Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt weiterhin die Auffassung, die Forderung auf Auszahlung der gegenständlichen Sparguthaben sei unteilbar. Mangels einer der Klägerin im Einantwortungsbeschluss zugesagten Alleinverfügungsberechtigung handle es sich um die Gesamthandforderung einer Gemeinschaft iSd § 848 Satz 2 und 3 ABGB. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, sei der „Schutz der inneren Ordnung der Gemeinschaft auch im Außenverhältnis“ dafür entscheidend, ob eine Gemeinschaft aufgehoben sei oder nicht. Diese sei hier „mehr als nur gefährdet“. Die streitgegenständlichen Forderungen seien aufgrund ihrer Verschweigung durch die Klägerin nicht zum Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens geworden. Es handle sich um nachträglich hervorgekommene Vermögenswerte, die zwar grundsätzlich von der Einantwortung umfasst seien, bezüglich derer jedoch das Inventar und der Einantwortungsbeschluss von Amts wegen ergänzt hätte werden müssen. Aufgrund der Vorgangsweise der Klägerin sei dem Verlassenschaftsgericht die Möglichkeit genommen worden, im Sinn der Entscheidung 6 Ob 599/94 über die gemeinsame Verfügungsbefugnis der Klägerin und des Nebenintervenienten zu entscheiden. Den Gesetzesmaterialien (zu § 178 AußStrG) sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für einen Fall wie diesen selbstverständlich davon ausgehe, dass die Sparguthaben auch nach der Einantwortung eine Gesamthandforderung begründeten, sofern im Einantwortungsbeschluss keine gegenteilige Verfügung getroffen worden sei. Die beklagte Partei stehe nun praktisch hilflos zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten und solle eine Rechtsfrage entscheiden, hinsichtlich derer es weder eine klare Rechtsprechung noch eine klare Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren gebe. Im Zweifel müsse sie daher von einer Gesamthandforderung ausgehen und der Klägerin infolge des Widerspruchs des Nebenintervenienten die Auszahlung verweigern.Die beklagte Partei vertritt weiterhin die Auffassung, die Forderung auf Auszahlung der gegenständlichen Sparguthaben sei unteilbar. Mangels einer der Klägerin im Einantwortungsbeschluss zugesagten Alleinverfügungsberechtigung handle es sich um die Gesamthandforderung einer Gemeinschaft iSd Paragraph 848, Satz 2 und 3 ABGB. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, sei der „Schutz der inneren Ordnung der Gemeinschaft auch im Außenverhältnis“ dafür entscheidend, ob eine Gemeinschaft aufgehoben sei oder nicht. Diese sei hier „mehr als nur gefährdet“. Die streitgegenständlichen Forderungen seien aufgrund ihrer Verschweigung durch die Klägerin nicht zum Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens geworden. Es handle sich um nachträglich hervorgekommene Vermögenswerte, die zwar grundsätzlich von der Einantwortung umfasst seien, bezüglich derer jedoch das Inventar und der Einantwortungsbeschluss von Amts wegen ergänzt hätte werden müssen. Aufgrund der Vorgangsweise der Klägerin sei dem Verlassenschaftsgericht die Möglichkeit genommen worden, im Sinn der Entscheidung 6 Ob 599/94 über die gemeinsame Verfügungsbefugnis der Klägerin und des Nebenintervenienten zu entscheiden. Den Gesetzesmaterialien (zu Paragraph 178, AußStrG) sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für einen Fall wie diesen selbstverständlich davon ausgehe, dass die Sparguthaben auch nach der Einantwortung eine Gesamthandforderung begründeten, sofern im Einantwortungsbeschluss keine gegenteilige Verfügung getroffen worden sei. Die beklagte Partei stehe nun praktisch hilflos zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten und solle eine Rechtsfrage entscheiden, hinsichtlich derer es weder eine klare Rechtsprechung noch eine klare Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren gebe. Im Zweifel müsse sie daher von einer Gesamthandforderung ausgehen und der Klägerin infolge des Widerspruchs des Nebenintervenienten die Auszahlung verweigern.
Hierzu wurde erwogen:
I. Einantwortung und Nachlassforderungen:römisch eins. Einantwortung und Nachlassforderungen:
1. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB (2 Ob 41/11k SZ 2012/49; 6 Ob 79/12d; 2 Ob 41/15s; RIS-Justiz RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam wird; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit besteht, oder - mangels Einigung - durch Erbteilungsklage (2 Ob 41/11k SZ 2012/49; 6 Ob 79/12d; 2 Ob 41/15s; RIS-Justiz RS0012311).1. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB (2 Ob 41/11k SZ 2012/49; 6 Ob 79/12d; 2 Ob 41/15s; RIS-Justiz RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam wird; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit besteht, oder - mangels Einigung - durch Erbteilungsklage (2 Ob 41/11k SZ 2012/49; 6 Ob 79/12d; 2 Ob 41/15s; RIS-Justiz RS0012311).
2. Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (§ 178 AußStrG) geltend gemacht werden können (vgl 6 Ob 599/94 mwN; 10 Ob 149/00k; 2 Ob 41/11k SZ 2012/49; 6 Ob 79/12d). Unteilbare Nachlassforderungen mehrerer Miterben sind dagegen Gesamthandforderungen und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums (§§ 825 ff ABGB) wie körperliche Sachen zu teilen (vgl 6 Ob 599/94; 10 Ob 149/00k; Welser in Rummel/Lukas4 §§ 820, 821 Rz 11; Apathy in KBB4 § 550 Rz 1).2. Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd Paragraphen 888, f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (Paragraph 178, AußStrG) geltend gemacht werden können vergleiche 6 Ob 599/94 mwN; 10 Ob 149/00k; 2 Ob 41/11k SZ 2012/49; 6 Ob 79/12d). Unteilbare Nachlassforderungen mehrerer Miterben sind dagegen Gesamthandforderungen und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums (Paragraphen 825, ff ABGB) wie körperliche Sachen zu teilen vergleiche 6 Ob 599/94; 10 Ob 149/00k; Welser in Rummel/Lukas4 Paragraphen 820, 821, Rz 11; Apathy in KBB4 Paragraph 550, Rz 1).
3. Maßgeblich ist die Teilbarkeit im Rechtssinn (6 Ob 599/94 mwN). Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar (vgl 6 Ob 599/94; RIS-Justiz RS0013214, RS0017118, RS0017289; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4 § 889 Rz 3 und 5; P. Bydlinski in KBB4 § 889 Rz 1 f; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 889 Rz 2). Bei Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder auf seinen Anteil beschränkt (RIS-Justiz RS0013214). Die Teilansprüche sind in ihrem Schicksal voneinander unabhängig. Sie können einzeln verändert werden und selbständig erlöschen. Das Schuldverhältnis selbst ist jedoch in der Regel unteilbar (Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4 § 889 Rz 10 ff; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 889 Rz 4; Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 889 Rz 9 ff).3. Maßgeblich ist die Teilbarkeit im Rechtssinn (6 Ob 599/94 mwN). Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar vergleiche 6 Ob 599/94; RIS-Justiz RS0013214, RS0017118, RS0017289; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4 Paragraph 889, Rz 3 und 5; P. Bydlinski in KBB4 Paragraph 889, Rz 1 f; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch vier Paragraph 889, Rz 2). Bei Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder auf seinen Anteil beschränkt (RIS-Justiz RS0013214). Die Teilansprüche sind in ihrem Schicksal voneinander unabhängig. Sie können einzeln verändert werden und selbständig erlöschen. Das Schuldverhältnis selbst ist jedoch in der Regel unteilbar (Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas4 Paragraph 889, Rz 10 ff; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch vier Paragraph 889, Rz 4; Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 889, Rz 9 ff).
II. Spareinlagenvertrag:römisch zwei. Spareinlagenvertrag:
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Spareinlagenvertrag ein Vertrag sui generis, der gewisse Elemente eines Darlehens oder eines depositum irregulare (§ 959 ABGB) enthält (1 Ob 120/70 SZ 43/121; 2 Ob 204/10d mwN SZ 2011/127 = ÖBA 2012/1810 [Dullinger]; 4 Ob 170/11w EvBl 2012/104 [Borth-Böhler] = ÖBA 2012/1826 [Apathy]; Griss in KBB4 § 959 Rz 3; dazu auch Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 3/8). Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags (1 Ob 120/70 SZ 43/121; 2 Ob 204/10d mwN SZ 2011/127 = ÖBA 2012/1810 [Dullinger]; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 3/44). Es besteht also eine - grundsätzlich teilbare - Geldforderung. Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmte Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt (dazu Näheres sogleich; 2 Ob 204/10d SZ 2011/127 = ÖBA 2012/1810 [Dullinger]; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 3/45).1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Spareinlagenvertrag ein Vertrag sui generis, der gewisse Elemente eines Darlehens oder eines depositum irregulare (Paragraph 959, ABGB) enthält (1 Ob 120/70 SZ 43/121; 2 Ob 204/10d mwN SZ 2011/127 = ÖBA 2012 aus 1810, [Dullinger]; 4 Ob 170/11w EvBl 2012/104 [Borth-Böhler] = ÖBA 2012 aus 1826, [Apathy]; Griss in KBB4 Paragraph 959, Rz 3; dazu auch Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 3/8). Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags (1 Ob 120/70 SZ 43/121; 2 Ob 204/10d mwN SZ 2011/127 = ÖBA 2012 aus 1810, [Dullinger]; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 3/44). Es besteht also eine - grundsätzlich teilbare - Geldforderung. Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmte Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt (dazu Näheres sogleich; 2 Ob 204/10d SZ 2011/127 = ÖBA 2012 aus 1810, [Dullinger]; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 3/45).
2. § 31 Abs 1 BWG definiert Spareinlagen als Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lauten. Nach dieser Bestimmung haben die Kredit- und Finanzinstitute (ua) vor Beginn einer dauernden Geschäftsbeziehung die Identität eines Kunden festzustellen, wobei Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs 1 BWG stets als dauernde Geschäftsbeziehung gelten (§ 40 Abs 1 Z 1).2. Paragraph 31, Absatz eins, BWG definiert Spareinlagen als Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lauten. Nach dieser Bestimmung haben die Kredit- und Finanzinstitute (ua) vor Beginn einer dauernden Geschäftsbeziehung die Identität eines Kunden festzustellen, wobei Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, BWG stets als dauernde Geschäftsbeziehung gelten (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,).
Auszahlungen dürfen gemäß § 32 Abs 2 BWG nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lauten, darf - unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs 3 BWG (Losungswort) und unbeschadet § 40 Abs 1 Z 4 BWG (Identifizierungspflicht bei Ein- und Auszahlungen von mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert) - gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG nur an den gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden ausbezahlt werden. Nach § 32 Abs 4 Z 3 BWG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Auszahlung an den identifizierten Vorleger möglich, wenn der Guthabensstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert ausschließlich aufgrund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat.Auszahlungen dürfen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, BWG nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lauten, darf - unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß Paragraph 31, Absatz 3, BWG (Losungswort) und unbeschadet Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, BWG (Identifizierungspflicht bei Ein- und Auszahlungen von mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert) - gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden ausbezahlt werden. Nach Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3, BWG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Auszahlung an den identifizierten Vorleger möglich, wenn der Guthabensstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert ausschließlich aufgrund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat.
3. Die Regelung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG normiert nach hA kein zivilrechtliches Übertragungsverbot. Sie wird - ihrem auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung ausgerichteten Schutzzweck entsprechend - vielmehr dahin verstanden, dass im Falle einer Übertragung der Spareinlage die Identität des Erwerbers gemäß § 40 Abs 1 BWG festzustellen und festzuhalten ist (vgl 8 Ob 22/07d SZ 2007/74; 9 Ob 108/06g SZ 2007/149; vgl zu beiden Entscheidungen Artmann in ÖBA 2008/1468; RIS-Justiz RS0122364
, RS0122474). In der Entscheidung 8 Ob 37/09p ÖBA 2010/1635 (krit Artmann) wurde auf die im Einzelnen zitierte „weitaus überwiegende“ Lehre verwiesen, wonach bei den in § 32 Abs 4 Z 2 BWG genannten und hinsichtlich der Auszahlungsberechtigung gleich geregelten Namenssparbüchern und den sogenannten Großbetragssparbüchern der Auszahlung begehrende Erwerber der Spareinlagenforderung seinen Erwerb und damit seine materielle Berechtigung nachweisen oder zumindest bescheinigen muss. In 4 Ob 170/11w EvBl 2012/104 (Borth-Böhler) = ÖBA 2012/1826 (Apathy) wurde diese Nachweispflicht als „unstrittig“ bezeichnet.3. Die Regelung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG normiert nach hA kein zivilrechtliches Übertragungsverbot. Sie wird - ihrem auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung ausgerichteten Schutzzweck entsprechend - vielmehr dahin verstanden, dass im Falle einer Übertragung der Spareinlage die Identität des Erwerbers gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG festzustellen und festzuhalten ist vergleiche 8 Ob 22/07d SZ 2007/74; 9 Ob 108/06g SZ 2007/149; vergleiche zu beiden Entscheidungen Artmann in ÖBA 2008/1468; RIS-Justiz
RS0122364, RS0122474). In der Entscheidung 8 Ob 37/09p ÖBA 2010/1635 (krit Artmann) wurde auf die im Einzelnen zitierte „weitaus überwiegende“ Lehre verwiesen, wonach bei den in Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG genannten und hinsichtlich der Auszahlungsberechtigung gleich geregelten Namenssparbüchern und den sogenannten Großbetragssparbüchern der Auszahlung begehrende Erwerber der Spareinlagenforderung seinen Erwerb und damit seine materielle Berechtigung nachweisen oder zumindest bescheinigen muss. In 4 Ob 170/11w EvBl 2012/104 (Borth-Böhler) = ÖBA 2012 aus 1826, (Apathy) wurde diese Nachweispflicht als „unstrittig“ bezeichnet.
Damit korrespondiert die wertpapierrechtliche Einordnung solcher Sparbücher als Rektapapiere, bei denen aus der Innehabung allein noch nicht auf eine Berechtigung des Vorlegenden geschlossen werden kann; vielmehr ist die materiell-rechtliche Legitimation des Vorlegers zu prüfen (vgl 4 Ob 170/11w; 5 Ob 20/15z; RIS-Justiz RS0041394; Rieder/Sloboda, Zur wertpapierrechtlichen Einordnung des Großbetragssparbuchs, Zak 2007/541, 303 [304]; aus dem neueren Schrifttum vgl ferner A. Hofmann, Die Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2014/1, 1 [10 f]; Wolkerstorfer, Zur Schenkung von Kleinbetragssparbüchern, ÖBA 2016, 201).Damit korrespondiert die wertpapierrechtliche Einordnung solcher Sparbücher als Rektapapiere, bei denen aus der Innehabung allein noch nicht auf eine Berechtigung des Vorlegenden geschlossen werden kann; vielmehr ist die materiell-rechtliche Legitimation des Vorlegers zu prüfen vergleiche 4 Ob 170/11w; 5 Ob 20/15z; RIS-Justiz RS0041394; Rieder/Sloboda, Zur wertpapierrechtlichen Einordnung des Großbetragssparbuchs, Zak 2007/541, 303 [304]; aus dem neueren Schrifttum vergleiche ferner A. Hofmann, Die Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2014/1, 1 [10 f]; Wolkerstorfer, Zur Schenkung von Kleinbetragssparbüchern, ÖBA 2016, 201).
III. Tod des Einlegers:römisch drei. Tod des Einlegers:
1. Mit dem Tod eines Bankkunden wird der ruhende Nachlass neuer Vertragspartner des Kreditinstituts. Das gilt in weiterer Folge ebenso für den/die eingeantworteten Erben (7 Ob 610/95 mwN SZ 69/119 = ÖBA 1996/586 [Böhler]; 4 Ob 36/01z; RIS-Justiz RS0012296; Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 1/53 ff; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 3/90 ff; Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tod des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166 [167]). Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war (7 Ob 610/95 mwN SZ 69/119 = ÖBA 1996/586 [Böhler]).1. Mit dem Tod eines Bankkunden wird der ruhende Nachlass neuer Vertragspartner des Kreditinstituts. Das gilt in weiterer Folge ebenso für den/die eingeantworteten Erben (7 Ob 610/95 mwN SZ 69/119 = ÖBA 1996/586 [Böhler]; 4 Ob 36/01z; RIS-Justiz RS0012296; Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 1/53 ff; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 3/90 ff; Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tod des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166 [167]). Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war (7 Ob 610/95 mwN SZ 69/119 = ÖBA 1996/586 [Böhler]).
2. Das könnte trotz Identifizierung des verstorbenen Kunden problematisch sein, weil durch Rektapapiere verbriefte Spareinlagen durch Zession übertragen werden können, ohne dass eine Übergabe des Papiers erforderlich ist. Aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechts notwendig ist, folgt nämlich noch nicht, dass die Übergabe des Papiers auch ein Tatbestandselement des Rechtsübergangs ist (vgl 5 Ob 109/75 SZ 48/81; 1 Ob 567/81 SZ 54/51; 5 Ob 20/15z; RIS-Justiz RS0010938; Riss aaO 168 f). Dennoch ist ohne gegenteilige Hinweise auch in diesen Fällen von einem ausreichenden Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge auszugehen, da die Bezeichnung auf den Namen des Erblassers bzw die Identifikation einen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, dass das Sparguthaben nachlasszugehörig war (idS Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² I Rz 2/115; Riss aaO 179 [je zur Auskunftspflicht gegenüber dem Gerichtskommissär]; zur Prüfung der Befugnis des Auftretenden an Hand der Einantwortungsurkunde vgl auch Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² I Rz 1/90 [zu Z 6 ABB]).2. Das könnte trotz Identifizierung des verstorbenen Kunden problematisch sein, weil durch Rektapapiere verbriefte Spareinlagen durch Zession übertragen werden können, ohne dass eine Übergabe des Papiers erforderlich ist. Aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechts notwendig ist, folgt nämlich noch nicht, dass die Übergabe des Papiers auch ein Tatbestandselement des Rechtsübergangs ist vergleiche 5 Ob 109/75 SZ 48/81; 1 Ob 567/81 SZ 54/51; 5 Ob 20/15z; RIS-Justiz RS0010938; Riss aaO 168 f). Dennoch ist ohne gegenteilige Hinweise auch in diesen Fällen von einem ausreichenden Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge auszugehen, da die Bezeichnung auf den Namen des Erblassers bzw die Identifikation einen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, dass das Sparguthaben nachlasszugehörig war (idS Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch eins Rz 2/115; Riss aaO 179 [je zur Auskunftspflicht gegenüber dem Gerichtskommissär]; zur Prüfung der Befugnis des Auftretenden an Hand der Einantwortungsurkunde vergleiche auch Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch eins Rz 1/90 [zu Ziffer 6, ABB]).
IV. Konkreter Fall:römisch vier. Konkreter Fall:
1. Vorweg ist festzuhalten:
1.1 Der Erblasser war zu Lebzeiten identifizierter Kunde der beklagten Partei und hat als solcher über die in dritter Instanz noch streitverfangenen Spareinlagen verfügt. Bei den zu diesen Spareinlagen ausgefolgten Sparurkunden handelt es sich einerseits um nicht auf den Namen lautende Bezeichnungssparbücher (§ 31 Abs 1 BWG), andererseits - nach dem aktuellen Einlagenstand - um sogenannte Großbetragssparbücher, auf welche § 32 Abs 4 Z 2 BWG zur Anwendung gelangt (die Regelung der Z 3 kann mangels entsprechender Behauptungen vernachlässigt werden).1.1 Der Erblasser war zu Lebzeiten identifizierter Kunde der beklagten Partei und hat als solcher über die in dritter Instanz noch streitverfangenen Spareinlagen verfügt. Bei den zu diesen Spareinlagen ausgefolgten Sparurkunden handelt es sich einerseits um nicht auf den Namen lautende Bezeichnungssparbücher (Paragraph 31, Absatz eins, BWG), andererseits - nach dem aktuellen Einlagenstand - um sogenannte Großbetragssparbücher, auf welche Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG zur Anwendung gelangt (die Regelung der Ziffer 3, kann mangels entsprechender Behauptungen vernachlässigt werden).
1.2 Die Klägerin ließ die erstinstanzliche Beurteilung, eine Schenkung (sowohl unter Lebenden als auch auf den Todesfall) sei nicht erwiesen, und die darauf gegründete Teilabweisung ihres Klagebegehrens unbekämpft. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes über die Spareinlagen nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die beklagte Partei geht in ihrem Rechtsmittel von der Nachlasszugehörigkeit der Spareinlagen aus, ebenso der Nebenintervenient schon in erster Instanz. Somit beschränkt sich die Prüfung des Auszahlungsbegehrens der Klägerin auf die Frage, ob sich die Berechtigung dieses Begehrens mit ihrer Rechtsstellung als eingeantworteter Hälfteerbin begründen lässt.
2. Zur Streitfrage:
2.1 Die Klägerin und der Nebenintervenient wurden als eingeantwortete Miterben gemeinsame Vertragspartner des Kreditinstituts. Sie sind beide iSd § 40 Abs 1 BWG zu identifizierende Kunden der beklagten Partei. Anders als nach dem der Entscheidung 6 Ob 599/94 zugrunde gelegenen Sachverhalt, wo das Verlassenschaftsgericht die Miterben nur zur gemeinsamen Verfügung über Konten und Sparbücher ermächtigt hatte, enthält der Einantwortungsbeschluss vom 15. 5. 2013 keinen Ausspruch über die Verfügungsberechtigung. Verfügungen über das (nunmehrige) Gemeinschaftssparkonto, also über das Schuldverhältnis als solches (vgl Punkt I.3), etwa durch Übertragung an einen Dritten (wozu es noch der Zustimmung der beklagten Partei bedürfte), sind den Erben nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 828 Abs 1 ABGB) nur gemeinsam möglich (vgl 3 Ob 268/05s; Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 1/56 zum „Konto iwS“, der sich auch auf Z 35 Abs 1 ABB bezieht). Dazu ist anzumerken, dass sich die beklagte Partei auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Spareinlagen und/oder der Allgemeinen Bankbedingungen für die gegenständlichen Vertragsverhältnisse nicht berufen hat (zu diesem Erfordernis vgl 1 Ob 30/04z SZ 2004/53; RIS-Justiz RS0014506, RS0117649; Bollenberger in KBB4 § 864a Rz 2; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 3/34).2.1 Die Klägerin und der Nebenintervenient wurden als eingeantwortete Miterben gemeinsame Vertragspartner des Kreditinstituts. Sie sind beide iSd Paragraph 40, Absatz eins, BWG zu identifizierende Kunden der beklagten Partei. Anders als nach dem der Entscheidung 6 Ob 599/94 zugrunde gelegenen Sachverhalt, wo das Verlassenschaftsgericht die Miterben nur zur gemeinsamen Verfügung über Konten und Sparbücher ermächtigt hatte, enthält der Einantwortungsbeschluss vom 15. 5. 2013 keinen Ausspruch über die Verfügungsberechtigung. Verfügungen über das (nunmehrige) Gemeinschaftssparkonto, also über das Schuldverhältnis als solches vergleiche Punkt römisch eins.3), etwa durch Übertragung an einen Dritten (wozu es noch der Zustimmung der beklagten Partei bedürfte), sind den Erben nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 828, Absatz eins, ABGB) nur gemeinsam möglich vergleiche 3 Ob 268/05s; Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 1/56 zum „Konto iwS“, der sich auch auf Ziffer 35, Absatz eins, ABB bezieht). Dazu ist anzumerken, dass sich die beklagte Partei auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Spareinlagen und/oder der Allgemeinen Bankbedingungen für die gegenständlichen Vertragsverhältnisse nicht berufen hat (zu diesem Erfordernis vergleiche 1 Ob 30/04z SZ 2004/53; RIS-Justiz RS0014506, RS0117649; Bollenberger in KBB4 Paragraph 864 a, Rz 2; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 3/34).
2.2 An jedem der Sparbücher, bei denen es sich um körperliche Sachen handelt, entstand gleichteiliges Miteigentum (zu Aktien vgl Kalss, Die Vererbung von Aktien, JEV 2015, 112 [116]). Rektapapiere verbriefen allerdings nicht wie Inhaber- oder Orderpapiere Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte, sie sind vielmehr Wertpapiere im weiteren Sinn (vgl Punkt II.3; auch Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs, JBl 2008, 273 mwN). Der Rechtsübergang wird nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen vollzogen (vgl Punkt III.2; 5 Ob 109/75 SZ 48/81).2.2 An jedem der Sparbücher, bei denen es sich um körperliche Sachen handelt, entstand gleichteiliges Miteigentum (zu Aktien vergleiche Kalss, Die Vererbung von Aktien, JEV 2015, 112 [116]). Rektapapiere verbriefen allerdings nicht wie Inhaber- oder Orderpapiere Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte, sie sind vielmehr Wertpapiere im weiteren Sinn vergleiche Punkt römisch zwei.3; auch Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs, JBl 2008, 273 mwN). Der Rechtsübergang wird nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen vollzogen vergleiche Punkt römisch drei.2; 5 Ob 109/75 SZ 48/81).
2.3 Die mehrfach zitierte Entscheidung 6 Ob 559/94 erging über ein Klagebegehren, das auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft mehrerer Miterben durch Realteilung gerichtet war. Ihre Begründung lässt keinen Zweifel daran, dass der Anspruch auf Auszahlung der Konto- und Sparguthaben gegenüber der Bank nur wegen der vorherigen Anordnung der gemeinsamen Verfügungs-berechtigung durch das Verlassenschaftsgericht als unteilbar (im Rechtssinn) und daher der gerichtlichen Teilung zugänglich behandelt wurde (vgl auch 3 Ob 268/05s; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 3/93; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 889 Rz 2 FN 21).2.3 Die mehrfach zitierte Entscheidung 6 Ob 559/94 erging über ein Klagebegehren, das auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft mehrerer Miterben durch Realteilung gerichtet war. Ihre Begründung lässt keinen Zweifel daran, dass der Anspruch auf Auszahlung der Konto- und Sparguthaben gegenüber der Bank nur wegen der vorherigen Anordnung der gemeinsamen Verfügungs-berechtigung durch das Verlassenschaftsgericht als unteilbar (im Rechtssinn) und daher der gerichtlichen Teilung zugänglich behandelt wurde vergleiche auch 3 Ob 268/05s; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 3/93; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch vier Paragraph 889, Rz 2 FN 21).
Auch in der Entscheidung 6 Ob 79/12d hat der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit anteilsmäßiger Verfügung der Miterben über die Forderung auf Bankguthaben zum Ausdruck gebracht und dabei hervorgehoben, dass ein entsprechender Ausspruch des Verlassenschaftsgerichts klarstellende Bedeutung für die Bank haben kann.
2.4 Im vorliegenden Fall liegt eine teilbare Nachlassforderung vor. Die Klägerin hat der beklagten Partei Bestehen und Umfang ihrer materiellen Berechtigung an den Spareinlagen als eingeantwortete Hälfteerbin spätestens in der Tagsatzung vom 26. 6. 2014 (Verlesung des Einantwortungsbeschlusses) nachgewiesen, was in dritter Instanz auch nicht mehr strittig ist. Sie ist in diesem Umfang über die Spareinlagen daher auch selbständig verfügungsbefugt.
(a) Dass es sich um ein Gemeinschaftssparkonto handelt, bedeutet kein rechtliches Hindernis, weil - wie erörtert - das Schuldverhältnis von den daraus abgeleiteten Forderungsrechten zu trennen ist. So könnte etwa das bloße Forderungsrecht im Wege einer Zession übertragen werden, ohne dass der Zessionar in das gesamte Vertragsverhältnis eintreten muss. Es entstünde dennoch eine Geschäftsbeziehung des Zessionars zur Bank, auch er wäre bei entsprechendem Nachweis als deren „Kunde“ zur Ausübung des Forderungsrechts befugt (Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs, JBl 2008, 276). Die Klägerin macht hier nicht das Gesamtrecht, sondern nur ihr „eigenes“ Forderungsrecht geltend, indem sie den auf sie entfallenden Anteil an den Sparguthaben zu realisieren versucht. Insoweit ist sie Kundin der beklagten Partei, an die nach Identifizierung gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG mit schuldbefreiender Wirkung nur ihr gegenüber geleistet werden kann.(a) Dass es sich um ein Gemeinschaftssparkonto handelt, bedeutet kein rechtliches Hindernis, weil - wie erörtert - das Schuldverhältnis von den daraus abgeleiteten Forderungsrechten zu trennen ist. So könnte etwa das bloße Forderungsrecht im Wege einer Zession übertragen werden, ohne dass der Zessionar in das gesamte Vertragsverhältnis eintreten muss. Es entstünde dennoch eine Geschäftsbeziehung des Zessionars zur Bank, auch er wäre bei entsprechendem Nachweis als deren „Kunde“ zur Ausübung des Forderungsrechts befugt (Artmann, Zur Rechtsnatur des Sparbuchs, JBl 2008, 276). Die Klägerin macht hier nicht das Gesamtrecht, sondern nur ihr „eigenes“ Forderungsrecht geltend, indem sie den auf sie entfallenden Anteil an den Sparguthaben zu realisieren versucht. Insoweit ist sie Kundin der beklagten Partei, an die nach Identifizierung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG mit schuldbefreiender Wirkung nur ihr gegenüber geleistet werden kann.
(b) Die zum „Konto ieS“ vertretene Meinung Iros (in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² II Rz 1/56), der Bank sei im Hinblick auf die seinerzeitige Begründung des Kontos als Einzelkonto eine Mehrzahl von selbständig verfügungsberechtigten Kontoinhabern wohl nicht zumutbar, weshalb die Erben nur gemeinsam zu Verfügungen über die Kontoforderung berechtigt sein würden („Und-Konto“ statt „Oder-Konto“) trägt für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil sie sich auf Z 35 Abs 3 ABB stützt. Es wurde schon darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in die Vertragsverhältnisse nicht einmal behauptet worden ist.(b) Die zum „Konto ieS“ vertretene Meinung Iros (in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht² römisch zwei Rz 1/56), der Bank sei im Hinblick auf die seinerzeitige Begründung des Kontos als Einzelkonto eine Mehrzahl von selbständig verfügungsberechtigten Kontoinhabern wohl nicht zumutbar, weshalb die Erben nur gemeinsam zu Verfügungen über die Kontoforderung berechtigt sein würden („Und-Konto“ statt „Oder-Konto“) trägt für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil sie sich auf Ziffer 35, Absatz 3, ABB stützt. Es wurde schon darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in die Vertragsverhältnisse nicht einmal behauptet worden ist.
(c) Auch das Miteigentum an der Sparurkunde hindert nicht die Auszahlung an die Klägerin. Es bedarf nur der Vorlage der Sparurkunde (§ 32 Abs 2 BWG), auf die Eigentumsverhältnisse an dieser kommt es dabei nicht an. Hat der die Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde (Großbetragssparbuch) begehrende identifizierte Kunde seine materielle Berechtigung am Forderungsrecht nachgewiesen, ist an ihn auszuzahlen.(c) Auch das Miteigentum an der Sparurkunde hindert nicht die Auszahlung an die Klägerin. Es bedarf nur der Vorlage der Sparurkunde (Paragraph 32, Absatz 2, BWG), auf die Eigentumsverhältnisse an dieser kommt es dabei nicht an. Hat der die Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde (Großbetragssparbuch) begehrende identifizierte Kunde seine materielle Berechtigung am Forderungsrecht nachgewiesen, ist an ihn auszuzahlen.
(d) Der in das Klagebegehren aufgenommenen Nennung des Losungswortes bedürfte es hingegen nicht, weil die Spareinlage von Todes wegen erworben wurde (§ 31 Abs 3 BWG) und § 32 Abs 4 Z 2 BWG (im Gegensatz zu Z 1 [Kleinbetragssparbücher] und Z 3) diese Auszahlungsvoraussetzung gar nicht aufstellt (vgl Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, BWG³ §§ 31-32 Rz 8).(d) Der in das Klagebegehren aufgenommenen Nennung des Losungswortes bedürfte es hingegen nicht, weil die Spareinlage von Todes wegen erworben wurde (Paragraph 31, Absatz 3, BWG) und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG (im Gegensatz zu Ziffer eins, [Kleinbetragssparbücher] und Ziffer 3,) diese Auszahlungsvoraussetzung gar nicht aufstellt vergleiche Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, BWG³ Paragraphen 31 -, 32, Rz 8).
2.5 Die auf das Verlassenschaftsverfahren gegründeten Einwände der beklagten Partei sind nicht zielführend:
(a) Wären die Sparbücher in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen worden, wären die Sparguthaben - wohl nach einer Entscheidung gemäß § 166 Abs 2 AußStrG - wegen des (jedenfalls) Mitbesitzes des Erblassers als Aktiva in das Inventar aufzunehmen gewesen, zumal die Klägerin offensichtlich über keine die behauptete Schenkung nachweisenden unbedenklichen Urkunden im Sinn der zitierten Vorschrift verfügt (vgl 2 Ob 178/13k [Mitmieter eines Banksafes]; 2 Ob 195/13k; RIS-Justiz RS0007816 [T2]). Mit einer Entscheidung nach § 166 Abs 2 AußStrG wäre aber nicht über die Berechtigung an den Sparguthaben abgesprochen worden, sie wäre für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (das Eigentum) in einem streitigen Verfahren zwischen den Miterben nicht präjudiziell gewesen (6 Ob 79/12d; RIS-Justiz RS0121985 [T11]). Das gilt umso weniger im Verfahren gegen einen Dritten, in dem die Rechtszuständigkeit nur als Vorfrage zu beurteilen ist.(a) Wären die Sparbücher in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen worden, wären die Sparguthaben - wohl nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG - wegen des (jedenfalls) Mitbesitzes des Erblassers als Aktiva in das Inventar aufzunehmen gewesen, zumal die Klägerin offensichtlich über keine die behauptete Schenkung nachweisenden unbedenklichen Urkunden im Sinn der zitierten Vorschrift verfügt vergleiche 2 Ob 178/13k [Mitmieter eines Banksafes]; 2 Ob 195/13k; RIS-Justiz RS0007816 [T2]). Mit einer Entscheidung nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG wäre aber nicht über die Berechtigung an den Sparguthaben abgesprochen worden, sie wäre für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (das Eigentum) in einem streitigen Verfahren zwischen den Miterben nicht präjudiziell gewesen (6 Ob 79/12d; RIS-Justiz RS0121985 [T11]). Das gilt umso weniger im Verfahren gegen einen Dritten, in dem die Rechtszuständigkeit nur als Vorfrage zu beurteilen ist.
(b) § 178 AußStrG enthält keine Anordnung darüber, dass der Einantwortungsbeschluss Angaben zur Verfügungsberechtigung über das Verlassenschaftsvermögen nach Rechtskraft der Einantwortung zu enthalten hätte. Nach Abs 3 dieser Bestimmung sollen gleichzeitig mit der Einantwortung auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen und die Bestimmung von Gebühren vorgenommen werden.(b) Paragraph 178, AußStrG enthält keine Anordnung darüber, dass der Einantwortungsbeschluss Angaben zur Verfügungsberechtigung über das Verlassenschaftsvermögen nach Rechtskraft der Einantwortung zu enthalten hätte. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sollen gleichzeitig mit der Einantwortung auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen und die Bestimmung von Gebühren vorgenommen werden.
In der Lehre wird diese Bestimmung in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien dahin verstanden, dass Angaben zur Verfügungsberechtigung nur aus besonderen Gründen notwendig sind, etwa dann, wenn ein Kontoguthaben einem Dritten zahlungshalber überlassen werden soll oder einzelne Miterben, vor allem aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens, nicht gemeinsam über diese Konten verfügen sollen (vgl ErläutRV 224 BlgNR XXII. GP 112; Fucik/Kloiber, AußStrG § 178 Rz 6; Bittner in Rechberger, AußStrG² § 178 Rz 9; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 178 Rz 6). Bleibt aber im Verlassenschaftsverfahren die Rechtszuständigkeit (Eigentum) des Erblassers an den Konten strittig, käme ein solcher Ausspruch - ungeachtet einer die Aufnahme in das Inventar anordnenden Entscheidung nach § 166 Abs 2 AußStrG - nicht in Betracht (6 Ob 79/12d). Folglich hätte das Verlassenschaftsgericht auch im gegenständlichen Fall, in welchem die Klägerin Schenkung an sie behauptet, nicht über die Verfügungsberechtigung entscheiden dürfen.In der Lehre wird diese Bestimmung in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien dahin verstanden, dass Angaben zur Verfügungsberechtigung nur aus besonderen Gründen notwendig sind, etwa dann, wenn ein Kontoguthaben einem Dritten zahlungshalber überlassen werden soll oder einzelne Miterben, vor allem aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens, nicht gemeinsam über diese Konten verfügen sollen vergleiche ErläutRV 224 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 112, ; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 178, Rz 6; Bittner in Rechberger, AußStrG² Paragraph 178, Rz 9; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 178, Rz 6). Bleibt aber im Verlassenschaftsverfahren die Rechtszuständigkeit (Eigentum) des Erblassers an den Konten strittig, käme ein solcher Ausspruch - ungeachtet einer die Aufnahme in das Inventar anordnenden Entscheidung nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG - nicht in Betracht (6 Ob 79/12d). Folglich hätte das Verlassenschaftsgericht auch im gegenständlichen Fall, in welchem die Klägerin Schenkung an sie behauptet, nicht über die Verfügungsberechtigung entscheiden dürfen.
(c) Zu keinem anderen Ergebnis könnte die noch immer mögliche Nachtragsabhandlung iSd § 183 AußStrG führen. Bei einem entsprechenden Antrag läge es am Antragsteller, die Zugehörigkeit der strittigen Sparguthaben zum Nachlassvermögen zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0008416). Da das Verfahren mit Einantwortung geendet hat, hätte der Gerichtskommissär bloß das Inventar zu ergänzen. Eine Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses käme aus den soeben genannten Gründen nicht in Betracht.(c) Zu keinem anderen Ergebnis könnte die noch immer mögliche Nachtragsabhandlung iSd Paragraph 183, AußStrG führen. Bei einem entsprechenden Antrag läge es am Antragsteller, die Zugehörigkeit der strittigen Sparguthaben zum Nachlassvermögen zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0008416). Da das Verfahren mit Einantwortung geendet hat, hätte der Gerichtskommissär bloß das Inventar zu ergänzen. Eine Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses käme aus den soeben genannten Gründen nicht in Betracht.
(d) Die von der beklagten Partei aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesmaterialien zu § 178 AußStrG gezogene Schlussfolgerung, dass die Sparguthaben auch nach der Einantwortung eine Gesamthandforderung begründeten, wird aus den oben in Punkt IV.2.4 dargelegten Gründen nicht geteilt.(d) Die von der beklagten Partei aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 178, AußStrG gezogene Schlussfolgerung, dass die Sparguthaben auch nach der Einantwortung eine Gesamthandforderung begründeten, wird aus den oben in Punkt römisch vier.2.4 dargelegten Gründen nicht geteilt.
3. Mangelnde Fälligkeit:
3.1 Die Klägerin vermochte allerdings auch ihre Behauptung nicht unter Beweis zu stellen, dass sie der beklagten Partei nach dem Tod des Erblassers gerade die beiden streitverfangenen Sparbücher („T*****“ und „R*****“) zur Auszahlung an sie präsentiert hat. Dazu liegen nur (drei) Negativfeststellungen vor. Ansprüche auf Auszahlung aus diesen Spareinlagen sind deshalb noch gar nicht fällig, § 32 Abs 2 BWG setzt für die Auszahlung die Vorlage der Sparurkunde voraus (vgl Punkt II.1 und 2). Ein Zuspruch im Sinne des Klagebegehrens würde daher nur künftig fällig werdende Auszahlungsansprüche umfassen. Dies scheitert an § 406 ZPO:3.1 Die Klägerin vermochte allerdings auch ihre Behauptung nicht unter Beweis zu stellen, dass sie der beklagten Partei nach dem Tod des Erblassers gerade die beiden streitverfangenen Sparbücher („T*****“ und „R*****“) zur Auszahlung an sie präsentiert hat. Dazu liegen nur (drei) Negativfeststellungen vor. Ansprüche auf Auszahlung aus diesen Spareinlagen sind deshalb noch gar nicht fällig, Paragraph 32, Absatz 2, BWG setzt für die Auszahlung die Vorlage der Sparurkunde voraus vergleiche Punkt römisch zwei.1 und 2). Ein Zuspruch im Sinne des Klagebegehrens würde daher nur künftig fällig werdende Auszahlungsansprüche umfassen. Dies scheitert an Paragraph 406, ZPO:
(a) Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig, wenn ihre Fälligkeit zum „Zeitpunkt der Urteilsschöpfung“ bereits eingetreten ist. Entgegen dem Gesetzeswortlaut wird in Lehre und Rechtsprechung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung als maßgeblich erachtet (RIS-Justiz RS0036969, RS0041116; Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 406 Rz 1). Der in der Klage geltend gemachte Anspruch muss daher spätestens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig sein, widrigenfalls „die Klage“ (jedenfalls im Umfang des gestellten Leistungsbegehrens) abzuweisen ist (4 Ob 51/13y).(a) Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig, wenn ihre Fälligkeit zum „Zeitpunkt der Urteilsschöpfung“ bereits eingetreten ist. Entgegen dem Gesetzeswortlaut wird in Lehre und Rechtsprechung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung als maßgeblich erachtet (RIS-Justiz RS0036969, RS0041116; Rechberger in Rechberger, ZPO4 Paragraph 406, Rz 1). Der in der Klage geltend gemachte Anspruch muss daher spätestens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig sein, widrigenfalls „die Klage“ (jedenfalls im Umfang des gestellten Leistungsbegehrens) abzuweisen ist (4 Ob 51/13y).
(b) Auf die Unzulässigkeit der Verurteilung zu künftigen Leistungen ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Schon die allgemeine Bestreitung eines Klageanspruchs verpflichtet das Gericht zur Prüfung, ob die Fälligkeit im maßgeblichen Zeitpunkt bereits eingetreten ist (vgl 4 Ob 51/13y; RIS-Justiz RS0041226; Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 406 Rz 7).(b) Auf die Unzulässigkeit der Verurteilung zu künftigen Leistungen ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Schon die allgemeine Bestreitung eines Klageanspruchs verpflichtet das Gericht zur Prüfung, ob die Fälligkeit im maßgeblichen Zeitpunkt bereits eingetreten ist vergleiche 4 Ob 51/13y; RIS-Justiz RS0041226; Rechberger in Rechberger, ZPO4 Paragraph 406, Rz 7).
(c) Die in der Rechtsprechung gebilligten Ausnahmen von der Anwendung des § 406 ZPO liegen nicht vor:(c) Die in der Rechtsprechung gebilligten Ausnahmen von der Anwendung des Paragraph 406, ZPO liegen nicht vor:
Weder richtet sich die Klage ihrer Wirkung nach auf die Zuhaltung des Vertragsverhältnisses in seiner Gesamtheit (RIS-Justiz RS0001275), noch wäre ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an einer „vorbeugenden Leistungsklage“ zu bejahen. Ein solches würde voraussetzen, dass dem Schuldner das Nachholen der Leistung nicht möglich ist oder dem Berechtigten nichts bringt, sodass er sein Recht ohne solche Klage nicht durchsetzen könnte (4 Ob 229/08t SZ 2009/32; vgl auch 7 Ob 37/09f; 8 Ob 89/09k; dazu Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 406 Rz 10), was hier nicht zutrifft. Auch besteht auf Seiten der Klägerin keine besondere Interessenlage, die bei einem Dauerschuldverhältnis einen in die Zukunft reichenden Leistungsbefehl ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließe. Dazu bedürfte es der - hier nicht erkennbaren - Notwendigkeit, einen Titel zu schaffen, der existenzgefährdende Verzögerungen durch neuerliche Klagsführung verhindern soll (vgl 4 Ob 51/13y mwN; RIS-Justiz RS0106147).Weder richtet sich die Klage ihrer Wirkung nach auf die Zuhaltung des Vertragsverhältnisses in seiner Gesamtheit (RIS-Justiz RS0001275), noch wäre ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an einer „vorbeugenden Leistungsklage“ zu bejahen. Ein solches würde voraussetzen, dass dem Schuldner das Nachholen der Leistung nicht möglich ist oder dem Berechtigten nichts bringt, sodass er sein Recht ohne solche Klage nicht durchsetzen könnte (4 Ob 229/08t SZ 2009/32; vergleiche auch 7 Ob 37/09f; 8 Ob 89/09k; dazu Rechberger in Rechberger, ZPO4 Paragraph 406, Rz 10), was hier nicht zutrifft. Auch besteht auf Seiten der Klägerin keine besondere Interessenlage, die bei einem Dauerschuldverhältnis einen in die Zukunft reichenden Leistungsbefehl ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließe. Dazu bedürfte es der - hier nicht erkennbaren - Notwendigkeit, einen Titel zu schaffen, der existenzgefährdende Verzögerungen durch neuerliche Klagsführung verhindern soll vergleiche 4 Ob 51/13y mwN; RIS-Justiz RS0106147).
3.2 Dennoch ist die Klage nicht schon wegen mangelnder Fälligkeit (zur Gänze) abzuweisen:
(a) Bei Bestehen eines rechtlichen Interesses kann einem Begehren auf künftige, noch nicht fällige Leistungen - als Minus - auch in Form eines Feststellungsurteils stattgegeben werden (9 ObA 3/16f; RIS-Justiz RS0039112). Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von letzterem vollständig umfasst wird (10 Ob 103/05b mwN; RIS-Justiz RS0038981, RS0039172). Das erforderliche, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse kann schon darin liegen, dass der Beklagte den Bestand des Rechts „hartnäckig“ bestreitet, sodass ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung besteht (vgl 2 Ob 186/10g mwN SZ 2011/122; RIS-Justiz RS0038968, RS0039007 [T4, T5, T7]).(a) Bei Bestehen eines rechtlichen Interesses kann einem Begehren auf künftige, noch nicht fällige Leistungen - als Minus - auch in Form eines Feststellungsurteils stattgegeben werden (9 ObA 3/16f; RIS-Justiz RS0039112). Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von letzterem vollständig umfasst wird (10 Ob 103/05b mwN; RIS-Justiz RS0038981, RS0039172). Das erforderliche, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse kann schon darin liegen, dass der Beklagte den Bestand des Rechts „hartnäckig“ bestreitet, sodass ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung besteht vergleiche 2 Ob 186/10g mwN SZ 2011/122; RIS-Justiz RS0038968, RS0039007 [T4, T5, T7]).
(b) Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Die beklagte Partei bestreitet ganz grundsätzlich das Recht der Klägerin auf selbständige Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs aus dem bestehenden Vertragsverhältnis. Würde die Klägerin die Sparbücher vorlegen, ist damit zu rechnen, dass ihr die Auszahlung (wie jedenfalls bei anderen Sparbüchern) verweigert wird. Das Feststellungsinteresse ist deshalb zur Hintanhaltung weiterer Unsicherheit über das Recht der Klägerin zu bejahen. Die Feststellung des Bestehens der Leistungsverpflichtung der beklagten Partei ist vom Leistungsbegehren auch zur Gänze umfasst.
(c) Unberechtigt ist nur das Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen, weil ein Verzug mangels Fälligkeit nicht vorliegt. Da aber der Anspruch im Übrigen dem Grunde nach zu Recht besteht, kann dem „Eventualbegehren“, das richtigerweise nur als (weiteres) Minus zum Hauptbegehren zu behandeln ist (RIS-Justiz RS0037601), in der Form eines Feststellungsurteils stattgegeben werden. Die Auszahlungsvoraussetzung der Nennung des Losungswortes ist zwar überflüssig (Punkt IV.2.4d), kann aber wegen § 405 ZPO aus dem Spruch nicht beseitigt werden.(c) Unberechtigt ist nur das Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen, weil ein Verzug mangels Fälligkeit nicht vorliegt. Da aber der Anspruch im Übrigen dem Grunde nach zu Recht besteht, kann dem „Eventualbegehren“, das richtigerweise nur als (weiteres) Minus zum Hauptbegehren zu behandeln ist (RIS-Justiz RS0037601), in der Form eines Feststellungsurteils stattgegeben werden. Die Auszahlungsvoraussetzung der Nennung des Losungswortes ist zwar überflüssig (Punkt römisch vier.2.4d), kann aber wegen Paragraph 405, ZPO aus dem Spruch nicht beseitigt werden.
(d) Zu den beiden weiteren Sparkonten („K*****“; „M*****“) führt die beklagte Partei in ihrer Revision nichts mehr aus. Insoweit hat es daher beim stattgebenden Ausspruch im Endurteil des Erstgerichts (Spruchpunkt 4.) zu verbleiben.
V. Ergebnis und Kosten:römisch fünf. Ergebnis und Kosten:
Aus den vorstehenden Erwägungen ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 erster Fall iVm § 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Klagebegehrens unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bleiben daher unverändert. In dritter Instanz hat die Klägerin Anspruch auf vollständigen Kostenersatz.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Klagebegehrens unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bleiben daher unverändert. In dritter Instanz hat die Klägerin Anspruch auf vollständigen Kostenersatz.