Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 10. 1990 bis 31. 3. 2012 Vertragsbediensteter der Beklagten. Auf das Dienstverhältnis gelangte zuletzt das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, tir LGBl 2003/35 (I-VBG), zur Anwendung. Dieses ersetzt seit dem 1. 7. 2003 die aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 16. 11. 1949 geltende Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Beklagten (VBO). Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz. Der Kläger vertritt dazu im Gegensatz zur Beklagten den Standpunkt, dass für die Berechnungsgrundlage der Abfertigung auch die ihm regelmäßig bezahlten Sonderzahlungen einzubeziehen seien.
1. Beginn des Dienstverhältnisses des Klägers:
Zu Beginn seiner Beschäftigung unterfertigte der Kläger den (zunächst befristeten) Dienstvertrag vom 17. 8. 1990, und in weiterer Folge den Zusatz vom 25. 2. 1991, mit dem das Dienstverhältnis im Wesentlichen auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Punkt II des Dienstvertrags lautet auszugsweise:Zu Beginn seiner Beschäftigung unterfertigte der Kläger den (zunächst befristeten) Dienstvertrag vom 17. 8. 1990, und in weiterer Folge den Zusatz vom 25. 2. 1991, mit dem das Dienstverhältnis im Wesentlichen auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Punkt römisch zwei des Dienstvertrags lautet auszugsweise:
„Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des vom Gemeinderat am 16. 11. 1949 beschlossenen Dienst- und Besoldungsrechts der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (Vertragsbedienstetenordnung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. …“
Über die Anwendbarkeit der VBO wurde damals nicht gesprochen. Weder wurde später ein weiterer Dienstvertrag abgeschlossen noch fand eine Erneuerung des Dienstvertrags durch Abschluss eines neuen schriftlichen Vertrags statt.
2. VBO 1949 idF 18. 12. 1969:2. VBO 1949 in der Fassung 18. 12. 1969:
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags des Klägers galt die VBO laut Gemeinderatsbeschluss vom 16. 11. 1949 in der Fassung des Beschlusses vom 18.12.1969. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der VBO lauten in dieser Fassung auszugsweise:
„Abschnitt I„Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Anwendungsbereich
(1) Diese Vorschrift findet, soweit nicht Abs 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, mit denen die Stadt Innsbruck einen Dienstvertrag abschließt.(1) Diese Vorschrift findet, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, mit denen die Stadt Innsbruck einen Dienstvertrag abschließt.
(2) …
§ 9Paragraph 9
Entlohnung
(1) Die Entlohnung der Vertragsbediensteten errechnet sich aus den Schemata für pragmatisierte Bedienstete in der Weise, dass sich bei den beiden Schemata unter Berücksichtigung der in Geltung stehenden sozialversicherungsmäßigen Belastungen dieselbe Lohnsteuerbemessungsgrundlage ergibt. Die Änderung der Bezugsansätze der Vertragsbediensteten erfolgt gleichzeitig mit der Änderung der Bezüge der pragmatisierten Bediensteten.
(2) …
§ 27Paragraph 27
Abfertigung
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. …
(2) …
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von … 20 Jahren das Neunfache … des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Familienzulagen.
(4) …
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29Paragraph 29
Diese Vorschrift tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft.
§ 30Paragraph 30
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (§ 1), können nach den Bestimmungen dieser Vorschrift erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages (§ 4). Gleichzeitig mit dem Abschluss des neuen Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr 134/1945 (§ 7 in Zusammenhalt mit § 12), vorzunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen (Paragraph eins,), können nach den Bestimmungen dieser Vorschrift erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages (Paragraph 4,). Gleichzeitig mit dem Abschluss des neuen Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr 134 aus 1945, (Paragraph 7, in Zusammenhalt mit Paragraph 12,), vorzunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des Abs 1 erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 27. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften angerechnet.(2) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des Absatz eins, erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 27. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften angerechnet.
