Die Revision ist zulässig und (im Sinn des implizit gestellten Aufhebungsantrags) berechtigt, weil die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung der Ersatzpflicht des Zweitbeklagten nach § 13 AnfO nicht zutrifft., weil die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung der Ersatzpflicht des Zweitbeklagten nach Paragraph 13, AnfO nicht zutrifft.
1. Vorweg ist klarzustellen:
1.1. Weder das dem Schuldner noch das dem Zweitbeklagten gewährte Wohnungsgebrauchsrecht bildete nach dem Vorbringen und dem Begehren den Gegenstand der von der Klägerin vorgenommenen Anfechtung. Ausführungen in der Revision, die vom Gegenteil ausgehen, sind daher unbeachtlich.
1.2. Der Zweitbeklagte ist in seiner Berufung auf die noch in erster Instanz behauptete Zustimmung der Klägerin zu den angefochtenen Rechtshandlungen nicht mehr zurückgekommen. Er ließ damit diesen Einwand fallen; schon deshalb ist das Fehlen von Feststellungen dazu irrelevant, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen.
1.3. Ebenso wenig hielt der Zweitbeklagte in der Berufung den Einwand aufrecht, eine Benachteiligungsabsicht und seine Kenntnis davon seien auszuschließen, weil die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin erst nach den angefochtenen Rechtshandlungen entstanden seien (vgl RISEbenso wenig hielt der Zweitbeklagte in der Berufung den Einwand aufrecht, eine Benachteiligungsabsicht und seine Kenntnis davon seien auszuschließen, weil die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin erst nach den angefochtenen Rechtshandlungen entstanden seien vergleiche RIS-Justiz RS0050702). Auch dazu ist nicht mehr Stellung zu nehmen.
1.4. Der Vorwurf des Revisionsgegners, in der Revision fehle die Darstellung der nach Ansicht der Klägerin zu beantwortenden erheblichen Rechtsfrage, übersieht, dass § 506 Abs 1 Z 5 ZPO eine Zulassungsbeschwerde nur für eine außerordentliche Revision fordert.Der Vorwurf des Revisionsgegners, in der Revision fehle die Darstellung der nach Ansicht der Klägerin zu beantwortenden erheblichen Rechtsfrage, übersieht, dass Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO eine Zulassungsbeschwerde nur für eine außerordentliche Revision fordert.
2. Die vorliegende Anfechtungsklage richtet sich sowohl gegen die Erstbeklagte als Übernehmerin der beiden Liegenschaftshälften als auch gegen den Zweitbeklagten als Berechtigten (nur) aus einem von der Erstbeklagten eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu beiden Liegenschaftshälften.
2.1.
(Primärer) Anfechtungsgegner ist immer derjenige, der mit dem Schuldner kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0050316); hier also jedenfalls die Erstbeklagte.
2.2. Allerdings kann Anfechtungsgegner auch der Rechtsnehmer sein, gegen den die gegen den Rechtsvorgänger begründete Anfechtung ua zulässig ist, wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO). Allerdings kann Anfechtungsgegner auch der Rechtsnehmer sein, gegen den die gegen den Rechtsvorgänger begründete Anfechtung ua zulässig ist, wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, AnfO).
Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt oder dem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wird (RIS-Justiz RS0112664). Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ist eine anfechtbare Rechtshandlung (RIS-Justiz RS0050778).
Da diese Einräumung hier durch die Erstbeklagte an den Zweitbeklagten unstrittig ohne jede Gegenleistung erfolgte, kommt auch der Zweitbeklagte als Anfechtungsgegner in Betracht.
3. Grundsätzlich ist in einem Fall, in dem zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssten, die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner; die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig (RIS-Justiz RS0050478). Der Ausnahmefall, dass beide Anfechtungsprozesse nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen dürfen (vgl 5 Ob 196/00k = SZ 73/193: Ehegattenwohnungseigentum), liegt hier nicht vor.Grundsätzlich ist in einem Fall, in dem zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssten, die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner; die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig (RIS-Justiz RS0050478). Der Ausnahmefall, dass beide Anfechtungsprozesse nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen dürfen vergleiche 5 Ob 196/00k = SZ 73/193: Ehegattenwohnungseigentum), liegt hier nicht vor.
