Die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Unterlassungsbegehrens anstreben, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Mit ihrer Beanstandung des berufungs-gerichtlichen Verweises auf die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung nach § 500a ZPO zeigen die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Nachvollziehbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann. Der 1. Mit ihrer Beanstandung des berufungs-gerichtlichen Verweises auf die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung nach Paragraph 500 a, ZPO zeigen die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weil die Nachvollziehbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann. Der - im Übrigen bloß auf einzelne Teilaspekte der rechtlichen Beurteilung bezogene - Verweis auf die vom Berufungsgericht für zutreffend erkannte erstgerichtliche rechtliche Beurteilung entspricht einer vertretbaren Auslegung des § 500a ZPO. Verweis auf die vom Berufungsgericht für zutreffend erkannte erstgerichtliche rechtliche Beurteilung entspricht einer vertretbaren Auslegung des Paragraph 500 a, ZPO.
2. Eine Aktenwidrigkeit kann nur in der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels bestehen, nicht jedoch in der Übernahme erstgerichtlicher Feststellungen (RIS-Justiz RS0043347, RS0043240). Der allfällige Versuch der Beklagten, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen auch noch in dritter Instanz anzugreifen, ist unzulässig. Die allenfalls unrichtige Wiedergabe von Parteienvorbringen begründet gleichfalls keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0041814), der erstinstanzliche Verweis auf Urkundenbeilagen kann grundsätzlich kein Vorbringen ersetzen (RIS-Justiz RS0037915).
Im Übrigen verstehen die Beklagten die Ausführungen des Berufungsgerichts falsch, wenn sie sich gegen die Annahme einer schlagartigen Zunahme von Einwirkungen wenden. Diese bezieht sich auf die Errichtung/Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, welche das plötzliche Einsetzen von sonneneinstrahlungsbedingten Reflexionen bewirkt hat.
3. Lichtimmissionen waren bereits mehrfach Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen. Diese betrafen nicht nur die von künstlichen (technischen) Lichtquellen ausgehenden Einwirkungen, sondern auch die Einwirkung reflektierten Sonnenlichts (10 Ob 20/11f mwN). Es ist aber unerheblich, ob die Immission von einer künstlichen oder natürlichen Lichtquelle ausgeht. Es spricht nichts dagegen, die zu Lichtimmissionen aufgrund künstlicher Lichtquellen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf Lichtimmissionen aufgrund reflektierten Sonnenlichts zu übertragen (10 Ob 20/11f).
Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB besteht dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind (RISDas Untersagungsrecht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB besteht dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind (RIS-Justiz RS0010587). Ob eine Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0010558). Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein aufgrund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff (10 Ob 20/11f mwN). Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks abhängig ist. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des durch die Einwirkungen Betroffenen befindet (RIS-Justiz RS0010607, RS0010557, RS0010583). Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so ortsunüblich sein (10 Ob 20/11f).
Diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung gefolgt. Die vorliegend zu überprüfende Beurteilung widerspricht auch nicht der zu 10 Ob 20/11f für vertretbar angesehenen Abweisung eines auf Lichtreflexionen von einem Dach gestützten Unterlassungsbegehrens. Nicht nur die Dauer der Immissionen bildet ein Kriterium für die Beurteilung der ortsüblichen Benutzung der Liegenschaft bzw deren wesentlicher Beeinträchtigung. Im Gegensatz zum dort beurteilten Sachverhalt nehmen die Lichtreflexionen hier ein Ausmaß an, dass schon einige Sekunden direkter Betrachtung ausreichen, massive Augenschäden zu bewirken. Hinzu kommt, dass die auf einer Nordseite des Daches angebrachte Photovoltaikanlage infolge des schlechten Wirkungsgrades eher unüblich ist und auch noch eine unübliche Winkelstellung, die aber die Reflexionswirkung begünstigt, aufweist.
Soweit die Revisionswerber das öffentliche Interesse an der Erzeugung von Solarstrom ins Treffen führen, kann dies jedenfalls dann nicht die Zulässigkeit von unmittelbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück rechtfertigen, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist (andere Aufstell- und Ausrichtemöglichkeit) und überdies nicht erkennbar ist, dass die - ohnehin ungünstig ausgestaltete - Anlage nicht auch ohne die über das gewöhnliche Maß hinausgehenden störenden Einwirkungen auf die Nachbarliegenschaft betrieben werden kann (vgl 7 Ob 192/09z; RIS Anlage nicht auch ohne die über das gewöhnliche Maß hinausgehenden störenden Einwirkungen auf die Nachbarliegenschaft betrieben werden kann vergleiche 7 Ob 192/09z; RIS-Justiz RS0010680, RS0010541). Nach den getroffenen Feststellungen ist gerade die im Hinblick auf die Energieeffizienz ungünstige und daher unübliche Neigung der Anlage auf der Nordseite des Daches Auslöser der horizontal auf die Wohnung des Klägers wirkenden Lichtreflexion.