(3) Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses.
(4) Die „Ruhegenuss- und Versorgungsbestimmungen für die dem Stadtbauamt Innsbruck unterstehenden ständigen Arbeiter“ bleiben weiterhin in Geltung.
(5) In Fällen, in denen eine Übernahme auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände nach Abs 1 nicht stattfindet, ist das bestehende Dienstverhältnis zu kündigen. Dabei finden die Bestimmungen dieser Vorschrift über die Kündigungsfrist und über die Abfertigung sinngemäß Anwendung. Seit dem 13. März 1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstzeiten können für die Bemessung der Kündigungsfrist und der Abfertigung ganz oder zum Teil angerechnet werden.(5) In Fällen, in denen eine Übernahme auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände nach Absatz eins, nicht stattfindet, ist das bestehende Dienstverhältnis zu kündigen. Dabei finden die Bestimmungen dieser Vorschrift über die Kündigungsfrist und über die Abfertigung sinngemäß Anwendung. Seit dem 13. März 1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstzeiten können für die Bemessung der Kündigungsfrist und der Abfertigung ganz oder zum Teil angerechnet werden.
(6) Erklärt sich der Bedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrags nicht binnen vier Wochen einverstanden, so ist das Dienstverhältnis zu kündigen.
§ 31Paragraph 31
(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrags gemäß § 29 ein niedrigeres Monatsentgelt als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, so kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschieds gewährt werden.(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrags gemäß Paragraph 29, ein niedrigeres Monatsentgelt als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, so kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschieds gewährt werden.
(2) Eine solche Zulage kann nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete die Grundlage für die Bemessung des letzten Monatsentgeltes (Vorschuss) durch eine mit sachlichen Gründen allein nicht zu rechtfertigende Begünstigung in der Zeit nach dem 13. März 1938 erreicht hat.
(3) Eine solche Zulage ist ferner dann nicht zu gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung des Monatsentgelts im neuen Dienstvertrag wegen in der Person des Bediensteten gelegener Umstände eine Änderung erfährt.
§ 32Paragraph 32
Weibliche Vertragsbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das Dienstverhältnis kündigen.“Weibliche Vertragsbedienstete, die in der Zeit vom 27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung nach den Bestimmungen des Paragraph 27,, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das Dienstverhältnis kündigen.“
3. VBO 1949 idF 10. 11. 1994:3. VBO 1949 in der Fassung 10. 11. 1994:
Nach Änderungen vom 29. 3. 1990 und 25. 11. 1993 wurde die VBO mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. 11. 1994 geändert. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der VBO lauten nach dieser Fassung auszugsweise wie folgt (wobei nur die - teilweise schon mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. 3. 1990 erfolgten Änderungen, vgl 9 ObA 238/99m - in den §§ 9 Abs 1 und 4, 27 und 31 Abs 1 VBO sowie der bereits infolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. 11. 1993 neu hinzugekommene § 33 VBO und die Anmerkungen zu § 29 dargestellt werden; die übrigen hier relevanten Bestimmungen galten mit dem schon wiedergegebenen Wortlaut unverändert auch nach dieser Novellierung weiter):Nach Änderungen vom 29. 3. 1990 und 25. 11. 1993 wurde die VBO mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. 11. 1994 geändert. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der VBO lauten nach dieser Fassung auszugsweise wie folgt (wobei nur die - teilweise schon mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. 3. 1990 erfolgten Änderungen, vergleiche 9 ObA 238/99m - in den Paragraphen 9, Absatz eins, und 4, 27 und 31 Absatz eins, VBO sowie der bereits infolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. 11. 1993 neu hinzugekommene Paragraph 33, VBO und die Anmerkungen zu Paragraph 29, dargestellt werden; die übrigen hier relevanten Bestimmungen galten mit dem schon wiedergegebenen Wortlaut unverändert auch nach dieser Novellierung weiter):
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) [unverändert]
§ 9Paragraph 9
Bezüge
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen, Haushaltszulage, Teuerungszulage, sonstige Zulagen).
(2) …
(3) …
(4) Soweit Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, die Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen sowie besondere Zulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(5) Außer dem Monatsentgelt gebühren dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Haushaltszulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(6) …
§ 27Paragraph 27
Abfertigung
(1) [unverändert]
(2) …
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von … 20 Jahren das Neunfache … des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
(4) …
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29Paragraph 29
Diese Vorschrift tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft. *)
§ 30Paragraph 30
[unverändert]
§ 31Paragraph 31
(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrags gemäß § 29 ein niedrigeres Monatsentgelt als bisher, wobei Haushaltszulage und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, so kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschieds gewährt werden.(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrags gemäß Paragraph 29, ein niedrigeres Monatsentgelt als bisher, wobei Haushaltszulage und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, so kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschieds gewährt werden.
(2) - (3) [unverändert]
§ 32Paragraph 32
[unverändert]
§ 33Paragraph 33
Bis zur Erlassung eines Vertragsbediensteten-Gesetzes für die Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck bzw bis zu einer regelungsbezogenen Abänderung des Gemeindebeamten-Gesetzes 1970, LGBl Nr 9/1970, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/1993, sind auf die nicht nach § 14 Abs 1 und 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes bestellten Kindergärtnerinnen ab 1. September 1993 die Bestimmungen des Art III sowie die Bestimmungen des Art IV Abs 3 des Gemeindebeamten-Gesetzes 1970 dann sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertragsbedienstete (der Vertragsbedienstete) der Landeshauptstadt Innsbruck eine Ausbildung als Kindergärtnerin (Kindergärtner) erfolgreich abgeschlossen und als Kindergärtnerin (Kindergärtner) in einem der städtischen Kindergärten, einem städtischen Hort, heilpädagogischen Kindergarten oder heilpädagogischen Hort ausbildungsentsprechend eingesetzt wird.Bis zur Erlassung eines Vertragsbediensteten-Gesetzes für die Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck bzw bis zu einer regelungsbezogenen Abänderung des Gemeindebeamten-Gesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 85 aus 1993,, sind auf die nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, und 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes bestellten Kindergärtnerinnen ab 1. September 1993 die Bestimmungen des Artikel römisch drei, sowie die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Absatz 3, des Gemeindebeamten-Gesetzes 1970 dann sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertragsbedienstete (der Vertragsbedienstete) der Landeshauptstadt Innsbruck eine Ausbildung als Kindergärtnerin (Kindergärtner) erfolgreich abgeschlossen und als Kindergärtnerin (Kindergärtner) in einem der städtischen Kindergärten, einem städtischen Hort, heilpädagogischen Kindergarten oder heilpädagogischen Hort ausbildungsentsprechend eingesetzt wird.
[Anmerkung: hier folgen nach einem Freiraum folgende Anmerkungen zu § 29 VBO][Anmerkung: hier folgen nach einem Freiraum folgende Anmerkungen zu Paragraph 29, VBO]
*) Der Gemeinderatsbeschluss vom 25. 11. 1993 betreffend die Anfügung des § 33 ist am 25. 11. 1993 in Kraft getreten.*) Der Gemeinderatsbeschluss vom 25. 11. 1993 betreffend die Anfügung des Paragraph 33, ist am 25. 11. 1993 in Kraft getreten.
