Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die dagegen erhobene Revision der Beklagten kommt (derzeit) nicht in Betracht, weil die Zulässigkeit der Revision noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Das Berufungsgericht hat nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die mit Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann zutreffend, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN stünden.Das Berufungsgericht hat nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die mit Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann zutreffend, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN stünden.
Das ist jedoch nicht der Fall:
Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagsgrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert (RIS-Justiz RS0037899 [T3]). Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag bzw einem einheitlichen Rechtsgeschäft oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0037899 [T3]; 5 Ob 169/13h). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht demgegenüber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (RIS-Justiz RS0037899).
Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN (RIS-Justiz RS0037899 [T2]; RS0110012; 1 Ob 113/14w ua; ebenso zur actio confessoria 3 Ob 276/08x). Der Zusammenhang liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne, voneinander unabhängige Störungshandlungen verschiedene körperliche Teile der Liegenschaft betreffen, auch wenn diese in einer physischen Nähe zueinander stehen (6 Ob 79/98f; 6 Ob 80/98b; zuletzt 4 Ob 96/15v). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass den Begehren teilweise dieselbe Vorfrage (Grenzverlauf) zugrunde liegen (vgl RIS-Justiz RS0035355
). In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt.Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN (RIS-Justiz RS0037899 [T2]; RS0110012; 1 Ob 113/14w ua; ebenso zur actio confessoria 3 Ob 276/08x). Der Zusammenhang liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne, voneinander unabhängige Störungshandlungen verschiedene körperliche Teile der Liegenschaft betreffen, auch wenn diese in einer physischen Nähe zueinander stehen (6 Ob 79/98f; 6 Ob 80/98b; zuletzt 4 Ob 96/15v). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass den Begehren teilweise dieselbe Vorfrage (Grenzverlauf) zugrunde liegen vergleiche RIS-Justiz
RS0035355). In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt.
Im Revisionsverfahren sind drei voneinander unabhängige Störungshandlungen allenfalls noch zu prüfen. Vom Vorwurf, die Beklagten hätten auf den Grundstücken des Klägers einen Zaun errichtet und dabei sein Eigentum beschädigt ist aber die Frage zu trennen, ob die Beklagten - über die Norm des § 422 ABGB hinaus - berechtigt sind, Äste abzuschneiden oder abzulagern. Das trifft auch für den Vorwurf zu, dass die Beklagten Bäume und Sträucher zu Unrecht gefällt hätten.Im Revisionsverfahren sind drei voneinander unabhängige Störungshandlungen allenfalls noch zu prüfen. Vom Vorwurf, die Beklagten hätten auf den Grundstücken des Klägers einen Zaun errichtet und dabei sein Eigentum beschädigt ist aber die Frage zu trennen, ob die Beklagten - über die Norm des Paragraph 422, ABGB hinaus - berechtigt sind, Äste abzuschneiden oder abzulagern. Das trifft auch für den Vorwurf zu, dass die Beklagten Bäume und Sträucher zu Unrecht gefällt hätten.
Für die Klärung dieser Fragen bedarf es jeweils anderer Sachverhaltselemente, zumal sich die relevierten Störungshandlungen sachlich (Störungsart) und örtlich (Störungsort) unterscheiden. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dabei ebenso zu verneinen wie ein rechtlicher Zusammenhang, weil Letzterer nicht schon allein deshalb vorliegt, wenn sich die Unterlassungsbegehren auf eine Rechtsgrundlage (§ 523 ABGB) zurückführen lassen (6 Ob 79/98f; 6 Ob 80/98b).Für die Klärung dieser Fragen bedarf es jeweils anderer Sachverhaltselemente, zumal sich die relevierten Störungshandlungen sachlich (Störungsart) und örtlich (Störungsort) unterscheiden. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dabei ebenso zu verneinen wie ein rechtlicher Zusammenhang, weil Letzterer nicht schon allein deshalb vorliegt, wenn sich die Unterlassungsbegehren auf eine Rechtsgrundlage (Paragraph 523, ABGB) zurückführen lassen (6 Ob 79/98f; 6 Ob 80/98b).
Das Berufungsgericht hat somit den Wert des Entscheidungsgegenstands
1. der im Zusammenhang mit der Errichtung des Zauns erhobenen Begehren 1a und 2b (1. Fall),
2. der auf die (mangels Anwendung des § 422 ABGB ungerechtfertigte) Störungshandlung des Abschneidens der Äste und des damit verbundenen Ablagerns gegründeten Begehren 1b, 2b (2. Fall) und 2c, und2. der auf die (mangels Anwendung des Paragraph 422, ABGB ungerechtfertigte) Störungshandlung des Abschneidens der Äste und des damit verbundenen Ablagerns gegründeten Begehren 1b, 2b (2. Fall) und 2c, und
3. des Unterlassungsbegehrens bezüglich des Fällens von Bäumen und Sträuchern (2a, 2. Fall)
gesondert zu bewerten. Dabei sind die Begehren zu 1a und 2b (1. Fall) zum einen sowie zu 1b, 2b (2. Fall) und 2c zum anderen jeweils gemeinsam zu bewerten, weil diese Begehren jeweils in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.
Das Berufungsgericht wird daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen die drei Begehrensgruppen (1. Errichtung des Zauns, 2. Abschneiden und Ablagern von vermeintlich überstehenden Ästen, 3. Fällen von Bäumen und Sträuchern), jeweils gesondert zu bewerten haben. Sollte sich ergeben, dass jeweils kein Wert des Entscheidungsgegenstands von über 5.000 EUR vorliegt, wäre die Revision des Klägers ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Dem Obersten Gerichtshof werden die Akten nur dann wieder vorzulegen sein, wenn zumindest hinsichtlich einer der Begehrensgruppen ausgesprochen wird, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt. Das Berufungsgericht wird daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen die drei Begehrensgruppen (1. Errichtung des Zauns, 2. Abschneiden und Ablagern von vermeintlich überstehenden Ästen, 3. Fällen von Bäumen und Sträuchern), jeweils gesondert zu bewerten haben. Sollte sich ergeben, dass jeweils kein Wert des Entscheidungsgegenstands von über 5.000 EUR vorliegt, wäre die Revision des Klägers ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Dem Obersten Gerichtshof werden die Akten nur dann wieder vorzulegen sein, wenn zumindest hinsichtlich einer der Begehrensgruppen ausgesprochen wird, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt.