündigung eines befristeten Kollektivvertrags ist nach herrschender Rechtsansicht als Angebot an den Kollektivvertragspartner zu verstehen, den Kollektivvertrag vor Ablauf der Befristung zu beenden. Die Gewerkschaft vida nimmt dieses Angebot an und geht von einer sofortigen Beendigung des oa Kollektivvertrags aus. Wir ersuchen die WKÖ, die Geschäftsführung der Austrian Airlines davon in Kenntnis zu setzen und die in diesem Kollektivvertrag vereinbarten Maßnahmen, wie insbesondere die teilweise Reduktion der Pensionskassenbeiträge und die Krisenbeiträge, umgehend auszusetzen.“
Die Klägerin begehrte von der Beklagten, die ihr nur 13 Monatsentgelte überwiesen hatte, ein 14. Monatsentgelt sowie den Betrag, der sich bei Berechnung ihrer Abfertigung ohne den im Zusatzkollektivvertrag „Einsparungspaket“ (Zusatz-KV EP) vorgesehenen Abzug ergibt. Nach dem Zusatz-KV EP seien Abfertigungszahlungen aufgrund objektiv betriebsbedingter Dienstgeberkündigungen von jener Bemessungsgrundlage zu errechnen, die ohne das vereinbarte Einsparungspaket gegolten hätte; die von der Klägerin erklärte Eigenkündigung sei einer solchen Dienstgeberkündigung gleichzuhalten. Der Zusatz-KV EP sei außerdem am 20. März 2012 einvernehmlich beendet worden und daher bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr anzuwenden gewesen.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe noch vor dem Betriebsübergang und aus persönlichen Gründen ihre Kündigung erklärt, weshalb es sich nicht um eine privilegierte Dienstgeberkündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG handle. Eine einvernehmliche Beendigung des Zusatz-KV EP sei nicht erfolgt; die Erklärungen der Kollektivertragsparteien würden nicht übereinstimmen.Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe noch vor dem Betriebsübergang und aus persönlichen Gründen ihre Kündigung erklärt, weshalb es sich nicht um eine privilegierte Dienstgeberkündigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG handle. Eine einvernehmliche Beendigung des Zusatz-KV EP sei nicht erfolgt; die Erklärungen der Kollektivertragsparteien würden nicht übereinstimmen.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang des eingeforderten 14. Monatsentgelts (unbekämpft) statt, wies aber das Mehrbegehren ab. Zum klagsabweisenden Ausspruch führte es aus, die Klägerin habe ihre Kündigung hauptsächlich aus persönlichen Gründen erklärt; der damals von der Beklagten angedachte Betriebsübergang habe für sie nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb keine Kündigung iSd § 3 Abs 5 AVRAG vorliege. Eine einvernehmliche Beendigung des Zusatz-KV EP sei nach dem Sachverhalt nicht erfolgt, denn die Kollektivvertragsparteien hätten dazu keine entsprechenden inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben. Die Beklagte habe daher die der Klägerin ausgezahlte Abfertigung insoweit richtig berechnet.Das Erstgericht gab der Klage im Umfang des eingeforderten 14. Monatsentgelts (unbekämpft) statt, wies aber das Mehrbegehren ab. Zum klagsabweisenden Ausspruch führte es aus, die Klägerin habe ihre Kündigung hauptsächlich aus persönlichen Gründen erklärt; der damals von der Beklagten angedachte Betriebsübergang habe für sie nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb keine Kündigung iSd Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG vorliege. Eine einvernehmliche Beendigung des Zusatz-KV EP sei nach dem Sachverhalt nicht erfolgt, denn die Kollektivvertragsparteien hätten dazu keine entsprechenden inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben. Die Beklagte habe daher die der Klägerin ausgezahlte Abfertigung insoweit richtig berechnet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils keine Folge. Wie bereits in der Entscheidung zu 7 Ra 45/15m ausgeführt, sei aufgrund der Formulierung der Erklärung der WKÖ klar, dass diese eine „Kündigung“ der unbefristeten Kollektivverträge („zum nächstmöglichen Termin“) beabsichtigt habe, in deren Folge dann auch der – im Schreiben nicht eigens genannte – Zusatz-KV EP mit der Beendigung des KV-Bord ebenfalls beendet worden wäre. Für eine Erklärung der WKÖ hingegen, den Zusatz-KV EP mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen, seien im Sachverhalt gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte zu finden. Das Antwortschreiben der Gewerkschaft, das „von einer sofortigen Beendigung“ ausgehe, könne zwar allenfalls als Anbot auf Abschluss eines – gemäß § 2 ArbVG schriftformgebundenen – Aufhebungsvertrags gewertet werden; eine Annahmeerklärung dazu (seitens der WKÖ) sei jedoch nicht einmal behauptet worden. Damit liege hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts der Kollektivverträge ein klarer Dissens vor und der Zusatz-KV EP sei daher weiterhin anwendbar gewesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils keine Folge. Wie bereits in der Entscheidung zu 7 Ra 45/15m ausgeführt, sei aufgrund der Formulierung der Erklärung der WKÖ klar, dass diese eine „Kündigung“ der unbefristeten Kollektivverträge („zum nächstmöglichen Termin“) beabsichtigt habe, in deren Folge dann auch der – im Schreiben nicht eigens genannte – Zusatz-KV EP mit der Beendigung des KV-Bord ebenfalls beendet worden wäre. Für eine Erklärung der WKÖ hingegen, den Zusatz-KV EP mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen, seien im Sachverhalt gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte zu finden. Das Antwortschreiben der Gewerkschaft, das „von einer sofortigen Beendigung“ ausgehe, könne zwar allenfalls als Anbot auf Abschluss eines – gemäß Paragraph 2, ArbVG schriftformgebundenen – Aufhebungsvertrags gewertet werden; eine Annahmeerklärung dazu (seitens der WKÖ) sei jedoch nicht einmal behauptet worden. Damit liege hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts der Kollektivverträge ein klarer Dissens vor und der Zusatz-KV EP sei daher weiterhin anwendbar gewesen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die hier vorzunehmende Auslegung der Erklärungen von Kollektivvertragsparteien eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstelle.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die hier vorzunehmende Auslegung der Erklärungen von Kollektivvertragsparteien eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn, hilfsweise wird deren Aufhebung begehrt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.