*) Der Gemeinderatsbeschluss vom 10. 11. 1994 betreffend die Änderung des § 9, des § 11, des § 12, des § 13, des § 15 Abs 1, 7 und 10, des § 19 Abs 1, des § 24 Abs 1 und des § 27 Abs 3 sowie die Anfügung des § 9a ist mit 10. 11. 1994 in Kraft getreten.“*) Der Gemeinderatsbeschluss vom 10. 11. 1994 betreffend die Änderung des Paragraph 9,, des Paragraph 11,, des Paragraph 12,, des Paragraph 13,, des Paragraph 15, Absatz eins, 7 und 10, des Paragraph 19, Absatz eins,, des Paragraph 24, Absatz eins und des Paragraph 27, Absatz 3, sowie die Anfügung des Paragraph 9 a, ist mit 10. 11. 1994 in Kraft getreten.“
4. VBO 1949 idF 2. 8. 2002:4. VBO 1949 in der Fassung 2. 8. 2002:
Diese Bestimmungen fanden sich unverändert auch noch in der letzten, vor Inkrafttreten des I-VBG mit 1. 7. 2003 geltenden Fassung der VBO (Notrechtsverfügung des Stadtsenats vom 2. 8. 2002). Zu § 29 VBO findet sich nur mehr eine Anmerkung mit folgenden Wortlaut:Diese Bestimmungen fanden sich unverändert auch noch in der letzten, vor Inkrafttreten des I-VBG mit 1. 7. 2003 geltenden Fassung der VBO (Notrechtsverfügung des Stadtsenats vom 2. 8. 2002). Zu Paragraph 29, VBO findet sich nur mehr eine Anmerkung mit folgenden Wortlaut:
„*) Der Gemeinderatsbeschluss vom 10. 11. 1994 betreffend die Änderung des § 9, des § 11, des § 12, des § 13, des § 15 Abs 1, 7 und 10, des § 19 Abs 1, des § 24 Abs 1 und des § 27 Abs 3 sowie die Anfügung des § 9a ist mit 10. 11. 1994 in Kraft getreten.“„*) Der Gemeinderatsbeschluss vom 10. 11. 1994 betreffend die Änderung des Paragraph 9,, des Paragraph 11,, des Paragraph 12,, des Paragraph 13,, des Paragraph 15, Absatz eins, 7 und 10, des Paragraph 19, Absatz eins,, des Paragraph 24, Absatz eins und des Paragraph 27, Absatz 3, sowie die Anfügung des Paragraph 9 a, ist mit 10. 11. 1994 in Kraft getreten.“
5. I-VBG:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des am 1. 7. 2003 in Kraft getretenen I-VBG, tir LGBl 2003/35, lauten in der zum 31. 3. 2012 geltenden Fassung tir LGBl 2012/19 (12. I-VBG-Novelle) auszugsweise:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
(2) …
§ 35 Monatsentgelt, Zulagen, SonderzahlungParagraph 35, Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. …
§ 95 Übergangsbestimmungen zur AbfertigungParagraph 95, Übergangsbestimmungen zur Abfertigung
(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs 3 bis 13 und 16, soweit in den Abs 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Absatz 3, bis 13 und 16, soweit in den Absatz 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
…
g) das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Abs 5 lit b nichts anderes bestimmt ist,g) das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Absatz 5, Litera b, nichts anderes bestimmt ist,
…
(5) Abweichend vom Abs 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis(5) Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
a) …
b) wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird.
…
(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von …
20 Jahren ............................. das Neunfache …
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(10) …
§ 99 Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraph 99, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) …
…
(4) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 80, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes. …“(4) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des Paragraph 80,, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes. …“
6. Ende des Dienstverhältnisses des Klägers:
Das Dienstverhältnis des Klägers endete einvernehmlich am 31. 3. 2012 wegen Inanspruchnahme einer Alterspension (Korridorpension) durch den Kläger. Die Parteien vereinbarten eine Abfertigung in Höhe des Neunfachen des letzten Monatsentgelts. Das der Abfertigungsberechnung zugrunde zu legende Monatsentgelt wurde dabei von den Vertragspartnern nicht näher definiert.
