Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. 9. 1992 Musikerin des Brucknerorchesters und war bis zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Brucknerorchesters auf die Beklagte am 1. 9. 2005 Dienstnehmerin des Landes Oberösterreich. Auf das Dienstverhältnis ist der am 17. 7. 1972 zwischen dem Land Oberösterreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker abgeschlossene Kollektivvertrag über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (OrchKollV) anzuwenden.
§ 8 OrchKollV in der aktuellen Fassung vom 1. 1. 2012 regelt die Anrechnung von Vordienstzeiten in den für die Entscheidung wesentlichen Teilen wie folgt:Paragraph 8, OrchKollV in der aktuellen Fassung vom 1. 1. 2012 regelt die Anrechnung von Vordienstzeiten in den für die Entscheidung wesentlichen Teilen wie folgt:
„1. Die im Orchester des Landestheaters Linz zurückgelegten Dienstzeiten sowie die vom Dienstgeber bereits angerechneten Vordienstzeiten sind Dienstzeiten des Orchesters.
2. Nachgewiesene Vordienstzeiten in österreichischen Theater-, Symphonie- oder Rundfunkorchestern oder in österreichischen Militärmusikkapellen sind anzurechnen.
Anzurechnen ist ferner bis zu einem Höchstausmaß von 4 Jahren die nachgewiesene Zeitdauer eines mit Abschlusszeugnis vollendeten Studiums an einer Universität in jenem Instrumentalfach (Violine und Viola werden als ein Instrumentalfach gewertet), für welches die Aufnahme als Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) erfolgt ist.Anzurechnen ist ferner bis zu einem Höchstausmaß von 4 Jahren die nachgewiesene Zeitdauer eines mit Abschlusszeugnis vollendeten Studiums an einer Universität in jenem Instrumentalfach (Violine und Viola werden als ein Instrumentalfach gewertet), für welches die Aufnahme als Dienstnehmer vergleiche Paragraph eins, Absatz eins,) erfolgt ist.
Nachgewiesene Vordienstzeiten in ausländischen Kulturorchestern können angerechnet werden.
3. Vordienstzeiten in einem künstlerisch schwächeren Klangkörper sind zu einem Drittel, jedoch bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen.
4. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten sowie Dienstzeiten, für welche vom Dienstgeber oder von früheren Dienstgebern eine Abfertigung gewährt wurde, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.
5. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten erreichen zu können, muss innerhalb von drei Jahren seit Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Abs. 2 2. Absatz angesucht werden. Dem Gesuch sind die Unterlagen, aus denen der Anspruch auf Anrechnung hervorgeht, beizulegen. Wenn das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Dienstes gestellt wird, so erfolgt die Anrechnung rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses. Innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Abs. 2 2. Absatz eingebrachte Anträge werden bei positiver Erledigung mit dem auf die Antragstellung folgendem Monatsersten wirksam.5. Um die Anrechnung von Vordienstzeiten erreichen zu können, muss innerhalb von drei Jahren seit Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Absatz 2, 2. Absatz angesucht werden. Dem Gesuch sind die Unterlagen, aus denen der Anspruch auf Anrechnung hervorgeht, beizulegen. Wenn das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Dienstes gestellt wird, so erfolgt die Anrechnung rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses. Innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Absatz 2, 2. Absatz eingebrachte Anträge werden bei positiver Erledigung mit dem auf die Antragstellung folgendem Monatsersten wirksam.
6. Vorstehende Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten finden auf die Bemessung der Abfertigung keine Anwendung (§ 37).6. Vorstehende Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten finden auf die Bemessung der Abfertigung keine Anwendung (Paragraph 37,).
(7.) Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) bzw. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG bzw. § 25a Abs. 3 Oö.-l.-VBG sind wie Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 bis 6 zu behandeln.“(7.) Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) bzw. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG bzw. Paragraph 25 a, Absatz 3, Oö.-l.-VBG sind wie Vordienstzeiten gemäß Absatz eins bis 6 zu behandeln.“
Erstmals mit der 19. Novelle vom 24. 8. 1998, kundgemacht am 25. 10. 1998 war § 8 OrchKollV um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt worden:Erstmals mit der 19. Novelle vom 24. 8. 1998, kundgemacht am 25. 10. 1998 war Paragraph 8, OrchKollV um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt worden:
„(7) Zeiten eines Karenzurlaubes nach MSchG bzw. EKUG bzw. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und EKUG sind wie Vordienstzeiten gemäß Abs 1 bis 6 zu behandeln.“„(7) Zeiten eines Karenzurlaubes nach MSchG bzw. EKUG bzw. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und EKUG sind wie Vordienstzeiten gemäß Absatz eins bis 6 zu behandeln.“
Die aktuelle Fassung des § 8 Abs 7 OrchKollV trat am 1. 7. 2004 in Kraft.Die aktuelle Fassung des Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV trat am 1. 7. 2004 in Kraft.
Die Klägerin hat zwei Kinder geboren und war von 1. 10. 1994 bis 4. 8. 1996 und von 22. 5. 1998 bis 22. 3. 2000 in Karenz.
Im Jahr 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund der Anrechnung der Zeit der zweiten Karenz von 22. 5. 1998 bis 22. 3. 2000 als Vordienstzeit eine Nachzahlung erhalten werde. Die Zeit der ersten Karenz von 1. 10. 1994 bis 4. 8. 1996 wurde der Klägerin nicht als Vordienstzeit angerechnet.