Dass es in der Gemeinde viele Photovoltaikanlagen gibt, sagt nichts darüber aus, ob es auch zu vergleichbaren Blendwirkungen auf Wohnungen kommt. Es kommt aber nicht auf die Ortsüblichkeit der emittierenden Anlagen, sondern nur auf die Ortsüblichkeit der Emissionen an (vgl 2 Ob 252/04d). Unter Berücksichtigung des von § 364 ABGB intendierten friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn (RISDass es in der Gemeinde viele Photovoltaikanlagen gibt, sagt nichts darüber aus, ob es auch zu vergleichbaren Blendwirkungen auf Wohnungen kommt. Es kommt aber nicht auf die Ortsüblichkeit der emittierenden Anlagen, sondern nur auf die Ortsüblichkeit der Emissionen an vergleiche 2 Ob 252/04d). Unter Berücksichtigung des von Paragraph 364, ABGB intendierten friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn (RIS-Justiz RS0010501) und des angestrebten Interessenausgleichs im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme (RIS-Justiz RS0010607) hat die Beurteilung der Zumutbarkeit allfälliger eigener Abwehrmaßnahmen auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten hier durch unsachgemäßes Vorgehen den Zustand geschaffen haben, der zur wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers geführt hat (vgl RISJustiz RS0010607) hat die Beurteilung der Zumutbarkeit allfälliger eigener Abwehrmaßnahmen auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten hier durch unsachgemäßes Vorgehen den Zustand geschaffen haben, der zur wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers geführt hat vergleiche RIS-Justiz RS0110784 [T6]). Es bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen dem Kläger nicht zugemutet haben, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung, ausgelöst durch die Photovoltaikanlage der Beklagten, komplett zu verdunkeln.
Die Behauptung der Revisionswerber, es komme infolge unbeständigen Wetters ohnehin nur zu sehr wenigen Sonnentagen, verstößt gegen das Neuerungsverbot. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorlage von Urkunden grundsätzlich kein erstinstanzliches Tatsachenvorbringen ersetzen kann (RIS-Justiz RS0037915).
4. Fragen der ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bilden regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS4. Fragen der ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bilden regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0037671). Es entspricht der Rechtsprechung, dass sowohl bei Lärmimmissionen (RIS-Justiz RS0037178) als auch bei Lichtimmissionen (10 Ob 20/11f) ein auf Untersagung ortsunüblicher und das zumutbare Maß überschreitender Emissionen gerichtetes Klagebegehren zulässig ist, was insbesondere in Fällen zutrifft, in denen die Überschreitung der ortsüblichen Intensität - wie hier - evident ist (1 Ob 96/03d).
5. Wann aus einer Überschreitung des bis dahin Ortsüblichen eine Änderung des Üblichen wird, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 361/97g). Die in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beantwortete Frage, nach welchem Zeitraum ortsunübliche Immissionen zu üblichen werden (3 Ob 77/09h; 3 Ob 65/03z, je mwN), braucht hier nicht erörtert zu werden. Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein (RIS-Justiz RS0010672). Die „örtlichen Verhältnisse“ sind weiträumiger zu verstehen; es geht um Gebiets- oder Stadtteile mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen (5 Ob 65/03z). Dass ausschließlich von einer Anlage auf eine Wohnung einwirkende, überdies gesundheitsgefährdende Immissionen, die grundsätzlich nie als ortsüblich beurteilt werden können (7 Ob 80/14m; 8 Ob 128/09w; vgl RIS und Umweltbedingungen (5 Ob 65/03z). Dass ausschließlich von einer Anlage auf eine Wohnung einwirkende, überdies gesundheitsgefährdende Immissionen, die grundsätzlich nie als ortsüblich beurteilt werden können (7 Ob 80/14m; 8 Ob 128/09w; vergleiche RIS-Justiz RS0126292), auch nach drei Jahren nicht ortsüblich werden, ist jedenfalls vertretbar. Überdies steht das hier unbestrittene mehrfache klägerische Tätigwerden gegen die Anlage der Beklagten (Eingaben an Verwaltungsbehörden) der widerspruchslosen Duldung entgegen (vgl 3 Ob 201/99a).Justiz RS0126292), auch nach drei Jahren nicht ortsüblich werden, ist jedenfalls vertretbar. Überdies steht das hier unbestrittene mehrfache klägerische Tätigwerden gegen die Anlage der Beklagten (Eingaben an Verwaltungsbehörden) der widerspruchslosen Duldung entgegen vergleiche 3 Ob 201/99a).
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666; Kodek in Rechberger ZPO4 vor § 461 Rz 12 mwN) ist die Replik des Erstbeklagten auf die Revisionsbeantwortung des Klägers zurückzuweisen. vor Paragraph 461, Rz 12 mwN) ist die Replik des Erstbeklagten auf die Revisionsbeantwortung des Klägers zurückzuweisen.
Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat, hat er die Kosten seiner insoweit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.