Dem Kläger waren die Berechnungsmodalitäten bei Ermittlung der Abfertigung bei der Beklagten nicht bekannt. Er erhielt eine Abfertigung auf Grundlage seines letzten Bezugs; Sonderzahlungen wurden bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer der Höhe nach nicht strittigen Abfertigungsdifferenz mit der wesentlichen Begründung, dass sowohl nach § 95 Abs 9 I-VBG als auch aufgrund seines Dienstvertrags und der zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden VBO die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen seien. Dies ergebe sich aus dem damals weiten Begriff des Monatsentgelts gemäß § 27 VBO, wie auch der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 119/95 erkannt habe. Die im Dienstvertrag des Klägers enthaltene Klausel, wonach auf das Dienstverhältnis des Klägers die VBO in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar sei, beinhalte keine pauschale Zustimmung des Klägers zu einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen durch eine allfällige spätere Änderung der VBO. Eine solche Verschlechterung habe sich durch eine Änderung des § 9 VBO im Jahr 1994 ergeben, wonach Sonderzahlungen nicht mehr Teil des Monatsentgelts waren. Diese Verschlechterung könne nicht mit - damals nicht erforderlichen - Sparmaßnahmen gerechtfertigt werden. Über weitreichende Konsequenzen dieser Novellierung sei der Kläger nicht aufgeklärt worden, sie seien auch Mitarbeitern der Beklagten nicht erkennbar gewesen. Seine Zustimmung zu einer solchen Änderung sei nicht eingeholt worden. Die Beklagte habe mit dieser Änderung die Grenzen billigen Ermessens und von Treu und Glauben überschritten, sodass sie gegenüber dem Kläger keine Wirksamkeit entfalte. Das Vertrauen des Klägers auf die Berechnung der Abfertigung auf Basis der zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Dienstvertrags geltenden VBO sei daher schützenswert.Der Kläger begehrt die Zahlung einer der Höhe nach nicht strittigen Abfertigungsdifferenz mit der wesentlichen Begründung, dass sowohl nach Paragraph 95, Absatz 9, I-VBG als auch aufgrund seines Dienstvertrags und der zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden VBO die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen seien. Dies ergebe sich aus dem damals weiten Begriff des Monatsentgelts gemäß Paragraph 27, VBO, wie auch der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 119/95 erkannt habe. Die im Dienstvertrag des Klägers enthaltene Klausel, wonach auf das Dienstverhältnis des Klägers die VBO in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar sei, beinhalte keine pauschale Zustimmung des Klägers zu einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen durch eine allfällige spätere Änderung der VBO. Eine solche Verschlechterung habe sich durch eine Änderung des Paragraph 9, VBO im Jahr 1994 ergeben, wonach Sonderzahlungen nicht mehr Teil des Monatsentgelts waren. Diese Verschlechterung könne nicht mit - damals nicht erforderlichen - Sparmaßnahmen gerechtfertigt werden. Über weitreichende Konsequenzen dieser Novellierung sei der Kläger nicht aufgeklärt worden, sie seien auch Mitarbeitern der Beklagten nicht erkennbar gewesen. Seine Zustimmung zu einer solchen Änderung sei nicht eingeholt worden. Die Beklagte habe mit dieser Änderung die Grenzen billigen Ermessens und von Treu und Glauben überschritten, sodass sie gegenüber dem Kläger keine Wirksamkeit entfalte. Das Vertrauen des Klägers auf die Berechnung der Abfertigung auf Basis der zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Dienstvertrags geltenden VBO sei daher schützenswert.