Mit der am 27. 2. 2015 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der sich aus der Anrechnung der ersten Karenzzeit als Vordienstzeit ergebende Gehaltsdifferenz von Februar 2012 bis Dezember 2014 in Höhe von (eingeschränkt) 3.405,64 EUR sA. Mangels entsprechender Einschränkung im Kollektivvertrag seien auch Karenzzeiten, die vor dem erstmaligen Inkrafttreten des § 8 Abs 7 OrchKollV gelegen seien, als Vordienstzeiten anzurechnen. Würden ausschließlich die Zeiten nach Abs 7 des § 8 OrchKollV anders als die sonstigen Vordienstzeiten in § 8 OrchKollV behandelt werden, läge darin eine unzulässige Geschlechtsdiskriminierung, weil bei der Beklagten fast ausschließlich Musikerinnen Karenz in Anspruch nehmen würden, überdurchschnittlich aber Männer Mitglieder des Orchesters seien.Mit der am 27. 2. 2015 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der sich aus der Anrechnung der ersten Karenzzeit als Vordienstzeit ergebende Gehaltsdifferenz von Februar 2012 bis Dezember 2014 in Höhe von (eingeschränkt) 3.405,64 EUR sA. Mangels entsprechender Einschränkung im Kollektivvertrag seien auch Karenzzeiten, die vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV gelegen seien, als Vordienstzeiten anzurechnen. Würden ausschließlich die Zeiten nach Absatz 7, des Paragraph 8, OrchKollV anders als die sonstigen Vordienstzeiten in Paragraph 8, OrchKollV behandelt werden, läge darin eine unzulässige Geschlechtsdiskriminierung, weil bei der Beklagten fast ausschließlich Musikerinnen Karenz in Anspruch nehmen würden, überdurchschnittlich aber Männer Mitglieder des Orchesters seien.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Für die Normwirkung einer Kollektivvertragsbestimmung sei grundsätzlich der Tag nach deren Kundmachung, hier also in Bezug auf § 8 Abs 7 OrchKollV der 26. 10. 1998, maßgebend. Da der Kollektivvertrag keine Rückwirkung dieser Bestimmung vorsehe, sei die erste Karenzzeit der Klägerin von 1. 10. 1994 bis 4. 8. 1996, weil sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs 7 OrchKollV läge, nicht als Vordienstzeit der Klägerin bei der Berechnung ihres Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen. Eine Geschlechterdiskriminierung sei nicht gegeben.Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Für die Normwirkung einer Kollektivvertragsbestimmung sei grundsätzlich der Tag nach deren Kundmachung, hier also in Bezug auf Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV der 26. 10. 1998, maßgebend. Da der Kollektivvertrag keine Rückwirkung dieser Bestimmung vorsehe, sei die erste Karenzzeit der Klägerin von 1. 10. 1994 bis 4. 8. 1996, weil sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV läge, nicht als Vordienstzeit der Klägerin bei der Berechnung ihres Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen. Eine Geschlechterdiskriminierung sei nicht gegeben.
Das Erstgericht folgte dem Standpunkt der Beklagten und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Klägerin das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe ab. Es sei zwar richtig, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung/Kollektivvertragsänderung nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes/Kollektivvertrags verwirklicht worden seien. Sofern es sich aber um Dauertatbestände handle, sei der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes/Kollektivvertrags zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordneten. Die Zeit, für die von der Klägerin eine Entgeltdifferenz geltend gemacht werde, falle in den Geltungsbereich des 1998 neu hinzugefügten § 8 Abs 7 OrchKollV, mit dem Karenzzeiten den schon bisher im KollV geregelten Vordienstzeiten gleichgestellt werden sollten. Indem eine vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Anspruch genommene Karenz im dauerrechtlichen Arbeitsverhältnis Rechtsfolgen für die Zeit nach dem Stichtag nach sich ziehe, also in den Zeitraum der neuen Rechtsnorm herüberreiche, sei auch die erste Karenzzeit der Klägerin von 1. 10. 1994 bis 4. 8. 1996 als Vordienstzeit bei Berechnung des Vorrückungsstichtags zu prüfen. Eine Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs des § 8 Abs 7 OrchKollV sei dem für die Auslegung primär maßgeblichen Text des Kollektivvertrags nicht zu entnehmen. Die Frage der Rückwirkung der in Rede stehenden Kollektiv-vertragsbestimmung stelle sich daher gar nicht.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Klägerin das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe ab. Es sei zwar richtig, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung/Kollektivvertragsänderung nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes/Kollektivvertrags verwirklicht worden seien. Sofern es sich aber um Dauertatbestände handle, sei der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes/Kollektivvertrags zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordneten. Die Zeit, für die von der Klägerin eine Entgeltdifferenz geltend gemacht werde, falle in den Geltungsbereich des 1998 neu hinzugefügten Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV, mit dem Karenzzeiten den schon bisher im KollV geregelten Vordienstzeiten gleichgestellt werden sollten. Indem eine vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Anspruch genommene Karenz im dauerrechtlichen Arbeitsverhältnis Rechtsfolgen für die Zeit nach dem Stichtag nach sich ziehe, also in den Zeitraum der neuen Rechtsnorm herüberreiche, sei auch die erste Karenzzeit der Klägerin von 1. 10. 1994 bis 4. 8. 1996 als Vordienstzeit bei Berechnung des Vorrückungsstichtags zu prüfen. Eine Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs des Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV sei dem für die Auslegung primär maßgeblichen Text des Kollektivvertrags nicht zu entnehmen. Die Frage der Rückwirkung der in Rede stehenden Kollektiv-vertragsbestimmung stelle sich daher gar nicht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des § 8 Abs 7 OrchKollV noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.