Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Nach Art 1.1 AWB 1998 sind in der Leitungswasserversicherung Sachschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt (vgl RIS-Justiz RS0123409). Art 2 AWB 1998 enthält dazu Risikoausschlüsse. Nach Art 2.12 AWB 1998 sind - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses - Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern, nicht versichert. Im Revisionsverfahren ist allein die Frage zu klären, ob dieser Risikoausschluss im hier vorliegenden Fall eines Schadeneintritts in einem Möbelhaus auch ausgestellte Gegenstände umfasst.1. Nach Artikel eins Punkt eins, AWB 1998 sind in der Leitungswasserversicherung Sachschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt vergleiche RIS-Justiz RS0123409). Artikel 2, AWB 1998 enthält dazu Risikoausschlüsse. Nach Artikel 2 Punkt 12, AWB 1998 sind - auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses - Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern, nicht versichert. Im Revisionsverfahren ist allein die Frage zu klären, ob dieser Risikoausschluss im hier vorliegenden Fall eines Schadeneintritts in einem Möbelhaus auch ausgestellte Gegenstände umfasst.
2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063, RS0112256). Bei Unklarheiten findet § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]).2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Paragraphen 914, 915, ABGB auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063, RS0112256). Bei Unklarheiten findet Paragraph 915, ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]).
Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).
Gegenüber der Auslegungsregel des § 915 ABGB kommt den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB Anwendungsvorrang zu. Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor (RIS-Justiz RS0017752). Es ist daher zu prüfen, ob sich nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ein eindeutiger Sinn der Vertragserklärungen ergibt.Gegenüber der Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB kommt den Auslegungsgrundsätzen des Paragraph 914, ABGB Anwendungsvorrang zu. Kann mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des Paragraph 915, 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor (RIS-Justiz RS0017752). Es ist daher zu prüfen, ob sich nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB ein eindeutiger Sinn der Vertragserklärungen ergibt.
2.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RIS-Justiz RS0080166 [T10]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031).
3. Die Revisionswerberin strebt eine Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Waren an, wenn sie zu ihren Gunsten eine Differenzierung zwischen „gelagerten“ und „ausgestellten“ Waren reklamiert. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
3.1. In diesem Zusammenhang haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf verwiesen, dass der einleitende Wortlaut des Art 2.12 AWB 1998, wonach der Schadenseintritt an unter dem Erdniveau befindlichen Waren ausgeschlossen wird, nicht zwischen verschiedenen Formen der Aufbewahrung unterscheidet. Beschrieben wird damit jede Form der Positionierung von Waren; eine Einschränkung auf „eingelagerte“ Waren im kaufmännischen Sinn ist dem gerade nicht zu entnehmen. Das Wort „lagern“ kommt erst im Beisatz vor; dieser befasst sich jedoch allein mit der örtlichen Situierung der Waren in Souterrainräumen, weshalb schon dieser Umstand dafür spricht, dass das Wort „lagern“ ganz allgemein im Sinn von „aufgestellt/positioniert“ zu verstehen ist.3.1. In diesem Zusammenhang haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf verwiesen, dass der einleitende Wortlaut des Artikel 2 Punkt 12, AWB 1998, wonach der Schadenseintritt an unter dem Erdniveau befindlichen Waren ausgeschlossen wird, nicht zwischen verschiedenen Formen der Aufbewahrung unterscheidet. Beschrieben wird damit jede Form der Positionierung von Waren; eine Einschränkung auf „eingelagerte“ Waren im kaufmännischen Sinn ist dem gerade nicht zu entnehmen. Das Wort „lagern“ kommt erst im Beisatz vor; dieser befasst sich jedoch allein mit der örtlichen Situierung der Waren in Souterrainräumen, weshalb schon dieser Umstand dafür spricht, dass das Wort „lagern“ ganz allgemein im Sinn von „aufgestellt/positioniert“ zu verstehen ist.
3.2. Weiters ist der offenkundig mit dieser Klausel verfolgte Zweck zu berücksichtigen, die höhere Schadensneigung im Rahmen einer Leitungswasserversicherung bei in tiefer gelegenen Gebäudeteilen situierten Waren zu reduzieren, sammelt sich doch Wasser grundsätzlich dem Gesetz der Schwerkraft folgend in den unteren Bereichen an. Diese Gefahr ist vom Grund für die Aufbewahrung unabhängig. Auch dies spricht dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs „lagern“ im Beisatz nur der Umstand der Aufstellung (in einer bestimmten Höhe), nicht jedoch die Einschränkung auf den Verwendungszweck der „Einlagerung“ angesprochen wird.
3.3. Damit in Einklang unterscheidet die Bes.Bed. Nr. 9560 nicht zwischen Lagerware („Vorräte“) und anderen Warenbeständen, worunter auch Ausstellungsstücke fallen. Hier wird die Mitversicherung einheitlich von einer entsprechenden bodenfernen Lagerung abhängig gemacht.
3.4. Für ein anderes Auslegungsergebnis für die Möbelbranche bieten die Bedingungen keinen Raum. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei der Leitungswasserversicherung um kein besonderes Versicherungsprodukt für die Möbelbranche, sondern um eine grundsätzlich für jedermann offenstehende Versicherung handelt. Damit sind branchenspezifische Überlegungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in die Vertragsgespräche gesondert Eingang gefunden haben; dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
3.5. Nach Art 2.12 AWB 1998 sind auch Waren in unter Erdniveau befindlichen Ausstellungsräumen vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn diese nicht mindestens 12 cm über dem Fußbodenniveau aufgestellt sind.3.5. Nach Artikel 2 Punkt 12, AWB 1998 sind auch Waren in unter Erdniveau befindlichen Ausstellungsräumen vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn diese nicht mindestens 12 cm über dem Fußbodenniveau aufgestellt sind.
4. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.