Die Erlassung eines Teilurteils nur hinsichtlich des Zweitbeklagten war deshalb aus diesem Blickwinkel möglich.
4. Zur Anfechtung gegen den Rechtsnehmer:
4.1. Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann - gleichgültig auf welcher Basis - begründet ist (2 Ob 95/05
t = RIS-Justiz RS0050316 [T6]; vgl t = RIS-Justiz RS0050316 [T6]; vergleiche König, Anfechtung5 Rz 4/20; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger4 § 38 KO Rz 14). Darum ist auch die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Vormanns im Prozess gegen den Rechtsnehmer als Vorfrage zu prüfen (vgl Paragraph 38, KO Rz 14). Darum ist auch die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Vormanns im Prozess gegen den Rechtsnehmer als Vorfrage zu prüfen vergleiche Koziol/Bollenberger § 38 KO Rz 15). Paragraph 38, KO Rz 15).
4.2. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung (8 Ob 582/90; vgl Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung (8 Ob 582/90; vergleiche König Rz 4/27; Koziol/Bollenberger § 38 KO Rz 19). Paragraph 38, KO Rz 19).
4.3. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich (8 Ob 582/90 [zu § 11 Abs 2 Z 2 iVm § 2 Abs 1 AnfO]; vgl Da Paragraph 11, Absatz 2, AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich (8 Ob 582/90 [zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AnfO]; vergleiche Rebernig in Konecny/Schubert § 38 KO Rz 19; Paragraph 38, KO Rz 19; König Rz 4/21; Koziol/Bollenberger § 38 KO Rz 14). Paragraph 38, KO Rz 14).
5. Zum Ersatzanspruch nach § 13 Abs 1 2. HS AnfO:Zum Ersatzanspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, 2. HS AnfO:
5.1. Dass die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch in Geld gegen den Zweitbeklagten wegen des Verkaufs der Liegenschaft (Untunlichkeit des Naturalanspruchs; vgl RIS-Justiz RS0050385) vorliegen, ist nicht strittig.Dass die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch in Geld gegen den Zweitbeklagten wegen des Verkaufs der Liegenschaft (Untunlichkeit des Naturalanspruchs; vergleiche RIS-Justiz RS0050385) vorliegen, ist nicht strittig.
5.2. Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372). Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde (RIS-Justiz RS0050318 [T5]). Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist (vgl Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372). Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde (RIS-Justiz RS0050318 [T5]). Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist vergleiche König, Anfechtung5 Rz 15/15).
5.3. Bei Ausmittlung des Wertersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsgegner kraft Gesetzes als unredlicher Besitzer anzusehen ist (§ 13 Abs 2 AnfO) und daher nach § 335 ABGB haftet. Er hat daher nach den §§ 335, 338 ABGB nicht nur alle durch den Besitz erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch jene, die der Verkürzte erlangt haben würde; außerdem hat er allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen (2 Ob 198/98a). Bei der Ersatzleistung kann nicht mehr verlangt werden als der Ersatz dessen, was aus der Masse veräußert worden oder was ihr entgangen ist (vgl RISBei Ausmittlung des Wertersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsgegner kraft Gesetzes als unredlicher Besitzer anzusehen ist (Paragraph 13, Absatz 2, AnfO) und daher nach Paragraph 335, ABGB haftet. Er hat daher nach den Paragraphen 335,, 338 ABGB nicht nur alle durch den Besitz erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch jene, die der Verkürzte erlangt haben würde; außerdem hat er allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen (2 Ob 198/98a). Bei der Ersatzleistung kann nicht mehr verlangt werden als der Ersatz dessen, was aus der Masse veräußert worden oder was ihr entgangen ist vergleiche RIS-Justiz RS0064617 [zu § 39 KO]). Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung, also auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz abzustellen (2 Ob 198/98a = RISJustiz RS0064617 [zu Paragraph 39, KO]). Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung, also auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz abzustellen (2 Ob 198/98a = RIS-Justiz RS0112971).
