Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Zulassungsausspruch nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Zulassungsausspruch nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
1. Das am 1. 7. 2002 in Kraft getretene Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG; idF des BGBl I 2007/102 nunmehr BMSVG) gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2002 liegt (§ 46 Abs 1 BMSVG). Für zum 31. 12. 2002 bestehende Arbeitsverhältnisse kann ab 1. Jänner 2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung dieses Bundesgesetzes anstelle der Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz festgelegt werden (§ 47 Abs 1 BMSVG).1. Das am 1. 7. 2002 in Kraft getretene Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG; in der Fassung des BGBl I 2007/102 nunmehr BMSVG) gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2002 liegt (Paragraph 46, Absatz eins, BMSVG). Für zum 31. 12. 2002 bestehende Arbeitsverhältnisse kann ab 1. Jänner 2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung dieses Bundesgesetzes anstelle der Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz festgelegt werden (Paragraph 47, Absatz eins, BMSVG).
2. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits in der Entscheidung 8 ObA 31/08d zu einem Altvertrag mit am 19. 12. 2002 vereinbarter Geltung des BMVG zum Stichtag 1. 1. 2003 fest, daraus sei nicht ableitbar, dass derartige Vereinbarungen frühestens am 1. 1. 2003 wirksam getroffen werden konnten. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe sich lediglich, dass die Festlegung der Geltung des BMVG (BMSVG) für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses erst ab 1. 1. 2003 erfolgen könne. Regelungszweck sei, dass auch der Übertritt in das System „Abfertigung neu“ erst ab einem Zeitpunkt gelten solle, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt würden. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (RV 1131 BlgNR 21. GP, 59) wurde der von Teilen der Lehre vertretenen Auffassung, dass vor dem 1. 1. 2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, explizit nicht gefolgt (s RIS-Justiz RS0123581).2. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits in der Entscheidung 8 ObA 31/08d zu einem Altvertrag mit am 19. 12. 2002 vereinbarter Geltung des BMVG zum Stichtag 1. 1. 2003 fest, daraus sei nicht ableitbar, dass derartige Vereinbarungen frühestens am 1. 1. 2003 wirksam getroffen werden konnten. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe sich lediglich, dass die Festlegung der Geltung des BMVG (BMSVG) für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses erst ab 1. 1. 2003 erfolgen könne. Regelungszweck sei, dass auch der Übertritt in das System „Abfertigung neu“ erst ab einem Zeitpunkt gelten solle, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt würden. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1131, BlgNR 21. GP, 59) wurde der von Teilen der Lehre vertretenen Auffassung, dass vor dem 1. 1. 2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, explizit nicht gefolgt (s RIS-Justiz RS0123581).
3. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Denn bestand schon von Gesetzes wegen die Möglichkeit, im Rahmen eines zum 1. 1. 2003 bereits bestehenden Vertrags die Geltung des BMSVG mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2003 zu vereinbaren, und war es zulässig, im Rahmen eines „Altvertrages“ eine solche Vereinbarung bereits vor dem 1. 1. 2003 zu treffen (8 ObA 31/08d), so ist kein Grund ersichtlich, warum nicht auch bei einem vor dem 1. 1. 2003 neu abgeschlossenen Vertrag die Geltung des BMSVG ab 1. 1. 2003 wirksam vereinbart werden konnte (ohne diesbezügliche Differenzierung ebenso Lang in Drs, Abfertigungsrecht [2012], 71 mwN).
4. Soweit der Kläger meint, für die Wirksamkeit der Vereinbarung fehle es an einer vertraglichen Regelung der Behandlung der bis 31. 12. 2002 erworbenen Anwartschaften auf die Abfertigung alt (Einfrier- oder Übertragungsvariante iSd § 47 Abs 2 bzw Abs 3 BMSVG), ist auf § 47 Abs 2 BMVG zu verweisen. Danach finden dann, wenn in der Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach § 47 Abs 3 leg cit festgelegt wird, schon von Gesetzes wegen auf die Altabfertigungsanwartschaft bis zum Stichtag weiterhin die Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Monatsentgelte ergibt (s dazu nur Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm2 BMSVG § 47 Rz 3 ff; ders in Mayr/Resch, BMSVG² § 47 Rz 4 ff). Der Kläger hatte aufgrund seiner knapp zweimonatigen Beschäftigung vor dem Stichtag 1. 1. 2003 aber keine im Sinn dieser Bestimmung berücksichtigungswürdige Abfertigungsanwartschaft erworben.4. Soweit der Kläger meint, für die Wirksamkeit der Vereinbarung fehle es an einer vertraglichen Regelung der Behandlung der bis 31. 12. 2002 erworbenen Anwartschaften auf die Abfertigung alt (Einfrier- oder Übertragungsvariante iSd Paragraph 47, Absatz 2, bzw Absatz 3, BMSVG), ist auf Paragraph 47, Absatz 2, BMVG zu verweisen. Danach finden dann, wenn in der Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Paragraph 47, Absatz 3, leg cit festgelegt wird, schon von Gesetzes wegen auf die Altabfertigungsanwartschaft bis zum Stichtag weiterhin die Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Monatsentgelte ergibt (s dazu nur Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm2 BMSVG Paragraph 47, Rz 3 ff; ders in Mayr/Resch, BMSVG² Paragraph 47, Rz 4 ff). Der Kläger hatte aufgrund seiner knapp zweimonatigen Beschäftigung vor dem Stichtag 1. 1. 2003 aber keine im Sinn dieser Bestimmung berücksichtigungswürdige Abfertigungsanwartschaft erworben.
5. Ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0014811 [T12]; 9 ObA 10/13f ua). Das ist auch hier nicht der Fall:5. Ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0014811 [T12]; 9 ObA 10/13f ua). Das ist auch hier nicht der Fall:
Das BMSVG trat bereits am 1. 7. 2002 in Kraft (§ 46 Abs 1 BMSVG). Die Einführung der „Abfertigung neu“ war auch Gegenstand einer breiten Medienberichterstattung. Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten verneinten, weil der Kläger jene Klausel durchgelesen hatte, damit einverstanden war und sich ihm diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt hatten, so besteht auch in diesem Punkt kein Korrekturbedarf.Das BMSVG trat bereits am 1. 7. 2002 in Kraft (Paragraph 46, Absatz eins, BMSVG). Die Einführung der „Abfertigung neu“ war auch Gegenstand einer breiten Medienberichterstattung. Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten verneinten, weil der Kläger jene Klausel durchgelesen hatte, damit einverstanden war und sich ihm diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt hatten, so besteht auch in diesem Punkt kein Korrekturbedarf.
6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision des Klägers daher zurückzuweisen.6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (s RIS-Justiz RS0123861).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (s RIS-Justiz RS0123861).