Den dagegen aus den Gründen der Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen - gemeinsam ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt Berechtigung zu.Den dagegen aus den Gründen der Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen - gemeinsam ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die gegen den Schuldspruch I gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a [nominell auch Z 5 erster Fall und Z 10]) zeigt im Ergebnis zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen Die gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, [nominell auch Ziffer 5, erster Fall und Ziffer 10 ],) zeigt im Ergebnis zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen
zu einer - für die irrtumsbedingte selbstschädigende Auszahlung von Sozialhilfe durch den Sozialhilfeverband M*****
kausalen - Täuschung deren Verfügungsberechtigter durch Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung auf.
Nach den insoweit wesentlichen Urteilsannahmen wussten die Angeklagten schon im August 2010, dass Johanna E***** seit dem Tod ihres Lebensgefährten Werner R***** im „faktischen Besitz“ eines auf dessen Namen lautenden Sparbuchs mit einem Einlagestand von 78.078,60 Euro war. Dieses
Sparbuch
wurde „unter derzeit nicht geklärten Umständen … im Rahmen einer Schad- und Klagloshaltung“ (erst) am 2. November 2010 auf die Genannte „umidentifiziert“.
Dennoch gaben sie (auf Initiative des Angeklagten Peter Z*****) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Johanna E***** in einer eidesstattlichen Erklärung vom 1. September 2010, die dem in der Folge bei der Gemeinde F***** eingereichten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe obligatorisch anzuschließen war, „wahrheitswidrig“ an, die Antragstellerin verfüge über keine Spareinlagen. Solcherart täuschten sie Verfügungsberechtigten des Sozialhilfeverbands M***** das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe (aktiv; RIS-Justiz RS0120597; Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 20 ff) vor. Die irrtumsbedingte Auszahlung von Sozialhilfe im Ausmaß von 52.534,02 Euro wäre unterblieben, wenn „der Sozialhilfeverband von den Ersparnissen auf diesem
Sparbuch
gewusst hätte“ (US 6 f).Dennoch gaben sie (auf Initiative des Angeklagten Peter Z*****) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Johanna E***** in einer eidesstattlichen Erklärung vom 1. September 2010, die dem in der Folge bei der Gemeinde F***** eingereichten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe obligatorisch anzuschließen war, „wahrheitswidrig“ an, die Antragstellerin verfüge über keine Spareinlagen. Solcherart täuschten sie Verfügungsberechtigten des Sozialhilfeverbands M***** das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe (aktiv; RIS-Justiz RS0120597; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 20 ff) vor. Die irrtumsbedingte Auszahlung von Sozialhilfe im Ausmaß von 52.534,02 Euro wäre unterblieben, wenn „der Sozialhilfeverband von den Ersparnissen auf diesem
Sparbuch
gewusst hätte“ (US 6 f).
Nach § 4 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StSHG) besteht - soweit hier wesentlich - für Personen, die den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts StSHG ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs. Diese Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern (§ 5 Abs 1 StSHG; vgl auch ON 2 S 65).Nach Paragraph 4, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StSHG) besteht - soweit hier wesentlich - für Personen, die den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts StSHG ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs. Diese Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern (Paragraph 5, Absatz eins, StSHG; vergleiche auch ON 2 S 65).
Ob Johanna E*****, der als Lebensgefährtin des Werner R***** kein gesetzliches Erbrecht zukommt, zufolge dessen (allenfalls testamentarischer) Disposition berechtigt war oder auch nur die faktische Möglichkeit hatte, über die in der inkriminierten Urkunde verbriefte Forderung zu verfügen (§§ 31 Abs 1 und 3, 32 Abs 4 Z 2 BWG; vgl RIS-Justiz RS0122157, RS0122364; Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, BWG3 §§ 31-32 BWG Rz 6 zu Auszahlungen bei auf Namen identifizierter Kunden lautenden Sparurkunden sowie Rz 3 zu Inhaber- bzw Überbringersparbüchern nach altem Recht [vor BGBl I 2000/33]; vgl auch RIS-Justiz
RS0065949