5.4. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre (§ 13 Abs 3 AnfO).Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre (Paragraph 13, Absatz 3, AnfO).
Auf diesen Ausnahmetatbestand (6 Ob 196/72 = RIS-Justiz RS0050250) hat sich der Zweitbeklagte in erster Instanz nicht berufen. Daher stellen seine darauf abzielenden Ausführungen in der Berufung unzulässige Neuerungen dar, die auch im Revisionsverfahren nicht weiter zu prüfen sind.
6. Von dieser Rechtslage ausgehend, erweist sich die Begründung des Berufungsurteils als korrekturbedürftig.
6.1. Selbstverständlich war die Einräumung des Veräußerungsverbots an den Zweitbeklagten nachteilig für die Klägerin, weil es selbst im Fall der erfolgreichen Anfechtung nur der Übertragung der Liegenschaft(-shälften) einen exekutiven Zugriff auf das im Wesentlichen einzige Vermögen des Schuldners verhindert hätte: Steht doch ein im Grundbuch eingetragenes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegen (RIS-Justiz RS0002537; RS0002625; Angst in Angst/Oberhammer3 § 133 EO Rz 16). Wegen dieser Rechtseinräumung war auch der Verkauf der Liegenschaft, der zwar nicht den Anfechtungsanspruch vernichtete, wohl aber den Naturalanspruch der Klägerin untunlich machte, nur mit Zustimmung des verbotsberechtigten Zweitbeklagten möglich. Paragraph 133, EO Rz 16). Wegen dieser Rechtseinräumung war auch der Verkauf der Liegenschaft, der zwar nicht den Anfechtungsanspruch vernichtete, wohl aber den Naturalanspruch der Klägerin untunlich machte, nur mit Zustimmung des verbotsberechtigten Zweitbeklagten möglich.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rechtseinräumung an den Zweitbeklagten im vorliegenden konkreten Einzelfall ohne jeden Einfluss auf die auch damit vereitelte Exekutionsführung der Klägerin (sowohl vor als auch nach dem Verkauf) gewesen wäre.
6.2. Darauf, ob der Zweitbeklagte durch die Rechtseinräumung bereichert wurde, kommt es hier - wie bereits dargestellt - nicht an.
7. Die Rechtssache ist allerdings noch nicht spruchreif.
7.1. Da der Ersterwerb (hier durch die Erstbeklagte in zwei gesondert zu beurteilenden Schritten) allein die anfechtbare Rechtshandlung darstellt, müssen - anders als die Revisionsbeantwortung meint - sämtliche Tatbestandserfordernisse der Anfechtung (mit Ausnahme der Sukzessionsvoraussetzungen nach § 11 AnfO) beim Ersterwerber vorliegen ( sämtliche Tatbestandserfordernisse der Anfechtung (mit Ausnahme der Sukzessionsvoraussetzungen nach Paragraph 11, AnfO) beim Ersterwerber vorliegen (König, Anfechtung5 Rz 4/21; vgl oben P 4.1.). Rz 4/21; vergleiche oben P 4.1.).
Ob dies hier gegenüber der Erstbeklagten der Fall ist, hätte ungeachtet der Erlassung nur eines Teilurteils gegen den Zweitbeklagten im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung geprüft werden müssen; dies wurde von den Vorinstanzen jedoch bisher unterlassen und muss deshalb nachgeholt werden.