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Begriff des Monatsentgelts sich aus den Bestimmungen des I-VBG ergebe und Sonderzahlungen nicht beinhalte. Diese seien daher auch bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Schon mit der Änderung des § 9 VBO im Jahr 1994 sei - wie auch in anderen österreichischen Vertragsbedienstetengesetzen - festgelegt worden, dass Sonderzahlungen nicht Teil des Entgelts seien. Diese Änderung der VBO sei zur Kenntnisnahme durch die Dienstnehmer aufgelegen und für den Kläger einsehbar gewesen. Sie sei infolge der vereinbarten „jeweils“-Klausel auch Bestandteil des Dienstvertrags des Klägers geworden, sodass selbst dann, wenn auf den Abfertigungsanspruch noch eine Fassung der VBO anwendbar sein sollte, Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien. Die Änderungen der VBO seien in öffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt, kein Dienstnehmer sei daher individuell verständigt worden. Der Kläger sei über die Änderungen der VBO mit Rundschreiben verständigt worden und habe bei der Amtsleitung die entsprechenden Versionen der VBO einsehen können. Die Personalvertretung habe allen Änderungen der VBO zugestimmt. Die Änderung der VBO im Jahr 1994 sei nicht als Missbrauch der dem Dienstgeber eingeräumten Regelungsbefugnis zu werten und für den Kläger daher wirksam. Sie habe ihre Ursache in im Jahr 1994 notwendigen Sparmaßnahmen gehabt.Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Begriff des Monatsentgelts sich aus den Bestimmungen des I-VBG ergebe und Sonderzahlungen nicht beinhalte. Diese seien daher auch bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Schon mit der Änderung des Paragraph 9, VBO im Jahr 1994 sei - wie auch in anderen österreichischen Vertragsbedienstetengesetzen - festgelegt worden, dass Sonderzahlungen nicht Teil des Entgelts seien. Diese Änderung der VBO sei zur Kenntnisnahme durch die Dienstnehmer aufgelegen und für den Kläger einsehbar gewesen. Sie sei infolge der vereinbarten „jeweils“-Klausel auch Bestandteil des Dienstvertrags des Klägers geworden, sodass selbst dann, wenn auf den Abfertigungsanspruch noch eine Fassung der VBO anwendbar sein sollte, Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien. Die Änderungen der VBO seien in öffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt, kein Dienstnehmer sei daher individuell verständigt worden. Der Kläger sei über die Änderungen der VBO mit Rundschreiben verständigt worden und habe bei der Amtsleitung die entsprechenden Versionen der VBO einsehen können. Die Personalvertretung habe allen Änderungen der VBO zugestimmt. Die Änderung der VBO im Jahr 1994 sei nicht als Missbrauch der dem Dienstgeber eingeräumten Regelungsbefugnis zu werten und für den Kläger daher wirksam. Sie habe ihre Ursache in im Jahr 1994 notwendigen Sparmaßnahmen gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt. Mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluss wies es den „Antrag“ des Klägers auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab. Auf das Dienstverhältnis des Klägers gelange seit 1. 7. 2003 das I-VBG zur Anwendung, das die bis dahin bestehende VBO ersetzt habe. Gemäß § 99 Abs 4 Satz 3 I-VBG blieben jedoch die in älteren Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen unberührt und gelten als Regelungen iSd § 80 I-VBG (Sonderverträge) weiter, sofern sie für den Vertragsbediensteten günstiger seien. Der dem Kläger vertraglich zustehende Abfertigungsanspruch im Ausmaß von neun Monatsentgelten gebühre ihm gemäß § 95 Abs 2 lit g iVm Abs 5 lit b und Abs 9 I-VBG ex lege. Die VBO 1949 idF 18. 12. 1969 sei kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Inhalt des Dienstvertrags des Klägers geworden. Nach der Rechtsprechung liege dieser Fassung der VBO für die Berechnung der Abfertigung gemäß § 27 VBO ein weiter Entgeltbegriff zugrunde. Dieser sei für die Berechnung der Abfertigung des Klägers im Sinn der Günstigkeitsklausel des § 99 Abs 4 Satz 3 I-VBG heranzuziehen. Die beiden späteren Fassungen der VBO von 1994 und 2002 hätten zwar den Begriff des „Monatsentgelts“ definiert und die Sonderzahlungen für die Berechnung der Abfertigung ausgeklammert. Diese Fassungen seien auf das Dienstverhältnis des Klägers jedoch nicht anzuwenden, weil sie in ihren Übergangsbestimmungen - jeweils § 30 Abs 1 VBO - festgelegt hätten, dass bis zum Abschluss eines neuen Vertrags auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden seien. Ein solcher neuer Dienstvertrag sei für den Kläger vor Wirksamwerden des I-VBG jedoch nicht abgeschlossen worden. Auf den im Dienstvertrag des Klägers enthaltenen Verweis auf die Anwendbarkeit der VBO „in der jeweils geltenden Fassung“ müsse daher nicht eingegangen werden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt. Mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluss wies es den „Antrag“ des Klägers auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab. Auf das Dienstverhältnis des Klägers gelange seit 1. 