), lässt sich den Urteilsannahmen nicht entnehmen (vgl hingegen ON 2 S 3 sowie ON 13 S 19 und 35). Diese erschöpfen sich nämlich in der oben zitierten Feststellung eines (zumindest bis 1. November 2010) bloß „faktischen Besitzes“ des auf Werner R***** identifizierten (§ 40 Abs 1 BWG) „Sparbuchs“ ohne Aussagen zu dessen Art oder einer allfälligen Vinkulierung zu treffen, womit offen bleibt, ob Johanna E***** - entgegen den Angaben in der eidesstattlichen Erklärung - über (nach den Feststellungen nur aus dem Sparguthaben bestehendes) ausreichendes verwertbares Vermögen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs im Sinn der oben zitierten Bestimmungen des StSHG verfügte.Ob Johanna E*****, der als Lebensgefährtin des Werner R***** kein gesetzliches Erbrecht zukommt, zufolge dessen (allenfalls testamentarischer) Disposition berechtigt war oder auch nur die faktische Möglichkeit hatte, über die in der inkriminierten Urkunde verbriefte Forderung zu verfügen (Paragraphen 31, Absatz eins und 3, 32 Absatz 4, Ziffer 2, BWG; vergleiche RIS-Justiz RS0122157, RS0122364; Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, BWG3 Paragraphen 31 -, 32, BWG Rz 6 zu Auszahlungen bei auf Namen identifizierter Kunden lautenden Sparurkunden sowie Rz 3 zu Inhaber- bzw Überbringersparbüchern nach altem Recht [vor BGBl I 2000/33]; vergleiche auch RIS-Justiz
RS0065949
), lässt sich den Urteilsannahmen nicht entnehmen vergleiche hingegen ON 2 S 3 sowie ON 13 S 19 und 35). Diese erschöpfen sich nämlich in der oben zitierten Feststellung eines (zumindest bis 1. November 2010) bloß „faktischen Besitzes“ des auf Werner R***** identifizierten (Paragraph 40, Absatz eins, BWG) „Sparbuchs“ ohne Aussagen zu dessen Art oder einer allfälligen Vinkulierung zu treffen, womit offen bleibt, ob Johanna E***** - entgegen den Angaben in der eidesstattlichen Erklärung - über (nach den Feststellungen nur aus dem Sparguthaben bestehendes) ausreichendes verwertbares Vermögen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs im Sinn der oben zitierten Bestimmungen des StSHG verfügte.
Dass der Genannten allenfalls durch die erst am 2. November 2010 erfolgte „Umidentifizierung“ des Sparbuchs auf ihren Namen zumindest die faktische Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben eingeräumt wurde (vgl dazu die Annahme der Tatrichter, dass das Sparguthaben dem Nachlass nach Werner R***** entzogen werden sollte; US 11), ändert nichts am Fehlen einer tragfähigen Dass der Genannten allenfalls durch die erst am 2. November 2010 erfolgte „Umidentifizierung“ des Sparbuchs auf ihren Namen zumindest die faktische Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben eingeräumt wurde vergleiche dazu die Annahme der Tatrichter, dass das Sparguthaben dem Nachlass nach Werner R***** entzogen werden sollte; US 11), ändert nichts am Fehlen einer tragfähigen
Sachverhaltsgrundlage für eine Subsumtion des dem Schuldspruch I zugrunde liegenden Täterverhaltens nach §§ 146 f StGB, weil Betrugsstrafbarkeit durch Täuschung über die (weitere) Vermögenslosigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB in Betracht kommt. Konstatierungen insbesondere zur Garantenstellung der Angeklagten (etwa als [bestellte] Vertreter der Sozialhilfeempfängerin [vgl § 32 Abs 1 StSHG, RIS-Justiz RS0094297; Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 23 ff]) sowie zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0089546; vgl Hilf in WK2 StGB § 2 Rz 135 ff) sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die den Angeklagten angelasteten weiteren Beitragshandlungen zum Betrug, nämlich die faktische Verwahrung des („umidentifizierten“) Sparbuchs und davon behobener Geldbeträge können nur unter diesem Aspekt von rechtlicher Relevanz sein.Sachverhaltsgrundlage für eine Subsumtion des dem Schuldspruch römisch eins zugrunde liegenden Täterverhaltens nach Paragraphen 146, f StGB, weil Betrugsstrafbarkeit durch Täuschung über die (weitere) Vermögenslosigkeit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, StGB in Betracht kommt. Konstatierungen insbesondere zur Garantenstellung der Angeklagten (etwa als [bestellte] Vertreter der Sozialhilfeempfängerin [vgl Paragraph 32, Absatz eins, StSHG, RIS-Justiz RS0094297; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 23 ff]) sowie zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0089546; vergleiche Hilf in WK2 StGB Paragraph 2, Rz 135 ff) sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die den Angeklagten angelasteten weiteren Beitragshandlungen zum Betrug, nämlich die faktische Verwahrung des („umidentifizierten“) Sparbuchs und davon behobener Geldbeträge können nur unter diesem Aspekt von rechtlicher Relevanz sein.
Gleichfalls im Recht ist die Beschwerde (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zum Schuldspruch II. Sie zeigt zutreffend auf, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung der davon umfassten - ohne Auftrag der Johanna E***** erfolgten - Behebungen von dem in Rede stehenden
Sparbuch
nicht möglich ist, weil das Urteil - wie dargelegt - keine Feststellungen zur Art der Sparurkunde und deren allfälliger Vinkulierung enthält.Gleichfalls im Recht ist die Beschwerde (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zum Schuldspruch römisch zwei. Sie zeigt zutreffend auf, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung der davon umfassten - ohne Auftrag der Johanna E***** erfolgten - Behebungen von dem in Rede stehenden
Sparbuch
nicht möglich ist, weil das Urteil - wie dargelegt - keine Feststellungen zur Art der Sparurkunde und deren allfälliger Vinkulierung enthält.