7.2. Dass sich die Klägerin sowohl auf eine unentgeltliche Übertragung der Liegenschaftshälften (vgl dazu RIS-Justiz RS0050235; RS0033054; RS0050255 ua; s auch 8 Ob 582/90) als auch auf eine gemeinsame Benachteiligungsabsicht des Schuldners und beider Beklagten, die deren Kenntnis davon impliziert, beruft, schadet nicht.Dass sich die Klägerin sowohl auf eine unentgeltliche Übertragung der Liegenschaftshälften vergleiche dazu RIS-Justiz RS0050235; RS0033054; RS0050255 ua; s auch 8 Ob 582/90) als auch auf eine gemeinsame Benachteiligungsabsicht des Schuldners und beider Beklagten, die deren Kenntnis davon impliziert, beruft, schadet nicht.
Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nämlich nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch § 3 AnfO anfechtbar (RIS-Justiz RS0050619).Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nämlich nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach Paragraph 2, als auch Paragraph 3, AnfO anfechtbar (RIS-Justiz RS0050619).
7.3. Sollte der Ersterwerb anfechtbar sein, wird zu prüfen sein, in welcher Höhe der Klägerin ein Ersatzanspruch nach § 13 Abs 1 2. HS AnfO zusteht, ob also dem Vermögen des Schuldners der geforderte Betrag von 16.966,66 EUR sA durch die hier angefochtenen Rechtshandlungen (wohl unter Bedachtnahme auf das unangefochten gebliebene Wohnungsgebrauchsrecht, das [erst] beim 2. Übergabevertrag die gesamte Liegenschaft erfasste, und erst damit verbüchert werden konnte) entgangen ist.Sollte der Ersterwerb anfechtbar sein, wird zu prüfen sein, in welcher Höhe der Klägerin ein Ersatzanspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, 2. HS AnfO zusteht, ob also dem Vermögen des Schuldners der geforderte Betrag von 16.966,66 EUR sA durch die hier angefochtenen Rechtshandlungen (wohl unter Bedachtnahme auf das unangefochten gebliebene Wohnungsgebrauchsrecht, das [erst] beim 2. Übergabevertrag die gesamte Liegenschaft erfasste, und erst damit verbüchert werden konnte) entgangen ist.
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung geäußerten Ansicht kommt es dabei nicht auf den beim Verkauf der Liegenschaft von der Erstbeklagten als Verkäuferin erzielten Kaufpreis an, weil der Entgang im Vermögen des Schuldners relevant ist.
7.4. Für den Fall, dass eine Klageforderung zu Recht bestehen sollte, ist klarzustellen, dass § 16 AnfO der Einwendung von Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger nicht entgegensteht (2 Ob 547/94; 3 Ob 958/33 = SZ 15/233).Für den Fall, dass eine Klageforderung zu Recht bestehen sollte, ist klarzustellen, dass Paragraph 16, AnfO der Einwendung von Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger nicht entgegensteht (2 Ob 547/94; 3 Ob 958/33 = SZ 15/233).
Die Begründung für die beiden in der Berufung aufrecht erhaltenen Gegenforderungen von 54.505,81 EUR als bereicherungsrechtlichem Anspruch und von 50.000 EUR an Schadenersatz ist aber nicht nachvollziehbar. Da weder die Klägerin noch der Zweitbeklagte je Eigentümer der Liegenschaft waren, ist nicht zu erkennen, wie die Klägerin mit dem halben Ankaufswert bereichert gewesen sein soll; ebenso wenig schlüssig ist es, weshalb der Zweitbeklagte durch eine Devastierung der Liegenschaft/des Hauses einen Schaden erlitten haben soll. Im fortgesetzten Verfahren wird eine entsprechende Präzisierung und Schlüssigstellung vorzunehmen sein.
7.5. Für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob beide Beklagten solidarisch haften, besteht derzeit kein Anlass, weil allein ein Teilurteil gegen den Zweitbeklagten vorliegt, während hinsichtlich der Erstbeklagten noch nicht entschieden wurde.
8. Mangels Spruchreife müssen somit die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Eventualbegehren aufgehoben und zur Ergänzung des Verfahrens gemäß P 7.1. bis 7.4. in die erste Instanz zurückverwiesen werden. Alle anderen Streitpunkte sind als abschließend erledigt anzusehen.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.