7. 2003 das I-VBG zur Anwendung, das die bis dahin bestehende VBO ersetzt habe. Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Satz 3 I-VBG blieben jedoch die in älteren Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen unberührt und gelten als Regelungen iSd Paragraph 80, I-VBG (Sonderverträge) weiter, sofern sie für den Vertragsbediensteten günstiger seien. Der dem Kläger vertraglich zustehende Abfertigungsanspruch im Ausmaß von neun Monatsentgelten gebühre ihm gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Litera g, in Verbindung mit Absatz 5, Litera b und Absatz 9, I-VBG ex lege. Die VBO 1949 in der Fassung 18. 12. 1969 sei kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Inhalt des Dienstvertrags des Klägers geworden. Nach der Rechtsprechung liege dieser Fassung der VBO für die Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 27, VBO ein weiter Entgeltbegriff zugrunde. Dieser sei für die Berechnung der Abfertigung des Klägers im Sinn der Günstigkeitsklausel des Paragraph 99, Absatz 4, Satz 3 I-VBG heranzuziehen. Die beiden späteren Fassungen der VBO von 1994 und 2002 hätten zwar den Begriff des „Monatsentgelts“ definiert und die Sonderzahlungen für die Berechnung der Abfertigung ausgeklammert. Diese Fassungen seien auf das Dienstverhältnis des Klägers jedoch nicht anzuwenden, weil sie in ihren Übergangsbestimmungen - jeweils Paragraph 30, Absatz eins, VBO - festgelegt hätten, dass bis zum Abschluss eines neuen Vertrags auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden seien. Ein solcher neuer Dienstvertrag sei für den Kläger vor Wirksamwerden des I-VBG jedoch nicht abgeschlossen worden. Auf den im Dienstvertrag des Klägers enthaltenen Verweis auf die Anwendbarkeit der VBO „in der jeweils geltenden Fassung“ müsse daher nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts, dass § 30 Abs 1 VBO als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der novellierten Fassung die Erneuerung eines vor der jeweils novellierten Fassung abgeschlossenen Dienstvertrags voraussetze, die hier nicht stattgefunden habe. Selbst wenn man dem nicht folgte, kämen die novellierten Fassungen der VBO gemäß § 1 Abs 1 VBO nur für nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung geschlossene Dienstverträge zur Anwendung, daher nicht für den Kläger. Diesem gebühre daher nach der für ihn anwendbaren Fassung der VBO vom 18. 12. 1969 die Abfertigung unter Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Berechnungsgrundlage.Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts, dass Paragraph 30, Absatz eins, VBO als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der novellierten Fassung die Erneuerung eines vor der jeweils novellierten Fassung abgeschlossenen Dienstvertrags voraussetze, die hier nicht stattgefunden habe. Selbst wenn man dem nicht folgte, kämen die novellierten Fassungen der VBO gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VBO nur für nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung geschlossene Dienstverträge zur Anwendung, daher nicht für den Kläger. Diesem gebühre daher nach der für ihn anwendbaren Fassung der VBO vom 18. 12. 1969 die Abfertigung unter Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Berechnungsgrundlage.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen der VBO in seiner Rechtsprechung bisher nicht zu behandeln hatte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage anstrebt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.