Anders als bei nicht vinkulierten Sparbüchern (mit frei behebbarer, nicht durch Losungswort gesicherter Einlage), die selbständige Wertträger sind (Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 63), ist bei vinkulierten Sparbüchern nämlich nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:Anders als bei nicht vinkulierten Sparbüchern (mit frei behebbarer, nicht durch Losungswort gesicherter Einlage), die selbständige Wertträger sind (Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 146, Rz 63), ist bei vinkulierten Sparbüchern nämlich nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:
Irrtumslose Übergabe des Sparbuchs in den Alleingewahrsam im Bewusstsein, dass dem Übernehmer das Losungswort bekannt ist oder bekannt sein könnte, bedeutet ein Anvertrauen der Spareinlage. Die Zueignung dieses Giralgeldes durch eine Verfügung des Übernehmers (wie hier: Abheben) ist Veruntreuung nach § 133 StGB. Wird aber ein
Sparbuch
nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern dem Übernehmer eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, kommt nicht Veruntreuung, sondern Untreue (§ 153 StGB) in Betracht. Bei Täuschung von Bankbeamten stellt nur das - nach den Feststellungen nicht in Rede stehende - Abheben von herausgelockten oder entfremdeten vinkulierten Sparbüchern Betrug dar, bei dolosem Zusammenwirken des unredlichen Sparbuchinhabers mit Bankangestellten aber Untreue, die gemäß § 14 Abs 1 StGB alle Beteiligten erfasst (zum Ganzen: Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 140 ff; RIS-Justiz RS0094579; vgl auch RS0093543).Irrtumslose Übergabe des Sparbuchs in den Alleingewahrsam im Bewusstsein, dass dem Übernehmer das Losungswort bekannt ist oder bekannt sein könnte, bedeutet ein Anvertrauen der Spareinlage. Die Zueignung dieses Giralgeldes durch eine Verfügung des Übernehmers (wie hier: Abheben) ist Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB. Wird aber ein
Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern dem Übernehmer eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, kommt nicht Veruntreuung, sondern Untreue (Paragraph 153, StGB) in Betracht. Bei Täuschung von Bankbeamten stellt nur das - nach den Feststellungen nicht in Rede stehende - Abheben von herausgelockten oder entfremdeten vinkulierten Sparbüchern Betrug dar, bei dolosem Zusammenwirken des unredlichen Sparbuchinhabers mit Bankangestellten aber Untreue, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, StGB alle Beteiligten erfasst (zum Ganzen: Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 140 ff; RIS-Justiz RS0094579; vergleiche auch RS0093543).
Konstatierungen dazu, ob und in welcher Form Johanna E***** den Beschwerdeführern die Spareinlage anvertraut oder Dispositionsbefugnis darüber eingeräumt hat, fehlen im Urteil ebenso wie demzufolge auch Urteilsannahmen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der - je nach Sachverhaltsgrundlage -
in Betracht kommenden strafbaren Handlungen nach §§ 133 oder 153 StGB.Konstatierungen dazu, ob und in welcher Form Johanna E***** den Beschwerdeführern die Spareinlage anvertraut oder Dispositionsbefugnis darüber eingeräumt hat, fehlen im Urteil ebenso wie demzufolge auch Urteilsannahmen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der - je nach Sachverhaltsgrundlage -, in Betracht kommenden strafbaren Handlungen nach Paragraphen 133, oder 153 StGB.
Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen
machen die Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) samt Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erforderlich. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.machen die Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) samt Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erforderlich. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bleibt anzumerken, dass der nach dem oben Gesagten verfehlte Freispruch von einem bloßen Strafzumessungsaspekt prozessual unbeachtlich ist und damit im zweiten Rechtsgang keine Bindungswirkung entfaltet (vgl erneut RIS-Justiz RS0115553; zu sogenannten „Qualifikationsfreisprüchen“ vgl auch Ratz, WK-StPO § 293 Rz 15). Das (nur) die Sanktion betreffende Verschlechterungsverbot (§ 293 Abs 3 StPO) steht hier zufolge der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung nicht in Rede.Bleibt anzumerken, dass der nach dem oben Gesagten verfehlte Freispruch von einem bloßen Strafzumessungsaspekt prozessual unbeachtlich ist und damit im zweiten Rechtsgang keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche erneut RIS-Justiz RS0115553; zu sogenannten „Qualifikationsfreisprüchen“ vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 15). Das (nur) die Sanktion betreffende Verschlechterungsverbot (Paragraph 293, Absatz 3, StPO) steht hier zufolge der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung nicht in Rede.